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{'item': 'I416 2171440-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28Art. 130Art. 16Art. 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlI416 2171440-1 Spruch, I416 2171440-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „

§ 8Absatz 1 Asyl

G“ zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G“ bis 07.04.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Ägypten die Behandlung seiner Brandverletzungen nicht mit einem in Europa zur Verfügung stehenden Standard erfolgen können und demnach eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen würde, dass es in seinem Fall zu Situationen kommen könnte, die sein Leben oder seine Gesundheit nachhaltig bedrohen könnten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG“ zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG“ bis 07.04.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Ägypten die Behandlung seiner Brandverletzungen nicht mit einem in Europa zur Verfügung stehenden Standard erfolgen können und demnach eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen würde, dass es in seinem Fall zu Situationen kommen könnte, die sein Leben oder seine Gesundheit nachhaltig bedrohen könnten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 26.03.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage weiterer Unterlagen mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung „

§ 8Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF“ bis 07.04.2017 erteilt.2. Mit Schreiben vom 26.03.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage weiterer Unterlagen mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung „

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ bis 07.04.2017 erteilt. 3. Mit Schreiben vom 28.03.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung „

§ 8Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF“ bis 07.04.2019 erteilt.3. Mit Schreiben vom 28.03.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung „

Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ bis 07.04.2019 erteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.06.2017 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.06.2017 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  3. Am 04.08.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Ägypten im Wesentlichen aus, dass er geschieden sei, dass er einen Sohn, drei Schwestern und einen Onkel habe, die in Ägypten leben würden. Er führte weiters aus, dass er regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, dass diese der Mittelschicht angehören würden und es ihnen gut gehen würde. Wohnen würden zwei seiner Schwestern und sein Sohn im Familienhaus, welches ihm und seinen Schwestern gehören würde. Er habe von 1975 bis 1987 die Schule besucht und von 1990 bis 2010 in XXXX in einem Restaurant (Familienbetrieb) gearbeitet. Im Rahmen der Einvernahme führte er weiters aus, dass er wegen seiner Brandverletzungen zuletzt im Oktober 2016 in Behandlung gestanden sei. Zudem sei er aber auch im Jahr 2014 wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung gestanden, wohingegen er zwischen 2014 und 2017 keine psychischen Probleme gehabt habe. Seit 22.06.2017 werde er wieder in regelmäßigen Abständen (3 Wochen) wegen psychischer Probleme behandelt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er ein wenig Deutsch spreche, in Österreich keine Verwandten oder andere Familienangehörige habe, Sport machen und lesen würde, bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch nicht im öffentlichen Leben engagiert sei. Er führte weiters aus, dass er von der Grundversorgung lebe, jedoch gern seine Druckerausbildung abschließen und eine Familie gründen würde. Gefragt, wo er wohnen und wovon er leben würde, wenn er wieder nach Ägypten zurückmüsse, gab er wörtlich an: „In diesem Fall hätte ich das Familienhaus in XXXX , das ja zum Teil mir gehört und ich kann dort Unterkunft nehmen und leben.“ Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete er. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Patientenbrief und Entlassungsbrief vom 03.07.2017, eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.07.2017, Unterlagen bezüglich einer Suchtprävention, eine Ambulanzkarte der Orthopädie des „ XXXX “ Krankenhauses vom 21.06.2017 sowie Unterlagen bezüglich seiner Medikation vor.
  4. Am 04.08.2017 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen in Ägypten im Wesentlichen aus, dass er geschieden sei, dass er einen Sohn, drei Schwestern und einen Onkel habe, die in Ägypten leben würden. Er führte weiters aus, dass er regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, dass diese der Mittelschicht angehören würden und es ihnen gut gehen würde. Wohnen würden zwei seiner Schwestern und sein Sohn im Familienhaus, welches ihm und seinen Schwestern gehören würde. Er habe von 1975 bis 1987 die Schule besucht und von 1990 bis 2010 in römisch 40 in einem Restaurant (Familienbetrieb) gearbeitet. Im Rahmen der Einvernahme führte er weiters aus, dass er wegen seiner Brandverletzungen zuletzt im Oktober 2016 in Behandlung gestanden sei. Zudem sei er aber auch im Jahr 2014 wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung gestanden, wohingegen er zwischen 2014 und 2017 keine psychischen Probleme gehabt habe. Seit 22.06.2017 werde er wieder in regelmäßigen Abständen (3 Wochen) wegen psychischer Probleme behandelt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er ein wenig Deutsch spreche, in Österreich keine Verwandten oder andere Familienangehörige habe, Sport machen und lesen würde, bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch nicht im öffentlichen Leben engagiert sei. Er führte weiters aus, dass er von der Grundversorgung lebe, jedoch gern seine Druckerausbildung abschließen und eine Familie gründen würde. Gefragt, wo er wohnen und wovon er leben würde, wenn er wieder nach Ägypten zurückmüsse, gab er wörtlich an: „In diesem Fall hätte ich das Familienhaus in römisch 40 , das ja zum Teil mir gehört und ich kann dort Unterkunft nehmen und leben.“ Auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete er. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Patientenbrief und Entlassungsbrief vom 03.07.2017, eine fachärztliche Stellungnahme vom 25.07.2017, Unterlagen bezüglich einer Suchtprävention, eine Ambulanzkarte der Orthopädie des „ römisch 40 “ Krankenhauses vom 21.06.2017 sowie Unterlagen bezüglich seiner Medikation vor.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 9Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF“, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter „

§ 9Absatz 4 Asyl

G“ entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer „

§ 10Absatz 1 Ziffer 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen, und „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter „

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG“ entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen, und „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. 7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 56, 57 Asyl

G erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes vier Monate nach der nochmaligen Verlängerung nicht mehr gegeben wären. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die belangte Behörde durch das Vorliegen der strafrechtlichen Anzeigen und der Verurteilung mit der willkürlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen würden, versuche, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung

§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl

G würden jedenfalls nicht vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.07.2017 in psychiatrischer Behandlung befinde, auf die im Medikamentenbrief angeführten Medikamente angewiesen sei und sich die belangte Behörde nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt bzw. nicht geprüft habe, ob er in Ägypten Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung und Medikation habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren in Österreich lebe, eine Ausbildung zum Drucker gemacht habe, Deutsch spreche, arbeitssuchend sei und sich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerde wurden neben den bereits im Akt inne liegenden ärztlichen Unterlagen eine AMS-Einladung zu einem Einstufungstest Deutsch datiert mit 30.08.2017 und die Verständigung des AMS über den nächsten Kontrolltermin datiert mit 30.08.2017 beigelegt. 7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes vier Monate nach der nochmaligen Verlängerung nicht mehr gegeben wären. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die belangte Behörde durch das Vorliegen der strafrechtlichen Anzeigen und der Verurteilung mit der willkürlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen würden, versuche, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG würden jedenfalls nicht vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.07.2017 in psychiatrischer Behandlung befinde, auf die im Medikamentenbrief angeführten Medikamente angewiesen sei und sich die belangte Behörde nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt bzw. nicht geprüft habe, ob er in Ägypten Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung und Medikation habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren in Österreich lebe, eine Ausbildung zum Drucker gemacht habe, Deutsch spreche, arbeitssuchend sei und sich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerde wurden neben den bereits im Akt inne liegenden ärztlichen Unterlagen eine AMS-Einladung zu einem Einstufungstest Deutsch datiert mit 30.08.2017 und die Verständigung des AMS über den nächsten Kontrolltermin datiert mit 30.08.2017 beigelegt.

  1. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2017 vorgelegt und erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen datiert mit 18.09.
  2. Mit Schreiben vom 15.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil zu XXXX zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil zu römisch 40 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
  4. Mit Schreiben vom 29.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Strafkarte und gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
  5. Mit Schreiben vom 29.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Strafkarte und gekürzte Urteilsausfertigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
  6. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung die Vollmacht zurückgelegt, da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 wurde seitens derselben Rechtsvertretung wieder eine Vollmacht sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 21.03.2019, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Erfolgs- und Zwischenbericht des XXXX datiert mit 08.04.2019 sowie eine Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten vom 11.04.2019 vorgelegt.
  7. Mit Schriftsatz vom 24.04.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung die Vollmacht zurückgelegt, da eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 wurde seitens derselben Rechtsvertretung wieder eine Vollmacht sowie eine fachärztliche Stellungnahme vom 21.03.2019, eine Kursbesuchsbestätigung und ein Erfolgs- und Zwischenbericht des römisch 40 datiert mit 08.04.2019 sowie eine Behandlungsbestätigung eines Psychotherapeuten vom 11.04.2019 vorgelegt.
  8. Am 30.04.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Mit am selben Tag mündlich verkündetem und am 15.05.2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, GZ: I416 2171440-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  9. Mit Eingabe vom 20.08.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision, welcher Antrag jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, XXXX , zurückgewiesen wurde.
  10. Mit Eingabe vom 20.08.2019 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision, welcher Antrag jedoch mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, römisch 40 , zurückgewiesen wurde.
  11. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2019, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde angelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2019, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde angelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  13. Am 24.01.2020 wurde sodann eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
  14. Am 28.02.2020 erfolgte - nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof mit 26.02.2020 - eine Stellungnahme der belangten Behörde betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  15. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2020, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
  16. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2020, römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.
  17. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2020, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dahingehend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht in seine Beurteilung einbezogen und damit die Rechtslage verkannt habe. Es habe weder festgestellt, dass nach der Verlängerung neue Umstände hinzugetreten wären, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung eine Aberkennung rechtfertigen würden noch, dass der Revisionswerber im Antrag auf Verlängerung falsche Angaben gemacht hätte oder dass ein Fall vorliege, in dem die Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine konkreten Hinweise dafür gehabt hätte, dass die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten.
  18. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2020, römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dahingehend ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht in seine Beurteilung einbezogen und damit die Rechtslage verkannt habe. Es habe weder festgestellt, dass nach der Verlängerung neue Umstände hinzugetreten wären, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung eine Aberkennung rechtfertigen würden noch, dass der Revisionswerber im Antrag auf Verlängerung falsche Angaben gemacht hätte oder dass ein Fall vorliege, in dem die Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine konkreten Hinweise dafür gehabt hätte, dass die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten.
  19. Mit dem am 30.11.2020 einlangendem Schriftsatz des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers, RA Mag. Robert BITSCHE, wurde dessen Vertretung im fortgesetzten Verfahren bekannt gegeben, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden weitere folgende Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden weitere folgende Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger und steht seine Identität fest. Er ist geschieden und hat einen volljährigen Sohn, welcher gemeinsam mit weiteren Familienmitgliedern des Beschwerdeführers in Ägypten lebt. Es besteht ein regelmäßiger Kontakt über das Internet. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit seiner Asylantragstellung am 11.07.2013 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.04.2015 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erforderliche medizinische Versorgung aufgrund seiner schweren großflächigen Brandverletzungen in Ägypten nur mangelhaft oder gar nicht gegeben sei. Die belangte Behörde gab mit Bescheiden vom 30.06.2015 und 27.04.2017 den jeweiligen Anträgen des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen statt und erteilte ihm zuletzt eine solche bis zum 07.04.2019, da aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden habe können. Die belangte Behörde hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.08.2017 keine Feststellungen zu den maßgeblichen Sachverhaltsänderungen zwischen der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Situation im Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung getroffen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017 bis zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 25.08.2017 an der subjektiven Lage des Beschwerdeführers etwas geändert hat, oder sich die Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Verlängerungsbescheides wesentlich und nachhaltig verbessert hat.
  21. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2020, XXXX .Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2020, römisch 40 . Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Identität, seinem Familienstand, seiner familiären Situation in Ägypten ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Inhalt des Behördenaktes, sowie den im Akt einliegenden Kopien seiner Identitätsdokumente. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lässt sich unzweifelhaft dem aktuellen ZMR-Auszug sowie dem Akteninhalt der belangten Behörde entnehmen. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 07.04.2014 subsidiärer Schutz gewährt und dieser Status mit den Bescheiden vom 30.06.2015 und 27.04.2017 bis zum 07.04.2019 verlängert wurde, ergibt sich aus den dem Akt einliegenden Bescheiden, ebenso die jeweilige Begründung der belangten Behörde. Der belangten Behörde ist es aus den folgenden Erwägungen nicht gelungen, eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, der zur Gewährung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes geführt hat, aufzuzeigen: Im Bescheid vom 07.04.2014 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer schwerste Verbrennungen erlitten habe, welche einer dauerhaften hochqualifizierten ärztlichen Behandlung bedürfen. Eine ausreichende medizinische Behandlung bei der Schwere der Verletzungen sei in Ägypten nicht gewährleistet. Im Bescheid vom 27.04.2017 sind keinerlei nähere Feststellungen zur subjektiven medizinischen Versorgungslage des Beschwerdeführers in Ägypten bzw. der dort vorherrschenden Sicherheitslage getroffen worden. Auch zu diesem Zeitpunkt ging die belangte Behörde somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor gegeben waren. Im gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 25.08.2017 unterließ es die belangte Behörde aufzuzeigen, weshalb es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zum 27.04.2017 nunmehr möglich und zumutbar sein sollte, sich wieder nach Ägypten zu begeben. Die belangte Behörde führte lediglich an, dass die letzte notwendige Behandlung der Verbrennungen des Beschwerdeführers im Oktober 2016 stattgefunden habe und keine weitere Behandlungen mehr notwendig seien, womit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Außerdem könne er bei seiner Rückkehr nach Ägypten im gemeinsamen Familienhaus leben und sich durch seine Verwandten finanziell unterstützen bzw. die allfällig anfallende Pflege seiner Brandwunden angedeihen lassen. Außerdem seien die vom Beschwerdeführer verwendeten oder zumindest gleich wirkenden Psychopharmaka in Ägypten erhältlich. Die Hinweise der belangten Behörde auf eine geänderte Situation in der Person des Beschwerdeführers stellen allerdings keine Neuerungen seit der letzten Verlängerung vier Monate zuvor dar. Zudem wurde lediglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak auszugsweise zitiert, ohne jedoch konkret darzulegen, inwiefern sich die Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des Verlängerungsbescheides am 27.04.2017 verändert habe.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung der Entscheidung: 3.1.
  23. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. ..." "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, auf welchen sich die belangte Behörde in seiner rechtlichen Würdigung stützt und wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, auf welchen sich die belangte Behörde in seiner rechtlichen Würdigung stützt und wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 19, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie; im Folgenden StatusRL) Deckung.

Art. 16Abs. 1 Status

RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Art. 16Abs. 2 Status

RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Artikel 16, Absatz eins, Status

RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Artikel 16, Absatz 2, Status

RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit b) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b,) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten.Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten. Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der erstmalige Zuerkennungsbescheid vom 07.04.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, ging die belangte Behörde offensichtlich nicht aus. Es gibt auch keinen Hinweis, dass gegenständlich ein Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand AsylG gegeben wäre. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide somit zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend waren, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Hinweis auf die zuletzt durchgeführten medizinischen Behandlungen im Oktober 2016 auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG heran.Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der erstmalige Zuerkennungsbescheid vom 07.04.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, ging die belangte Behörde offensichtlich nicht aus. Es gibt auch keinen Hinweis, dass gegenständlich ein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Tatbestand AsylG gegeben wäre. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide somit zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend waren, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Hinweis auf die zuletzt durchgeführten medizinischen Behandlungen im Oktober 2016 auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG heran. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 06.10.2020, XXXX ; 17.10.2019, XXXX ; 27.05.2019, XXXX ). Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich von der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 06.10.2020, XXXX ; 17.10.2019, XXXX ).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 06.10.2020, römisch 40 ; 17.10.2019, römisch 40 ; 27.05.2019, römisch 40 ). Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich von der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 06.10.2020, römisch 40 ; 17.10.2019, römisch 40 ). Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist somit der Bescheid vom 27.04.2017, mit welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG begründete die belangte Behörde in diesem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet werden habe können.Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist somit der Bescheid vom 27.04.2017, mit welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begründete die belangte Behörde in diesem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet werden habe können. Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich

Art. 11Abs. 2 Status RL um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Änderung handeln (Eu

GH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus.Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich

Artikel 11, Absatz 2, Status RL um eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Änderung handeln (Eu

GH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, einen Vergleich zwischen der aktuellen Situation und dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu ziehen. Somit konnte sie nicht darlegen, dass die gegenständlichen Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers vorliegen; insbesondere wurde seine Aufenthaltsberechtigung erst vier Monate vor der gegenständlichen Bescheiderlassung von der belangten Behörde verlängert. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen eine Änderung der Umstände hinsichtlich des vormaligen Verlängerungsbescheides aufzuzeigen und hat sich vielmehr in ihrer Beweiswürdigung auf Änderungen zur erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes gestützt. Anzumerken ist auch, dass die individuelle Situation des Beschwerdeführers, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten lebt, bereits in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2014 bekannt war und dieser Umstand von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 27.04.2017 jedenfalls erfasst ist, sodass diesbezüglich keine Änderung der Umstände aufgetreten ist. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, XXXX ). Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (vgl. VwGH 21.04.2020, XXXX ). Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan.Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.5.2019, römisch 40 ). Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen vergleiche VwGH 21.04.2020, römisch 40 ). Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan. Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) ersatzlos zu beheben.Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu, sodass aus diesem Grund auch die weiteren erfolgten Aussprüche im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte III. und IV.) zu beheben waren.Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu, sodass aus diesem Grund auch die weiteren erfolgten Aussprüche im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2171440.1.00

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