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{'item': 'W236 1400426-6'}

Obsah (17)§ 3§ 18Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 28§ 8§§ 127§ 142§§ 15§ 201§§ 105§§ 83

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW236 1400426-6 Spruch, W236 1400426-6/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“„Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.08.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Furcht vor Verfolgung und Verhaftung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern begründete und welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. 1.
  3. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.05.2008 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.
  4. Am 29.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt; diese Gründe habe er im ersten Asylverfahren schon erwähnt. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Im ersten Asylverfahren habe er vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen; er habe von Februar 2006 bis Juni 2007 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde (letztlich) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. D12 400426-3/2010/4E, abgewiesen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in weiterer Folge mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, insbesondere wegen der Verbrechen der Vergewaltigung, der schweren Nötigung und des versuchten schweren Raubes, und befindet sich seit 20.12.2008 durchgehend in Strafhaft. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020, ZI. W272 1400426-5/14E, stattgegeben und der Bescheid

§ 28Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten würde. Aus den Länderberichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den aktuellen Länderberichten (zum Punkt Homosexuelle), sowie der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der Vergewaltigung eines Transsexuellen, habe der Beschwerdeführer nicht gänzlich unsubstantiiert vorgebracht, dass es bei Rückkehr in die Russische Föderation für ihn zu einer insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden kommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr seine Pflicht wahrgenommen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0316) und im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer erörtert, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige. Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer am 02.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; wie dargestellt, sei in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Bescheid, mit welchem gegen ihn die Rückkehrentscheidung verfügt worden sei, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, ersatzlos zu beheben.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2020, ZI. W272 1400426-5/14E, stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten würde. Aus den Länderberichten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den aktuellen Länderberichten (zum Punkt Homosexuelle), sowie der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der Vergewaltigung eines Transsexuellen, habe der Beschwerdeführer nicht gänzlich unsubstantiiert vorgebracht, dass es bei Rückkehr in die Russische Föderation für ihn zu einer insbesondere Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden kommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr seine Pflicht wahrgenommen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0316) und im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer erörtert, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige. Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer am 02.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; wie dargestellt, sei in der gegenständlichen Konstellation, in welcher der Beschwerdeführer während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Bescheid, mit welchem gegen ihn die Rückkehrentscheidung verfügt worden sei, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, ersatzlos zu beheben.

  1. Gegenständliches (drittes) Asylverfahren: 2.
  2. Am 17.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Zu diesem dritten Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer am 30.06.2020 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, dass er im Jahr 2014 wegen der Vergewaltigung eines Transvestiten verurteil worden sei; dies sei in allen Zeitungen gewesen. In seiner Heimat würde ihm deswegen Rache drohen. Dabei stimme das gar nicht; es sei ihm nur in die Schuhe geschoben worden. Bei ihnen sei das eine Schande und würde er deswegen in der Heimat umgebracht. Als der Beschwerdeführer seinen Vater angerufen habe, um ihm sein Beileid zu sagen wegen des Todes seiner Mutter, habe sein Vater gemeint, er solle heimkommen; sein kleiner Bruder habe ihm dann bei einem Anruf gesagt, ob der Beschwerdeführer wisse, was er getan hätte, der Ruf ihrer Familie sei beschädigt und sie würden den Beschwerdeführer deswegen töten wollen. Im Jahr 2018 habe ein Georgier in der Haft versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, weil er mit einem Mann Sex gehabt habe und das bei ihnen nicht akzeptiert werde. Der Beschwerdeführer glaube, dass er ihn deshalb habe umbringen wollen. 2.
  4. Am 15.07.2020 fand eine erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei im Wesentlichen, dass es ihm gut gehe; es sei gesund und benötige keine Medikamente. In der Russischen Föderation würden nach wie vor sein Bruder, seine Schwester und sein Vater leben, seine Mutter sei verstorben. Wo seine Familienangehörigen in der Russischen Föderation leben würden, wisse er nicht; seit dem Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er eine Ehefrau, mit der er seit 2017 verheiratet sei und die einen Konventionsreisepass habe. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 verurteilt worden, seitdem könne er nicht mehr nach Hause. Er habe versucht, mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen; die würde aber nicht wollen und wisse schon alles. Im August habe der Beschwerdeführer eine Anhörung; Mitte oder Ende des Jahres 2021 werde er aus der Haft entlassen. Das Motiv des in der Erstbefragung geschilderten Angriffs durch einen Georgier auf den Beschwerdeführer, weil dieser Sex mit einem Mann gehabt habe, sei unklar; der Beschwerdeführer wisse, dass es „um das“ gegangen sei. Auf die Frage, wann die sexuelle Beziehung zu diesem Mann begonnen hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass das nichts gewesen sei, er wisse nicht, wie „die“ darauf kommen würden. Die Aussage des Beschwerdeführers sei mehrmals verändert worden. Der Vorfall sei in der Zeitung veröffentlicht worden; im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien würde der Beschwerdeführer von der Regierung verfolgt, bedroht und eingeengt werden. Er habe auch Unterlagen in Vorlage gebracht, dass er daheim von der Regierung gesucht werde. 2.
  5. Am 01.10.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser zusammengefasst an, dass er sich gesund fühle und weder Medikamente nehme noch sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche zudem Russisch und Deutsch. Seine Ehefrau habe er im Jahr 2017 in der Haft auf muslimische Art geheiratet; er habe auch hier in der Justizanstalt standesamtlich heiraten wollen, das sei aber wegen COVID-19 bisher nicht möglich gewesen. Gemeinsame Kinder hätten sie nicht; seine Ehefrau habe drei Kinder. Seine Ehefrau besuche ihn regelmäßig, der letzte Besuch sei vor ein paar Wochen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zudem eine Cousine, zu der er Kontakt habe, und einen Onkel, zu dem kein Kontakt bestehe. In der Russischen Föderation würden nach wie vor der Bruder, die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers leben und arbeiten, wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Familienangehörigen würden nichts mit ihm zu tun haben wollen. Sein Vater habe einmal gesagt, der Beschwerdeführer solle nach Hause kommen, sie hätten noch etwas zu klären; das sei gefährlich, damit habe er gemeint, dass er dem Beschwerdeführer etwas antun wolle. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien die Grundschule besucht; eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht. In Österreich habe er in der Justizanstalt eine Ausbildung zum Metalltechniker begonnen, die er jedoch nach dem Vorfall mit dem Georgier, im Zuge dessen er verletzt und in eine andere Justizanstalt verlegt worden sei, nicht zu Ende führen habe können. Derzeit arbeite er im Elektrobetrieb in der Justizanstalt. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er wegen seiner Verurteilung gestellt, die in Österreich in verschiedenen Zeitungen gestanden sei. Sein Name sei abgekürzt gewesen mit XXXX und die Augen des Fotos seien abgedeckt gewesen, aber wer ihn kenne, wisse, dass es der Beschwerdeführer sei. Er wisse nicht genau, wie seine Familie davon erfahren habe, vermutlich habe es ihnen irgendwer erzählt, er sei es nicht gewesen. Bei den erwähnten Unterlagen, denen zufolge er von der Regierung gesucht werde, handle es sich um einen von der Polizei in der Russischen Föderation ausgestellten Haftbefehlt; weswegen genau, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell und habe die Tat nicht begangen; er sei angezeigt und dann verurteilt worden. Die Russische Föderation sei ein großes Land, aber nicht so groß, dass man untertauchen könne; der Clan sei groß und werde es eine Kleinigkeit, den Beschwerdeführer zu finden. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der Beschwerdeführer, dass es der falsche Umgang für ihn gewesen sei, Drogen, Alkohol; man komme aus einem Land, wo es Bombenexplosionen und Tötungen gebe und dann komme man in ein Land, wo es alles zu kaufen gebe. Er sei nie in einer kriminellen Organisation gewesen. Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien, die ihm nun übergeben würden, brauche er nicht.2.
  6. Am 01.10.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser zusammengefasst an, dass er sich gesund fühle und weder Medikamente nehme noch sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche zudem Russisch und Deutsch. Seine Ehefrau habe er im Jahr 2017 in der Haft auf muslimische Art geheiratet; er habe auch hier in der Justizanstalt standesamtlich heiraten wollen, das sei aber wegen COVID-19 bisher nicht möglich gewesen. Gemeinsame Kinder hätten sie nicht; seine Ehefrau habe drei Kinder. Seine Ehefrau besuche ihn regelmäßig, der letzte Besuch sei vor ein paar Wochen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zudem eine Cousine, zu der er Kontakt habe, und einen Onkel, zu dem kein Kontakt bestehe. In der Russischen Föderation würden nach wie vor der Bruder, die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers leben und arbeiten, wo genau, wisse der Beschwerdeführer nicht. Seine Familienangehörigen würden nichts mit ihm zu tun haben wollen. Sein Vater habe einmal gesagt, der Beschwerdeführer solle nach Hause kommen, sie hätten noch etwas zu klären; das sei gefährlich, damit habe er gemeint, dass er dem Beschwerdeführer etwas antun wolle. Der Beschwerdeführer habe in Tschetschenien die Grundschule besucht; eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht. In Österreich habe er in der Justizanstalt eine Ausbildung zum Metalltechniker begonnen, die er jedoch nach dem Vorfall mit dem Georgier, im Zuge dessen er verletzt und in eine andere Justizanstalt verlegt worden sei, nicht zu Ende führen habe können. Derzeit arbeite er im Elektrobetrieb in der Justizanstalt. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe er wegen seiner Verurteilung gestellt, die in Österreich in verschiedenen Zeitungen gestanden sei. Sein Name sei abgekürzt gewesen mit römisch 40 und die Augen des Fotos seien abgedeckt gewesen, aber wer ihn kenne, wisse, dass es der Beschwerdeführer sei. Er wisse nicht genau, wie seine Familie davon erfahren habe, vermutlich habe es ihnen irgendwer erzählt, er sei es nicht gewesen. Bei den erwähnten Unterlagen, denen zufolge er von der Regierung gesucht werde, handle es sich um einen von der Polizei in der Russischen Föderation ausgestellten Haftbefehlt; weswegen genau, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht homosexuell und habe die Tat nicht begangen; er sei angezeigt und dann verurteilt worden. Die Russische Föderation sei ein großes Land, aber nicht so groß, dass man untertauchen könne; der Clan sei groß und werde es eine Kleinigkeit, den Beschwerdeführer zu finden. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der Beschwerdeführer, dass es der falsche Umgang für ihn gewesen sei, Drogen, Alkohol; man komme aus einem Land, wo es Bombenexplosionen und Tötungen gebe und dann komme man in ein Land, wo es alles zu kaufen gebe. Er sei nie in einer kriminellen Organisation gewesen. Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Tschetschenien, die ihm nun übergeben würden, brauche er nicht. 2.
  7. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge Personaldokumente und ein auf Russisch verfasstes Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien vom 13.01.2020, dessen Übersetzung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl veranlasst wurde. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens nach Teil 3 Paragraph 228 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation gesucht werde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte bezüglich dieses Schreibens eine Anfrage an die Staatendokumentation, zu welcher die Auskunft erging, dass die Dokumente

der Einschätzung des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation echt seien; es sei jedoch unwahrscheinlich, dass diese im Zuge eines „Botschafts-Service“ übermittelt worden seien. Auskünfte dieser Art würden ausschließlich in Polizeikreisen ausgetauscht und sei davon auszugehen, dass jemand, der Zugang zu diesen Daten habe, einen Freundschaftsdienst erwiesen habe. Der Paragraph 228 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation handle vom illegalen Erwerb, Lagerung, Transport, Herstellung, Verarbeitung von psychotropen Substanzen oder deren Analoga, sowie Pflanzen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthielten, und deren Teilen. Der Absatz 3 sei qualifizierend, beziehe sich auf den Hauptparagraphen, aber „die gleiche Handlung, in besonders großem Umfang“, mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren. 2.

  1. In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft XXXX betreffend ein im Akt einliegendes Schreiben vom 27.05.2008 bezüglich eines Auslieferungsgesuches, zu welcher seitens der Staatsanwaltschaft XXXX eine Gleichschrift des Beschlusses vom 09.09.2008 übermittelt wurde. Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation wegen der im näher bezeichneten Haftbefehl vom 02.08.2007 im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten Beschluss vom 26.02.2007 angeführten Straftat nicht für zulässig erklärt werde, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle.2.
  2. In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend ein im Akt einliegendes Schreiben vom 27.05.2008 bezüglich eines Auslieferungsgesuches, zu welcher seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 eine Gleichschrift des Beschlusses vom 09.09.2008 übermittelt wurde. Diesem Beschluss ist zu entnehmen, dass die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an die Russische Föderation wegen der im näher bezeichneten Haftbefehl vom 02.08.2007 im Zusammenhang mit einem näher bezeichneten Beschluss vom 26.02.2007 angeführten Straftat nicht für zulässig erklärt werde, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle. 2.
  3. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.11.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.).2.7. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.11.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2007 nicht verfolgt worden sei. Ihm drohe in der Russischen Föderation bloß aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen keine Verfolgung. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, zu denen der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben nicht gehöre, allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen, sei heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Dem Beschwerdeführer drohe seitens der russischen Behörden aufgrund des Deliktes der Vergewaltigung eines Mannes keine Verfolgung, da es keine Doppelbestrafung gebe, die Straftat den russischen Behörden seitens des österreichischen Staates nicht bekannt gegeben werde und Homosexualität, ausgenommen „Propaganda von nicht-traditionellen Beziehungen gegenüber Minderjährigen“, in der Russischen Föderation nicht strafbar sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehls sei unter Einbeziehung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und des Umstandes, dass das „offizielle Auslieferungsbegehren“ auf ein Drogendelikt in geringer Menge Suchtmitteleigenbedarf abgezielt habe und die dem Beschwerdeführer nun ausgestellte Bestätigung davon spreche, dass er wegen eines qualifizierten Drogendeliktes in großem Umfang mit einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren gesucht werde, davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Freundschaftsdienst handle. Selbst wenn dieser 2007 ausgestellte Haftbefehl wegen eines geringfügigen Drogendeliktes noch Gültigkeit hätte, stelle dieser legitime Strafanspruch der Russischen Föderation keine Verfolgung

der Genfer Flüchtlingskonvention dar; Suchtmittelvergehen seien auch nach österreichischem Recht strafbar. Auch im Fall eines drohenden Gerichtsverfahrens und einer eventuellen Haftstrafe sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr möglich, da ihm keine Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe; auszugsweise sind in diesem Zusammenhang einschlägige Passagen der Länderinformationen angeführt. Zur behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Familie und deren Absicht, ihn zu töten, sei festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft sei. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass die Gefahr einer Rache durch seine Familie bestehe, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dieser durch einen Umzug in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu entgehen. Zudem sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der russische Staat fähig und willens sei, Schutz vor strafbaren Handlungen, wobei es sich bei der vom Beschwerdeführer befürchteten auch nach russischem Recht um eine solche handle, zu gewähren. Auch sonst sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr möglich; er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 einundzwanzig Jahre im Herkunftsland gelebt, spreche die dortige Sprache und es sei kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann sich in der Russischen Föderation nicht eine Existenz aufbauen könne. Die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation sei sichergestellt. Der Beschwerdeführer stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Allgemeinheit dar, wie sich aus den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehungen und der Erschwerungs- und Milderungsgründe ergebe. Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich seien nicht erkennbar; er halte sich die meiste Zeit seines Aufenthaltes in Justizanstalten auf. Seine Ehefrau, die ihn auch in der Haft besuche, habe der Beschwerdeführer 2017 nach muslimischem Recht geheiratet in beiderseitigem Wissen, dass der Beschwerdeführer nicht legal in Österreich aufhältig sei. Auch müsse festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der aktuellen Haft räumlich von seiner Ehefrau jedenfalls langjährig getrennt sei, und die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits jetzt schon auf sich allein gestellt sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes seien in einer Gesamtabwägung zulässig und notwendig. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde am 09.12.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien im Zeitraum 2006 bis 2007 gezwungen worden sei, für die Polizei als Informant zu arbeiten, sich dem jedoch entzogen habe und fürchte, dementsprechend verfolgt zu werden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe in der Russischen Föderation ein Haftbefehl wegen eines Drogendeliktes, wobei die Auslieferung bereits einmal beantragt, jedoch von Österreich abgelehnt worden sei. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines homosexuellen Sexualvergehens gegen einen Mann verurteilt worden, was ihn in seinem Heimatstaat massiver Verfolgung aussetzen würde. Homosexuelle Handlungen, noch dazu gegen den Willen des Opfers, würden im konservativen Kulturkreis des Beschwerdeführers als Schande angesehen und dazu führen, dass der Beschwerdeführer als homosexuell gelte und getötet würde. Hilfe von staatlicher Seite könne der Beschwerdeführer nicht erwarten. Diese Gefahren würden dem Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Landes drohen, da er auch noch Tschetschene sei und Tschetschenen im gesamten Staatsgebiet Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt seien. Es wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil Fuß zu fassen. Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Drogendelikt anhängig sei und der Beschwerdeführer als Tschetschene, mehrfach vorbestraft und darüber hinaus auch noch wegen des angeführten Sexualdeliktes verurteilt, in der Russischen Föderation keinen fairen Prozess erhalten würde. Im Fall einer Verurteilung würden dem Beschwerdeführer deshalb auch im Gefängnis Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Weiters sei der Beschwerdeführer mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich Asylstatus besitze; eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation sei daher ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Jahr 2016 persönlich kennengelernt; seither besuche sie ihn regelmäßig in der Justizanstalt und halte telefonischen Kontakt. Im Jahr 2017 sei die Heirat nach muslimischen Ritus erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von ihrem Exmann noch nicht zivilrechtlich geschieden, dies solle im Jänner 2021 stattfinden. Nach Rechtskraft der Scheidung werde auch die Zivilehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Zum Beweis würden die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin und die Einholung der Besuchs- und Telefonprotokolle der näher genannten Justizanstalten beantragt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nach dem konkreten Vorbringen die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG ausgesetzt würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben würde.Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien im Zeitraum 2006 bis 2007 gezwungen worden sei, für die Polizei als Informant zu arbeiten, sich dem jedoch entzogen habe und fürchte, dementsprechend verfolgt zu werden. Gegen den Beschwerdeführer bestehe in der Russischen Föderation ein Haftbefehl wegen eines Drogendeliktes, wobei die Auslieferung bereits einmal beantragt, jedoch von Österreich abgelehnt worden sei. Im Jahr 2014 sei der Beschwerdeführer wegen eines homosexuellen Sexualvergehens gegen einen Mann verurteilt worden, was ihn in seinem Heimatstaat massiver Verfolgung aussetzen würde. Homosexuelle Handlungen, noch dazu gegen den Willen des Opfers, würden im konservativen Kulturkreis des Beschwerdeführers als Schande angesehen und dazu führen, dass der Beschwerdeführer als homosexuell gelte und getötet würde. Hilfe von staatlicher Seite könne der Beschwerdeführer nicht erwarten. Diese Gefahren würden dem Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Landes drohen, da er auch noch Tschetschene sei und Tschetschenen im gesamten Staatsgebiet Diskriminierung und Verfolgung ausgesetzt seien. Es wäre dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil Fuß zu fassen. Hinzu komme, dass gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Drogendelikt anhängig sei und der Beschwerdeführer als Tschetschene, mehrfach vorbestraft und darüber hinaus auch noch wegen des angeführten Sexualdeliktes verurteilt, in der Russischen Föderation keinen fairen Prozess erhalten würde. Im Fall einer Verurteilung würden dem Beschwerdeführer deshalb auch im Gefängnis Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Weiters sei der Beschwerdeführer mit einer russischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich Asylstatus besitze; eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation sei daher ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau im Jahr 2016 persönlich kennengelernt; seither besuche sie ihn regelmäßig in der Justizanstalt und halte telefonischen Kontakt. Im Jahr 2017 sei die Heirat nach muslimischen Ritus erfolgt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei von ihrem Exmann noch nicht zivilrechtlich geschieden, dies solle im Jänner 2021 stattfinden. Nach Rechtskraft der Scheidung werde auch die Zivilehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Zum Beweis würden die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin und die Einholung der Besuchs- und Telefonprotokolle der näher genannten Justizanstalten beantragt. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da nach dem konkreten Vorbringen die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ausgesetzt würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat abgeschoben würde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. D12 400426-3/2010/4E, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  3. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 08.08.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Furcht vor Verfolgung und Verhaftung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern begründete und welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008 abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Russland ausgewiesen. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.05.2008 wurde ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 29.05.2008 stellt der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt; diese Gründe habe er im ersten Asylverfahren schon erwähnt. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Im ersten Asylverfahren habe er vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen und habe er von Februar 2006 bis Juni 2007 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde (letztlich) mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2010 abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. D12 400426-3/2010/4E, abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wird, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel seien, er sein Fluchtvorbringen immer wieder ausgetauscht und den vorgebrachten Sachverhalt zu seinen Ausreisegründen äußerst vage und oberflächlich dargestellt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Herkunftsland für seinen Antrag relevante Gefahren befürchten müsse. Die belangte Behörde sei zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer nur deshalb nach Österreich gereist sei, da er in der Russischen Föderation wegen eines Drogendeliktes gesucht werde. Am 17.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abwies und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die in Kopf und Spruch dieser Entscheidung genannten Personalien; seine Identität steht fest. Er ist russischer Staatsangehöriger und der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren, hat dort die Grundschule besucht und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer beherrscht Russisch und Tschetschenisch. In der Russischen Föderation leben nach wie vor der Vater, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Jahr 2007 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er befindet sich seit 20.12.2008 durchgehend in Strafhaft. In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, die russische Staatsangehörige und anerkannter Konventionsflüchtling ist. Der Beschwerdeführer hat seine Lebensgefährtin im Jahr 2016 kennengelernt, sie im Jahr 2017 traditionell-islamisch geheiratet und plant, seine Lebensgefährtin, die nach wie vor mit ihrem ersten Ehemann verheiratet ist, auch standesamtlich zu heiraten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben regelmäßigen telefonischen Kontakt; die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers besucht diesen zudem regelmäßig in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Strafhaft eine Ausbildung zum Metalltechniker begonnen, aber nicht abgeschlossen, und arbeitet derzeit im Elektrobetrieb der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Wirtschaftliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers bestehen in Österreich ebenso wenig wie enge soziale Bindungen. Eine Cousine des Beschwerdeführers, zu der Kontakt besteht, und ein Onkel des Beschwerdeführers, zu dem kein Kontakt besteht, leben in Österreich. In der Europäischen Union leben weiters weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers, zu denen kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich (rechtskräftig) fünfmal strafrechtlich verurteilt:
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.04.2008, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch

§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 3 und 15 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. I Nr. 60/1974, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt (bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.06.2009, XXXX ) auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.04.2008, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 3 und 15 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt (bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.06.2009, römisch 40 ) auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt insbesondere folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat jeweils mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 22.03.2008 unter Verwendung des widerrechtlich erlangten Autoschlüssels einen PKW im Wert von zumindest 18.000,00 Euro weggenommen sowie am 22.03.2008 durch Aufbrechen einer Fahrzeugtüre einen PKW in einem nicht mehr näher feststellbaren Wert versucht wegzunehmen. Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend die mehreren Angriffe. 2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.06.2009, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des Raubes

§ 142Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB und des versuchten schweren Raubes

§§ 15, 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, erhöht auf acht Jahre mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 14.09.2009, XXXX , verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.06.2009, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen des Raubes

Paragraph 142, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und des versuchten schweren Raubes

Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, erhöht auf acht Jahre mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 14.09.2009, römisch 40 , verurteilt. Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 09.01.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern dem Opfer W. 200,00 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon abgenötigt bzw. weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zwei Täter eine Waffe gegen W. richteten und W. über deren Aufforderung ihre Kellnergeldbörse samt dem darin befindlichen Bargeld ausfolgte, ein Täter im Anschluss ihre Hände mit Klebeband fesselte, sie in einen Lagerraum brachte und ihr Mobiltelefon aus ihrer Handtasche nahm. Weiters hat der Beschwerdeführer am 17.12.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern dem Opfer O. unter Verwendung einer Waffe Suchtgift abzunötigen versucht, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem sagte: „Gib uns alle Drogen, die du hast, oder wir schlagen dich“ und mit einer Stahlrute auf diesen einschlug.Dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 09.01.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern dem Opfer W. 200,00 Euro Bargeld und ein Mobiltelefon abgenötigt bzw. weggenommen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zwei Täter eine Waffe gegen W. richteten und W. über deren Aufforderung ihre Kellnergeldbörse samt dem darin befindlichen Bargeld ausfolgte, ein Täter im Anschluss ihre Hände mit Klebeband fesselte, sie in einen Lagerraum brachte und ihr Mobiltelefon aus ihrer Handtasche nahm. Weiters hat der Beschwerdeführer am 17.12.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern dem Opfer O. unter Verwendung einer Waffe Suchtgift abzunötigen versucht, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu diesem sagte: „Gib uns alle Drogen, die du hast, oder wir schlagen dich“ und mit einer Stahlrute auf diesen einschlug. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wird Folgendes ausgeführt: Insbesondere die Schwere der Taten zeige ein Maß an Gewaltbereitschaft und Brutalität, welches mit der verhängten Strafe nicht ausreichend sanktioniert worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbeeindruckt von der teilweisen Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach nur äußerst kurzer Zeit des Wohlverhaltens neuerlich einschlägig und gravierender delinquiert habe, bedürfe es der Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.Im Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wird Folgendes ausgeführt: Insbesondere die Schwere der Taten zeige ein Maß an Gewaltbereitschaft und Brutalität, welches mit der verhängten Strafe nicht ausreichend sanktioniert worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unbeeindruckt von der teilweisen Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach nur äußerst kurzer Zeit des Wohlverhaltens neuerlich einschlägig und gravierender delinquiert habe, bedürfe es der Erhöhung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.09.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vergewaltigung

§ 201Abs. 1 St

GB und der schweren Nötigung

§§ 105Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, erhöht auf sieben Jahre mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 22.09.2015, XXXX , verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.09.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vergewaltigung

Paragraph 201, Absatz eins, StGB und der schweren Nötigung

Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, erhöht auf sieben Jahre mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 22.09.2015, römisch 40 , verurteilt. Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Oktober 2013 in der Justizanstalt XXXX den S., der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet, durch die Äußerung, er werde ihn etwas fragen und wenn er dies jemandem verrate, werde er ihn töten, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen zu blasen, sowie mit Gewalt, indem er S. mit einer Hand bzw. mit beiden Händen an den Haaren packte und den Kopf zu seinem entblößten Penis zog, zu einem Oralverkehr genötigt, wobei er während des Oralverkehrs den Kopf von S. festhielt; weiters hat der Beschwerdeführer S. durch die Äußerung, er werde ihn tot machen, wenn er von diesem Geschehen jemandem etwas erzähle, zur Unterlassung der Mitteilung dieses Sachverhaltes an Dritte genötigt. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt, dass S. durch das Verhalten und die Tat des Beschwerdeführers Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion erlitten habe; das Ausmaß und die Dauer der psychischen Leiden seien derzeit noch nicht abschließend feststellbar.Dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Oktober 2013 in der Justizanstalt römisch 40 den S., der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet, durch die Äußerung, er werde ihn etwas fragen und wenn er dies jemandem verrate, werde er ihn töten, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen zu blasen, sowie mit Gewalt, indem er S. mit einer Hand bzw. mit beiden Händen an den Haaren packte und den Kopf zu seinem entblößten Penis zog, zu einem Oralverkehr genötigt, wobei er während des Oralverkehrs den Kopf von S. festhielt; weiters hat der Beschwerdeführer S. durch die Äußerung, er werde ihn tot machen, wenn er von diesem Geschehen jemandem etwas erzähle, zur Unterlassung der Mitteilung dieses Sachverhaltes an Dritte genötigt. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem ausgeführt, dass S. durch das Verhalten und die Tat des Beschwerdeführers Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsreaktion erlitten habe; das Ausmaß und die Dauer der psychischen Leiden seien derzeit noch nicht abschließend feststellbar. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Tatbegehung in der Justizanstalt während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Im Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX wird Folgendes ausgeführt: Zunächst seien die besonderen Strafzumessungsgründe zu Lasten des Beschwerdeführers dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt worden sei, wobei dieser Umstand als massiv erschwerend hinzuzuziehen sei. Hinzu komme, dass der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl durch gefährliche Drohung als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei. Angesichts dessen erweise sich die vom Erstgericht mit der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion als nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend, vor allem, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer während der Haft und seine körperliche Überlegenheit ausnützend das Opfer in besonders erniedrigender Weise vergewaltigt habe, um es danach durch Drohung mit dem Tod zu nötigen, niemandem vom Geschehenen zu erzählen.Im Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 wird Folgendes ausgeführt: Zunächst seien die besonderen Strafzumessungsgründe zu Lasten des Beschwerdeführers dahingehend zu ergänzen, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt worden sei, wobei dieser Umstand als massiv erschwerend hinzuzuziehen sei. Hinzu komme, dass der Tatbestand der Vergewaltigung sowohl durch gefährliche Drohung als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei. Angesichts dessen erweise sich die vom Erstgericht mit der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion als nicht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend, vor allem, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer während der Haft und seine körperliche Überlegenheit ausnützend das Opfer in besonders erniedrigender Weise vergewaltigt habe, um es danach durch Drohung mit dem Tod zu nötigen, niemandem vom Geschehenen zu erzählen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich dieser Verurteilung nicht schuldeinsichtig. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 2 erster Fall St

GB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

§§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.06.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, erster Fall StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2016 in der Justizanstalt XXXX gegen einen Justizwachebeamten, der soeben eine körperliche Visitierung des Beschwerdeführers durchgeführt hat, einen 5 Kg schweren Sessel geworfen, wodurch dieser eine Prellung des rechten Unterarms verbunden mit einer Dienstunfähigkeit bis 16.02.2016 erlitt, sowie weiters versucht, seine Verlegung und Abgabe in einen anderen Haftraum zu verhindern, indem er drei Justizwachbeamten Tritte und Schläge gegen den Körper versetzte, als diese ihn aus Gründen der Sicherheit in einen besonderes gesicherten Haftraum verbringen wollten.Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 07.02.2016 in der Justizanstalt römisch 40 gegen einen Justizwachebeamten, der soeben eine körperliche Visitierung des Beschwerdeführers durchgeführt hat, einen 5 Kg schweren Sessel geworfen, wodurch dieser eine Prellung des rechten Unterarms verbunden mit einer Dienstunfähigkeit bis 16.02.2016 erlitt, sowie weiters versucht, seine Verlegung und Abgabe in einen anderen Haftraum zu verhindern, indem er drei Justizwachbeamten Tritte und Schläge gegen den Körper versetzte, als diese ihn aus Gründen der Sicherheit in einen besonderes gesicherten Haftraum verbringen wollten. Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend die zahlreichen Vorstrafen. 5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.10.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 20.10.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2016 in der Justizanstalt XXXX M. durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten vorsätzlich am Körper verletzt (mehrere leicht blutende Platzwunden am Kopf).Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2016 in der Justizanstalt römisch 40 M. durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten vorsätzlich am Körper verletzt (mehrere leicht blutende Platzwunden am Kopf). Mildernd wurden das Tatsachengeständnis und die vorausgegangene Provokation durch das Opfer gewertet, erschwerend die drei einschlägigen Verurteilungen, die Tatbegehung während laufenden Strafvollzugs, die Tatbegehung in Gesellschaft und der äußerst rasche Rückfall. 1.

  1. Zum Fluchtgrund und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist vor seiner Reise nach Österreich in der Russischen Föderation nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung bedroht oder verfolgt worden. Dem Beschwerdeführer droht in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihn wegen eines Drogendeliktes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; er würde ein faires Strafverfahren erhalten. Dem Beschwerdeführer drohen in der Russischen Föderation beziehungsweise Tschetschenien keine konkreten und individuellen physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre im Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich wegen der Vergewaltigung des S., der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet. Der Beschwerdeführer ist nicht homosexuell und würde in der Russischen Föderation beziehungsweise in Tschetschenien nicht als homosexuell wahrgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann sich auch in einem anderen Teil der Russischen Föderation, außerhalb Tschetscheniens, niederlassen. Die russischen Behörden sind fähig und willens, dem Beschwerdeführer Schutz vor nach russischem Recht strafbaren Handlungen zu gewähren. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf sein Alter von vierunddreißig Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
  2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage sowie zu Grundversorgung und Wirtschaft wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 27.03.2020 [letzte Information eingefügt am 21.07.2020]) Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 21.07.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  3. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  4. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  5. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  6. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  7. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.7.2020 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 4.3.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  8. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019).In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  9. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Der Kampf der Justiz gegen Korruption steht mitunter im Verdacht einer Instrumentalisierung aus wirtschaftlichen bzw. politischen Gründen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). So wurde in einem aufsehenerregenden Fall der amtierende russische Wirtschaftsminister Alexej Uljukaew im November 2016 verhaftet und im Dezember 2017 wegen Korruptionsvorwürfen seitens des mächtigen Leiters des Rohstoffunternehmens Rosneft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt (ÖB Moskau 12.2019). 2010 ratifizierte Russland das
  10. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  11. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019).2010 ratifizierte Russland das
  12. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  13. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte (ÖB Moskau 12.2019). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung in Einklang stehen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, USDOS 11.3.2020). Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings um grundsätzlichen Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht. Mit Ende 2018 waren beim EGMR 11.750 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2018 wurde die Russische Föderation in 238 Fällen wegen einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Verstöße gegen das Recht auf Leben, insbesondere im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Tschetschenien oder der Situation in den russischen Gefängnissen. Außerdem werden Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gerügt (ÖB Moskau 12.2019). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer „nichtgenehmigten“ friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  14. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an. Im Juli 2017 trat eine neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der „Absicht“ angenommen haben, die „Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen“. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 13.2.2019). Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 16.6.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020 Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramzan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art „alternativer Justiz“. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 13.2.2019). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen, und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Die Sitte, Blutrache durch einen Blutpreis zu ersetzen, hat sich im letzten Jahrhundert in Tschetschenien weniger stark durchgesetzt als in den anderen Teilrepubliken. Republiksoberhaupt Kadyrow fährt eine widersprüchliche Politik: Einerseits spricht er sich öffentlich gegen die Tradition der Blutrache aus und leitete 2010 den Einsatz von Versöhnungskommissionen ein, die zum Teil mit Druck auf die Konfliktparteien einwirken, von Blutrache abzusehen. Andererseits ist er selbst in mehrere Blutrachefehden verwickelt. Nach wie vor gibt es Clans, welche eine Aussöhnung verweigern (AA 13.2.2019). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 12.2019). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubwürdigen Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019, AI 22.2.2018). Es gibt ein Gesetz, das die Verwandten von Terroristen zur Zahlung für erfolgte Schäden bei Angriffen verpflichtet. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terrori

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