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{'item': 'W278 2237617-1'}

Obsah (12)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§11§ 52§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW278 2237617-1 Spruch, W278 2237617-1/30E Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2020 verkündeten Erkenntnisses:

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Wesentliche Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern spätestens im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 30.10.2003 stellte die gesetzliche Vertreterin des BF einen Antrag auf internationalen Schutz für den BF. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 13.01.2004, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§11i

Vm 12 AsylG Asyl gewährt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 13.01.2004, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§11in Verbindung mit 12 Asyl

G Asyl gewährt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 06.09.2017, wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.09.2017, wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 06.09.2017, wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 12.09.2017, wurde die Probezeit der bedingten Nachsicht auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 04.07.2018, wurde der BF wegen §§ 15 iVm 144

(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 04.07.2018, wurde der BF wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 144
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 27.11.2019, wurde der BF wegen §§ 142
(1), 241e
(3)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 27.11.2019, wurde der BF wegen Paragraphen 142,
(1), 241e
(3)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt. Die unbedingte Freiheitsstrafe wurde bis 13.01.2020 vollzogen. Das Bundesamt erkannte dem BF mit Bescheid vom 20.02.2020 den Status des Asylberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung, die sie mit einem auf zehn Jahre befristetem Einreiseverbot verbunden hat. Die Entscheidung wurde am 20.03.2020 rechtskräftig. Im Zuge der Umsetzung einer von der Staatsanwaltschaft angeordneten Hausdurchsuchung in Wien wurde der Festnahmeauftrag des BFA durch das Einsatzkommando COBRA vollzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2020 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2020 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Am 10.12.2020 langte die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde beim BVwG ein. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF seine Heimat als Kleinkind verlassen habe, bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern an der gemeinsamen Wohnadresse gewohnt habe und aktuell eine Lehre zum Metallbautechniker mache. Neben seiner Lehrlingsentschädigung werde er von seinen Eltern und Geschwistern unterstützt, wohnen könne er weiterhin bei seinen Eltern. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Eltern des BF sowie die von zwei Schwestern und einem Bruder des BF. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die Straffälligkeit kein Kriterium der Fluchtgefahr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstelle. Die Möglichkeit eines gelinderen Mittels sei nicht ernsthaft geprüft worden. Beantragt wurde daher auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, sowie der Kostenersatz. Am 11.12.2020 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt samt schriftlicher Stellungnahme vor, in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde mit Bescheid vom 20.2.2020 dem BF der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 20.3.2020 unangefochten in Rechtskraft. Der BF habe bis dato keine Bemühungen unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet zu verlassen. Da der BF mittels Ladung zur Vorsprache vor dem Bundesamt für 18.12.2020 nicht erreicht werden konnte, wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34/3/3 BFA-VG gegen den BF erlassen. Der BF sei seit 19.11.2020 nicht mehr an seiner bisherigen Meldeadresse gemeldet, es bestehe seither keine behördliche Meldung mehr. Der BF wurde am 6.12.2020 im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen. Er gab dazu an, nicht gewusst zu haben, dass er behördlich abgemeldet worden sei. Aufgrund des derzeit unsteten Aufenthaltes wurde der BF am 6.12.2020 zur Sicherung seiner Außerlandesbringung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde ihm durch persönliche Übergabe zugestellt.Am 11.12.2020 legte das Bundesamt den gegenständlichen Verwaltungsakt samt schriftlicher Stellungnahme vor, in der zusammengefasst ausgeführt wurde: Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde mit Bescheid vom 20.2.2020 dem BF der Asylstatus aberkannt und eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot auf Dauer von 10 Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 20.3.2020 unangefochten in Rechtskraft. Der BF habe bis dato keine Bemühungen unternommen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und das Bundesgebiet zu verlassen. Da der BF mittels Ladung zur Vorsprache vor dem Bundesamt für 18.12.2020 nicht erreicht werden konnte, wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34 /, 3 /, 3, BFA-VG gegen den BF erlassen. Der BF sei seit 19.11.2020 nicht mehr an seiner bisherigen Meldeadresse gemeldet, es bestehe seither keine behördliche Meldung mehr. Der BF wurde am 6.12.2020 im Zuge einer Hausdurchsuchung festgenommen. Er gab dazu an, nicht gewusst zu haben, dass er behördlich abgemeldet worden sei. Aufgrund des derzeit unsteten Aufenthaltes wurde der BF am 6.12.2020 zur Sicherung seiner Außerlandesbringung in Schubhaft genommen. Der Bescheid wurde ihm durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Sicherungsbedarf gründe sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3: Der BF ist zurzeit illegal im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig, da er über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der BF habe sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht um die Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gekümmert er hat weder eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen noch sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Aufgrund der massiven strafrechtlichen Erscheinung des BF als Asylberechtigter in einem Land, welches ihn aufgenommen hat, ist an der Außerlandesbringung des BF. ein besonderes öffentliches Interesse gelegen und die Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig. Beantragt wurde die Beschwerdeabweisung sowie Kostenersatz.Der Sicherungsbedarf gründe sich auf mehrere Punkte gem. Paragraph 76, Absatz 3 :, Der BF ist zurzeit illegal im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig, da er über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der BF habe sich seit Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung nicht um die Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes gekümmert er hat weder eine Rückkehrberatung in Anspruch genommen noch sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht. Aus dem bisherigen Verhalten muss geschlossen werden, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Aufgrund der massiven strafrechtlichen Erscheinung des BF als Asylberechtigter in einem Land, welches ihn aufgenommen hat, ist an der Außerlandesbringung des BF. ein besonderes öffentliches Interesse gelegen und die Anhaltung in Schubhaft auch verhältnismäßig. Beantragt wurde die Beschwerdeabweisung sowie Kostenersatz. Am 14.12.2020 langte die vom BVwG angeforderte Information betreffend den aktuellen Stand des HRZ Verfahrens des BF ein. Am 14.12.2020 erfolgte die Beantwortung des Zentralen Meldeservice der Stadt Wien betreffend den Hergang der Abmeldung des BF von seiner ehemaligen Meldeadresse. Am 14.12.2020 wurde zusätzlich die Vermieterin bezüglich der Abmeldeinformation des BF per Mail kontaktiert und um Kontaktaufnahme ersucht. Am 14.12.2020 langten die vom BVwG angeforderten medizinischen Unterlagen des BF vom PAZ ein. Am 16.12.2020 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, bei dem der BF, sowie die vom BF stellig gemachten Zeuginnen einvernommen wurden und gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet wurde. Am 28.12.2020 und am 29.12.2020 kontaktierte die Vermieterin der Eltern des BF das BVwG (siehe OZ29 sowie Aktenvermerk). 2. Feststellungen: 1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist russischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument seines Herkunftsstaates. Mit Bescheid des Bundesamts XXXX vom 20.02.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.Mit Bescheid des Bundesamts römisch 40 vom 20.02.2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen

§ 52Abs.

1 BFA-VG und § 52a Abs. 2 BFA-VG wurden dem BF im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) durch persönliche Übergabe am 20.02.2020 nachweislich zugestellt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Dieser Bescheid samt Verfahrensanordnungen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wurden dem BF im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (Mutter) durch persönliche Übergabe am 20.02.2020 nachweislich zugestellt. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

  1. Der BF wurde vom XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, da er am 27.07.2016 einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft Wien diversionell vorgegangen wurde und der Angeklagte keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem
  2. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet.
  3. Der BF wurde vom römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahles nach Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Monat verurteilt, da er am 27.07.2016 einer anderen Person drei Mobiltelefone der Marke Samsung Galaxy S7 Edge, einen Laptop, eine Luftdruckpistole und Getränke, sohin fremde bewegliche Sachen in einem unter EUR 5.000,-- liegenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Geschäftslokal über die nicht versperrte Hintertür betrat, das Lokal durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm. Da bereits einmal durch die Staatsanwaltschaft Wien diversionell vorgegangen wurde und der Angeklagte keine volle Verantwortung für die Tat übernahm, kam ein neuerliches Vorgehen nach dem
  4. Hauptstück der StPO nicht in Betracht. Als mildernd für die Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des BF gewertet. Der BF wurde vom LG XXXX wegen versuchter Erpressung nach § 15 StGB § 144

(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden. Der BF wurde vom LG römisch 40 wegen versuchter Erpressung nach Paragraph 15, StGB Paragraph 144,
(1)StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen schädigen sollte, nämlich zur Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 300,- oder von 30 Gramm brutto Marihuana, zu nötigen versucht, indem sie ihm mehrfach vor der von ihm besuchten Schule auflauerten und ihm gegenüber äußerten, er werde ansonsten geschlagen werden. Der BF wurde vom LG XXXX vom 27.11.2019 wegen des Verbrechens nach § 142
(1)StGB und des Vergehens nach § 241e
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 12.01.2020 vollzogen. Der BF wurde vom LG römisch 40 vom 27.11.2019 wegen des Verbrechens nach Paragraph 142,
(1)StGB und des Vergehens nach Paragraph 241 e,
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre verurteilt, da er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) einem Dritten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in aggressiver Form und mit drohender Gestik die Herausgabe seiner Rolex Uhr im Wert von rund EUR 12.000,-- forderte, dem Opfer nach seiner Weigerung sie auszufolgen, zumindest einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser sich letztlich genötigt sah, die Uhr, zwei Mobiltelefone Marke IPhone, AirPods Kopfhörer und EUR 15,--Bargeld auszufolgen und zwei Bankomatkarten und eine Kreditkarte des Opfers an sich genommen hat und dadurch unbare Zahlungsmittel mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 12.01.2020 vollzogen. Im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons des BF, welches im Zuge eines Raufhandels am 26.06.2020 sichergestellt worden war, wurden mehrere Bilder gefunden, auf denen der BF mit Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial zu erkennen ist. Insbesondere befanden sich auf dem Handy Fotos, auf denen eine Schussabgabe im Bereich der XXXX auf eine Hektometertafel der ÖBB zu erkennen ist. Weiters ist der BF im Beisein eines Kindes zu sehen, wobei er eine Langwaffe auf seinem Schoß hält. Bei dem Kind handelt es sich um die fünfjährige Schwester des BF, es wurde in der Wohnung der Mutter aufgenommen. Der BF ist auf einem weiteren Bild mit einer AK 47 ähnlichen Waffe zu sehen. Der BF steht im Verdacht, das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 4 WaffG begangen zu haben. Im Zuge der Auswertung des Mobiltelefons des BF, welches im Zuge eines Raufhandels am 26.06.2020 sichergestellt worden war, wurden mehrere Bilder gefunden, auf denen der BF mit Schusswaffen bzw. Kriegsmaterial zu erkennen ist. Insbesondere befanden sich auf dem Handy Fotos, auf denen eine Schussabgabe im Bereich der römisch 40 auf eine Hektometertafel der ÖBB zu erkennen ist. Weiters ist der BF im Beisein eines Kindes zu sehen, wobei er eine Langwaffe auf seinem Schoß hält. Bei dem Kind handelt es sich um die fünfjährige Schwester des BF, es wurde in der Wohnung der Mutter aufgenommen. Der BF ist auf einem weiteren Bild mit einer AK 47 ähnlichen Waffe zu sehen. Der BF steht im Verdacht, das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, WaffG begangen zu haben.
  1. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und haftfähig.
  2. Der Beschwerdeführer wird seit 06.12.2020 in Schubhaft angehalten.
  3. Ein HRZ Verfahren wurde am 19.11.2020 eingeleitet, der Antrag wurde nach der Übersetzung am 14.12.2020 mit der Post an die ÖB Moskau versendet. Mit einer Antwort des russischen Migrationsdienstes ist binnen 3-4 Monaten zu rechnen. Nach der positiven Identifizierung des BF ist mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen. Dem Bundesamt liegt eine originale Geburtsurkunde des BF vor. (VHS S. 29) Die Zusammenarbeit mit den russischen Behörden im Bereich der HRZ Ausstellung funktioniert grundsätzlich problemlos.
  4. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach der Ausstellung des Heimreisezertifikats zu rechnen. Es ist daher mit Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnahe, jedenfalls innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen.
  5. Die Wohnungseigentümerin der letzten melderechtlich erfassten Unterkunft des BF informierte das Meldeamt am 03.07.2020 per Mail, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt an eine unbekannte Adresse verzogen ist. Das zentrale Meldeservice meldete den BF nach Durchführung eines Verfahrens mit 19.11.2020 amtlich ab. Der BF wurde im Zuge einer Hausdurchsuchung durch Einsatzkräfte der COBRA an der Meldeadresse seiner Eltern (seiner ehemaligen Meldeadresse), festgenommen.
  6. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen, sich vor den Behörden verborgen halten und sich einer Abschiebung dadurch widersetzen. Der BF ist in sehr hohem Maß nicht vertrauenswürdig.
  7. Der Beschwerdeführer verfügt über Eltern sowie Geschwister in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch soziale Kontakte. Der BF hat in Österreich die Schule besucht und spricht gut Deutsch. Die Familie des BF hat ihn unterstützt seinen Aufenthalt im Verborgenen führen zu können, indem sie ihm trotz Wohnsitzabmeldung weiterhin Unterkunft gaben. Die Möglichkeit den BF abermals an der elterlichen Wohnung anzumelden und Unterkunft zu nehmen wird – wie bereits in der Vergangenheit - den BF nicht davon abhalten Unterzutauchen um sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung zu entziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein eigenes zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Weder seine Mutter, noch seine als Zeugin einvernommen Schwester verfügen über ein ausreichendes Einkommen um den BF finanziell nachhaltig unterstützen zu können. Der vom BF in der Beschwerde namhaft gemachte Bruder des BF sowie der Vater des BF wurden nicht für die Verhandlung stellig gemacht. Der namhaft gemachte Bruder verfügt ebenso über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ist untergetaucht. Die als Zeugin in der Verhandlung einvernommene Schwester ist behördlich an einer Meldeadresse in Wien gemeldet, die Sie jedoch selbst nicht bewohnt. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte abermals in der Unterkunft der Eltern amtlich gemeldet werden, diese Wohnsitzmeldung würde ihn nicht vom abermaligem Untertauchen abhalten.
  8. Der Beschwerdeführer geht in Österreich aktuell keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er bezog bis 08.06.2020 Arbeitslosengeld, war von 15.06.2020 bis 25.06.2020 (10 Tage) als Arbeiter angemeldet und in weiterer Folge als geringfügig Beschäftigter tageweise bei einer Security Firma angemeldet. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde macht der BF keine Lehre zum Metallbautechniker und bezieht auch keine Lehrlingsentschädigung. Erst nach rechtskräftiger durchsetzbarer Rückkehrentscheidung bemühte sich der BF um eine Lehrstelle und vereinbarte über das AMS für 14.12.2020 die Teilnahme an der Veranstaltung: „VÜBA Erprobung Berufsobergruppe Maschine/Fahrzeuge/Metall, Kunst/Kunsthandwerk“.
  9. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister sowie in das GVS-Informationssystem, das IZR, das Sozialversicherungsregister.
  10. Die Feststellungen zur Person des BF und zum fremdenrechtlichen Status des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Bescheid des Bundesamtes XXXX sowie der diesbezügliche Zustellnachweis liegt dem Akt ein und ist wie der Umstand, dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunft Staates verfügt unstrittig. Eine russische Geburtsurkunde des BF liegt dem Bundesamt im Akt der Mutter vor (VHS S 29 Frage an BehV).
  11. Die Feststellungen zur Person des BF und zum fremdenrechtlichen Status des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der Bescheid des Bundesamtes römisch 40 sowie der diesbezügliche Zustellnachweis liegt dem Akt ein und ist wie der Umstand, dass der BF über kein Reisedokument seines Herkunft Staates verfügt unstrittig. Eine russische Geburtsurkunde des BF liegt dem Bundesamt im Akt der Mutter vor (VHS S 29 Frage an BehV).
  12. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sind den im Akt einliegenden Urteilskopien, sowie einem rezenten Strafregisterauszug entnommen. Die Feststellung, dass gegen den BF Ermittlungen der StA Wien nach dem WaffenG geführt werden sind dem im Akt einliegenden Anlassbericht eines LVT (OZ 11) entnommen.
  13. Dass der BF grundsätzlich gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den im Akt einliegenden Krankeninformationen des PAZ (OZ 20)
  14. Die Anhaltedauer des BF in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei.
  15. und
  16. Die Feststellungen zum HRZ Verfahren und realistischen Anhaltedauer ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ Abteilung (OZ 19)
  17. Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des BF von seiner ehemaligen Meldeadresse sind den E Mails (OZ 17) der zentralen Meldebehörde entnommen. Die Vermieterin der Wohnung führte in einem Mail an das Meldeservice der Stadt Wien aus: […] Laut eigenen Angaben der Mieter sind die folgenden Personen weggezogen, aber ich weiß nicht ab welchen Zeitpunkt und wohin. XXXX ( XXXX ) XXXX ( XXXX ) XXXX ( XXXX ) MFG XXXX “. Die MA 62 – Zentrales Meldeservice – meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach dem § 15 Meldegesetz 1991 den BF amtlich ab. Der Umstand, dass der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung an der seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde ist unstrittig.
  18. Die Feststellungen zum Hergang der Abmeldung des BF von seiner ehemaligen Meldeadresse sind den E Mails (OZ 17) der zentralen Meldebehörde entnommen. Die Vermieterin der Wohnung führte in einem Mail an das Meldeservice der Stadt Wien aus: […] Laut eigenen Angaben der Mieter sind die folgenden Personen weggezogen, aber ich weiß nicht ab welchen Zeitpunkt und wohin. römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 ( römisch 40 ) römisch 40 ( römisch 40 ) MFG römisch 40 “. Die MA 62 – Zentrales Meldeservice – meldete nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Paragraph 15, Meldegesetz 1991 den BF amtlich ab. Der Umstand, dass der BF im Zuge einer Hausdurchsuchung an der seiner ehemaligen Meldeadresse festgenommen wurde ist unstrittig.
  19. und
  20. Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhalten, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Seine Deutschkenntnisse konnte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Beweis stellen, seine Einvernahme konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Dass der BF über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des BF informierte bereits im Juli 2020, nach Auskunft der Wohnungsmieter die Meldebehörde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei (Kopie des Mails liegt im Akt ein und wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom erkennenden Richter in das Verfahren eingebracht). Die amtliche Abmeldung erfolgte am 19.11.
  21. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte weder der BF, noch seine Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung – entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom Juli 2020 – nicht im Wissen der Familie des BF erfolgt ist. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Abmeldung des BF zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt ist. Des Weiteren ist der BF in sehr hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass der BF dreimal rechtskräftig wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt wurde und wird verstärkt durch die in seinem Mobiltelefon gefundenen Lichtbilder, die ihn beim Hantieren mit vermutlich echten Schusswaffen auch im Beisein seiner erst fünfjährigen Schwester in der Wohnung der Mutter zeigen und dem persönlichen Eindruck des Richters im Zuge der Verhandlung. Auch der Umstand, dass der BF tatsachenwidrig in der Beschwerde behauptet hat sich in einem aufrechten Lehrverhältnis zu befinden verstärkt diesen Eindruck. Die vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgegeben Ausreisewilligkeit war nicht glaubhaft und diente in Zusammenschau mit dem Vorverhalten des BF lediglich dazu, aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Mutter des BF ist selbst ohne Beschäftigung, der Vater des BF ist zwar an der Wohnadresse der Mutter gemeldet - wo er laut Aussage des BF (VHS S 10) jedoch nicht mehr wohnt – und ist ebenfalls ohne Beschäftigung, wie sich aus der Aussage der Zeugin und einem rezenten Sozialversicherungsauszug ergibt. Der BF beantrage zwar die Einvernahme seines Vaters mit der Beschwerde, führte jedoch im Widerspruch dazu im Zuge der Verhandlung selbst aus, dass er ihn nicht dabeihaben will, da er nicht wolle, damit er nicht etwas Schlimmes sagt und er wieder ins Gefängnis müsse (VHS 11). Ebenso wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Bruders des BF - XXXX - ausdrücklich beantragt. Auch dieser wurde für die Verhandlung nicht stellig gemacht. Der Bruder XXXX wurde in Österreich insgesamt 9 mal rechtskräftig zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen- hauptsächlich wegen Gewalt und Vermögensdelikten - verurteilt, verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ist ohne Beschäftigung, wie sich aus amtswegig eingeholten Registerauszügen ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Schwester des BF als Zeugin verfügt lediglich über 870 Euro Einkommen und missachtet selbst die Meldebestimmungen, wie sich aus Ihrer Aussage (VHS S. 23) zweifelsfrei ergibt. Aufgrund dieser Umstände in Zusammenschau mit der Abmeldung vom Wohnsitz der Eltern gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Familie des BF diesen nicht am Untertauchen im Falle seiner Freilassung hindern würde, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen wird. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass auch der als Zeuge beantragte Bruder untergetaucht ist, was sich aus der fehlenden behördlichen Meldung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben (VHS S. 9, 12, 15, 16, 32) hat.
  22. und
  23. Insbesondere ist es dem BF im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft glaubhaft zu machen. Dass er nunmehr zwar angibt kooperationsbereit zu sein, lässt vor dem Hintergrund seines bisherigen gezeigten Verhalten, nicht erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Seine Deutschkenntnisse konnte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung unter Beweis stellen, seine Einvernahme konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Dass der BF über soziale Kontakte und Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt, ist unstrittig. Diese würden ihn jedoch aufgrund folgender Umstände nicht von einem Untertauchen abhalten: Die Wohnungseigentümerin der letzten Meldeadresse des BF informierte bereits im Juli 2020, nach Auskunft der Wohnungsmieter die Meldebehörde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt unbekannt verzogen sei (Kopie des Mails liegt im Akt ein und wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom erkennenden Richter in das Verfahren eingebracht). Die amtliche Abmeldung erfolgte am 19.11.
  24. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte weder der BF, noch seine Mutter oder Schwester nachvollziehbar darlegen, dass die Abmeldung – entgegen den schriftlichen Ausführungen der Vermieterin der Wohnung vom Juli 2020 – nicht im Wissen der Familie des BF erfolgt ist. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Abmeldung des BF zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt ist. Des Weiteren ist der BF in sehr hohem Ausmaß nicht vertrauenswürdig. Dies ergibt sich aus dem unstrittigen Umstand, dass der BF dreimal rechtskräftig wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt wurde und wird verstärkt durch die in seinem Mobiltelefon gefundenen Lichtbilder, die ihn beim Hantieren mit vermutlich echten Schusswaffen auch im Beisein seiner erst fünfjährigen Schwester in der Wohnung der Mutter zeigen und dem persönlichen Eindruck des Richters im Zuge der Verhandlung. Auch der Umstand, dass der BF tatsachenwidrig in der Beschwerde behauptet hat sich in einem aufrechten Lehrverhältnis zu befinden verstärkt diesen Eindruck. Die vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgegeben Ausreisewilligkeit war nicht glaubhaft und diente in Zusammenschau mit dem Vorverhalten des BF lediglich dazu, aus der Schubhaft entlassen zu werden. Die Mutter des BF ist selbst ohne Beschäftigung, der Vater des BF ist zwar an der Wohnadresse der Mutter gemeldet - wo er laut Aussage des BF (VHS S 10) jedoch nicht mehr wohnt – und ist ebenfalls ohne Beschäftigung, wie sich aus der Aussage der Zeugin und einem rezenten Sozialversicherungsauszug ergibt. Der BF beantrage zwar die Einvernahme seines Vaters mit der Beschwerde, führte jedoch im Widerspruch dazu im Zuge der Verhandlung selbst aus, dass er ihn nicht dabeihaben will, da er nicht wolle, damit er nicht etwas Schlimmes sagt und er wieder ins Gefängnis müsse (VHS 11). Ebenso wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Bruders des BF - römisch 40 - ausdrücklich beantragt. Auch dieser wurde für die Verhandlung nicht stellig gemacht. Der Bruder römisch 40 wurde in Österreich insgesamt 9 mal rechtskräftig zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen- hauptsächlich wegen Gewalt und Vermögensdelikten - verurteilt, verfügt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und ist ohne Beschäftigung, wie sich aus amtswegig eingeholten Registerauszügen ergibt. Auch die in der mündlichen Verhandlung einvernommene Schwester des BF als Zeugin verfügt lediglich über 870 Euro Einkommen und missachtet selbst die Meldebestimmungen, wie sich aus Ihrer Aussage (VHS S. 23) zweifelsfrei ergibt. Aufgrund dieser Umstände in Zusammenschau mit der Abmeldung vom Wohnsitz der Eltern gelangte das Gericht zum Schluss, dass die Familie des BF diesen nicht am Untertauchen im Falle seiner Freilassung hindern würde, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen wird. Dieser Umstand wird dadurch verstärkt, dass auch der als Zeuge beantragte Bruder untergetaucht ist, was sich aus der fehlenden behördlichen Meldung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergeben (VHS S. 9, 12, 15, 16, 32) hat.
  25. Die Feststellungen zu den zu den Beschäftigungsverhältnissen des BF ergeben sich aus einem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der Verhandlung. Dass der BF entgegen dem tatsachenwidrigen Beschwerdevorbringen nicht in einem Lehrverhältnis befindet, ergibt sich ebenso aus dem rezenten Sozialversicherungsauszug und dem Umstand, dass der BF im Zuge der Verhandlung lediglich eine Einladung für eine „VÜBA Erprobung Berufsobergruppe Maschinen/Fahrzeuge/Metall, Kunst/Kunsthandwerk vorlegte. Aus den Angaben der Schwester des BF ergibt sich, dass Sie diese Probearbeit für den BF vor drei bis vier Wochen – somit nach dem Bestehen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen den BF organisiert hat. Verdeutlicht wird dieser Umstand durch die eigene Angabe des BF im Zuge der Verhandlung, wo er selbst ausführt: „[…] Ich habe das AMS gefragt, ob sie mir wegen der Abschiebung helfen können, damit ich schneller eine Lehre bekomme.“ (VHS S 15)
  26. Rechtliche Beurteilung Das Bundesverwaltungsgericht ist

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet: Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; 2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

  1. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  2. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Eine "Fluchtgefahr"

§ 76Abs.

3 sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise (vgl. § 46 Abs. 1 Z 1) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Eine "Fluchtgefahr"

Paragraph 76, Absatz 3, sowie eine Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt Nummer L 180 vom 29.06.2013 Seite 31 (im Folgenden: "Dublin-Verordnung"), liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 werden in einer auf der Judikatur des VwGH basierenden demonstrativen Aufzählung jene Kriterien aufgezählt, die bei der Prüfung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind. Auch wenn die Verhängung von Schubhaft

höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung dient, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/21/0107; 22.11.2007, 2006/21/0189; 17.03.2009, 2007/21/0542; 20.10.2011, 2008/21/0191; 22.12.2009, 2009/21/0185 uvw. sowie VfGH 08.03.1994, G 112/93 = VfSlg. 13715), erhöht ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,) bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung und ist daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 23.09.2010, 2009/21/0280; 22.12.2009, 2009/21/0185). Zu I. Zu römisch eins. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung, er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundegebiet und geht keiner Beschäftigung nach. Er wurde mit 19.11.2020 vom Wohnsitz seiner Eltern abgemeldet. Der BF wurde dreimal rechtskräftig wegen Eigentums- und Gewaltdelikten verurteilt. Der BF steht im Verdacht weitere Delikte nach dem Waffengesetz und dem Strafgesetzbuch begangen zu haben. Das Bundesamt begründete die Fluchtgefahr nachvollziehbar wie folgt: „Gegen Sie besteht eine und rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot. Die Entscheidung wurde am 20.03.2020 rechtskräftig. Es wurde ein 10 jähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Sie sind nicht in der Lage Ihre Ausreise selbst zu finanzieren. Sie sind offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich ohne Meldung, somit im Verborgenen, im Bundesgebiet aufhalten. Sie verfügen weiters über keine ausreichenden Barmittel und es ist Ihnen nicht möglich Ihre Heimreise zu finanzieren. „Gegen Sie besteht eine und rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Die Entscheidung wurde am 20.03.2020 rechtskräftig. Es wurde ein 10 jähriges Einreiseverbot gegen Sie erlassen. Sie sind nicht in der Lage Ihre Ausreise selbst zu finanzieren. Sie sind offensichtlich nicht gewillt, sich den österreichischen Rechtsvorschriften anzupassen. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich ohne Meldung, somit im Verborgenen, im Bundesgebiet aufhalten. Sie verfügen weiters über keine ausreichenden Barmittel und es ist Ihnen nicht möglich Ihre Heimreise zu finanzieren. Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr somit auf die Ziffer 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG.Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr somit auf die Ziffer 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft liegt insofern vor, als der BF in Österreich zwar über Familienangehörige und persönlichen Bindungen verfügt, er jedoch von seiner ehemaligen Wohnadresse abgemeldet wurde und ihn seine unstrittig bestehenden sozialen und familiären Beziehungen schon bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten und er untergetaucht ist. Es liegen auch keine Krankheiten vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Die Anordnung der Schubhaft war aufgrund des Vorverhaltens des BF auch verhältnismäßig und wurde auch nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des BF gestützt. Die familiäre Verankerung hat den BF bereits zuvor nicht vor der Begehung von Straftaten und dem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten, zumal die die Familie des BF die Verheimlichung seines Aufenthaltsorts unterstütze. Die Abschiebung des BF nach Russland ist zeitnahe nach Ausstellung eines HRZ –jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer - zu erwarten. Wie - oben ausführlich beweiswürdigend ausgeführt - hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass im gegenständlichen Fall die familiäre Anknüpfung die Fluchtgefahr nicht relativieren kann, sondern im gegenständlichen Fall sogar erhöht. Die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft liegt insofern vor, als der BF in Österreich zwar über Familienangehörige und persönlichen Bindungen verfügt, er jedoch von seiner ehemaligen Wohnadresse abgemeldet wurde und ihn seine unstrittig bestehenden sozialen und familiären Beziehungen schon bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten und er untergetaucht ist. Es liegen auch keine Krankheiten vor, die die angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Die Anordnung der Schubhaft war aufgrund des Vorverhaltens des BF auch verhältnismäßig und wurde auch nicht ausschließlich auf die Ausreiseunwilligkeit des BF gestützt. Die familiäre Verankerung hat den BF bereits zuvor nicht vor der Begehung von Straftaten und dem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten, zumal die die Familie des BF die Verheimlichung seines Aufenthaltsorts unterstütze. Die Abschiebung des BF nach Russland ist zeitnahe nach Ausstellung eines HRZ –jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer - zu erwarten. Wie - oben ausführlich beweiswürdigend ausgeführt - hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass im gegenständlichen Fall die familiäre Anknüpfung die Fluchtgefahr nicht relativieren kann, sondern im gegenständlichen Fall sogar erhöht. Ein gelinderes Mittel kam zu Recht nicht zur Anwendung, da nicht damit zu rechnen ist, dass der BF angesichts seiner fehlenden Vertrauenswürdigkeit sein Verfahren in Freiheit belassen abwarten würde. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass er nicht untertauchen würde, um seine Außerlandesbringung zu umgehen. Aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er im Verdacht steht weitere strafbare Handlungen begangen zu haben und auch in der Beschwerde tatsachenwidrige Vorbringen betreffend sein Lehrverhältnis machte, ist der BF offenkundig nicht vertrauenswürdig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu II. Zu römisch zwei. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt. Wie oben ausgeführt verfügt der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundegebiet. Er wurde mit 19.11.2020 vom Wohnsitz seiner Eltern abgemeldet, nachdem die Mieter der Wohnung (Eltern) als Wohnungsmieter dies im Wege der Wohnungseigentümerin bereits im Juli 2020 veranlasst haben. Der BF hat durch sein Untertauchen ein Verhalten gesetzt, durch das seine Rückkehr oder Abschiebung behindert wird. Der BF hat daher zweifelsfrei den Tatbestand der Z. 1 erfüllt. Des Weiteren besteht eine durchsetzbare rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme gem. Z

  1. Er hat sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht, sondern seinen Aufenthaltsort verheimlicht. Der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern brachte mit der Beschwerde tatsachenwidrig vor, in einem aufrechten Lehrverhältnis zu stehen. Wie beweiswürdigend ausführlich unter Pkt. 8 und 9 ausgeführt, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die Abmeldung des BF zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt ist und im gegenständlichen Fall das bestehende familiäre Netz und die sozialen Kontakte den BF nicht von einem abermaligen Untertauchen abhalten, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen werden. Bei BF liegt somit weiterhin zweifelsfrei eine sehr hohe Fluchtgefahr vor. Wie oben ausgeführt verfügt der BF über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundegebiet. Er wurde mit 19.11.2020 vom Wohnsitz seiner Eltern abgemeldet, nachdem die Mieter der Wohnung (Eltern) als Wohnungsmieter dies im Wege der Wohnungseigentümerin bereits im Juli 2020 veranlasst haben. Der BF hat durch sein Untertauchen ein Verhalten gesetzt, durch das seine Rückkehr oder Abschiebung behindert wird. Der BF hat daher zweifelsfrei den Tatbestand der Ziffer eins, erfüllt. Des Weiteren besteht eine durchsetzbare rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme gem. Ziffer 3, Er hat sich nicht um eine freiwillige Rückkehr bemüht, sondern seinen Aufenthaltsort verheimlicht. Der BF geht aktuell keiner Beschäftigung nach, sondern brachte mit der Beschwerde tatsachenwidrig vor, in einem aufrechten Lehrverhältnis zu stehen. Wie beweiswürdigend ausführlich unter Pkt. 8 und 9 ausgeführt, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die Abmeldung des BF zum Zweck der Verschleierung seines Aufenthaltsortes erfolgt ist und im gegenständlichen Fall das bestehende familiäre Netz und die sozialen Kontakte den BF nicht von einem abermaligen Untertauchen abhalten, sondern ihn sogar bei seinem Aufenthalt im Verborgenen unterstützen werden. Bei BF liegt somit weiterhin zweifelsfrei eine sehr hohe Fluchtgefahr vor. Wie festgestellt, wurde der BF innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren insgesamt drei Mal rechtskräftig – zuletzt wegen des Verbrechens wegen Raub zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe – verurteilt. Er wurde wiederholt während aufrechter Probezeit rückfällig und steht auch in Verdacht weitere strafbare Handlungen den dem Waffengesetz und dem Strafgesetzbuch begangen zu haben. Da der BF durch das geschilderte Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, ihn selbst die gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der Verlängerung der Probezeit von weiteren strafbaren Handlungen nicht abhalten konnte, aus den seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten abzuleiten ist, dass von ihm ein Gewaltpotenzial ausgeht und er gegenwärtig verdächtig ist weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass er sich in Zukunft nicht wohlverhalten wird. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass er sich auch tatsachenwidriger Vorbringen in der Beschwerde bedient („[…] der BF macht in Österreich aktuell eine Lehre zum Metallbautechniker. […] neben seiner Lehrlingsentschädigung wurde der BF auch von seiner Familie finanziell unterstützt […]), ist der BF in besonderem Maße nicht vertrauenswürdig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. § 76 Abs. 2a FPG). In Österreich verfügt der BF, über Eltern und zahlreiche Geschwister und geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung der Eltern abgemeldet. Der BF bezieht seit 2017 hauptsächlich Arbeitslosengeld und arbeitete zumeist nur geringfügig, für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma bis Oktober
  2. Die Familie des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht auf ihn positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den BF nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Dabei ist auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). In Österreich verfügt der BF, über Eltern und zahlreiche Geschwister und geht derzeit keiner Beschäftigung nach und wurde von der Wohnung der Eltern abgemeldet. Der BF bezieht seit 2017 hauptsächlich Arbeitslosengeld und arbeitete zumeist nur geringfügig, für kurze Zeiträume für eine Sicherheitsfirma bis Oktober
  3. Die Familie des BF konnte schon in der Vergangenheit nicht auf ihn positiv einwirken und ihn von der Begehung von Straftaten abhalten und wird ihn auch zukünftig nicht vor dem Untertauchen abhalten. Auch eine neuerliche Meldung am Wohnsitz der Eltern wird den BF nicht vom Untertauchen abhalten, zumal sein Aufenthalt bereits einmal durch seine Abmeldung verschleiert wurde. Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität, sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  5. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  6. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  7. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  8. September 2014, Zl). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des BF notwendig ist. Seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt- und Vermögenskriminalität, sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  10. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  11. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  12. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  13. September 2014, Zl). Es besteht daher ein überwiegendes Interesse des Staates an der Effektuierung der Außerlandesbringung, für die die persönliche Greifbarkeit des BF notwendig ist. Das Bundesamt führt zügig das notwendige HRZ Verfahren, auch die diesbezüglich übliche Verfahrensdauer von 3-4 Monaten ist im gegenständlichen Fall jedenfalls als verhältnismäßig anzusehen. Eine HRZ Ausstellung durch die russische Vertretungsbehörde ist realistisch, zumal eine russische Geburtsurkunde des BF vorliegt. Eine Abschiebung des BF ist somit jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer realistisch möglich. Der BF ist, abgesehen von Zahnschmerzen am 12.12.2020, gesund und uneingeschränkt haftfähig. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann trotz des Bestehens der familiären und sozialen Beziehungen des BF im Bundesgebiet weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Es wurde nicht dargelegt, in welcher Form diese sozialen Beziehungen geeignet sein sollten, den BF vor einem Aufenthalt im Verborgenen abzuhalten. Angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit – siehe dazu die mehrmalige Straffälligkeit und tatsachwidrige Beschwerdevorbringen – kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu III. und IV. Zu römisch drei. und römisch vier.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

§ 1Z. 2 Vw

G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt EUR 887,20. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand,

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und

Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt EUR 887,20. Dem Beschwerdeführer gebührt

§ 35Abs 1 Vw

GVG kein Kostenersatz. Dem Beschwerdeführer gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2237617.1.00

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