RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW256 2192169-1 SpruchW256 2192169-1/7E, W256 2192169-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am
- Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er aus XXXX stamme und im Herkunftsland Somalia über seine Eltern und drei Geschwister als Familienangehörige verfüge. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) an: „Die Terrormiliz Al Shabaab haben mich und meine Familie verfolgt. Sie haben meinen Bruder XXXX getötet, er war ca. 21 Jahre alt. Mein Vater ist ebenfalls geflohen, weil ihn die Al Shabaab bedroht haben und ich wurde auch bedroht, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mich auch gefoltert (mit Gürteln und Stöcken). Sie haben mir ebenfalls meine Haare abrasiert, weil sie nicht wollten, dass ich wie eine westliche Person aussehe. Ich hatte große Angst, dass auch ich wie mein Bruder getötet werde, darum bin ich geflüchtet.“.Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er aus römisch 40 stamme und im Herkunftsland Somalia über seine Eltern und drei Geschwister als Familienangehörige verfüge. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) an: „Die Terrormiliz Al Shabaab haben mich und meine Familie verfolgt. Sie haben meinen Bruder römisch 40 getötet, er war ca. 21 Jahre alt. Mein Vater ist ebenfalls geflohen, weil ihn die Al Shabaab bedroht haben und ich wurde auch bedroht, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. Sie haben mich auch gefoltert (mit Gürteln und Stöcken). Sie haben mir ebenfalls meine Haare abrasiert, weil sie nicht wollten, dass ich wie eine westliche Person aussehe. Ich hatte große Angst, dass auch ich wie mein Bruder getötet werde, darum bin ich geflüchtet.“. Der Beschwerdeführer wurde am
- Februar 2018 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er die von ihm bislang behauptete Verfolgung durch Al Shabaab. Ergänzend brachte er vor, dass er zu einem Stützpunkt der Al Shabaab gebracht worden sei, um ein Training zu absolvieren. Nach zwei Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Die Al Shabaab habe insbesondere auch seine Familie bedroht, weil sein Vater früher bei der alten Regierung im Militär gewesen sei und auch sein Bruder als Bote für die Soldaten gearbeitet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) – sofern hier wesentlich – begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine relevante Bedrohungssituation für Leib und Leben glaubhaft gemacht werden habe können.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) – sofern hier wesentlich – begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine relevante Bedrohungssituation für Leib und Leben glaubhaft gemacht werden habe können. , Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, weil er ständigem Terror der Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei und befürchtet habe, ebenfalls wie sein Bruder und sein verschollener Vater von diesen Extremisten ermordet zu werden. Die vor der belangten Behörde bereits genannten Umstände würden einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprechen und sei sein Heimatstaat nicht fähig, ihn vor Übergriffen der Al Shabaab zu schützen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen, weil er ständigem Terror der Al Shabaab ausgesetzt gewesen sei und befürchtet habe, ebenfalls wie sein Bruder und sein verschollener Vater von diesen Extremisten ermordet zu werden. Die vor der belangten Behörde bereits genannten Umstände würden einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimat entsprechen und sei sein Heimatstaat nicht fähig, ihn vor Übergriffen der Al Shabaab zu schützen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der – im Spruch genannte – Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört einem Unterclan der Hawiye an (angefochtener Bescheid, Seite 10). Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 aus seinem Herkunftsort XXXX , Somalia ausgereist (angefochtener Bescheid, Seite 4 sowie Seite 7). Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern lebt nach wie vor in Somalia (angefochtener Bescheid, Seite 4 sowie Seite 11).Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2015 aus seinem Herkunftsort römisch 40 , Somalia ausgereist (angefochtener Bescheid, Seite 4 sowie Seite 7). Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern lebt nach wie vor in Somalia (angefochtener Bescheid, Seite 4 sowie Seite 11).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen unbestrittenen Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung durch Al Shabaab konnte – der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend – nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Verfahren vor, seine Familie werde durch Al Shabaab bedroht. Sein Vater und sein Bruder hätten mit der Regierung zusammengearbeitet. Überdies hätten diese eine Zusammenarbeit mit Al Shabaab abgelehnt, weshalb sein Bruder von Al Shabaab getötet und sein Vater seither verschollen sei (siehe dazu die oben wiedergegebene Erstbefragung sowie die Einvernahme vor der belangten Behörde: angefochtener Bescheid, Seite 6 (wiedergegeben im Original): „F: Warum sollten die Al-Shabaab gerade Ihre Familie verfolgen und bedrohen? A: Mein Vater war früher bei der alten Regierung im Militär, seit ich denken kann hat er aber als Handwerker gearbeitet. Eines Tages hat die Al-Shabaab die Bewohner bzw. die Dorfältesten zusammengerufen, mein Vater war dabei. Die Al-Shabaab forderte sie zur Zusammenarbeit auf, aber einige, darunter mein Vater haben das abgelehnt. Später kamen AMISOM Soldaten, Vater hat mit ihnen zusammengearbeitet. Mein Bruder […] machte als Bote für die Soldaten. Vater war mehr oder weniger Informant für die Soldaten. Eines Tages wurde mein Bruder von den Al-Shabaab getötet, Vater war gerade in der Moschee. Viele Menschen kamen zusammen als sie die Schüsse gehört hatten und seitdem ist mein Vater verschwunden. F: Warum wurde Ihr Bruder von den Al-Shabaab getötet? Haben Sie einen Grund erfahren? F: [..] hat mit Vater zusammengearbeitet und auch als Bote für die AMISOM Soldaten, außerdem hat er abgelehnt mit Al-Shabaab zusammen zu arbeiten.“). Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seiner Mutter zu seinem Onkel geschickt worden und auf dem Weg dorthin von Al-Shabaab mitgenommen und 2 „Nächte“ trainiert worden. Anschließend sei er mit einem Auto von Al Shabaab weggebracht worden und ihm dabei die Flucht zunächst zurück zu seiner Mutter und anschließend aus Somalia gelungen (angefochtener Bescheid, Seite 5: „Mein ältester Bruder wurde getötet, Vater flüchtete von dort, Mutter schickte mich zu meinem Onkel nach [..]. Auf dem Weg dorthin wurde ich von Männern der Al-Shabaab mitgenommen und zu einem Stützpunkt gebracht, dort wurde ich 2 Nächte trainiert. Nach 2 Nächten wurde ich mit einem Auto weggebracht. Auf dem Weg sprang ich aus dem Auto und habe mich verletzt neben dem rechten Auge (AW zeigt kleine Narbe), ich hatte Kratzer am ganzen Körper, da ich auf einen Baum gefallen war. Ich konnte weglaufen, die Al-Shabaab haben mir nachgeschossen, aber ich wurde Gott sei Dank nicht getroffen. Es wurde dann dunkel, ich sah dann eine Familie in einem Buschhaus, dort habe ich übernachtet und habe der Familie von meiner Flucht erzählt. Am nächsten Tag brachte mich der Sohn der Familie nach [..] zurück. Meine Mutter gab mir dann Geld, und mit einem LKW kam ich dann nach Äthiopien.“). Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers schon deshalb als nicht glaubhaft befunden hat, weil andernfalls nicht einzusehen wäre, weshalb der Beschwerdeführer – trotz der von ihm behaupteten gezielten Verfolgung seiner (nach wie vor in Somalia lebenden) Familie durch Al-Shabaab – von Al Shabaab letztlich nicht bedroht, sondern vielmehr für eine Zusammenarbeit rekrutiert werden sollte (angefochtener Bescheid, Seite 107ff: „[..] Es ist in keiner Weise logisch und auch nicht nachvollziehbar, warum die Miliz, nur wenige Tage nachdem sie angeblich Ihren Bruder gezielt getötet hätte, sie nicht ebenfalls töten hätte sollen. In keinem Fall könnte die Al-Shabaab davon ausgehen, dass jemand dessen Bruder vor kurzem von ihnen getötet worden wäre, mit den Tätern nun ernsthaft zusammenarbeiten würde.“). Hinzu kommt, dass auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers – wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt – insgesamt nicht nur sehr vage und oberflächlich, sondern zudem nicht nachvollziehbar waren (angefochtener Bescheid Seite 107f: „Nicht glaubhaft ist, dass Sie sich zwar noch genau an die Tageszeit des Vorfalles, nämlich „gegen 18:30 Uhr“, erinnern wollen können, jedoch weder Tag oder Monat des Vorfalles mehr wissen würden, lediglich das Jahr 2015 wäre Ihnen noch erinnerlich. Es wäre menschlich nachvollziehbar und auch glaubhaft gewesen, wenn Sie gerade diesen Tag, der ja angeblich Ihr weiteres Leben maßgeblich verändert hätte, zumindest grob oder anhand des Monats angeben hätten können. […] Die entscheidende Behörde sieht Ihr angebliches Nichtwissen zum Vorfallszeitpunkt als bloße Schutzbehauptung an, um sich in Ihrem fiktiven Vorbringen nicht der Gefahr von chronologischen Widersprüchen aussetzen zu müssen. […] In keinem Fall könnte die Al Shabaab davon ausgehen, dass jemand, dessen Bruder vor kurzem von ihnen getötet worden wäre, mit den Tätern nun ernsthaft zusammenarbeiten würde. Zudem waren ihre Angaben zur angeblichen 2-tägigen Entführung und dem Training durch die Miliz nur sehr vage und vermögen es nicht, ein glaubhaftes Bild von tatsächlich erlebten Vorgängen zu vermitteln. […]“ sowie angefochtener Bescheid, Seite 106: „Ausgehend von der Annahme des tatsächlichen Todes Ihres Bruders und einer realen Verfolgung Ihres Vaters durch die Al Shabaab, weil der die Zusammenarbeit mit der Miliz verweigert hätte, wäre es menschlich und logisch nachvollziehbar gewesen, wenn sich Ihr Vater nach der Beerdigung Ihres Bruders von seiner Frau und den verbliebenen vier Kindern verabschiedet und zumindest ein grobes Fluchtziel genannt hätte. Auch ist es nicht logisch anzunehmen, Ihr Vater wäre am selben Abend wie Ihr Bruder von der Al Shabaab ermordet worden. Sie gaben an, nach der angeblichen Ermordung noch 1,5 Monate im Land gewesen zu sein. Es wäre also davon auszugehen, dass im Falle der Ermordung Ihres Vaters diese Information an Ihre Mutter weitergeleitet worden wäre, und damit auch Sie über diese Information verfügt hätten, wovon Sie aber nichts berichtet haben. Zudem haben Sie in Zusammenhang mit dem fehlenden Kontakt zur Familie befragt, ob es in XXXX keine Telefone gäbe, geantwortet: „Doch, aber ich habe die Nummer meiner Eltern nicht.“ Darin wäre zu sehen, dass Ihr Vater sich nach wie vor bei Ihrer Mutter aufhielte und nicht einfach verschwunden wäre. In keiner Weise glaubhaft ist, dass Ihre Mutter Sie nach dem angeblichen Tod Ihres Bruders und dem Verschwinden Ihres Vaters nach Europa geschickt hätte, ohne Sie mit einer Telefonnummer zum Halten des Kontaktes versorgt zu haben.“).Hinzu kommt, dass auch die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers – wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt – insgesamt nicht nur sehr vage und oberflächlich, sondern zudem nicht nachvollziehbar waren (angefochtener Bescheid Seite 107f: „Nicht glaubhaft ist, dass Sie sich zwar noch genau an die Tageszeit des Vorfalles, nämlich „gegen 18:30 Uhr“, erinnern wollen können, jedoch weder Tag oder Monat des Vorfalles mehr wissen würden, lediglich das Jahr 2015 wäre Ihnen noch erinnerlich. Es wäre menschlich nachvollziehbar und auch glaubhaft gewesen, wenn Sie gerade diesen Tag, der ja angeblich Ihr weiteres Leben maßgeblich verändert hätte, zumindest grob oder anhand des Monats angeben hätten können. […] Die entscheidende Behörde sieht Ihr angebliches Nichtwissen zum Vorfallszeitpunkt als bloße Schutzbehauptung an, um sich in Ihrem fiktiven Vorbringen nicht der Gefahr von chronologischen Widersprüchen aussetzen zu müssen. […] In keinem Fall könnte die Al Shabaab davon ausgehen, dass jemand, dessen Bruder vor kurzem von ihnen getötet worden wäre, mit den Tätern nun ernsthaft zusammenarbeiten würde. Zudem waren ihre Angaben zur angeblichen 2-tägigen Entführung und dem Training durch die Miliz nur sehr vage und vermögen es nicht, ein glaubhaftes Bild von tatsächlich erlebten Vorgängen zu vermitteln. […]“ sowie angefochtener Bescheid, Seite 106: „Ausgehend von der Annahme des tatsächlichen Todes Ihres Bruders und einer realen Verfolgung Ihres Vaters durch die Al Shabaab, weil der die Zusammenarbeit mit der Miliz verweigert hätte, wäre es menschlich und logisch nachvollziehbar gewesen, wenn sich Ihr Vater nach der Beerdigung Ihres Bruders von seiner Frau und den verbliebenen vier Kindern verabschiedet und zumindest ein grobes Fluchtziel genannt hätte. Auch ist es nicht logisch anzunehmen, Ihr Vater wäre am selben Abend wie Ihr Bruder von der Al Shabaab ermordet worden. Sie gaben an, nach der angeblichen Ermordung noch 1,5 Monate im Land gewesen zu sein. Es wäre also davon auszugehen, dass im Falle der Ermordung Ihres Vaters diese Information an Ihre Mutter weitergeleitet worden wäre, und damit auch Sie über diese Information verfügt hätten, wovon Sie aber nichts berichtet haben. Zudem haben Sie in Zusammenhang mit dem fehlenden Kontakt zur Familie befragt, ob es in römisch 40 keine Telefone gäbe, geantwortet: „Doch, aber ich habe die Nummer meiner Eltern nicht.“ Darin wäre zu sehen, dass Ihr Vater sich nach wie vor bei Ihrer Mutter aufhielte und nicht einfach verschwunden wäre. In keiner Weise glaubhaft ist, dass Ihre Mutter Sie nach dem angeblichen Tod Ihres Bruders und dem Verschwinden Ihres Vaters nach Europa geschickt hätte, ohne Sie mit einer Telefonnummer zum Halten des Kontaktes versorgt zu haben.“). Der Beweiswürdigung tritt der Beschwerdeführer in keiner Weise in der Beschwerde entgegen, sondern verweist lediglich betreffend die Fluchtgründe vollinhaltlich auf das bisher im Verfahren vorgebrachte. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, der Bescheid sei rechtswidrig infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahren, sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, ohne weiter inhaltlich darauf einzugehen, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die diesbezügliche Beweiswürdigung ausreichend in Zweifel zu ziehen. Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, die (umfassende) Beweiswürdigung der belangten Behörde dazu in Zweifel zu ziehen, zumal diese Beweiswürdigung vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – wie aufgezeigt – auch gar nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher – der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend – insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – nicht hervorgekommen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt – im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht bestritten und sein Vorbringen nur aufrecht gehalten. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vlg. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2192169.1.00