RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlI422 2238427-1 SpruchI422 2238427-1/7E, I422 2238427-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Infolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.11.2020 eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren. Gegen das befristete Einreiseverbot richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde und wurde beantragt, das befristete Einreiseverbot zu beheben oder die Dauer von acht Jahren angemessen zu verkürzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der volljährige Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Er wurde XXXX in Algier geboren und wuchs in Algerien auf. Seit 2002 hält sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf und verfügt er dort über eine Aufenthaltsberechtigung für algerische Staatsangehörige. In Frankreich verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Koch, als solcher ist er seit Februar 2020 auf Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer ist für ein in Frankreich aufhältiges Kind sorgepflichtig. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien. Der volljährige Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist arbeitsfähig. Er wurde römisch 40 in Algier geboren und wuchs in Algerien auf. Seit 2002 hält sich der Beschwerdeführer in Frankreich auf und verfügt er dort über eine Aufenthaltsberechtigung für algerische Staatsangehörige. In Frankreich verdiente sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt als Koch, als solcher ist er seit Februar 2020 auf Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer ist für ein in Frankreich aufhältiges Kind sorgepflichtig. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit 19.06.2020 im Bundesgebiet auf. Mit Ausnahme seiner Anhaltung in mehreren österreichischen Justizanstalten im Zeitraum vom 26.06.2020 bis dato war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet melderechtlich erfasst. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Am 24.06.2020 wurde der Beschwerdeführer mit einem Mittäter bei einem Einschleichdiebstahl in eine Privatwohnung von der Besitzerin auf frischer Tat betreten. Infolge dessen ergriffen der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit einem entwendeten Fahrzeug die Flucht und führten sie die Flucht trotz einer mit Blaulicht und Folgetonhorn folgenden Polizeistreife mit extrem überhöhter Geschwindigkeit und unter extremer Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern fort. Trotz weiterer Flucht zu Fuß wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter kurze Zeit später gestellt und festgenommen. In weiterer Folge verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.09.2020, zu XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 128 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten. In weiterer Folge verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.09.2020, zu römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 128, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB, wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) den nachangeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem nicht genau feststellbaren, € 5.000,-, nicht aber € 300.000,- übersteigenden Wert von zumindest rund € 25.500,- teils durch Einbruch, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, wegzunehmen versucht bzw. weggenommen haben, wobei sie die Taten ((schwere) Diebstähle (durch Einbruch) nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 , 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB) gewerbsmäßig begingen und zwar Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) den nachangeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem nicht genau feststellbaren, € 5.000,-, nicht aber € 300.000,- übersteigenden Wert von zumindest rund € 25.500,- teils durch Einbruch, teils durch Einbruch in eine Wohnstätte, wegzunehmen versucht bzw. weggenommen haben, wobei sie die Taten ((schwere) Diebstähle (durch Einbruch) nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, , 129 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) gewerbsmäßig begingen und zwar 1) der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)1) der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
- a)am 20.06.2020 in XXXX Stefan O[...] nach unbefugtem Betreten seines Gästezimmers im Appartement T[...] Bargeld in Höhe von ca. € 150,-;
- a)am 20.06.2020 in römisch 40 Stefan O[...] nach unbefugtem Betreten seines Gästezimmers im Appartement T[...] Bargeld in Höhe von ca. € 150,-;
- b)am 20.06.2020 in XXXX durch versuchtes unbefugtes Betreten mehrerer Gästezimmer des Hotels „O[...]“ den beherbergten Gästen allenfalls vorzufindende Wertgegenstände unerhobenen Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb;
- b)am 20.06.2020 in römisch 40 durch versuchtes unbefugtes Betreten mehrerer Gästezimmer des Hotels „O[...]“ den beherbergten Gästen allenfalls vorzufindende Wertgegenstände unerhobenen Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb;
- c)am 20.06.2020 in XXXX Roman H[...] und Gerda H[...] nach unbefugtem Betreten von Räumlichkeiten ihres Hotels mehrere Schmuckstücke unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von ca. € 150,-;
- c)am 20.06.2020 in römisch 40 Roman H[...] und Gerda H[...] nach unbefugtem Betreten von Räumlichkeiten ihres Hotels mehrere Schmuckstücke unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von ca. € 150,-;
- d)am 21.06.2020 in XXXX der Familie H[...] durch Aufbrechen der Eingangstüre ihrer Privatwohnung, somit durch Einbruch in eine Wohnstätte, drei Geldtaschen unerhobenen Wertes und Bargeld in Höhe von insgesamt ca. € 1.850,-;
- d)am 21.06.2020 in römisch 40 der Familie H[...] durch Aufbrechen der Eingangstüre ihrer Privatwohnung, somit durch Einbruch in eine Wohnstätte, drei Geldtaschen unerhobenen Wertes und Bargeld in Höhe von insgesamt ca. € 1.850,-;
- e)in der Nacht auf 22.06.2020 in XXXX der A[...] Ltd. Limited Partnership durch Herausbrechen eines verschraubten Wandtresors und Aufbrechen mehrerer Schubladen und Bürotüren des Hotels „A[...]“, somit durch Einbruch, mehrere Schlüssel unerhobenen Wertes sowie einen Wandtresor, eine Handkasse und Bargeld im Wert von insgesamt ca. € 1.522,-;
- e)in der Nacht auf 22.06.2020 in römisch 40 der A[...] Ltd. Limited Partnership durch Herausbrechen eines verschraubten Wandtresors und Aufbrechen mehrerer Schubladen und Bürotüren des Hotels „A[...]“, somit durch Einbruch, mehrere Schlüssel unerhobenen Wertes sowie einen Wandtresor, eine Handkasse und Bargeld im Wert von insgesamt ca. € 1.522,-;
- f)am 21.06.2020 in XXXX der Hotel U[...] GmbH durch Aufzwängen der Eingangsschiebetüre des Hotels „U[...]“, somit durch Einbruch, allenfalls vorzufindende Wertgegenstände unerhobenen Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb;
- f)am 21.06.2020 in römisch 40 der Hotel U[...] GmbH durch Aufzwängen der Eingangsschiebetüre des Hotels „U[...]“, somit durch Einbruch, allenfalls vorzufindende Wertgegenstände unerhobenen Wertes, wobei die Tat beim Versuch blieb;
- g)im Zeitraum 19.06.2020 bis 21.06.2020 in XXXX Franz und Patrick W[...] (überwiegend) durch Öffnen des Safes in der Rezeption des „A[...]“ mittels eines widerrechtlich, nämlich durch Entnahme aus einer Schublade in der angrenzenden Privatwohnung, erlangten Schlüssels, somit durch Einbruch, mehrere Lederetuis und Geldtaschen unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von insgesamt ca. € 7.270,-;
- g)im Zeitraum 19.06.2020 bis 21.06.2020 in römisch 40 Franz und Patrick W[...] (überwiegend) durch Öffnen des Safes in der Rezeption des „A[...]“ mittels eines widerrechtlich, nämlich durch Entnahme aus einer Schublade in der angrenzenden Privatwohnung, erlangten Schlüssels, somit durch Einbruch, mehrere Lederetuis und Geldtaschen unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von insgesamt ca. € 7.270,-;
- h)am 23.06.2020 in XXXX Gerda und Elmar H[...] nach unbefugtem Betreten ihrer Privatwohnung Schmuck und Münzen im Wert von insgesamt ca. € 7.000,-;
- h)am 23.06.2020 in römisch 40 Gerda und Elmar H[...] nach unbefugtem Betreten ihrer Privatwohnung Schmuck und Münzen im Wert von insgesamt ca. € 7.000,-;
- i)am 24.06.2020 in XXXX der Familie O[...] nach unbefugtem Betreten ihrer Privatwohnung Schmuck, mehrere Armband- und Taschenuhren, eine Sparkasse und diverse Münzen unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von € 7.570,-;
- i)am 24.06.2020 in römisch 40 der Familie O[...] nach unbefugtem Betreten ihrer Privatwohnung Schmuck, mehrere Armband- und Taschenuhren, eine Sparkasse und diverse Münzen unerhobenen Wertes sowie Bargeld in Höhe von € 7.570,-; 2) der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)2) der Beschwerdeführer und Zenelabidine K[...] (alias Akram A[...]) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
- a)Urkunden, über die sich nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
- i)im Zeitraum 19.06.2020 bis 21.06.2020 in XXXX das Sparbuch des Patrick W[...];
- i)im Zeitraum 19.06.2020 bis 21.06.2020 in römisch 40 das Sparbuch des Patrick W[...];
- ii)am 23.06.2020 in XXXX drei Sparbücher der Familie H[...];
- ii)am 23.06.2020 in römisch 40 drei Sparbücher der Familie H[...];
- b)unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar
- i)am 28.11.2019 in XXXX die Bankomatkarte der Monika M[...];
- i)am 28.11.2019 in römisch 40 die Bankomatkarte der Monika M[...];
- ii)am 20.06.2020 in XXXX die Kreditkarte des Stefan O[...];
- ii)am 20.06.2020 in römisch 40 die Kreditkarte des Stefan O[...]; Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete die Strafrichterin des Landesgerichtes XXXX das umfassende Geständnis, die teilweisen Versuche und die teilweise Schadensgutmachung mildernd, wohingegen sie die sieben einschlägigen Vorstrafen (in Frankreich und in Deutschland), das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, mehrfache Qualifikationen beim Diebstahl (Schaden übersteigt € 5.000,- und Diebstahl durch Einbruch, teils in Wohnstätten), die Tatwiederholung und das teilweise Handeln als Mittäter erschwerend wertete.Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete die Strafrichterin des Landesgerichtes römisch 40 das umfassende Geständnis, die teilweisen Versuche und die teilweise Schadensgutmachung mildernd, wohingegen sie die sieben einschlägigen Vorstrafen (in Frankreich und in Deutschland), das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, mehrfache Qualifikationen beim Diebstahl (Schaden übersteigt € 5.000,- und Diebstahl durch Einbruch, teils in Wohnstätten), die Tatwiederholung und das teilweise Handeln als Mittäter erschwerend wertete. Der Beschwerdeführer verbringt die Zeit seit seiner Festnahme am 24.06.2020 durchgehend in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen in Frankreich und Deutschland auf: Das Strafgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.12.2015, zu XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes der häuslichen Gewalt oder Bedrohung nach Art. 222-13 Al. 1 6° und Art. 132-80 des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.Das Strafgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.12.2015, zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Deliktes der häuslichen Gewalt oder Bedrohung nach Artikel 222 -, 13, Al. 1 6° und Artikel 132 -, 80, des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Am 10.09.2015 verurteilte ihn das Strafgericht XXXX mit Urteil zu XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls nach Art. 311-1 und Art. 311-3 des französischen code pénal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.Am 10.09.2015 verurteilte ihn das Strafgericht römisch 40 mit Urteil zu römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls nach Artikel 311 -, eins und Artikel 311 -, 3, des französischen code pénal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Mit Urteil vom 22.05.2018 zu XXXX verurteilte ihn das Strafgericht XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des versuchten schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (vol en reunion) nach Art. 311-4 und Art. 311-1 des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.Mit Urteil vom 22.05.2018 zu römisch 40 verurteilte ihn das Strafgericht römisch 40 rechtskräftig wegen des Deliktes des versuchten schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (vol en reunion) nach Artikel 311 -, 4 und Artikel 311 -, eins, des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Am 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichtes XXXX zu XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (vol aggravé) nach Art. 311-4 und Art. 311-1 des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Am 03.12.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichtes römisch 40 zu römisch 40 rechtskräftig wegen des Deliktes des schweren Diebstahls ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (vol aggravé) nach Artikel 311 -, 4 und Artikel 311 -, eins, des französischen code pénal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.08.2019, zu XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 S 2 Nr. 1, § 53, § 56 sowie § 244 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Zwischen Mai und August 2019 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in einem deutschen Gefängnis.Das Amtsgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16.08.2019, zu römisch 40 wegen des Deliktes des Diebstahls im besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz eins, S 2 Nr. 1, Paragraph 53,, Paragraph 56, sowie Paragraph 244, Absatz eins, Nr. 3 des deutschen StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten. Zwischen Mai und August 2019 verbüßte der Beschwerdeführer eine Haftstrafe in einem deutschen Gefängnis. 1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers lauten die wesentlichen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat wie folgt: Rückkehr: Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am (8.3.2009) (ÖB 11.2019; vgl. AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.6.2019).Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am (8.3.2009) (ÖB 11.2019; vergleiche AA 25.6.2019). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (ÖB 11.2019). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge („harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.6.2019). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000-2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Algerien erklärt sich bei Treffen mit div. EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vgl. USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden am 17.3.2020 alle Luft-, See- und Landgrenzübergänge geschlossen. Über eine mögliche Aufhebung der Sperren soll im Juli 2020 entschieden werden (National 14.6.2020; vergleiche USEMB 16.6.2020, IATA 17.4.2020/17.6.2020, Garda 13.6.2020). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2020. Durch eine sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers belegt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Dabei bestätigte er, dass es ihm gut gehe. Er verneinte die Frage, nach dem Bestehen von Erkrankungen und ob er sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung befinde und nehme er lediglich Schlaftabletten. Die Feststellungen zu seiner algerischen Herkunft basieren einerseits auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und decken sich diese Angaben mit seinem Reisepass. Glaubhaft werden auch seine Angaben erachtet, wonach er seit dem Jahr 2002 in Frankreich lebe und er sich dort bis auf ein paar Monate durchgehend aufgehalten habe. Dass er in Frankreich aufenthaltsberechtigt ist, ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte („titre de séjour“) für algerische Staatsangehörige (certificat de résidence algérien) belegt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Lebensunterhalt in Frankreich bislang als Koch bestritten habe, allerdings gestalte sich seine Berufsausübung aufgrund der COVID-19-Pandemie schwierig und habe er deswegen seit Februar 2020 keine Arbeit mehr. Des Weiteren brachte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor, dass er ein Kind habe, um das er sich kümmern müsse. Die Feststellungen zum Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Algerien ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. So brachte er vor, dass seine Mutter in Algerien lebe, sie jedoch regelmäßig zwischen Algerien und Frankreich pendle. Seine Geschwister hätten teils die französische und teils die US-amerikanische Staatsangehörigkeit und lebe ein Teil seiner Geschwister nach wie vor in Algerien. Er sei der einzige, der noch eine algerische Staatsbürgerschaft besitze. Der Beschwerdeführer brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2020 vor, dass er sich drei Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe und ehe er von der Polizei inhaftiert worden sei. Seine Angaben können mangels Nachweise jedoch nicht verlässlich verifiziert und der genauer Einreisezeitpunkt somit nicht nachgewiesen werden. Berücksichtigt man jedoch die Ausführungen des sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.02.2020 sowie des Anlassberichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.06.2020 lässt sich daraus ableiten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm nachgewiesen Straftaten (spätestens) seit 19.06.2020 im Bundesgebiet aufhält. In Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich daraus die Feststellung zu dessen melderechter Erfassung. Der Beschwerdeführer brachte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.11.2020 vor, dass er sich drei Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe und ehe er von der Polizei inhaftiert worden sei. Seine Angaben können mangels Nachweise jedoch nicht verlässlich verifiziert und der genauer Einreisezeitpunkt somit nicht nachgewiesen werden. Berücksichtigt man jedoch die Ausführungen des sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.02.2020 sowie des Anlassberichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.06.2020 lässt sich daraus ableiten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihm nachgewiesen Straftaten (spätestens) seit 19.06.2020 im Bundesgebiet aufhält. In Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich daraus die Feststellung zu dessen melderechter Erfassung. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde, wo er die Frage nach Anbindungen, Freunden, Bekannten oder Verwandten in Österreich verneinte. Bereits aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er lediglich Französisch und Arabisch spreche und er in Österreich auch keinerlei integrationsbezeugende Veranstaltungen besucht habe, resultiert die Feststellung, dass keinerlei maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten, seiner Festnahme sowie seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX und die der Entscheidung zu Grunde gelegten Strafzumessungsgründe, basieren auf der Einsichtnahme in den sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.02.2020, den Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.06.2020, der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Strafurteiles.Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten, seiner Festnahme sowie seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 und die der Entscheidung zu Grunde gelegten Strafzumessungsgründe, basieren auf der Einsichtnahme in den sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 04.02.2020, den Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 25.06.2020, der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Strafurteiles. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug und den Angaben im Strafurteil. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Frankreich und Deutschland sind durch entsprechende, sich im Verwaltungsakt befindliche Auszüge des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) belegt. Dass der Beschwerdeführer den Zeitraum von Mai und August 2019 in einer deutschen Haftanstalt verbrachte, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 13.11.2020 brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb ihm eine Rückkehr nach Algerien nicht zumutbar wäre und bekundete er seine freiwillige Ausreisebereitschaft nach Algerien. Der Entscheidung der belangten Behörde wurden die aktuellen Länderberichte zu Grunde gelegt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Davon nahm der Beschwerdeführer mit den Worten: „Nein will ich nicht. Nachdem ich nun mit Ihnen geredet habe, möchte ich freiwillig nach Algerien im Falle meiner Entlassung ausreisen. Ich werde mich dem weiteren Verfahren stellen und mit den Behörden kooperieren. Ich würde nur bitten, den Bescheid in Französisch zu erhalten, da ich nicht so gut arabisch lesen kann.“ keinen Gebrauch. Die Länderberichte wurde auch in der Beschwerde nicht beanstandet und ist der Beschwerdeführer somit deren Inhalt und deren Quellen nicht entgegengetreten, weshalb sich das das erkennende Gericht diesen vollinhaltlich anschließt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde: Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dieses aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Diese lauten wie folgt:Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer unter anderem ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dieses aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Diese lauten wie folgt: Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Z 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Ziffer eins, leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich durch das Landesgericht Innsbruck rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten verurteilt. Somit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG nachweislich verwirklicht. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dem Grunde auch nicht bestritten, sondern eingewendet, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich eine derart schwerwiegende Gefahr ausgeht, die die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes rechtfertigt.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich durch das Landesgericht Innsbruck rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten verurteilt. Somit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nachweislich verwirklicht. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dem Grunde auch nicht bestritten, sondern eingewendet, ob vom Beschwerdeführer tatsächlich eine derart schwerwiegende Gefahr ausgeht, die die Verhängung eines achtjährigen Einreiseverbotes rechtfertigt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; sowie vglw. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 20.10.2020, Ro 2020/20/0001).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; sowie vglw. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 20.10.2020, Ro 2020/20/0001). Die belangte Behörde legte sehr schlüssig und nachvollziehbar dar, auf welchen Überlegungen sie das Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach verhängte. Sie berücksichtigte dabei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, seine privaten und familiären Anbindungen sowie die von ihm ausgehende Gefährdung. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Überlegungen beizutreten: Auch wenn es sich im gegenständlichen Fall um die erste strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundegebiet handelt, bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2015 mehrfache Vorverurteilungen in Frankreich und in Deutschland aufweist. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt und mehrfach einschlägig (insbesondere Einbruchsdiebstahl) verurteilt und wurde er trotz strafrechtlicher Verurteilungen immer wieder straffällig. Die hohe Anzahl von insgesamt 6 Verurteilungen in einem Zeitraum von 5 Jahren (die erste Verurteilung in Frankreich erfolgte am 16.05.2015) zeigt sein kriminelles Potential. Wie sich in Zusammenschau mit seinen Vorverurteilungen auch ableiten lässt, liegt beim deliktischen Handeln des Beschwerdeführers Gewerbsmäßigkeit vor. Offenkundig ist auch seine Spezialisierung auf Gastronomiebetriebe, was auf die Erzielung eines hohen Beutewertes hindeutet. Augenscheinlich ist auch, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „Kriminaltouristen“ handelt, der lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich einreiste. Im Rahmen seines Gesamtverhaltens ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des erlittenen Übels der Strafhaft (so verbrachte er laut eigenen Angaben die Zeit von Mai bis August 2019 in einem Gefängnis in Deutschland) nicht von der Begehung der in Österreich verübten Delikte abhalten ließ. Aufgrund der wiederholten Straftaten und der vom Strafgericht festgestellten gewerbsmäßigen Begehungsweise erscheint es berechtigt, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft bereit ist, sich seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von kriminellen Handlungen zu „verdienen“ und dass somit von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Berücksichtigt man die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, kann auch dem Beschwerdeeinwand – wonach die privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Frankreich bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes außer Acht gelassen worden seien – nicht gefolgt werden. In Österreich weist der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Verfestigungen auf. Aber auch in Frankreich bzw. in Algerien verfügt er auch über keine derart besonderen familiären oder sozialen Bindungen, die eine Abkehr von seinen kriminellen Verhaltensweisen nahelegen würden, wurde er doch auch in den letzten Jahren wiederholt straffällig. Sein Einwand, wonach er seit Februar 2020 beschäftigungs- und perspektivenlos sei, er Schwierigkeiten bei der Beschäftigungssuche habe und er sich um ein Kind kümmern müsse, vermag seine strafrechtliche Delinquenz jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die von ihm erwähnte familiäre Anbindung an Frankreich ist zudem zu berücksichtigen, dass er ungeachtet dessen in den vergangenen Jahren regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung trat und ihn seine Verantwortung seinem Kind gegenüber nicht von der Begehung strafrechtlicher Handlungen abhielt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014). Von einem Gesinnungswandel kann beim Beschwerdeführer daher nicht ausgegangen zu werden. Dies lässt sich im gegenständlichen Fall auch daran deutlich erkennen, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Innsbruck nicht einsichtig zeigte indem er vor der belangten Behörde monierte, dass das Strafgericht falsch entschieden habe. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Angesichts der vorliegenden Schwere seines Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von acht Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Angesichts der vorliegenden Schwere seines Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von acht Jahren als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Da sich in einer Gesamtschau der zuvor angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen. § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer ohnehin im behördlichen Verfahren eingehend befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden und auch die Verschaffung eines (positiven) persönlichen Eindrucks kein für ihn günstigeres Ergebnis bewirken kann (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde eindeutig geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer ohnehin im behördlichen Verfahren eingehend befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden und auch die Verschaffung eines (positiven) persönlichen Eindrucks kein für ihn günstigeres Ergebnis bewirken kann vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zum Einreiseverbot und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zum Einreiseverbot und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238427.1.00