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{'item': 'W283 2237743-1'}

Obsah (9)Art. 133§34§ 13§ 46§ 97§ 19§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2021 GeschäftszahlW283 2237743-1 Spruch, W283 2237743-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 09.11.2018 hinsichtlich der Statusgewährung als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 20.03.2020 als unbegründet abgewiesen, der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 22.09.2020 die Behandlung der Beschwerde ab.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen den Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde seine Festnahme

§34Abs.

3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2020, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen den Bescheid und in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde seine Festnahme

§34Absatz 3, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz angedroht.

Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 einlangend, erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und begehrte unter Punkt II. den Ladungsbescheid aufzugheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass als Gegenstand der im Ladungsbescheid genannten Amtshandlung die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes genannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei zudem aufgetragen worden, seinen Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente vorzulegen. Da einerseits die Vorlage des Reisepasses aufgetragen und andererseits die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen wurde, sei der Ladungsbescheid widersprüchlich und daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Auch sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am 10.01.2020 angegeben hat, dass er keine weiteren Unterlagen und Dokumente habe und er angegeben habe, sämtliche Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt zu haben.
  2. Mit Schriftsatz vom 14.12.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2020 einlangend, erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde gegen den Ladungsbescheid und begehrte unter Punkt römisch zwei. den Ladungsbescheid aufzugheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass als Gegenstand der im Ladungsbescheid genannten Amtshandlung die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes genannt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei zudem aufgetragen worden, seinen Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige die Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente vorzulegen. Da einerseits die Vorlage des Reisepasses aufgetragen und andererseits die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes aufgetragen wurde, sei der Ladungsbescheid widersprüchlich und daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Auch sei der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Asylverfahren am 10.01.2020 angegeben hat, dass er keine weiteren Unterlagen und Dokumente habe und er angegeben habe, sämtliche Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt zu haben.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020 (W283 2237743-1/3Z) wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Die Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an einem näher bezeichneten Ort zu bestimmter Zeit als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten die erkennungdienstliche Behandlung durch die Sicherheitsbehörden durchführen zu lassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments an einem näher bezeichneten Ort zu bestimmter Zeit als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten die erkennungdienstliche Behandlung durch die Sicherheitsbehörden durchführen zu lassen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diesen Bescheid sowie die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, diesen Bescheid sowie die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Im Falle der Nichtfolgeleistung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

  1. Beweiswürdigung: Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Asylverfahrens, insbesondere das Erkenntnis vom 20.03.2020 (L527 2211373-1/12E). Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich aufgrund der Aktenlage. Die Feststellungen zum Ladungsbescheid fußen aufgrund des im Akt aufliegenden Bescheides.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 46Abs.

2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.1.1.

Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen, es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

§ 46Abs.

2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

§ 46Abs.

2b FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

§ 19

AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Paragraph 19, AVG ist die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen (§ 56 AVG).Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen (Paragraph 56, AVG). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Im angefochtenen Ladungsbescheid vom 03.12.2020 wurden Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wurde angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, welche Unterlagen er mitzubringen hat, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.Im angefochtenen Ladungsbescheid vom 03.12.2020 wurden Ort, Datum und Uhrzeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wurde angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, welche Unterlagen er mitzubringen hat, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind. Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid, in welchem für den Fall der unentschuldigten Nichtfolgeleistung eine Zwangsstrafe angedroht wurde, entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 AVG zu eigenen Handen zugestellt; er ist daher rechtmäßig erlassen.Dem Beschwerdeführer wurde der angefochtene Bescheid, in welchem für den Fall der unentschuldigten Nichtfolgeleistung eine Zwangsstrafe angedroht wurde, entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG zu eigenen Handen zugestellt; er ist daher rechtmäßig erlassen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, die ihm auferlegten Pflichten zu erfüllen; hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auf den Beschluss vom 16.12.2020 verwiesen. Der Beschwerdeführer hätte sich entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung seit Rechtskraft seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus Eigenem ein gültiges Reisedokument verschaffen können, weshalb dem Vorbringen der Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Mitnahme von Dokumenten nichts abzugewinnen war. Soweit in der Beschwerde auf die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohende Situation bzw. Lage hingewiesen wird, ist anzumerken, dass ein derartiges Vorbringen die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Ladungsbescheides nicht darzutun vermag. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen, sodass auch die Ausführungen zur Rückkehrbefürchtung bzw. der vorgebrachten Rückkehrgefährdung mangels Relevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben können. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen nicht angemessen sei, erwies sich das Vorbringen als aktenwidrig zumal im Ladungsbescheid die Festnahme des Beschwerdeführers im Falle der Nichtbefolgung angedroht wurde. Die im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid für den Fall der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedrohte Festnahme erscheint daher als gerechtfertigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen 3.4. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W283.2237743.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.