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{'item': 'I414 2237845-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlI414 2237845-1 Spruch, I414 2237845-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 30-jährige Beschwerdeführer (kurz BF), ein slowenischer Staatsangehöriger, ist in Villach geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Volksschule und die Hauptschule. In der Folge hat den Beruf des Spenglers und Dachdeckers erlernt. Die Eltern des BF leben seit mindestens 40 Jahren in Österreich, ebenfalls seine Schwester lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Der BF ist Vater einer 9-jährigen in Österreich lebenden Tochter, zur Kindesmutter hat er jedoch keinen Kontakt. Der BF wurde in Österreich zwischen 2011 und 2019 sieben Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der BF vom Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom

  1. Dezember 2019, Zl. XXXX wegen das Verbrechen des Raubes und die Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom
  2. Juli 2020, Zl. XXXX , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben. Die dagegen vom BF erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom
  3. April 2020, Zl. XXXX zurückgewiesen. Zuletzt wurde der BF vom Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom
  4. Dezember 2019, Zl. römisch 40 wegen das Verbrechen des Raubes und die Vergehen der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Die dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde vom Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom
  5. Juli 2020, Zl. römisch 40 , Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre angehoben. Die dagegen vom BF erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom
  6. April 2020, Zl. römisch 40 zurückgewiesen. Der BF wurde von der belangten Behörde am
  7. November 2019 und am
  8. September 2020 niederschriftlich einvernommen. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein

(8)achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).Mit nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein
(8)achtjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzbarkeit und der sofortigen Ausreise des BF begründet. Aufgrund des bisherigen strafbaren Verhaltens des BF soll jede Möglichkeit genommen werden wieder straffällig zu werden. Auch die mehrfachen Verurteilungen hätten beim BF keinen Sinneswandel herbeigeführt. Er stelle eine gegenwertige, nachhaltige und massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Eine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung solle verhindern, dass unschuldige Personen zu Schaden kommen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids. Der BF sei in Österreich geboren und aufgewachsen. Er habe in Österreich seine gesamte Schulzeit absolviert und sei ausschließlich in Österreich sozial integriert. Er habe in Slowenien keinerlei soziale Kontakte oder Verwandte. Seine Eltern, seine Schwester, seine leibliche Tochter und seine nunmehrige Lebensgefährtin leben in Österreich. Sein Lebensmittelpunkt sei im Bundesgebiet, er habe nur in Österreich gelebt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, um dies beurteilten. Darüber hinaus wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft.Der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ist gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft. Da sich der BF nach der Aktenlage schon seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei seiner Abschiebung nach Slowenien überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da sich der BF nach der Aktenlage schon seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufhält, besteht bei seiner Abschiebung nach Slowenien überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2237845.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.