4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „
G“ zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G“ bis 07.04.2015 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Ägypten die Behandlung seiner Brandverletzungen nicht mit einem in Europa zur Verfügung stehenden Standard erfolgen können und demnach eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen würde, dass es in seinem Fall zu Situationen kommen könnte, die sein Leben oder seine Gesundheit nachhaltig bedrohen könnten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten „
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG“ zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG“ bis 07.04.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in Ägypten die Behandlung seiner Brandverletzungen nicht mit einem in Europa zur Verfügung stehenden Standard erfolgen können und demnach eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen würde, dass es in seinem Fall zu Situationen kommen könnte, die sein Leben oder seine Gesundheit nachhaltig bedrohen könnten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Mit Schreiben vom 26.03.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage weiterer Unterlagen mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung „
G) idgF“ bis 07.04.2017 erteilt.2. Mit Schreiben vom 26.03.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage weiterer Unterlagen mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2015, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung „
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ bis 07.04.2017 erteilt. 3. Mit Schreiben vom 28.03.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017, Zl. XXXX , die befristete Aufenthaltsberechtigung „
G) idgF“ bis 07.04.2019 erteilt.3. Mit Schreiben vom 28.03.2017 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , die befristete Aufenthaltsberechtigung „
Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ bis 07.04.2019 erteilt.
G) idgF“, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter „
G“ entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen, und „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „
Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.08.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 27.04.2017, Zl. römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter „
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG“ entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen, und „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt. 7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes vier Monate nach der nochmaligen Verlängerung nicht mehr gegeben wären. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die belangte Behörde durch das Vorliegen der strafrechtlichen Anzeigen und der Verurteilung mit der willkürlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen würden, versuche, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung
G würden jedenfalls nicht vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.07.2017 in psychiatrischer Behandlung befinde, auf die im Medikamentenbrief angeführten Medikamente angewiesen sei und sich die belangte Behörde nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt bzw. nicht geprüft habe, ob er in Ägypten Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung und Medikation habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren in Österreich lebe, eine Ausbildung zum Drucker gemacht habe, Deutsch spreche, arbeitssuchend sei und sich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerde wurden neben den bereits im Akt inne liegenden ärztlichen Unterlagen eine AMS-Einladung zu einem Einstufungstest Deutsch datiert mit 30.08.2017 und die Verständigung des AMS über den nächsten Kontrolltermin datiert mit 30.08.2017 beigelegt. 7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.09.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Rückkehrentscheidung für dauernd unzulässig erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56, 57, AsylG erteilen, in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht nachvollziehbar habe darlegen können, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des subsidiären Schutzes vier Monate nach der nochmaligen Verlängerung nicht mehr gegeben wären. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die belangte Behörde durch das Vorliegen der strafrechtlichen Anzeigen und der Verurteilung mit der willkürlichen Begründung, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels nicht mehr vorliegen würden, versuche, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG würden jedenfalls nicht vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 05.07.2017 in psychiatrischer Behandlung befinde, auf die im Medikamentenbrief angeführten Medikamente angewiesen sei und sich die belangte Behörde nicht mit seinem psychischen Zustand auseinandergesetzt bzw. nicht geprüft habe, ob er in Ägypten Zugang zu angemessener medizinischer Behandlung und Medikation habe. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit über vier Jahren in Österreich lebe, eine Ausbildung zum Drucker gemacht habe, Deutsch spreche, arbeitssuchend sei und sich seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgebaut habe. Der Beschwerde wurden neben den bereits im Akt inne liegenden ärztlichen Unterlagen eine AMS-Einladung zu einem Einstufungstest Deutsch datiert mit 30.08.2017 und die Verständigung des AMS über den nächsten Kontrolltermin datiert mit 30.08.2017 beigelegt.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 8, 9 AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 8, 9, AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit b) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen sind. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b,) der Statusrichtlinie, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten.Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zu beantworten. Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der erstmalige Zuerkennungsbescheid vom 07.04.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, ging die belangte Behörde offensichtlich nicht aus. Es gibt auch keinen Hinweis, dass gegenständlich ein Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Tatbestand AsylG gegeben wäre. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide somit zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend waren, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Hinweis auf die zuletzt durchgeführten medizinischen Behandlungen im Oktober 2016 auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG heran.Davon, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon in jenem Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen wären, in dem der erstmalige Zuerkennungsbescheid vom 07.04.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, ging die belangte Behörde offensichtlich nicht aus. Es gibt auch keinen Hinweis, dass gegenständlich ein Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Tatbestand AsylG gegeben wäre. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide somit zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend waren, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Hinweis auf die zuletzt durchgeführten medizinischen Behandlungen im Oktober 2016 auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG heran. Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. VwGH 06.10.2020, XXXX ; 17.10.2019, XXXX ; 27.05.2019, XXXX ). Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich von der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 06.10.2020, XXXX ; 17.10.2019, XXXX ).Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche VwGH 06.10.2020, römisch 40 ; 17.10.2019, römisch 40 ; 27.05.2019, römisch 40 ). Durch die Entscheidung, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern, bringe die Behörde vor dem Hintergrund der dafür nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zum Ausdruck, dass sie davon ausgehe, es seien im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, mit der sie die Verlängerung bewilligt, weiterhin jene Umstände gegeben, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz maßgeblich seien. Bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) dürften im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aber alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich von der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 06.10.2020, römisch 40 ; 17.10.2019, römisch 40 ). Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist somit der Bescheid vom 27.04.2017, mit welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG begründete die belangte Behörde in diesem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet werden habe können.Maßstab für die Frage einer wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Änderung der Umstände ist somit der Bescheid vom 27.04.2017, mit welchem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verlängert worden ist. Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG begründete die belangte Behörde in diesem Verlängerungsbescheid damit, dass das Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. seinem Antrag als glaubwürdig gewertet werden habe können. Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Es ist Aufgabe der Behörde offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Das ergibt sich schon daraus, dass nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 - was sogar im Wortlaut dieser Bestimmung ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat vergleiche VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich
GH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus.Bei der Änderung der Umstände kann es sich um Änderungen im Herkunftsstaat oder beim Flüchtling handeln, und muss es sich
GH Rs Abdulla: "dauerhaft beseitigt"). Dabei bedarf es einer Prognoseentscheidung und spricht der VwGH von einer Konsolidierung der Verhältnisse über einen längeren Beobachtungszeitraum (Ra 2006/19/0372). Dabei geht der UNHCR von einem Zeitraum zwischen 12 und 18 Monaten ab der letzten Zuerkennung aus. Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, einen Vergleich zwischen der aktuellen Situation und dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu ziehen. Somit konnte sie nicht darlegen, dass die gegenständlichen Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers vorliegen; insbesondere wurde seine Aufenthaltsberechtigung erst vier Monate vor der gegenständlichen Bescheiderlassung von der belangten Behörde verlängert. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen eine Änderung der Umstände hinsichtlich des vormaligen Verlängerungsbescheides aufzuzeigen und hat sich vielmehr in ihrer Beweiswürdigung auf Änderungen zur erstmaligen Gewährung des subsidiären Schutzes gestützt. Anzumerken ist auch, dass die individuelle Situation des Beschwerdeführers, wonach die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten lebt, bereits in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 26.02.2014 bekannt war und dieser Umstand von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 27.04.2017 jedenfalls erfasst ist, sodass diesbezüglich keine Änderung der Umstände aufgetreten ist. Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 27.5.2019, XXXX ). Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (vgl. VwGH 21.04.2020, XXXX ). Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan.Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 27.5.2019, römisch 40 ). Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen vergleiche VwGH 21.04.2020, römisch 40 ). Die belangte Behörde hat insbesondere durch das Unterlassen von Ausführungen zur Begründung einer iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 maßgeblichen Änderung der Umstände in ihrem Bescheid das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht dargetan. Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.) ersatzlos zu beheben.Daher war der angefochtene Bescheid über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.) ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu, sodass aus diesem Grund auch die weiteren erfolgten Aussprüche im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte III. und IV.) zu beheben waren.Dem Beschwerdeführer kommt somit weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zu, sodass aus diesem Grund auch die weiteren erfolgten Aussprüche im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.) zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2171440.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.