RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW257 2233209-1 SpruchW257 2233209-1/4E, W257 2233209-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , verstorben am XXXX , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josef Kai, 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Wien, vom 10.06.2020, Zl. PAD/19/1.403.241/2, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , verstorben am römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt, Franz Josef Kai, 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Wien, vom 10.06.2020, Zl. PAD/19/1.403.241/2, beschlossen: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem bekämpfen Bescheid wurde er in den Ruhestand versetzt. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF. Der Verwaltungsakt wurde dem BvWG am 21.07.2020 übermittelt. Der BF wurde rechtsfreundliche vertreten. Mit Schreiben vom 02.12.2020 (seitens der Rechtsvertretung) und vom 11.12.2020 (seitens der belangte Behörde) wurde das BvWG davon in Kenntis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am XXXX verstorben sei. Mit Schreiben vom 02.12.2020 (seitens der Rechtsvertretung) und vom 11.12.2020 (seitens der belangte Behörde) wurde das BvWG davon in Kenntis gesetzt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 verstorben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Beim hg Gericht ist seit dem 21.07.2020 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am XXXX verstorben.Beim hg Gericht ist seit dem 21.07.2020 eine Beschwerde des Beschwerdeführers anhängig. Das hg Gericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 verstorben.
- Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Berichterstattungen der Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen (vgl bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen vergleiche bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265). Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als gegenstandlos einzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrech, Rz 822).Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als gegenstandlos einzustellen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrech, Rz 822). Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG). Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2233209.1.00