Obsah (11)
Art. 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 68§ 53§ 15bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW268 2015392-3 Spruch, W268 2015393-3/4E W268 2015392-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Verfahren auf internationalen Schutz 1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2013 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. 1.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge
der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „BF1“ und „BF2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2013 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein. , 1.
- Im Wesentlichen brachten die BF zusammengefasst vor, dass der männliche BF1 mit der weiblichen BF2 verheiratet sei, sie aus Syrien stammten, der Ethnie der Kurden angehörten und ausschließlich Kurdisch-Kurmanci sprechen würden. Die BF wären aufgrund einer kriegsbedingten Bedrohungssituation veranlasst worden, Syrien zu verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF1 an, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, da er zuckerkrank sei. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. Die BF2 führte zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie einen hohen Blutdruck habe und hierfür sowie für ihr Herz ein Medikament nehmen würde. 1.
- Im Verfahren vor der belangten Behörde ergaben sich für den in der Einvernahme eingesetzten Dolmetscher aufgrund des von den BF gesprochenen Dialekts des Kurdisch-Kurmanci Zweifel, ob die BF tatsächlich aus Syrien stammen.1.
- Im Verfahren vor der belangten Behörde ergaben sich für den in der Einvernahme eingesetzten Dolmetscher aufgrund des von den BF gesprochenen Dialekts des Kurdisch-Kurmanci Zweifel, ob die BF tatsächlich aus Syrien stammen., Zur Klärung des sprachlichen Hintergrundes wurden je zwei Sprach- und Herkunftsanalysen in Bezug auf die BF über das Sprachinstitut Sprakab in Auftrag gegeben. Ein Sprachsachverständiger mit dem entsprechenden sprachlichen Hintergrund (Geburt im Irak, Wohnsitze ua. in Damaskus und kurdischem Syrien) gab an, dass nicht davon auszugehen sei, dass die BF aus Syrien stammen. Ein weiterer Sachverständiger mit dem entsprechenden anderen sprachlichen Hintergrund (Abstammung: Armenien; Sprachkenntnisse: Armenisch, Kurmanci, Russisch; Jezide) gab an, dass von einer Herkunft der BF aus Armenien auszugehen sei. 1.
- Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die BF nicht Staatsangehörige von Syrien, sondern Staatsangehörige der Republik Armenien sind.1.
- Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die BF nicht Staatsangehörige von Syrien, sondern Staatsangehörige der Republik Armenien sind., 1.
- Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich am 26.11.2014 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf ihre Herkunft aus Syrien im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als nicht glaubhaft. 1.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich am 26.11.2014 mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA)
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF in Bezug auf ihre Herkunft aus Syrien im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als nicht glaubhaft. , 1.
- Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach der in der Beschreibung behaupteten Lebensumstände in Syrien vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenwidrig vorgegangen sei. Insbesondere sei die Feststellung, die BF wären armenische Staatsangehörige, verfehlt.1.
- Gegen die genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach der in der Beschreibung behaupteten Lebensumstände in Syrien vorgebracht, dass die belangte Behörde rechts- und tatsachenwidrig vorgegangen sei. Insbesondere sei die Feststellung, die BF wären armenische Staatsangehörige, verfehlt., 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, L515 2015393-1/8E und L515 2015392-1/9E, vom 03.02.2015 wurden die Beschwerden nach vorheriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ging ebenfalls aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass es sich bei den BF um keine Staatsbürger Syriens, sondern um solche der Republik Armenien handelt. Das Gericht ging weiters davon aus, dass die BF ihre wahre Identität verschleiern. Die Erkenntnisse erwuchsen am 05.02.2015 in Rechtskraft., Die Erkenntnisse erwuchsen am 05.02.2015 in Rechtskraft., 1.
- In weiterer Folge ignorierten die BF ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes und verharrten rechtswidrig in diesem. 1.
- Während des weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet gaben die BF ihre wahre Identität nicht preis und verschleierten diese., 1.
- Während des weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet gaben die BF ihre wahre Identität nicht preis und verschleierten diese. 1.
- Am 13.8.2015 beantragten die BF bei der Botschaft der Republik Armenien in Wien die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung („Heimreisezertifikat“). Mangels weiterer Informationen zur Identität der BF war das BFA auf die - falschen - Angaben der BF zu ihrer Identität angewiesen und wurden diese der oa. Vertretungsbehörde mitgeteilt. In weiterer Folge verweigerte die Republik Armenien die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung mit dem Hinweis, dass keine armenischen Staatsbürger mit der Identität der BF existieren.In weiterer Folge verweigerte die Republik Armenien die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung mit dem Hinweis, dass keine armenischen Staatsbürger mit der Identität der BF existieren., Duldungsverfahren 2.
- Am 26.01.2016 wurde der Aufenthalt der BF durch das BFA, RD Kärnten,
§ 46aFPG geduldet.2.1.
Am 26.01.2016 wurde der Aufenthalt der BF durch das BFA, RD Kärnten,
Paragraph 46 a, FPG geduldet. 2.
- Die Gültigkeit der Karte für Geduldete wurde auf Antrag der BF zwei Mal verlängert.2.
- Die Gültigkeit der Karte für Geduldete wurde auf Antrag der BF zwei Mal verlängert., 2.
- Am 14.01.2019 brachten die BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein. 2.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 abgewiesen. Das BFA ging davon aus, dass die BF ihre wahre Identität verschleiern, ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Reisedokuments nicht nachkommen und an der Erlangung eines Reisedokuments nicht mitwirken. Die BF wären ihrer ihnen möglichen und zumutbaren Obliegenheit, sich an die armenische Botschaft in Wien zu wenden und sich ein (Ersatz)reisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. Die BF hätten die Gründe, warum sie nicht abgeschoben werden können, selbst zu vertreten.2.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 abgewiesen. Das BFA ging davon aus, dass die BF ihre wahre Identität verschleiern, ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines Reisedokuments nicht nachkommen und an der Erlangung eines Reisedokuments nicht mitwirken. Die BF wären ihrer ihnen möglichen und zumutbaren Obliegenheit, sich an die armenische Botschaft in Wien zu wenden und sich ein (Ersatz)reisedokument ausstellen zu lassen, nicht nachgekommen. Die BF hätten die Gründe, warum sie nicht abgeschoben werden können, selbst zu vertreten., 2.
- Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefasst nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges damit begründet, dass das BFA irrig davon ausgehe, die BF wären Staatbürger der Republik Armenien. In Wahrheit wären sie staatenlose Kurden, welche auf dem Gebiet Syriens lebten. Es wäre ihnen nicht möglich, syrische Dokumente zu bekommen. Im Übrigen wären sie allen ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung im Verfahren nachgekommen. Der Umstand, dass die Identität der BF nicht feststehe, stelle per se noch keinen Hinderungsgrund zur Erteilung einer Duldung dar.2.
- Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefasst nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges damit begründet, dass das BFA irrig davon ausgehe, die BF wären Staatbürger der Republik Armenien. In Wahrheit wären sie staatenlose Kurden, welche auf dem Gebiet Syriens lebten. Es wäre ihnen nicht möglich, syrische Dokumente zu bekommen. Im Übrigen wären sie allen ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung im Verfahren nachgekommen. Der Umstand, dass die Identität der BF nicht feststehe, stelle per se noch keinen Hinderungsgrund zur Erteilung einer Duldung dar., 2.
- Diese Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019 als unbegründet abgewiesen. 2.
- Von 23.07.2019 bis 24.02.2020 waren die BF unbekannten Aufenthalts. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz 3.
- Am 24.02.2020 wurden die BF im Rahmen eines Dublinverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Die BF brachten noch am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. 3.
- Hierzu wurden sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF1 gab zu den Gründen für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen an, dass er keinen neuen Asylantrag in Österreich stellen wollte und er nicht verstehe, warum ihn Österreich zurück haben wollte. Bei seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF1 an, dass sein Heimatort Efrin von den Türken zerstört worden sei und er nicht zurück könne. Bei seinen Fluchtgründen gebe es keine Änderungen, aber vor zwei Jahren sei sein Dorf zerstört worden. Auch die BF2 gab an, dass ihre Fluchtgründe die gleichen wie damals seien und ihr Heimatort total zerstört worden sei. 3.
- Am 03.03.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt. In dieser wiederholte der BF1, dass er aus Syrien stammen würde, er habe jedoch keine Kontaktperson mehr dort, die dies bestätigen könne. In Folge wurden die BF neuerlich aufgefordert, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, um ihre Herkunft aus Syrien zu belegen, jedoch meinte der BF1, dass er nichts besorgen könne. 3.
- Am 10.03.2020 wurde neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt. In dieser gab der BF1 an, dass er unter Diabetes leide und auch Herzprobleme habe. Er habe diese gesundheitlichen Probleme, seit er in Österreich sei. Weiters sei an der linken Seite seine Brust vergrößert. Ihm sei erklärt worden, dass er an einer Infektion leide. Er stehe diesbezüglich in medizinischer Behandlung. Befragt, ob aktuell noch weitere Untersuchungen oder medizinische Behandlungen geplant seien, gab der BF1 an, dass aktuell nichts geplant sei. Er kontrolliere jedoch jeden Tag seinen Blutdruck und seinen Zuckerspiegel in der Arztstation. Er habe, seit er in Österreich sei, nie versucht, sich Dokumente zu beschaffen und sei auch nie bei der syrischen Botschaft vorstellig geworden. Ihr Sohn befinde sich in England und ihre Tochter im Libanon, sie hätten jedoch seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er habe die Telefonnummern seiner Kinder nicht mehr. Es wäre schwer, die Telefonnummer seiner Tochter zu besorgen, die Nummer seines Sohnes könne er jedoch leicht herausfinden, aber er habe zur Zeit kein Telefon und keine Karte. Er könne nicht angeben, weshalb er bisher noch nicht die Nummer seines Sohnes besorgt habe. Seine Angaben, welche er im ersten Verfahren auf internationalen Schutz gemacht habe, würden immer noch gelten und er wolle nichts ergänzen. Er habe in Österreich keinen Aufenthalt bekommen, weshalb er Österreich verlassen habe. Es gebe keine neuen Gründe, er verstehe bis heute nicht, weshalb man ihm vorgeworfen habe, Armenier zu sein. Er halte alle seine damaligen Angaben aufrecht. Auch an seinem Privatleben habe sich seit der Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts geändert. Befragt, was passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse, gab der BF1 an, dass er einverstanden wäre, nach Armenien zu gehen, wenn Armenien ihn aufnehmen würde. Die BF2 gab wiederum an, dass sie ebenso zuckerkrank sei und Rückenschmerzen habe. Auch sie kontrolliere jeden Tag ihren Blutdruck und ihren Zuckerspiegel in der Arztstation. Befragt, ob aktuell noch weitere Untersuchungen oder medizinische Behandlungen geplant seien, gab die BF2 an, dass aktuell nichts geplant sei. Auch die BF2 betonte, dass sie keine neuen Fluchtgründe hätten und blieb dabei, dass sie nicht aus Armenien seien. 3.
- Am 15.05.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA statt, in welcher ihnen Gelegenheit gegeben wurde, zu den Länderfeststellungen zu Armenien eine Stellungnahme abzugeben. Diesbezüglich gab der BF1 an, dass Armenien ein fremdes Land für ihn sei und er mit Armenien nichts zu tun haben wolle. Er habe keine Heimat, Armenien sei nicht seine Heimat. Befragt nach der Telefonnummer seines Sohnes gab der BF1 an, dass er es bis jetzt nicht geschafft habe, diese zu organisieren. Seit er in Österreich sei, funktioniere sein Handy nicht mehr. Er müsste zu Freunden gehen und habe niemanden in Österreich, den er fragen könne. Er sei bis dato auch nicht mit der syrischen Botschaft in Kontakt getreten. Syrien sei auch nicht seine Heimat, er sei dort nur geboren. Die Jeziden hätten keine Heimat. 3.
- Mit Schreiben vom 30.07.2020 wurde den BF die Gelegenheit eingeräumt, zur beabsichtigten Vorgehensweise des BFA sowie zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Am 05.08.2020 langten handschriftliche Stellungnahmen der BF beim BFA ein. In diesen wurde ausgeführt, dass der BF1 Diabetiker sei und seit sieben Jahren diesbezüglich in Behandlung sei. Zudem habe er in den sechs Jahren in Österreich viele Freundschaften geschlossen und einer seiner Bekannten sei bereit, ihn als Arbeiter in seinem Betrieb einzustellen. Die Fakten zu Armenien könne der BF1 weder bestätigen noch verneinen, da Armenien ein unbekanntes Land für ihn sei und er keinerlei Verbindungen zu Armenien habe. Er sei mit seiner Frau aus Syrien aufgrund des Krieges dort geflüchtet. Auch in der Stellungnahme betreffend die BF2 wurde ausgeführt, dass sie Diabetikerin sei und seit sieben Jahren diesbezüglich in Behandlung sei. Sie habe in Österreich viele Freundschaften geschlossen und sei mit diesen Freunden weiterhin in Kontakt. Einige ihrer Bekannten seien Besitzer von Ferienhäusern und Hotels und wären bereit, sie anzustellen. Auch sie führte an, dass sie die Fakten zu Armenien weder bestätigen noch verneinen könne, da Armenien ein unbekanntes Land für sie sei und sie keinerlei Verbindungen zu Armenien habe. Sie sei mit ihrem Mann aus Syrien aufgrund des Krieges dort geflüchtet. Den Stellungnahmen beigelegt wurden ärztliche Atteste vom 04.08.2020, aus welchen hervorgeht, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 unter Diabetes und Hypertonie leiden, eine Bestätigung vom 04.08.2020, wonach der BF1 in ein festes Arbeitsverhältnis aufgenommen werden soll, sowie ein Schreiben vom 12.08.2020, in dem ausgeführt wurde, dass sich die BF1 bei einem Betreiber eines Campingplatzes vorgestellt habe und er diese in der Küche für 30 Stunden anstellen würde. 3.
- Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde den BF neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Am 26.11.2020 langten handschriftliche Stellungnahmen der BF beim BFA ein, in welcher der BF1 neuerlich darauf verwies, dass sie zu Armenien keine Verbindung hätten. Zudem wurde neuerlich darauf hingewiesen, dass der BF1 eine sichere Dienststelle hätte und er in der Lage wäre, für sich selbst zu sorgen. Aktuell seien sowohl der BF1 als auch die BF2 an Covid-19 erkrankt und in Quarantäne. Sie hätten letztendlich nur eine Bitte - eine Erlaubnis, in Österreich wohnen und arbeiten zu dürfen. Die BF2 führte in der handschriftlichen Stellungnahme aus, dass sie keine Verbindungen zu Armenien habe und nur erfahren habe, dass dort Krieg herrsche. Auch die BF2 verwies darauf, dass sie eine Stelle gefunden habe, wo sie arbeiten könne, um sich selbst zu ernähren. Aktuell seien sowohl sie als auch ihr Mann an Covid-19 erkrankt und in Quarantäne. Den Stellungnahmen beigelegt wurden zwei Endbefunde betreffend den BF1 vom 19.11.2020 und vom 29.11.
- Aus ersterem geht hervor, dass beim BF1 Coronaviren nachgewiesen wurden, während im letzteren Befund keine Coronaviren nachgewiesen wurden. Betreffend die BF2 wurden zwei Endbefunde vom 18.11.2020 und 29.11.2020 vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass Coronaviren nachgewiesen wurden. 3.
- Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.12.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.).
§ 57Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt V.); die Behörde hielt fest, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
§ 15bAbs. 1 Asyl
G 2005 wurde den BF aufgetragen, von 25.02.2020 bis 06.06.2020 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: (BS West AIBE Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau). 3.10. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.12.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das Bundesamt fest, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.); die Behörde hielt fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF aufgetragen, von 25.02.2020 bis 06.06.2020 in folgendem Quartier Unterkunft zu nehmen: (BS West AIBE Thalham 80, 4880 St. Georgen im Attergau). Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege:Die Zurückweisung des Antrags begründete das Bundesamt damit, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege: Die BF hätten den gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf Umstände gestützt, die sie bereits im ersten Verfahren vorgebracht hätten. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der BF wurde ausgeführt, dass diese an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden, zumal die Ärzte keine weiteren Schritte, wie etwa die sofortige Einweisung in ein Krankenhaus oder die Einleitung einer stationären Behandlung, gesetzt hätten. Zudem seien die vorgebrachten medizinischen Beschwerden schon Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Auch im Hinblick auf die nunmehrige Corona-Erkrankung der BF habe sich kein schwerer Verlauf ergeben und seien die BF diesbezüglich auch gar nicht in einem Krankenhaus behandelt worden. Die BF hätten weiters in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Beziehung bestehe, weshalb eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass die BF ihre Anträge auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt hätten und auch die nötigen Mittel für ihren Unterhalt nicht aufweisen haben können. 3.
- Die BF erhoben durch ihren Rechtsvertreter gegen die Spruchpunkte I-VII der angeführten Bescheide Beschwerde. Darin wurde der bisherige Verfahrensverlauf zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Lage seit der Erstantragstellung der BF wesentlich geändert habe, zumal der BF1 an einer Zuckerkrankheit und Herzproblemen leide und diesbezüglich Medikamente benötige. Diese würde er in Armenien keinesfalls bekommen und bestehe für die BF auch die Gefahr, sich mit Covid-19 zu infizieren und als Angehörige einer Risikogruppe schwere gesundheitliche Folgen davonzutragen. Zudem sei es für die BF nicht nachvollziehbar, weshalb sie Armenier sein sollten, zumal sie seit ihrer Erstantragstellung angegeben hätten, dass sie aus Syrien seien. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den neu vorgebrachten Problemen der BF auseinandergesetzt, weshalb eine Zurückverweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig sei. Weiters seien auch die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht gegeben. Letztendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 3.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Verfahrensakt samt den Beschwerdeschriftsätzen dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2020 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail sowie die Inhalte der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu den vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz werden so festgestellt, wie sie unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben sind.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail sowie die Inhalte der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu den vorangegangenen Anträgen auf internationalen Schutz werden so festgestellt, wie sie unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben sind. 1.
- Zur Person der BF: 1.2.
- Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind Staatsangehörige der Republik Armenien. Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der zahlenmäßig größten Minderheit angehörigen Kurden, welche sich zum jezidischen Glauben bekennen. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF sind nicht invalide Personen in fortgeschrittenem Alter (65 bzw. 67) mit einer – wenn wahrscheinlich auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die BF sind reise- und geschäftsfähig und in der Lage, in Armenien den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Beide BF leiden unter Diabetes und Bluthochdruck und stehen diesbezüglich in Behandlung. Die von den BF angeführten Erkrankungen bestehen schon seit mehreren Jahren und waren auch schon Gegenstand der ersten Verfahren auf internationalen Schutz im Jahr
- Im Zuge des nunmehrigen Folgeantragsverfahrens hat sich keine wesentliche Änderung im Hinblick auf das Krankheitsbild der BF ergeben. Zudem waren beide BF im November 2020 an Covid-19 erkrankt, jedoch hat sich auch diesbezüglich kein schwerwiegender Verlauf der Krankheit bei den BF ergeben und wurde auch in der Beschwerde nichts Diesbezügliches dazu behauptet. Die BF leiden letztendlich an keinen Krankheiten, welche in Armenien nicht behandelbar sind. Mit einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ist von keiner relevanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen. Es liegen keine akut lebensbedrohlichen oder im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen vor. Die BF halten sich seit etwa sieben Jahren im Bundesgebiet auf und verfügen in ihrem Lebensbereich über gewisse soziale Anknüpfungspunkte. Sie verfügen jedoch über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet. Der Sohn der BF lebt in England und ihre Tochter im Libanon. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Kindern und stehen die BF
ihren Angaben seit etwa einem Jahr gar nicht in Kontakt zu ihren Kindern. Die BF sind nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Österreich eigenständig zu bestreiten und besitzen keine ausreichenden Eigenmittel. Sie haben nur sehr gering ausgeprägte Deutschkenntnisse und können trotz der vorgelegten Einstellungszusagen angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht als selbsterhaltungsfähig betrachtet werden. Sie leben von der Grundversorgung. Die BF sind strafrechtlich unbescholten. Die abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes ergingen am 03.02.2015. Die BF reisten trotz rechtskräftig erlassener Rückkehrentscheidungen nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am 26.01.2016 wurde der Aufenthalt der BF durch das BFA, RD Kärnten,
§ 46a
FPG geduldet und die Gültigkeit der Karte für Geduldete wurde auf Antrag der BF mehrmals verlängert. Am 14.01.2019 brachten die BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019 bestätigt. Von 23.07.2019 bis 24.02.2020 waren die BF unbekannten Aufenthalts. Am 24.02.2020 wurden die BF im Rahmen eines Dublinverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und brachten noch am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein.BF reisten trotz rechtskräftig erlassener Rückkehrentscheidungen nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Am 26.01.2016 wurde der Aufenthalt der BF durch das BFA, RD Kärnten,
Paragraph 46 a, FPG geduldet und die Gültigkeit der Karte für Geduldete wurde auf Antrag der BF mehrmals verlängert. Am 14.01.2019 brachten die BF neuerlich einen Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete ein, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.02.2019 abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2019 bestätigt. Von 23.07.2019 bis 24.02.2020 waren die BF unbekannten Aufenthalts. Am 24.02.2020 wurden die BF im Rahmen eines Dublinverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und brachten noch am selben Tag den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. Die BF beziehen sich in ihren (zweiten) Anträgen auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bestanden haben. Die BF konnten seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Armenien: 1.3.
- Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der BF hat sich in Bezug auf die bereits im - inhaltlich entschiedenen – Asylverfahren behandelten Aspekte nicht geändert. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich zwar der Konflikt im Gebiet Berg-Karabach in den letzten Monaten intensiviert hat, jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen auf ein eingeschränktes Gebiet und wurde weder vom BF1 noch von der BF2 vorgebracht, von diesem Konflikt in irgendeiner Weise betroffen zu sein. Es wird somit nicht davon ausgegangen, dass die BF bei einer Rückkehr in ein anderes Gebiet in Armenien aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen werden würden. Es wird nicht festgestellt, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien Drohungen oder Gewalthandlungen von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso wird nicht festgestellt, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gerieten. 1.3.
- Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 02.09.2020 Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vgl. AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vgl. ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vgl. FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vgl. FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hatte im ersten Quartal 2019 eine Einwohnerzahl von 2,96 Millionen, was einen Rückgang von 0,3% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres ausmachte (ArmStat 7.5.2019). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier. Den Rest bilden kleinere Ethnien wie Jesiden und Russen (CIA 14.2.2019). Seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion 1991 findet in Armenien ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene hin zu einem demokratisch und marktwirtschaftlich strukturierten Staat statt. Die vorgezogenen Parlamentswahlen am 9.12.2018 konnten nach übereinstimmender Meinung aller Wahlbeobachter als frei und fair bezeichnet werden. Die im Dezember 2015 per Referendum gebilligte Verfassungsreform zielt auf den Umbau von einer semi-präsidialen in eine parlamentarische Demokratie ab. Die Änderungen betreffen u.a. eine Ausweitung des Grundrechtekatalogs sowie die weitere Stärkung des Parlaments (auch der Opposition). Das Amt des Staatspräsidenten wurde im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert, gleichzeitig die Rolle des Premierministers und des Parlaments gestärkt (AA 27.4.2020). Der Premierminister und der Präsident werden vom Parlament gewählt. Der Premierminister ist der Regierungsvorsitzende, während der Präsident vorwiegend zeremonielle Funktionen ausübt (USDOS 11.3.2020). Oppositionsführer Nikol Paschinjan wurde im Mai 2018 vom Parlament zum Premierminister gewählt, nachdem er wochenlange Massenproteste gegen die Regierungspartei angeführt und damit die politische Landschaft des Landes verändert hatte. Er hatte Druck auf die regierende Republikanische Partei durch eine beispiellose Kampagne des zivilen Ungehorsams ausgeübt, was zum schockartigen Rücktritt Serzh Sargsyans führte, der kurz zuvor das verfassungsmäßig gestärkte Amt des Premierministers übernommen hatte, nachdem er zehn Jahre lang als Präsident gedient hatte (BBC 20.12.2018; vergleiche AA 27.4.2020). Bei den als „Samtene Revolution“ bezeichneten Demonstrationen im April/Mai 2018 verhielten sich die Sicherheitskräfte zurückhaltend. Auch die Demonstranten waren bedacht, keinerlei Anlass zum Eingreifen der Sicherheitskräfte zu bieten (AA 27.4.2020). Am 9.12.2018 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, welche unter Achtung der Grundfreiheiten ein breites öffentliches Vertrauen genossen. Die offene politische Debatte, auch in den Medien, trug zu einem lebhaften Wahlkampf bei. Das generelle Fehlen von Verstößen gegen die Wahlordnung, einschließlich des Kaufs von Stimmen und des Drucks auf die Wähler, ermöglichte einen unverfälschten Wettbewerb (OSCE/ODIHR 10.12.2018). Die Allianz des amtierenden Premierministers Nikol Paschinjan unter dem Namen „Mein Schritt“ erzielte einen Erdrutschsieg und erreichte 70,4% der Stimmen. Die ehemalige mit absoluter Mehrheit regierende Republikanische Partei (HHK) erreichte nur 4,7% und verpasste die 5-Prozent-Marke, um in die 101-Sitze umfassende Nationalversammlung einzuziehen. Die Partei „Blühendes Armenien“ (BHK) des Geschäftsmannes Gagik Tsarukyan gewann 8,3%. An dritter Stelle lag die liberale, pro-westliche Partei „Leuchtendes Armenien“ unter Führung Edmon Maruyian, des einstigen Verbündeten von Paschinjan, mit 6,4% (RFE/RL 10.12.2018; vergleiche ARMENPRESS 10.12.2018). Zu den primären Zielen der Regierung unter Premierminister Paschinjan gehören die Bekämpfung der Korruption und Wirtschaftsreformen (RFL/RL 14.1.2019; vergleiche FH 4.3.2020) sowie die Schaffung einer unabhängigen Justiz (168hours 20.7.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Seit Paschinjans Machtübernahme hat sich das innenpolitische Klima deutlich verbessert und dessen Regierung geht bestehende Menschenrechts-Defizite weitaus engagierter als die Vorgängerregierungen an, auch wenn immer noch Defizite bei der konsequenten Umsetzung der Gesetze bestehen (AA 27.4.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ARMENPRESS – Armenian News Agency (10.12.2018): My Step – 70.44%, Prosperous Armenia – 8.27%, Bright Armenia – 6.37%: CEC approves protocol of preliminary results of snap elections, https://armenpress.am/eng/news/957626.html, Zugriff 21.3.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia (7.5.2019): Economic and Financial Data for the Republic of Armenia, https://armstat.am/nsdp/, Zugriff 8.5.2019 • BBC News (20.12.2018):Armenia country profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-1739 8605 , Zugriff 21.3.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (30.4.2.2019): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.go v/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 7.5.2019 • FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Armenia, https://freedomhouse.org /country/armenia/freedom-world/2020, Zugriff 24.4.2020 • OSCE/ODIHR – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (10.12.2018): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/armenia /405890?download=true , Zugriff 21.3.2019 • RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (10.12.2018): Monitors Hail Armenian Vote, Call For Further Electoral Reforms, https://www.rferl.org/a/monitors-hail-armenia-s-snap-polls-call-for-furt her-electoral-reforms/29647816.html, 21.3.2019 • RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (14.1.2019): Pashinian Reappointed Armenian PM After Securing Parliament Majority, https://www.rferl.org/a/pashinian-reappointed-armenian-pm-af ter-securing-parliament-majority/29708811.html, Zugriff 21.3.2019 9 • USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/ARMENIA-2019-HUMAN-RIGHTS-R EPORT.pdf, Zugriff 13.3.2020 • 168hours (20.7.2018): Fight against corruption and creation of independent judiciary main pillars of government’s economic policy – PM Paschinjan, https://en.168.am/2018/07/20/26637.html, Zugriff 21.3.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.11.2020 Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert, welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinjan als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vgl. ZeitOnline 11.11.2020). Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum „auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet“ entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in BergKarabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020). Im Ende September 2020 aufgeflammten Konflikt um die von Armenien kontrollierte Region Bergkarabach gelang es unter Vermittlung Russlands einen Waffenstillstand zu erreichen. Armenien, das als Schutzmacht für Bergkarabach agiert, stimmte unter massivem Druck der Neun-Punkte-Erklärung zu. In der Erklärung verpflichteten sich die Parteien zu einem vollständigen Einstellen aller Kampfhandlungen auf den zuletzt gehaltenen Positionen. Darüber hinaus werden die von Armenien im ersten Karabach-Krieg Anfang der 1990er Jahre eroberten sieben aserbaidschanische Bezirke rund um Bergkarabach schrittweise bis 1.12.2020 an Baku zurückgegeben. Vier davon gingen bereits im Zuge der Kampfhandlungen seit September weitgehend an Aserbaidschan verloren. Mit der Erklärung wurde ebenso eine russische Peacekeeping-Mission etabliert, welche 1.960 Mann umfasst und die den Waffenstillstand entlang der Kontaktlinie auf Seiten Bergkarabachs sichern soll. Neben den Peacekeepern soll auch ein außerhalb Karabachs befindliches Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe entstehen. Ebenso vereinbart wurde ein Austausch der Kriegsgefangenen und gefallenen Soldaten. Der letzte Punkt der Vereinbarung weist auf die Öffnung aller Wirtschafts- und Transportwege in die Region hin. Dem zufolge muss Armenien Verkehrsverbindungen zwischen den westlichen Regionen der Republik Aserbaidschan und der südwestlich von Armenien gelegenen und an die Türkei grenzenden aserbaidschanischen Exklave Nachitschewan sicherstellen. Der Status von Bergkarabach wurde in der Erklärung offen gelassen (IFK 11.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Russlands Präsident Wladimir Putin, sein aserbaidschanischer Amtskollege Ilham Alijew und der armenische Regierungschef Nikol Paschinjan auf eine neue Grenzziehung und die Stationierung eines russischen Militärkontingents zur Sicherung des neuen Status quo im Konflikt um Berg-Karabach geeinigt. Aserbaidschan übernimmt rund die Hälfte des abtrünnigen Gebiets, darunter die zweitgrößte Stadt Schuscha, die strategisch von immenser Bedeutung ist (DerStandard 10.11.2020). Paschinjan wurde zur Zielscheibe nationalistischen Hasses (DerStandard 10.11.2020). Tausende Menschen demonstrierten in Jerewan gegen die Waffenruhe. Sie beschimpften Paschinjan als „Verräter“ und forderten seinen Rücktritt. Hunderte der Demonstranten stürmten den Regierungssitz und das Parlamentsgebäude (Krone 10.11.2020). Die Polizei ging mit Gewalt gegen Demonstranten vor. Es gab dutzende Festnahmen, auch weil Kundgebungen wegen des geltenden Kriegsrechts und wegen der Coronavirus-Pandemie nicht erlaubt sind. Unter den Festgenommenen waren auch mehrere Parlamentsabgeordnete (DerStandard 11.11.2020 vergleiche ZeitOnline 11.11.2020). Die Türkei und Russland richten ein Zentrum zur Überwachung der Waffenruhe zwischen Aserbaidschan und Armenien ein. Laut dem türkischen Präsident Tayyip Erdoğan soll das Zentrum „auf von der Besatzung befreitem aserbaidschanischem Gebiet“ entstehen. Eine entsprechende Vereinbarung sei unterschrieben worden. Die Türkei werde sich laut Erdogan zusammen mit Russland an Friedenskräften beteiligen, um die Umsetzung der Waffenruhe zu beobachten. Dagegen stellte Kreml-Sprecher Dmitri Peskow erneut klar, dass das Zentrum zum Monitoring der Waffenruhe auf aserbaidschanischem Gebiet angesiedelt werde und nicht in Gebieten in BergKarabach, die zuvor von Aserbaidschan erobert worden waren. Er wies abermals zurück, dass auch die Türkei Friedenstruppen entsendet, da eine gemeinsame Mission nicht gesprochen wurde (DerStandard 11.11.2020). Quellen: • DerStandard (10.11.2020): Umstrittener Waffenstillstand in Bergkarabach, https://www.derstandar d.at/story/2000121604696/umstrittener-waffenstillstand-in-bergkarabach, Zugriff 12.11.2020 • DerStandard (11.11.2020): Erdogan verkündet Einigung auf Überwachung der Feuerpause in Bergkarabach, https://www.derstandard.at/story/2000121627117/erdogan-verkuendet-vereinbaru ng-zur-ueberwachung-der-waffenruhe-massenproteste-in-armenien, Zugriff 12.11.2020 • IFK – Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement (11.2020): Bergkarabach: Neuordnung der regionalen Machtverhältnisse, https://www.bundesheer.at/php_docs/download_file.php?adresse=/pdf_pool/publikationen/ifk_monitor_65_lampalzer_bergkarabach_nov_20_web.pdf, Zugriff 27.11.2020 • Krone (10.11.2020): Einigung auf Waffenruhe in Berg-Karabach, https://www.krone.at/2272372, Zugriff 12.11.2020 • ZeitOnline (11.11.2020): Tausende Armenier protestieren gegen Abkommen mit Aserbaidschan, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-11/bergkarabach-konflikt-armenien-aserbaidschan-abkommen-massenproteste-nikol-paschinjan, Zugriff 12.11.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, Russen, Kurden und Assyrer, denen nach der neuen Verfassung als den vier größten Minderheitengruppen jeweils ein Parlamentssitz zusteht) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Dennoch wird an einigen armenischen Schulen in Gegenden mit jesidischer Bevölkerung (derzeit in 23 Dörfern) auch Unterricht in Jesidisch erteilt. Angehörige der jesidischen Minderheit berichten zwar immer wieder über Diskriminierungen, aber weder Jesiden noch andere Minderheiten sind Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen (AA 27.4.2020). Die größte Herausforderung für Minderheiten in Armenien ist ihre schiere Unsichtbarkeit in der Gesellschaft. Alle Minderheitengruppen zusammen machen weniger als 2% der armenischen Bevölkerung aus. Hinzu kommt, dass keine Minderheit in irgendeinem Teil des Landes die Mehrheit ausmacht und stattdessen in ganz Armenien verstreut lebt. Während die jüngsten Verfassungsänderungen dazu geführt haben, dass 2017 vier Minderheitenvertreter in das Parlament gewählt wurden, werden alle Regierungsgeschäfte weiterhin auf Armenisch geführt. Infolgedessen stehen Minderheiten nach wie vor Schwierigkeiten gegenüber, an Entscheidungen teilzunehmen, die ihr tägliches Leben betreffen, zumindest auf nationaler Ebene. Sie sind weiterhin größtenteils nur auf lokaler Regierungsebene vertreten (MRGI 2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • MRGI - Minority Rights Group International
(2019): Armenia, https://minorityrights.org/country/arm enia/, Zugriff 24.6.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 02.09.2020 Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vgl. WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen 34 Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Über ein Viertel der armenischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, d.h. es stehen weniger als 75 Euro pro Monat zur Verfügung. Die registrierte Arbeitslosenquote liegt bei 20%. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen ist weder in Ausbildung noch in der Beschäftigung. Die Schattenwirtschaft macht über 30% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Wirtschaft wird nach wie vor von den sogenannten „Oligarchen“ dominiert, Geschäftsleuten, die in bestimmten Wirtschaftszweigen Monopole gegründet und in der Vergangenheit erheblichen Einfluss auf die Politik ausgeübt haben (FriEnt 23.4.2019). Das Durchschnittseinkommen betrug im ersten Quartal 2019 rund AMD 174.000 [ca. EUR 323] (ArmStat 2019), während die monatliche Durchschnittspension 2017 AMD 40.634 [ca. EUR 74] ausmachte. Das Mindesteinkommen beträgt AMD 55.000 [EUR 100], die Mindestpension AMD 16.000 [EUR 29] (ArmStat 2018). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen. Wegen der Corona-Krise 2020 ist er nun massiv bedroht (SWP 5.2020). Der UNDP Human Development Index, ein Messwert zur Beurteilung der Humanentwicklung und der Ungleichheit, ergab 2017 für Armenien einen Wert von 0.757 [Statistischer Bestwert ist 1] (im Vergleich der HDI von Österreich beträgt 0.908). Damit belegte Armenien, dessen Wert sich seit 1990 kontinuierlich verbesserte, Platz 83 von 189 Staaten (UNDP 15.7.2018). Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle, vor allem in Exporten des Landes (WKO 5.202023.7.2018). Nach den politischen Veränderungen im Jahr 2018 ging es mit der armenischen Wirtschaft steil bergauf. Sie wuchs schnell und überholte die ihrer Nachbarländer: Das Wachstum im Jahr 2019 betrug laut Weltbank 7,6% (Euronews 20.4.2020; vergleiche WKO 5.2020). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ist die Produktion in einigen Sektoren um 90% gesunken. Der Bau- und Tourismussektor haben am meisten gelitten, da sie mit anderen 34 Wirtschaftssektoren zusammenhängen (Euronews 20.4.2020). In der Branche Tourismus und Gastgewerbe kann die Zahl der Arbeitslosen bis zu 200.000 erreichen (Sputnik 17.4.2020). Die Unfähigkeit, die Pandemie umgehend einzudämmen, verzögert auch die Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen, und das kann sich das Land bei einem Rückgang des BIP von voraussichtlich 3,5% im Jahr 2020 kaum leisten. Die Pandemie wird auch zu einem Rückgang der Überweisungen aus Russland führen, und der wirtschaftliche Abschwung über die Region hinaus wirkt sich auf die Finanzierung, einschließlich des Tourismus, durch die armenische Diaspora aus (ChH 4.6.2020). Quellen: • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2019): Average monthly nominal wages, drams / 2019, https://www.armstat.am/en/?nid=12&id=08001 , Zugriff 7.5.2019 • ArmStat - Statistical Committee of the Repbulic of Armenia
(2018): Armenia in Figures - Living Standards And Social Sphere, https://www.armstat.am/file/article/armenia_2018_5.pdf, Zugriff 25.3.2019 • ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-du e-covid-19, Zugriff 5.6.2020 • Euronews (20.4.2020): Armeniens Wirtschaft vom Coronavirus bedroht, https://de.euronews.com/ 2020/04/20/armeniens-wirtschaft-vom-coronavirus-bedroht, Zugriff 24.4.2020 • FriEnt - Arbeitsgemeinschaft Frieden und Entwicklung (23.4.2019): Armenien ein Jahr nach der ’Samtenen Revolution’, https://www.frient.de/news/details/news/armenien-ein-jahr-nach-der-sam tenen-revolution/, Zugriff 8.5.2019 • Sputnik News Armenija (17.4.2020): Как в Армении уйти от безработицы, когда вокруг - сплошное ЧП: специалист предлагает выход, https://ru.armeniasputnik.am/society/20200 417/22765751/Kak-v-Armenii-uyti-ot-bezrabotitsy-kogda-vokrug---sploshnoe-ChPspetsialist-predl agaet-vykhod.html, Zugriff 24.4.2020 • SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 12.6.2020 • UNDP - United Nations Development Programme (15.7.2018): Human Development Indices and Indicators: 2018 Statistical Update, Briefing note for countries on the 2018 Statistical Update, Armenia, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/ARM.pdf, Zugriff 25.3.2019 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.5.2020): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko. at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 23.6.2020 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 13.11.2020 Sozialwesen Das Sozialsystem in Armenien ist wie folgt aufgebaut: • Staatliches Sozialhilfeprogramm, z.B. Unterstützung von Familien, einmalige Geburtenzuschüsse, sowie Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren • Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate • staatliches Sozialversicherungsprogramm: Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüsse bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft. • Privilegien für Personen, die im Jahr 1999 signifikante Notlagen durchlebten, vor allem für Veteranen des Zweiten Weltkriegs Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Anmeldeverfahren: RückkehrerInnen können in einem der 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (10 in Jerewan und 41 in den anderen Regionen) Sozialhilfe beantragen oder online ein Formular einreichen: http://www.ssss.am/arm/e-reception/send-application/ (IOM 2019). Pensionssystem Das Renteneintrittsalter in Armenien liegt bei 63 Jahren. Eine Sozialrente wird ab 65 Jahre gewährt. Bei beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit kann das Eintrittsalter niedriger liegen. Das staatliche Rentenversicherungssystem, basierend auf einer gesetzlichen Sozialversicherung, ist in folgende Elemente gegliedert: • Altersrente • Verlängerte Dienstrente • Behindertenrente • Rente für Familien, die den primären Einkommensträger verloren haben Personen ab einem Alter von 63 Jahren, die mindestens zehn Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren (der Nachweis muss vom Antragsteller gebracht werden), haben Anspruch auf Rente. Rückkehrende müssen
den gesetzlichen Vorgaben empfangsberechtigt sein, um eine Rente beziehen zu können, über einen angemeldeten Wohnsitz in Armenien verfügen und in einem der 51 Rentenbüros den Antrag stellen, idealerweise in ihrem jeweiligen Bezirk (IOM 2019). Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährliche Arbeit vor dem
- Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
- Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst- oder gefährlicher Arbeit vor dem
- Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
- Januar
- Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Schutzbedürftige Personen Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2019). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen, die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Programme zur Jobsuche werden durch die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt. So wird versucht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen und Arbeitssuchenden Hilfe anzubieten. Bildungs- und Ausbildungsprogramme werden ebenfalls angeboten. Rückkehrende können ohne Einschränkungen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen profitieren (IOM 2019). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 13.11.2020 Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vgl. MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 27.4.2020). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung (IOM 2019). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei (AA 27.4.2020, vergleiche MedCOI 2.2018). Im Jahr 2019 kündigte das Gesundheitsministerium aus Kostengründen die Schließung einiger lokaler Krankenhäuser an (News.am 14.1.2020). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Um Zugang zu kostenlosen medizinischen Primärleistungen zu erhalten, muss eine Person armenischer Staatsbürger sein und in einer der Polikliniken oder primären Gesundheitseinrichtungen (Primary Healthcare – PHC) in der Nähe ihres Wohnortes registriert sein. In diesen Polikliniken oder PHC-Einrichtungen sind alle allgemeinen und wichtigsten spezialisierten medizinischen Dienstleistungen völlig kostenlos (einschließlich Impfungen und routinemäßiger labortechnischer Untersuchungen). Die folgenden Dienstleistungen stehen in den Polikliniken kostenlos zur Verfügung: • allgemeines Gesundheitswesen: Allgemeinmediziner, Hausarzt, Bezirkstherapeut, Kinderarzt • spezialisierte medizinische Dienste: Neurologen, Endokrinologen, Onkologen, Kardiologen, Chirurgen, Psychiatern, Hals-Nasen-Ohren-Heilern (HNO), Gynäkologen, Dermatologen, Chirurgen/Traumatologen, Augenärzten, Infektions-/Immunologen, Stomatologen; und in mehreren Polikliniken Rheumatologen, Urologen • Laboruntersuchungen: Blutkörperchenzahl, biochemische Routineuntersuchungen • medizinisch-technische Untersuchungen: Ultraschall, EKG, Röntgen, Spirometrie, Fundoskopie • Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. • Impfungen und Hausbesuche durch einen Hausarzt: bei akuten Erkrankungen - Infektionen der oberen Atemwege, Temperatur, Schmerzsyndrom; bei onkologischen Patienten durch Onkologen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 27.4.2020). Alle armenischen StaatsbürgerInnen, einschließlich Rückkehrende, Asylsuchende und Flüchtlinge, haben ohne Einschränkungen das Recht auf Dienstleistungen der Krankenversicherung. Rückkehrende, die nicht von der staatlichen Krankenkasse profitieren, können eine freiwillige private Krankenversicherung abschließen. Rückkehrende und ihre Familienangehörigen können sich an einer der Polikliniken registrieren und dort die freie medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Außerdem können sie die Dienste derjenigen Poliklinik nutzen, bei der sie vor ihrer Ausreise registriert waren. Ein gültiger Ausweis oder Reisepass ist erforderlich für die Neuregistrierung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Registrierung (IOM 2019). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt. Im Falle einer höheren Einfuhr muss ein Nachweis des/der behandelnden Arztes/Ärztin vorliegen, dass das Medikament in Armenien nicht erhältlich ist, sowie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes (IOM 2019). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitärepidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019). Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein „spezielles Krankheitsprogramm“ (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die hospitale Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Folgende Personengruppen können kostenfreie Medikamente in lokalen Polikliniken erhalten: • Behinderte,
- und
- Gruppe (die Kategorien werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales bestimmt) • Behinderte Kinder unter 18 Jahren • Veteranen des Zweiten Weltkriegs • Kinder ohne elterliche Aufsicht, sowie Halbwaisen unter 18 Jahren • Kinder (unter 18 Jahren) aus Familien mit 4 oder mehr minderjährigen Kindern • Angehörige von Militärangehörigen, die im Dienste der Republik Armenien verstorben sind • Kinder aus Familien mit behinderten Kindern unter 18 Jahren • Kinder unter 7 Jahre Eine Kostenerstattung in Höhe von 50% ist für folgende Personengruppen gewährleistet: • Behinderte der 3.Gruppe • Rechtswidrig Verurteilte • Alleinstehende, arbeitslose Pensionäre • Familien bestehend aus arbeitslosen Pensionären • Alleinstehende Mütter mit Kindern unter 18 Jahren Eine Kostenerstattung in Höhe von 30% erhalten arbeitslose Pensionäre (IOM 2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 27.4.2020). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Dialysebehandlungen erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 100 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 27.4.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-du e-covid-19, Zugriff 5.6.2020 • EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-comb ats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020 • IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 12.10.2020 • MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 • MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020 • News.am (14.1.2020): Protest staged outside Maternity hospital of Armenia’s Yeghvard town, https: //news.am/eng/news/554322.html, Zugriff 14.1.2020 COVID-19 Letzte Änderung: 09.11.2020 Informationen zur COVID-19-Situation in Armenien werden hauptsächlich in diesem Kapitel ihren Eingang finden. Vereinzelte Informationen finden sich jedoch auch in den nachfolgenden Kapiteln. Aufgrund der derzeitigen Situation in Armenien (siehe dazu auch die KI vom 28.9.2020 betreffend Berg-Karabach) können daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt aktuelle seriöse Informationen zur COVID-19-Situation nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://ww w.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) aufgrund der gegenwärtigen militärischen Kampfhandlungen um die Region Berg-Karabach und der Verhängung des Kriegsrechts. Zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) wurde bis vorerst 11.01.2021 ein landesweites „Quarantäne-Regime“ erlassen. Weiterhin gelten die Maskenpflicht in allen öffentlichen Räumen und „Social Distancing“ sowie Hygieneregeln für die Geschäftswelt (BmeiA 9.11.2020). Am
- März 2020 rief die Regierung Armeniens den Ausnahmezustand aus, der fünf Mal verlängert wurde und am 11.September 2020 durch die Nationale Quarantäne ersetzt wurde, die nun bis 11.1.2021 gilt. Armenien ist das am stärksten von COVID-19 betroffene Land im Südkaukasus. Trotz der Notsituation funktionieren fast alle Sektoren der armenischen Wirtschaft wieder, nachdem Unternehmen Anfang Mai wiedereröffnen durften, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch abzuwehren. Das Einreiseverbot in die Republik Armenien für nicht-armenische Staatsbürger vom 17.3.2020 wurde am 12.8.2020 aufgehoben, sofern der Grenzübertritt nicht auf dem Landweg erfolgt. Der Grenzübertritt auf dem Landweg ist nur für folgende Personen gestattet: • Armenische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen; • Nicht-armenische Staatsangehörige mit einem legalen Aufenthaltstitel in Armenien • Personen diplomatischer Vertretungen, konsularischer Einrichtungen, internationaler Organisationen und ihre Familienangehörige; • Personen, die zu Beerdigungen und Gedenkfeiern kommen, wenn sie nahe Verwandte des Verstorbenen sind (Eltern, Ehepartner, Kinder, Geschwister) • Fahrer des internationalen Güterverkehrs, Güterzüge • Andere Sonderfälle mit spezieller Sondergenehmigung des Kommandanten, Vize-Premierministers Tigran Avinyan Die Einreise nach Armenien ist mit einem negativen PCR-Testergebnis aus Österreich, das max. 72 Stunden vor der Einreise gemacht wurde, gestattet. Das Testergebnis soll auf Englisch bzw. Russisch oder Armenisch ausgestellt werden. Alle Einreisenden, die ohne ein dokumentiertes PCR-Testergebnis einreisen, müssen sich auf eigene Kosten einem PCR-Test im Labor am Flughafen unterziehen und sich dort unter Quarantäne stellen bis das Ergebnis bekannt wird. Die Ergebnisse dieser PCR-Tests werden im ARMED-System registriert und der getesteten Person innerhalb von 48 Stunden zur Verfügung gestellt. Die internationalen regulären Flugverbindungen nach/von Jerewan sind derzeit eingeschränkt. Air France aus Paris und Austrian Airlines aus Wien fliegen Armenien jeweils drei Mal pro Woche an. Da sich die Flugpläne jedoch jederzeit ändern können, ist ständige Überprüfung der aktuellen Situation auf der Homepage von Austrian Airlines notwendig. Am 19.3.2020 haben die armenischen Behörden ein vorübergehendes Ausfuhr-Verbot für bestimmte medizinische Waren erlassen, um die Versorgung des Landes sicherzustellen und eine weitere Ausbreitung des Coronavirus in Armenien einzudämmen. Das betrifft Güter wie medizinische Schutzausrüstung, Beatmungsgeräte, COVID-19-Test Kits, Atemschutzmasken, medizinische Masken, Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis und andere Artikel. Anfang Mai 2020 wurden die Ausgangsbeschränkungen und Reisebeschränkungen innerhalb Armeniens aufgehoben. Cafés und Restaurants dürfen seit 4.5.2020 im Freien den Betrieb wiederaufnehmen. Stufenweise ist seit
- Mai 2020 auch der Indoor-Betrieb in Lokalen sowie in allen Geschäften und Einkaufszentren unter Auflagen erlaubt. Ebenfalls wurde am
- Mai 2020 der öffentliche Verkehr wiederaufgenommen. Alle Gewerbe- und Industriebetriebe dürfen unter den vorgegebenen Hygiene-und Sicherheitsmaßnahmen wieder öffnen. Seit Anfang Juni gilt in Armenien eine allgemeine Masken-Pflicht für alle Personen und Kinder ab 6 Jahren an öffentlichen Orten inklusive öffentliche Verkehrsmitteln sowie Taxis. Alle Schulen und Universitäten sind seit
- September 2020 unter bestimmten Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wiedereröffnet. Einige Kurse je nach Universität bzw. Hochschule werden jedoch weiterhin online angeboten. Kindergärten sind seit
- Mai 2020 wieder geöffnet. Das Versammlungsverbot wurde beschränkt aufgehoben. Erlaubt sind nun öffentliche und private Versammlungen bei Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern und mit obligatorischen Gesichtsmasken in einem Kreis von max. 60 Personen (WKO 5.11.2020). Quellen: • BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (9.11.2020): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien/, Zugriff 9.11.2020 • WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.11.2020): Coronavirus: Situation in Armenien, https: //www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html, Zugriff 9.11.2020 Rückkehr Letzte Änderung: 13.11.2020 Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 27.4.2020). Der Migration Service (MS) führt seit 2012 ein Projekt zur Förderung effektiver Reintegration von armenischen Rückkehrenden durch (IOM 2019). Eine weitere finanzielle und administrative Unterstützung von Rückkehrern umfasst: • Individualberatung für Rückkehrende bezüglich rechtlicher, sozialer und beruflicher Fragen • Unterstützung bei Unterbringungsproblemen • Bereitstellung von Nutztieren für Dorfbewohner/-innen, um die wirtschaftliche Stabilität der Familie zu garantieren • Individuell angepasste Weiterbildungen wie IT-Fertigkeiten, Buchhaltung, Frisörhandwerk etc. • Beratung zu Gründungen und Businesskrediten • Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt (27.4.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2030001/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_Februar_2020%29%2C_27.04.2020.pdf, Zugriff 23.6.2020 • IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Armenien 2019, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Armenia_DE.pdf, Zugriff 13.10.2020
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren und die Person der BF: Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Herkunft der BF, zu ihrem Leben und zur Einreise nach Österreich waren aufgrund ihrer Angaben zu treffen und wurden bereits in der das Verfahren über ihren vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. 2.
- Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF und ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Darüber hinaus wurden die Umstände betreffend ihrem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben bereits großteils im Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2015 festgestellt (und umfassend gewürdigt). Seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen Neuerungen. In den Einvernahmen vor dem BFA am 03.03.2020, 10.03.2020 sowie am 15.05.2020 wurden insbesondere die gleichen familiären und privaten Verhältnisse geschildert. Der Gesundheitszustand der BF war auf Basis ihrer Angaben vor der belangten Behörde sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen festzustellen. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ergab sich daraus kein Hinweis für das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen. Vor dem Hintergrund der vom BVwG im Erstverfahren getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach die BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden oder unzumutbaren Situation ausgesetzt wären. 2.
- Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt (vgl. VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Dieser Nachweis ist den BF nicht gelungen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Zudem gab die BF1 selbst im Rahmen ihrer Erstbefragung an, über keine Barmittel oder andere Unterstützungen zu verfügen. Der BF2 führte eine Summe von 65€ an, was jedoch nicht als ausreichend zur Bestreitung seines Unterhalts betrachtet werden kann. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2020 führte die BF2 weiters an, dass sie nur 60€ gehabt hätten, welche sie jedoch mittlerweile auch aufgebraucht hätten. Sie könnten sich nicht einmal eine Telefonkarte kaufen.2.
- Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt vergleiche VwGH vom 20.09.2018 Ra 2018/20/0349). Dieser Nachweis ist den BF nicht gelungen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Zudem gab die BF1 selbst im Rahmen ihrer Erstbefragung an, über keine Barmittel oder andere Unterstützungen zu verfügen. Der BF2 führte eine Summe von 65€ an, was jedoch nicht als ausreichend zur Bestreitung seines Unterhalts betrachtet werden kann. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2020 führte die BF2 weiters an, dass sie nur 60€ gehabt hätten, welche sie jedoch mittlerweile auch aufgebraucht hätten. Sie könnten sich nicht einmal eine Telefonkarte kaufen. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, die bereits im Bescheid wiedergegeben wurden. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Armenien zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei):
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 litb AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183). Einem zweiten Asylantrag, der sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, litb AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183). Einem zweiten Asylantrag, der sich daher auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
§ 68AVG unzulässig wird.
Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages
Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer
§ 68Abs.
1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer
Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (Vw
GH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Zum Vorliegen von Res Judicata: Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen (vgl. VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden (vgl. VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343). Im Verfahren über einen (Asyl-)Folgeantrag ist es Sache der Partei, das Begehren auf neuerliche Sachentscheidung verfahrensrelevant zu begründen vergleiche VwGH vom 06.11.2009 2008/19/0783). Das bloße Behaupten des „Fortbestehens“ und „Weiterwirkens“ der damaligen unglaubhaften Fluchtgründe begründet keine neue Rechtssache vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480). Es müsste vielmehr ein gefahrvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung geschildert werden vergleiche VwGH vom 26.07.2005 2005/20/0343). Die BF behaupten im gegenständlichen Verfahren lediglich das „Fortbestehen“ und „Weiterwirken“ der damaligen Fluchtgründe, nämlich den Bürgerkrieg in Syrien. Beide behaupten weiterhin ihre Herkunft aus Syrien, obwohl schon im ersten Verfahren auf internationalen Schutz festgestellt wurde, dass die syrische Herkunft der BF nicht glaubhaft sei und die BF aller Wahrscheinlichkeit nach aus Armenien stammen. Diese Feststellung wurde unter Heranziehung zweier Sachverständigengutachten sowie aufgrund der analysierten Angaben der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffen. Auch im nunmehrigen Verfahren ergaben sich diesbezüglich keine Neuerungen, sondern wurden lediglich die Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es sich bei den BF mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht um Syrer handelt, untermauert, zumal etwa die BF2 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA am 03.03.2020 zunächst Schwierigkeiten hatte, den Namen der syrischen Währung zu nennen (AS 56) und auch der BF2 teilweise Wissenslücken über die syrische Währung aufwies (AS 115). Im Hinblick auf die vom BF1 vorgelegten syrischen Geldscheine erscheint es weiters auch nicht plausibel, dass der BF1
seinen Angaben seine Tiere verkaufte und hierfür US-Dollar bekam, während er diese dann wieder in die syrische Währung zurückwechselte (AS113), um dann letztendlich mit dem syrischen Geld auszureisen. Angesichts des nunmehr etwa siebenjährigen Aufenthalts der BF in Österreich scheint es zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der BF1 trotz behaupteten Geldmangels weiterhin das syrische Geld mit sich führt anstatt es wieder umzutauschen und geht das Bundesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass die Geldscheine lediglich zur Untermauerung der syrischen Herkunft der BF vorgelegt wurden. Abgehen davon haben die BF zudem auch im nunmehrigen Verfahren keine Schritte unternommen, um ihre Herkunft aus Syrien auf irgendeine Weise zu belegen und waren etwa bis dato nicht an der Syrischen Botschaft in Wien vorstellig. Auch nannten sie auf Aufforderung keine Person, welche ihre Identität bestätigen könnte. Auf Nachfrage nach den Kontaktdaten des Sohnes, der immerhin in der Lage sein müsste, Auskunft zur Herkunft seiner Eltern zu geben, gab der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2020 zwar an, dass es leicht sein würde, die Telefonnummer seines Sohnes zu beschaffen, er habe dies jedoch noch nicht getan, wobei er hierfür letztendlich keinen konkreten Grund angeben konnte (vgl. AS 111). Auch als der BF1 in der darauffolgenden Einvernahme vom 15.05.2020 nach der Telefonnummer seines Sohnes befragt wurde, gab dieser lediglich neuerlich an, dass er es bis dato nicht geschafft habe, diese zu organisieren (AS 161). Abgehen davon haben die BF zudem auch im nunmehrigen Verfahren keine Schritte unternommen, um ihre Herkunft aus Syrien auf irgendeine Weise zu belegen und waren etwa bis dato nicht an der Syrischen Botschaft in Wien vorstellig. Auch nannten sie auf Aufforderung keine Person, welche ihre Identität bestätigen könnte. Auf Nachfrage nach den Kontaktdaten des Sohnes, der immerhin in der Lage sein müsste, Auskunft zur Herkunft seiner Eltern zu geben, gab der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 10.03.2020 zwar an, dass es leicht sein würde, die Telefonnummer seines Sohnes zu beschaffen, er habe dies jedoch noch nicht getan, wobei er hierfür letztendlich keinen konkreten Grund angeben konnte vergleiche AS 111). Auch als der BF1 in der darauffolgenden Einvernahme vom 15.05.2020 nach der Telefonnummer seines Sohnes befragt wurde, gab dieser lediglich neuerlich an, dass er es bis dato nicht geschafft habe, diese zu organisieren (AS 161). Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben letztendlich mehrmals an, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe und sie auch keine Ergänzungen hinzuzufügen hätten (vgl. Akt des BF1 AS 31, 115, 117, 162 und Akt der BF2 AS31, 85, 87). Ein neues gefahrenerweiterndes bzw. gefahrenvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung wird damit aber nicht aufgezeigt. Das verfahrensgegenständliche Vorbringen ist somit nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen. Auch in der Beschwerde wurde kein neues Vorbringen erstattet, sondern im Wesentlichen nur auf das Vorbringen der BF in den Einvernahmen verwiesen. Hinzu kommt auch, dass neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, bereits formal ins Leere gehen (vgl. VwGH vom 21.12.2016 RA 2016/10/0135 und VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081). Auf das Beschwerdevorbringen war daher insoweit auch nicht einzugehen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben letztendlich mehrmals an, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe und sie auch keine Ergänzungen hinzuzufügen hätten vergleiche Akt des BF1 AS 31, 115, 117, 162 und Akt der BF2 AS31, 85, 87). Ein neues gefahrenerweiterndes bzw. gefahrenvergrößerndes Bedrohungsbild gegenüber der letzten meritorischen Entscheidung wird damit aber nicht aufgezeigt. Das verfahrensgegenständliche Vorbringen ist somit nicht geeignet, eine neue Rechtssache zu begründen. Auch in der Beschwerde wurde kein neues Vorbringen erstattet, sondern im Wesentlichen nur auf das Vorbringen der BF in den Einvernahmen verwiesen. Hinzu kommt auch, dass neue Beschwerdevorbringen, die von den erstinstanzlichen Antragsbegründungen abweichen, bereits formal ins Leere gehen vergleiche VwGH vom 21.12.2016 RA 2016/10/0135 und VwGH vom 23.05.1995, 94/04/0081). Auf das Beschwerdevorbringen war daher insoweit auch nicht einzugehen. Soweit die neuerlichen Anträge der BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf das Refoulement-Verbot keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der BF nach Armenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.Soweit die neuerlichen Anträge der BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten sind, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf das Refoulement-Verbot keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung der BF nach Armenien zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich im Wesentlichen, dass, abgesehen von der Situation im Gebiet Berg-Karabach, keine bürgerkriegsähnlichen Zustände oder Kampfhandlungen in Armenien bestehen und es auch sonst zu keinen nennenswerten sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen ist. Der Konflikt im Gebiet Berg-Karabach hat sich zwar in den letzten Monaten intensiviert, jedoch beschränken sich diese Auseinandersetzungen auf ein eingeschränktes Gebiet und wurde vom BF1 und von der BF2 weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen noch in der Beschwerde vorgebracht, von diesem Konflikt in irgendeiner Weise betroffen zu sein. Es wird somit nicht davon ausgegangen, dass die BF bei einer Rückkehr in ein anderes Gebiet in Armenien aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort Opfer von kriegerischen Auseinandersetzungen werden würden. Obwohl Korruption in Armenien auch bei Behörden und Gerichten verbreitet ist, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen grundsätzlich nicht gewährleistet wäre und in Armenien hinsichtlich krimineller Aktivitäten ein unverhältnismäßig hohes Sicherheitsrisiko bestehen würde. Auch sonst geht nicht hervor, dass die BF, die nicht politisch aktiv bzw. auffällig waren, unabhängig von den von ihnen behaupteten individuellen Fluchtgründen allein angesichts der allgemeinen Verhältnisse Verfolgung oder unmenschliche Behandlung befürchten müssten. Auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach die BF im Herkunftsland in eine ausweglose Situation (Verpflegung/Unterkunft/Verfügbarkeit medizinischer Leistungen) geraten würden. Die BF beherrschen nach wie vor die Sprache ihres Heimatlandes und verfügen über Berufserfahrung in der Landwirtschaft, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder mangelhaften Ausbildung scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Selbst wenn die BF aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters allenfalls nicht mehr in der Lage sind, eine Berufstätigkeit auszuüben, so ist auf das staatliche Rentenversicherungssystem in Armenien zu verweisen, welches gestaffelt nach den Jahren der Berufstätigkeit eine Pension ab dem 63.Lebensjahr, sowie ab dem 65.Lebensjahr eine Sozialrente, vorsieht. Ebenso steht den B