Obsah (26)
Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 9§ 57§ 10§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§§ 4§ 5§ 46a§ 95§ 24Art. 8§§ 56§ 60RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlL502 2147690-1 Spruch, L502 2147690-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 07.07.2015 erfolgte seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
- Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2015 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2016 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des BFA vom 26.11.2015 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.11.2015 wurde ihm
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung vom 27.11.2015 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Am 05.10.2016 beantragte er beim BFA die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
- Mit Schriftsatz des BFA vom 09.01.2017 wurde ihm zur Frage einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat schriftliches Parteigehör eingeräumt.
- Am 25.01.2017 langte eine Stellungnahme der ehemaligen Vertretung des BF samt Beweismittelvorlage beim BFA ein.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.01.2017 wurde der ihm mit Bescheid des BFA vom 26.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I).
§ 9Abs. 4 Asyl
G wurde ihm die mit demselben Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 zweiter Satz Asyl
G vom 11.10.2016 wurde abgewiesen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z. 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 4 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt V).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 26.01.2017 wurde der ihm mit Bescheid des BFA vom 26.11.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG wurde ihm die mit demselben Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG vom 11.10.2016 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf). 9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde ihm
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.01.2017 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den am 01.02.2017 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 10.02.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurden Beweismittel vorgelegt.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 16.02.2017 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit Eingabe vom 28.08.2019 ersuchte die Vertretung des BF um Übermittlung des Erstbefragungsprotokolls, welches am 03.09.2019 in Kopie übermittelt wurde.
- Am 16.11.2020 langte im Wege des BFA eine Mitteilung über die Anmeldung eines Gewerbes des BF beim BVwG ein.
- Am 02.12.2020 brachte die Vertretung des BF mehrere Beweismittel in Vorlage.
- Am 18.12.2020 langte im Wege des BFA eine Mitteilung der LPD Niederösterreich über eine Reise des BF in den Irak beim BVwG ein.
- Am 22.12.2020 führte das BVwG im Beisein des BF eine mündliche Verhandlung durch, in der er auch Beweismittel vorlegte.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters und des AJ-Web den BF betreffend sowie des Melderegisters und des AJ-Web seine Ehegattin betreffend und brachte länderkundliche Informationen den Herkunftsstaat des BF betreffend ins Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 im Haus seiner Familie lebte. Er besuchte in XXXX von 1999 bis 2011 die Schule, hat im Irak eine berufliche Ausbildung zum Metallschweißer absolviert und war dort als Taxifahrer, Koch, Maler und Hilfsarbeiter am Bau erwerbstätig. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 im Haus seiner Familie lebte. Er besuchte in römisch 40 von 1999 bis 2011 die Schule, hat im Irak eine berufliche Ausbildung zum Metallschweißer absolviert und war dort als Taxifahrer, Koch, Maler und Hilfsarbeiter am Bau erwerbstätig. Er verließ im September 2014 den Irak in die Türkei und gelangte in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 26.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine Herkunftsfamilie verließ XXXX zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 für eineinhalb Jahre. In diesem Zeitraum hielten sich seine Familienangehörigen in XXXX auf, ehe sie nach XXXX zurückkehrten, wo sie fortan im Haus seiner Großmutter lebten. Seine Geschwister halten sich inzwischen in der Türkei auf. Seine Herkunftsfamilie verließ römisch 40 zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 für eineinhalb Jahre. In diesem Zeitraum hielten sich seine Familienangehörigen in römisch 40 auf, ehe sie nach römisch 40 zurückkehrten, wo sie fortan im Haus seiner Großmutter lebten. Seine Geschwister halten sich inzwischen in der Türkei auf. In XXXX lebt eine Tante mütterlicherseits, in XXXX seine Großmutter, die dort ein Haus bewohnt und eine Pension bezieht. Seine Mutter ist am 27.10.2020 verstorben, sein Vater im Jahr
- Wegen des Todes seiner Mutter reiste er im Oktober 2020 in den Irak, wo er sich von 17.10.2020 bis 24.11.2020 bei seiner Tante in XXXX aufhielt. In römisch 40 lebt eine Tante mütterlicherseits, in römisch 40 seine Großmutter, die dort ein Haus bewohnt und eine Pension bezieht. Seine Mutter ist am 27.10.2020 verstorben, sein Vater im Jahr
- Wegen des Todes seiner Mutter reiste er im Oktober 2020 in den Irak, wo er sich von 17.10.2020 bis 24.11.2020 bei seiner Tante in römisch 40 aufhielt. Er heiratete am 19.12.2019 in XXXX eine ungarische Staatsangehörige. Seine Ehegattin lebt zumindest seit 07.01.2016 in Österreich. Sie war bislang von 01.08.2019 bis 27.09.2019 als Angestellte erwerbstätig und bezog dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR XXXX . Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er hat mit seiner Ehegattin eine am XXXX geborene Tochter, die über eine Anmeldebescheinigung als EWR-Bürgerin verfügt. Er lebt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter zumindest seit 10.02.2020 im gemeinsamen Haushalt. Er heiratete am 19.12.2019 in römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige. Seine Ehegattin lebt zumindest seit 07.01.2016 in Österreich. Sie war bislang von 01.08.2019 bis 27.09.2019 als Angestellte erwerbstätig und bezog dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR römisch 40 . Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er hat mit seiner Ehegattin eine am römisch 40 geborene Tochter, die über eine Anmeldebescheinigung als EWR-Bürgerin verfügt. Er lebt mit seiner Ehegattin und seiner Tochter zumindest seit 10.02.2020 im gemeinsamen Haushalt. Er war in Österreich von 06.09.2017 bis 13.09.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Verpackungsbetrieb für Getränke erwerbstätig und erzielte damit ein einmaliges Einkommen von EUR XXXX . Er ging bislang jedoch noch keiner anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Aktuell bezieht er Sozialhilfe und Kinderbeihilfe, womit er, seine Ehegattin und seine Tochter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie werden zudem fallweise von der Schwester seiner Ehegattin finanziell unterstützt. Zuvor bestritt er seinen Lebensunterhalt ab der Antragstellung bis 29.02.2020 vornehmlich durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Abgesehen von seiner Ehegattin hat er in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er war in Österreich von 06.09.2017 bis 13.09.2017 als geringfügig beschäftigter Arbeiter in einem Verpackungsbetrieb für Getränke erwerbstätig und erzielte damit ein einmaliges Einkommen von EUR römisch 40 . Er ging bislang jedoch noch keiner anderen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Aktuell bezieht er Sozialhilfe und Kinderbeihilfe, womit er, seine Ehegattin und seine Tochter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie werden zudem fallweise von der Schwester seiner Ehegattin finanziell unterstützt. Zuvor bestritt er seinen Lebensunterhalt ab der Antragstellung bis 29.02.2020 vornehmlich durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Abgesehen von seiner Ehegattin hat er in Österreich keine Verwandten und auch keine sonstigen maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Er hat von September bis Dezember 2016 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und am 05.03.2020 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Er absolvierte außerdem am 01.08.2018 einen Werte- und Orientierungskurs. 1.
- Er ist bei einer Rückkehr in den Irak weder aus individuellen Gründen noch aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. Er leidet an einer XXXX . Er wurde deshalb am 08.10.2014 und von 25.06.2015 bis 26.06.2015 stationär sowie am 28.11.2014 ambulant behandelt. Er leidet jedoch unter keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er leidet an einer römisch 40 . Er wurde deshalb am 08.10.2014 und von 25.06.2015 bis 26.06.2015 stationär sowie am 28.11.2014 ambulant behandelt. Er leidet jedoch unter keinen gravierenden Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Irak: 1.4.
- Seit Ausbruch von Protesten Anfang Oktober 2019 sind im Irak hunderte Menschen getötet und über 10000 verletzt worden. Die Demonstranten, welche sich auch durch die COVID 19 Pandemie nicht abhalten ließen, fordern radikale Reformen, eine neue Verfassung sowie die Bekämpfung der Korruption. Zudem wird der Regierung Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen. Inmitten der Pandemie und zu einem Zeitpunkt, an dem die einzige Einnahmequelle Öl preislich auf einem Tiefstand steht, hat Mustafa AL-KADHIMI im Mai 2020 das Amt des Premierministers übernommen. Er versucht diesen gewaltigen Herausforderungen Herr zu werden, wobei die angedachten Reformen auch Härten für die Bevölkerung beinhalten würden. Der Premier geht auch gezielt gegen Gruppen außerhalb der staatlichen Sicherheitsstrukturen vor; eine umfassende Sicherheitsreform benötige jedoch Zeit. Aus Sicht der irakischen Regierung muss vermieden werden, dass die Umsetzung von Reformen als Nachgeben gegenüber US Wünschen gesehen wird. Landesweite Wahlen sind für Juni 2021 angekündigt. Außenpolitisch liegt der Fokus auf verbesserten Beziehungen mit den arabischen Nachbarn. Der Irak will zudem die Abhängigkeit von iranischen Energieimporten reduzieren. Da’esh (auch: IS) ist militärisch besiegt. Anschläge aus dem Untergrund stellen aber weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit des Landes dar. Auch bestehen die Gründe für den Rückhalt in Teilen der Bevölkerung für Da’esh weiter. Die Eroberungen von Da´esh im Frühjahr 2014 hatten das Land de facto dreigeteilt: Der Zentral- und Südirak unter der Kontrolle der Zentralregierung, die autonome Region Kurdistan-Irak (RK-I) und weitere von Kurden gehaltene Gebiete ( XXXX ) sowie die von Da´esh beherrschten Gebiete. Der Kampf gegen Da’esh wurde durch die ISF (Armee und Polizei mit ca. 115.000 kämpfenden Truppen) sowie die mehr als 50 meist schiitischen Milizen der Popular Mobilisation Forces (PMF) geführt. Die ISF wurden durch die Internationale Koalition bzw. durch Luftschläge unterstützt.Die Eroberungen von Da´esh im Frühjahr 2014 hatten das Land de facto dreigeteilt: Der Zentral- und Südirak unter der Kontrolle der Zentralregierung, die autonome Region Kurdistan-Irak (RK-I) und weitere von Kurden gehaltene Gebiete ( römisch 40 ) sowie die von Da´esh beherrschten Gebiete. Der Kampf gegen Da’esh wurde durch die ISF (Armee und Polizei mit ca. 115.000 kämpfenden Truppen) sowie die mehr als 50 meist schiitischen Milizen der Popular Mobilisation Forces (PMF) geführt. Die ISF wurden durch die Internationale Koalition bzw. durch Luftschläge unterstützt. Die PMF haben sich zu einem veritablen Machtfaktor entwickelt und umfassen 150.000 Mann. Per Gesetz sind die PMF seit 2016 in die Sicherheitsstrukturen eingegliedert und die Gehälter werden aus dem Budget gezahlt. Die einzelnen Milizen sind jedoch kein monolithischer Block (groß bis klein, irantreu bis iranisch, jesidisch bis turkmenisch). Einzelne Milizen haben sich zu starken politischen Akteuren entwickelt. Die PMFs stellen über 60 Abgeordnete, haben politische Vorfeldorganisationen und sind tlw. wirtschaftlich stark verankert. Andere wiederum gleichen eher kriminellen Organisationen und finanzieren sich zusätzlich durch Schutzgelderpressung, illegale Wegzölle und Entführungen. Eine Demobilisierung der PMF ist insofern schwierig, da keine Arbeitsplätze vorhanden sind und es nicht im Interesse des Staates ist, frustrierte und militärisch geschulte junge Männer in die Arbeitslosigkeit zu schicken. Premierminister Mustafa AL-KADHIMI ist bemüht die PMF Milizen unter staatliche Kontrolle zu bringen - auch auf Druck der USA. Manche Milizen sehen den Tod von General Ghassem SOLEIMANI und Abu Mahdi AL-MUHANDIS noch nicht als gerächt und attackieren immer wieder ausländische Ziele. Die Gräueltaten der Terrororganisation haben über 6 Mio. IrakerInnen in die Flucht getrieben. Viele der Binnenvertriebenen konnten in ihre angestammten Heimatorte zurückkehren, es sind derzeit noch immer ca. 1,4 Mio. intern vertrieben. Der Großteil lebt in Städten und Gemeinden, etwa ein Drittel in Camps. Die humanitäre Unterstützung ist zwischen VN (Camps) und IKRK (Gemeinden) aufgeteilt. Zu diesen Zahlen kommen 250.000 syrische Flüchtlinge. Die Gründe der Nichtrückkehr sind sehr unterschiedlich. Viele Orte sind aufgrund des schleppenden Wiederaufbaus nach wie vor vermint oder ohne funktionierende Infrastruktur, manche IDPs haben sich ein neues Leben aufgebaut und sind an einer Rückkehr nicht interessiert. Da sich schiitische Milizen vielfach in Dörfern militärisch sowie wirtschaftlich und teils mafiaähnlich festgesetzt haben, fürchten viele sunnitische Flüchtlinge eine Rückkehr. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Menschen aus ehemaligen Da‘esh Gebieten zwar von der “Da‘esh-Verwaltung“ ausgestellte Dokumente (Geburtsurkunden, etc.) besitzen, diese jedoch von der zentralirakischen Verwaltung nicht anerkannt werden und eine Neuausstellung ein langwieriger, bürokratischer Prozess ist. Ohne Dokumente fallen diese Menschen jedoch um jegliche staatliche Leistungen um. Der Wiederaufbau in den befreiten Gebieten erfolgt schleppend. Vielfach fehlt es den Regionen an der notwendigen Struktur und Absorptionsfähigkeit, um die vorhandenen nationalen und internationalen Mittel zielgerichtet zu verwenden bzw. überhaupt abzurufen. Die Kosten für den Wiederaufbau der befreiten Gebiete liegen laut „Damage and Needs Assessment“ bei USD 88,2 Mrd. Die Regierung in Bagdad ist dem Vorwurf ausgesetzt, dass viel Geld in ehemalige Da’esh-Hochburgen fließt und „treue“ schiitische Regionen, die ebenfalls einen großen Bedarf an Infrastruktur und anderen Projekten haben, nicht im selben Ausmaß unterstützt werden. Das Verhältnis Zentralregierung - autonome Region Kurdistan-Irak ist auf einem historischen Hoch. Das kurdische Unabhängigkeitsreferendum scheint nie stattgefunden zu haben. Konstruktive Budgetverhandlungen endeten für beide Seiten positiv. Im Juni 2019 wurde Nechirvan BARZANI als Präsident der autonome Region Kurdistan-Irak angelobt. Er ist ein Neffe des langjährigen Präsidenten Masoud Barzani, dessen Sohn Masrour wiederum Nechirvan als Premierminister nachfolgte. Am
- Juli 2019 erfolgte die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung (KDP-PUK-Goran) mit 24 Mitgliedern. Während für den Gesamtirak weiterhin ein hohes Sicherheitsrisiko besteht, stellt sich die kampf- und terrorbezogene Sicherheitslage in der RK-I relativ besser dar. Die in den letzten Jahren verhältnismäßig stabile Sicherheitssituation in Bagdad hat sich seit Beginn der Proteste im Oktober 2019 wieder verschlechtert. Terroristische Gruppierungen fokussierten sich auf andere Landesteile. Nach der militärischen Niederlage des Da‘esh ist jedoch eine Zunahme an Anschlägen aus dem Untergrund wahrscheinlich. Der Großteil der Anschläge in Bagdad hat einen religiösen oder ethnischen Hintergrund und richtete sich gegen schiitische Ansammlungen, Checkpoints und Ministerien. Schiitische Milizen operieren in fast allen Stadtteilen Bagdads (auch in nicht-schiitischen) weitgehend außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung. Unter den schiitischen Milizen herrschen durchaus Rivalitäten, wobei Zusammenstöße vermieden werden. Die Menschenrechtslage ist, vor allem in Hinblick auf Übergriffe der staatlichen Kräfte in ehemaligen Da‘esh-Gebieten, die mangelhafte staatliche Kontrolle und das wenig ausgeprägte Gewaltmonopol samt verbreiteter Straflosigkeit desolat - in der RK-I vergleichsweise etwas besser. Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2020 belegt der IQ Platz 162(2018 Platz 156) von 180 Ländern. Der Weltkorruptionsindex 2019 platziert IQ an Stelle 162 von 180 Ländern. Auch wenn unter dem ehemaligen Premierminister Abadi einige gesellschaftliche Gräben verringert werden konnten, ist von einer tatsächlichen Versöhnung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppierungen nichts zu bemerken. Insbesondere bleibt das Vertrauen der sunnitischen Bevölkerung in die schiitisch dominierte Zentralregierung minimal. Ein Problem stellen die formal in die irakische Sicherheitsarchitektur eingegliederten primär schiitischen Milizen dar. De facto folgen sie oft parallelen Kommandostrukturen und Interessen. Der Einsatz dieser Milizen im Kampf gegen Da‘esh wurde von SunnitInnen meist abgelehnt: sie fürchteten das ruchlose Vorgehen der schiitischen Milizen – einige betrachten Da‘esh sogar als geringeres Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten. In den Kurdengebieten wird Arabisch nicht mehr an den Schulen unterrichtet. Die kurdische Regierung bemüht sich, Minderheiten vor Gewalt und Verfolgung zu schützen. Es besteht weiters ein tiefes Misstrauen der Schiiten und Kurden gegenüber jenen Sunniten, welche über Jahre unter Da‘esh-Kontrolle standen. Diese werden nicht als Opfer, sondern als mögliche Kollaborateure und potentielle Attentäter betrachtet. Viele gesellschaftliche Bruchlinien sind nach wie vor akut: zwischen Schiiten und Sunniten, innerhalb der schiitischen Kräfte, innerhalb der Kurdischen Gruppierungen sowie zwischen de facto allen Mehrheitsbevölkerungen und Religionen und den Minderheiten. Dazu kommt die massive Unzufriedenheit der Bevölkerung. Der Regierung wird Misswirtschaft und Versagen vorgeworfen und es wird ein Komplettumbau des politischen Systems gefordert. Eine effektive ethnisch-religiöse und soziale Aussöhnung hat nicht stattgefunden. Auch die von UNAMI unterstützen „Wiederversöhnungsbemühungen“ fruchteten bislang nicht. Kollektive Bestrafungen von Da’esh-Familien, Tötungen und Vertreibungen könnten als Reaktion einen Nährboden für die zukünftige weitere Unterstützung von sunnitischen Extremisten bieten. 1.4.
- Mit Stand Oktober 2020 werden laut aktuellen Zahlen der IOM immer noch 1,4 Mio. Binnenflüchtlinge gezählt, die Zahl der IDPs blieb im Vergleich zu Oktober 2019 quasi unverändert. Von diesen Flüchtlingen lebt ein knappes Drittel in Flüchtlingslagern. Mit Oktober 2020 konnten knapp 4,7 Mio. Personen wieder in von Da’esh befreite Gebiete zurückkehren, darunter ca.
- Mio. Personen in die westliche Region Anbar und nach Ninawa, ca. 500.000 Personen nach Salah al-Din und 300.000 nach XXXX . Nach Bagdad kehrten ca. 85.000 Personen zurück. Die irakischen Behörden sind bemüht, IDPs nach Möglichkeit zur Rückkehr zu bewegen. Zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung der befreiten Gebiete sind zwar umfangreiche Aktivitäten in Gange, die jedoch weiterhin durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine prekäre Sicherheitslage, Konflikte zwischen Milizen, Korruption, IEDs und Minengefahr geprägt sind. Beschlagnahme und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums in zahlreichen belegten Fällen, auch durch die arabischen Nachbarn, machen eine Rückkehr für viele Angehörige von Minderheiten oft jedoch unzumutbar. Die Rückkehrrate der letzten rund 1,4 Mio. IDPs ist äußerst niedrig und es ist teilweise ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Bei diesen IDPs handelt es sich vorwiegend um jene, die aus verschiedenen Gründen (auch wegen Zerstörung ihrer Häuser und Verdacht, mit Da’esh kooperiert zu haben) nicht zurückkehren können.Mit Oktober 2020 konnten knapp 4,7 Mio. Personen wieder in von Da’esh befreite Gebiete zurückkehren, darunter ca.
- Mio. Personen in die westliche Region Anbar und nach Ninawa, ca. 500.000 Personen nach Salah al-Din und 300.000 nach römisch 40 . Nach Bagdad kehrten ca. 85.000 Personen zurück. Die irakischen Behörden sind bemüht, IDPs nach Möglichkeit zur Rückkehr zu bewegen. Zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung der befreiten Gebiete sind zwar umfangreiche Aktivitäten in Gange, die jedoch weiterhin durch logistische Schwierigkeiten, mangelnde Schulen, eine prekäre Sicherheitslage, Konflikte zwischen Milizen, Korruption, IEDs und Minengefahr geprägt sind. Beschlagnahme und Zerstören des Besitzes von Angehörigen ethnischer und religiöser Minderheiten und die Inbesitznahme dieses Eigentums in zahlreichen belegten Fällen, auch durch die arabischen Nachbarn, machen eine Rückkehr für viele Angehörige von Minderheiten oft jedoch unzumutbar. Die Rückkehrrate der letzten rund 1,4 Mio. IDPs ist äußerst niedrig und es ist teilweise ein gegenläufiger Trend zu beobachten. Bei diesen IDPs handelt es sich vorwiegend um jene, die aus verschiedenen Gründen (auch wegen Zerstörung ihrer Häuser und Verdacht, mit Da’esh kooperiert zu haben) nicht zurückkehren können. In der RK-I war die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge mit bis zu 20% der Bevölkerung besonders hoch. Die bedingungslose Aufnahme hatte schwere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der RK-I 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die RK-I hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. In den verschiedenen Provinzen der RK-I haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden viele Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaimaniyya auch arabische Sunniten, aber auch Christen, Jesiden und kurdische Schiiten befinden. Viele der intern vertriebenen Personen sind arabische Sunniten, zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach XXXX geflohen. In der Provinz Dahuk leben ca. 40% in Camps, im Vergleich zu 10-14% in den Provinzen XXXX und Sulaimaniyya. Der Differenzierungsgrad bzw. eine Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Gruppen der IDPs in der RK-I lässt sich verlässlich kaum erheben. Der Registrierungsprozess ermöglicht der kurdischen Regionalregierung (KRG) grundsätzlich eine Kontrolle und eine Kanalisierung. Es gibt Hinweise auf Einschränkungen gegenüber geflohenen arabischen Sunniten, namentlich in Teilen von Sulaimaniyya und Diyala (d.s. jene Gebiete die von den „Al-Anfal“ Massakern und Vertreibungen von Kurden Ende der achtziger Jahre besonders betroffen waren).In der RK-I war die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge mit bis zu 20% der Bevölkerung besonders hoch. Die bedingungslose Aufnahme hatte schwere wirtschaftliche und soziale Auswirkungen. Die Bevölkerung der semi-autonomen Region ist 2014 etwa um ein Viertel gewachsen und nach Angaben der Weltbank habe sich die Armutsrate in der RK-I 2014 mehr als verdoppelt. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die RK-I hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, angespannter Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. In den verschiedenen Provinzen der RK-I haben sich unterschiedliche ethnische und religiöse Gruppen angesiedelt. So stellen in Dohuk Jesiden viele Binnenflüchtlinge dar, während sich in Sulaimaniyya auch arabische Sunniten, aber auch Christen, Jesiden und kurdische Schiiten befinden. Viele der intern vertriebenen Personen sind arabische Sunniten, zudem sind auch Jesiden, Christen und schiitische Kurden nach römisch 40 geflohen. In der Provinz Dahuk leben ca. 40% in Camps, im Vergleich zu 10-14% in den Provinzen römisch 40 und Sulaimaniyya. Der Differenzierungsgrad bzw. eine Diskriminierung zwischen unterschiedlichen Gruppen der IDPs in der RK-I lässt sich verlässlich kaum erheben. Der Registrierungsprozess ermöglicht der kurdischen Regionalregierung (KRG) grundsätzlich eine Kontrolle und eine Kanalisierung. Es gibt Hinweise auf Einschränkungen gegenüber geflohenen arabischen Sunniten, namentlich in Teilen von Sulaimaniyya und Diyala (d.s. jene Gebiete die von den „Al-Anfal“ Massakern und Vertreibungen von Kurden Ende der achtziger Jahre besonders betroffen waren). Intern vertriebenen Personen und Familien mangelt es oft an den nötigen finanziellen Mitteln sich dauerhaft neu anzusiedeln. Die Arbeitslosigkeit unter den Binnenflüchtlingen ist besonders hoch und steigenden Preise für Nahrungsmittel und Wohnen erschweren die Beibehaltung eines Mindeststandards an Lebensqualität. Zudem fehlt es an psychologischer und psychiatrischer Betreuung für Binnenflüchtlinge. Mit zunehmender Dauer der Vertreibung verschärfen sich diese Unzulänglichkeiten. Die Rückkehrmöglichkeiten der Binnenflüchtlinge sind oftmals beschränkt: viele trauen sich aus unterschiedlichen Gründen nicht in ihre befreiten Heimatgebiete zurückzukehren, ihre ökonomische Lebensgrundlage wurde häufig zerstört, in ihren Häusern wohnen heute nicht selten frühere Nachbarn. 1.4.
- Im zweiten Quartal 2020 wurden in Anbar 49 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten erfasst. In Al-Basrah waren es 80 Vorfälle mit 6 Toten, in Al-Muthannia 35 Vorfälle ohne Tote, in Al-Qadisiyah 44 Vorfälle mit einem Toten, in An-Najaf sechs Vorfälle ohne Tote, in Arbil 137 Vorfälle mit 124 Toten. In As-Sulaymaniyah kam es zu 59 Vorfällen mit 13 Toten, in At-Ta’mim zu 73 Vorfällen mit 90 Toten, in Babil zu 12 Vorfällen mit 2 Toten, in Bagdad wurden 71 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten erfasst, in Dhi-Qar 58 mit 8 Toten, in Dihok 210 Vorfälle mit 174 Toten und in Diyala 160 Vorfälle mit 121 Toten. In Karbala‘ kam es zu sieben Vorfällen mit einem Toten, in Maysan zu 16 Vorfällen mit vier Toten, in Ninawa zu 36 Vorfällen mit 43 Toten, in Sala al-Din zu 79 Vorfällen mit 161 Toten und in Wasit wurden 38 Vorfälle mit zwei Toten erfasst. 1.4.
- Mit Stand 31.10.2020 wurden 4.782.414 Rückkehrer (dies entspricht 797.069 Haushalten), verteilt über acht Gouvernements, 38 Bezirke und 2.090 Orte, im Irak erfasst. Am häufigsten kehrten die Menschen zwischen September und Oktober 2020 in die Gouvernements Ninawa (22.866 Rückkehrer), Salah al-Din (6.360 Rückkehrer) und Anbar (5.292 Rückkehrer) zurück. XXXX blieb der Bezirk mit der höchsten Anzahl an Rückkehrern (1.042.914 Rückkehrer). Der Großteil der Rückkehrer zwischen September und Oktober 2020 (33.084 Personen) kehrte in deren gewöhnliche Residenzen, die sich in gutem Zustand befanden, zurück. 3.924 Personen kehrten in kritische Unterkünfte zurück. Im selben Zeitraum wurden 1.278.864 Binnenvertriebene (dies entspricht 221.569 Haushalten) erfasst. 58 % davon stammen aus Ninawa, insbesondere aus XXXX (267.591 Personen), Sinjar (219.239 Personen) und Al-Ba’aj (105.135 Personen), gefolgt von Salah al-Din und Anbar mit jeweils 11 % der Binnenvertriebenen. Insgesamt ergab dies einen Rückgang von 3.874 Haushalten an Binnenvertriebenen.1.4.
- Mit Stand 31.10.2020 wurden 4.782.414 Rückkehrer (dies entspricht 797.069 Haushalten), verteilt über acht Gouvernements, 38 Bezirke und 2.090 Orte, im Irak erfasst. Am häufigsten kehrten die Menschen zwischen September und Oktober 2020 in die Gouvernements Ninawa (22.866 Rückkehrer), Salah al-Din (6.360 Rückkehrer) und Anbar (5.292 Rückkehrer) zurück. römisch 40 blieb der Bezirk mit der höchsten Anzahl an Rückkehrern (1.042.914 Rückkehrer). Der Großteil der Rückkehrer zwischen September und Oktober 2020 (33.084 Personen) kehrte in deren gewöhnliche Residenzen, die sich in gutem Zustand befanden, zurück. 3.924 Personen kehrten in kritische Unterkünfte zurück. Im selben Zeitraum wurden 1.278.864 Binnenvertriebene (dies entspricht 221.569 Haushalten) erfasst. 58 % davon stammen aus Ninawa, insbesondere aus römisch 40 (267.591 Personen), Sinjar (219.239 Personen) und Al-Ba’aj (105.135 Personen), gefolgt von Salah al-Din und Anbar mit jeweils 11 % der Binnenvertriebenen. Insgesamt ergab dies einen Rückgang von 3.874 Haushalten an Binnenvertriebenen. 1.4.
- Zur aktuellen Lage im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie im Irak: Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vgl. UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020).Bis zum 5.8.2020 gab es im Irak 134.722 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 5.017 Todesfällen (WHO 5.8.2020A; vergleiche UNHCR 4.8.2020). 96.103 Personen sind wieder genesen (UNHCR 4.8.2020). Der höchste Anstieg an Infektionszahlen wurde in Bagdad gemessen, gefolgt von Basra und Sulaymaniyah in der Kurdischen Region im Irak (KRI) (UNHCR 4.8.2020). Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
- bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für 30.
- bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vergleiche GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020). Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020). Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020). Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen Covid-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens XXXX (KRI) am 1.
- wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und XXXX geben (Rudaw 1.8.2020). Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgen davon (UNHCR 4.8.2020).Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020). Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020). Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vergleiche MEMO 3.8.2020). Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen Covid-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens römisch 40 (KRI) am 1.
- wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und römisch 40 geben (Rudaw 1.8.2020). Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgen davon (UNHCR 4.8.2020). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) wurden bis zum 5.8.2020 15.577 bestätigte Fälle von COVID-19 verzeichnet. Davon sind 9.711 wieder genesen und 597 Personen verstorben (Gov.KRD 5.8.2020). Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für 14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement XXXX entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige Covid-19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für 14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement römisch 40 entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige Covid-19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B). Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements XXXX , Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements römisch 40 , Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020). Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom
- bis zum
- August Covid-19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom
- bis zum
- August Covid-19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020). Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in XXXX und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen Covid-19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020).Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in römisch 40 und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vergleiche Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen Covid-19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF, die Einsichtnahme in die Kurzinformation der Staatendokumentation zur aktuellen Lage im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie vom 14.08.2020, den Iraq Master List Report 118 von IOM von September bis Oktober 2020, die Kurzübersicht von ACLED über sicherheitsrelevante Vorfälle im zweiten Quartal 2020 im Irak und den Asylländerbericht der österreichischen Botschaft in Amman zur Lage im Irak vom Oktober 2020 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des AJ-Web, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend sowie des ZMR und des AJ-Web seine Ehegattin betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF, zu seinem Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak sowie seinen aktuellen Lebensumständen und denen seiner Verwandten stützen sich in unstrittiger Weise auf die Feststellungen im ersten Verfahrensgang, den Inhalt der og. Datenbanken, die im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel und seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, dass seine Eltern und Geschwister Ende Juli 2014 XXXX verlassen und sich in der Folge für etwa eineinhalb Jahre in XXXX aufgehalten hätten (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Darstellung stand jedoch im Widerspruch zu den seinerzeitigen Angaben in der Erstbefragung vom 26.09.2014, wo er angab, dass seine Eltern nach wie vor in XXXX aufhältig seien. Nach Hinweis auf diesen Widerspruch meinte er lediglich, dass seine nunmehrigen Angaben stimmen würden. In Ermangelung einer zielführenden Erklärung des BF blieb sohin unklar, ob seine Herkunftsfamilie XXXX nunmehr im Juli 2014 oder zu einem anderen Zeitpunkt nach 26.09.2014 vorübergehend verlassen hat, weshalb der genaue Zeitpunkt ihrer Abreise aus XXXX im Jahr 2014 nicht feststellbar war, sondern lediglich auf den festgestellten Zeitraum eingegrenzt werden konnte.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, dass seine Eltern und Geschwister Ende Juli 2014 römisch 40 verlassen und sich in der Folge für etwa eineinhalb Jahre in römisch 40 aufgehalten hätten (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Diese Darstellung stand jedoch im Widerspruch zu den seinerzeitigen Angaben in der Erstbefragung vom 26.09.2014, wo er angab, dass seine Eltern nach wie vor in römisch 40 aufhältig seien. Nach Hinweis auf diesen Widerspruch meinte er lediglich, dass seine nunmehrigen Angaben stimmen würden. In Ermangelung einer zielführenden Erklärung des BF blieb sohin unklar, ob seine Herkunftsfamilie römisch 40 nunmehr im Juli 2014 oder zu einem anderen Zeitpunkt nach 26.09.2014 vorübergehend verlassen hat, weshalb der genaue Zeitpunkt ihrer Abreise aus römisch 40 im Jahr 2014 nicht feststellbar war, sondern lediglich auf den festgestellten Zeitraum eingegrenzt werden konnte. Der Besuch der oa. Spracherwerbs- und Integrationsmaßnahmen war anhand der vorgelegten Unterlagen feststellbar. Die Feststellungen zur hiesigen Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin sowie dem jeweils daraus erzielten Einkommen ergaben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den von ihm vorgelegten Entgeltnachweisen und dem vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem AJ-Web den BF und seine Ehegattin betreffend. Die Feststellungen zu seiner Eheschließung sowie zur Staatsangehörigkeit seiner Ehegattin ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Zwar meinte der BF in der Beschwerdeverhandlung, dass seine Ehegattin bereits seit 2015 in Österreich leben würde, die gerichtliche Abfrage des Zentralen Melderegisters ergab jedoch, dass diese erstmals am 07.01.2016 einen Hauptwohnsitz in Österreich anmeldete. Ausgehend davon war zum Schluss zu gelangen, dass sich diese zumindest seit diesem Datum in Österreich aufhält. Die Feststellungen zur Geburt seiner Tochter ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Heiratseintrag. Diesem Auszug war auch die Vaterschaft des BF zu entnehmen, die durch das von ihm zuletzt noch vorgelegte Gutachten über seine biologische Vaterschaft gestützt wurde. Die Feststellungen zum Befreiungsschein seiner Tochter beruhen auf der Vorlage ebendieses durch den BF. Zwar gab der BF an, dass er bereits drei Monate nach der Geburt seiner Tochter mit seiner nunmehrigen Ehegattin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt leben würde, allerdings ergaben die eingeholten ZMR-Auszüge ihn und seine Ehegattin betreffend, dass sie erst seit 10.02.2020 dort den Hauptwohnsitz angemeldet haben. Zudem waren seine Ausführungen dazu in der mündlichen Verhandlung auffallend widersprüchlich. So gab er, angesprochen auf die erst im Februar 2020 erfolgte Hauptwohnsitzanmeldung am selben Wohnsitz wie seine Ehegattin, bloß an, dass er fünf verschiedene Adressen gehabt habe, damit konnte er die Divergenz zwischen der Anmeldung des gemeinsamen Wohnsitzes im Februar 2020 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Über weitere Nachfrage vermeinte er sodann, es sei ihm erst im Februar gelungen sich an derselben Meldeadresse anzumelden, was sich jedoch nicht mit dem eingeholten ZMR-Auszug deckt, zumal er und seine Gattin ab 10.02.2020 an anderer Adresse gemeldet waren. Dass er sich an der vorherigen Wohnadresse seiner Gattin wegen des Umstandes, dass seine Ehegattin dort Untermieterin war, nicht anmelden habe können, überzeugte deshalb nicht, weil zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes für den BF als Mitbewohner lediglich die Zustimmung des Unterkunftgebers – sohin seiner Ehegattin als Untermieterin – erforderlich ist. Ausgehend davon konnte nicht festgestellt werden, dass er wie von ihm behauptet wurde bereits ab Mai bzw. Juni 2018 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und Tochter lebt. Der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung war anhand des eingeholten GVS-Auszuges feststellbar. Dass er in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten ist, ergab sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und mehrjähriger beruflicher Erfahrung handelt. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine Lebensgrundlage findet, war sowohl im Lichte dessen als auch angesichts des Aufenthalts mehrerer Verwandter in seiner engeren Heimat, auf deren Unterstützung er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu bedenken, dass er auch jüngst von 17.10.2020 bis 24.11.2020 ohne Probleme bei seiner Tante in XXXX aufhalten konnte. Außerdem besitzt seine Großmutter ein intaktes Haus in XXXX , wo auch schon seine Geschwister und Eltern vor deren Tod bzw. Ausreise in die Türkei Unterkunft fanden. Den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge lebt seine Großmutter nach wie vor dort und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Bezug einer Pension, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr auch dort Unterkunft finden könnte.Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine Lebensgrundlage findet, war sowohl im Lichte dessen als auch angesichts des Aufenthalts mehrerer Verwandter in seiner engeren Heimat, auf deren Unterstützung er im Bedarfsfall zurückgreifen kann, als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. In diesem Zusammenhang war insbesondere zu bedenken, dass er auch jüngst von 17.10.2020 bis 24.11.2020 ohne Probleme bei seiner Tante in römisch 40 aufhalten konnte. Außerdem besitzt seine Großmutter ein intaktes Haus in römisch 40 , wo auch schon seine Geschwister und Eltern vor deren Tod bzw. Ausreise in die Türkei Unterkunft fanden. Den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung zufolge lebt seine Großmutter nach wie vor dort und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Bezug einer Pension, sodass davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr auch dort Unterkunft finden könnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Befunden sowie dem in der Beschwerdeverhandlung von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck. Daraus waren keine Anhaltspunkte für eine gravierende Erkrankung des BF zu entnehmen. Er selbst gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass er voll arbeitsfähig ist (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). 2.
- Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die oben genannten länderkundlichen Informationsquellen. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde ein substantielles diesen Feststellungen entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Die bloße Wiedergabe von Informationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen aufzufinden sind, in der Beschwerde, ohne diese mit der individuellen Situation des BF in Verbindung zu bringen, stellte kein substantielles gegenteiliges Vorbringen dar. Außerdem taugten die dort angeführten und vorgelegten Berichte, die allesamt mit 2017 datieren, schon mangels Aktualität nicht als Entscheidungsgrundlage. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, demzufolge er die Zwangsrekrutierung durch eine Miliz im Falle seiner Rückkehr fürchte, stellte einerseits eine bloße Mutmaßung dar und kam andererseits seinem diesbezüglichen Vorbringen schon mangels näherer Konkretisierung, welche Miliz ihn für welchen Kampf rekrutieren sollte, keine Glaubhaftigkeit zu (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Seinem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, demzufolge er die Zwangsrekrutierung durch eine Miliz im Falle seiner Rückkehr fürchte, stellte einerseits eine bloße Mutmaßung dar und kam andererseits seinem diesbezüglichen Vorbringen schon mangels näherer Konkretisierung, welche Miliz ihn für welchen Kampf rekrutieren sollte, keine Glaubhaftigkeit zu vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Zumal es sich beim BF um einen Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung handelt, war die von ihm in den Raum gestellte drohende Zwangsrekrutierung durch eine schiitische Miliz auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Im Übrigen meinte er in Bezug auf eine etwaige Bedrohungslage in XXXX im Falle seiner Rückkehr lediglich, dass er dort niemanden habe und nicht wisse, wo er wohnen und leben sollte. Eine konkrete Gefährdung wurde von ihm jedoch nicht ins Treffen geführt und ist auch aus den herangezogenen Länderberichten nicht ersichtlich. Auch entsprach diese Darstellung angesichts der festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF in XXXX und XXXX nicht den Tatsachen.Im Übrigen meinte er in Bezug auf eine etwaige Bedrohungslage in römisch 40 im Falle seiner Rückkehr lediglich, dass er dort niemanden habe und nicht wisse, wo er wohnen und leben sollte. Eine konkrete Gefährdung wurde von ihm jedoch nicht ins Treffen geführt und ist auch aus den herangezogenen Länderberichten nicht ersichtlich. Auch entsprach diese Darstellung angesichts der festgestellten familiären Anknüpfungspunkte des BF in römisch 40 und römisch 40 nicht den Tatsachen. Es war darüber hinaus als notorisch anzusehen, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine maßgebliche Gefährdung indizieren würde.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 1.
- Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert. Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom
- November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe). Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom
- November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten. 1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 1.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN). 1.
- Das BFA hatte im Bescheid vom 26.11.2015 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die herangezogenen länderkundlichen Informationen festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt weite Teile des Irak, insbesondere auch seine Herkunftsstadt XXXX , nach der Übernahme des IS von allgemein instabilen Sicherheitsverhältnissen betroffen seien.1.
- Das BFA hatte im Bescheid vom 26.11.2015 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die herangezogenen länderkundlichen Informationen festgehalten, dass zum damaligen Zeitpunkt weite Teile des Irak, insbesondere auch seine Herkunftsstadt römisch 40 , nach der Übernahme des IS von allgemein instabilen Sicherheitsverhältnissen betroffen seien. Ausgehend von diesen Erwägungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass sie von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgehe, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.Ausgehend von diesen Erwägungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass sie von einer realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgehe, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 1.
- § 9 AsylG 2005 lautet:1.
- Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 1.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der hier einschlägige § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).1.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiären Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft der hier einschlägige Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mwN). Der zweite Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Der zweite Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht mehr vorliegen. Es ist Aufgabe der Behörde - sofern im Folgenden keine anderslautenden Aussagen erfolgen, gelten die auf die Behörde bezogenen Ausführungen auch für eine im Beschwerdeverfahren getroffene Entscheidung des VwG - offen zu legen, weshalb sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). In der selben Entscheidung hat der VwGH unter Hinweis auf die Rsp des EuGH (vgl. EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17) festgehalten, dass nach Art. 16 Abs. 2 Status RL darauf abzustellen ist, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Als maßgeblich erweist sich in dem Zusammenhang, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen.In der selben Entscheidung hat der VwGH unter Hinweis auf die Rsp des EuGH vergleiche EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17) festgehalten, dass nach Artikel 16, Absatz 2, Status RL darauf abzustellen ist, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Als maßgeblich erweist sich in dem Zusammenhang, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen. 1.
- Im nunmehr angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die allgemein prekäre Lage im Irak, deretwegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, mittlerweile in positivem Sinne verändert habe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in „kurdischen Gebieten, XXXX oder Bagdad“ offen.1.
- Im nunmehr angefochtenen Bescheid stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die allgemein prekäre Lage im Irak, deretwegen ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, mittlerweile in positivem Sinne verändert habe. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in „kurdischen Gebieten, römisch 40 oder Bagdad“ offen. Im Hinblick darauf verkannte das BVwG im gg. Verfahren nicht, dass der IS zwar nach wie vor Anschläge aus dem Untergrund verübt, was immer noch eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt, allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach dem militärischen Sieg der irakischen Regierung über den IS im Dezember 2017 deutlich verbessert. Wie dargelegt beschränken sich dessen aktuelle Aktivitäten vornehmlich auf Anschläge aus dem Untergrund. Die Sicherheitslage in seiner engeren Heimat XXXX stellte sich sohin nicht mehr dergestalt dar, dass sein Aufenthalt dort mit einem maßgeblichen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK sowie deren relevanter Zusatzprotokolle verbunden wäre.Im Hinblick darauf verkannte das BVwG im gg. Verfahren nicht, dass der IS zwar nach wie vor Anschläge aus dem Untergrund verübt, was immer noch eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darstellt, allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach dem militärischen Sieg der irakischen Regierung über den IS im Dezember 2017 deutlich verbessert. Wie dargelegt beschränken sich dessen aktuelle Aktivitäten vornehmlich auf Anschläge aus dem Untergrund. Die Sicherheitslage in seiner engeren Heimat römisch 40 stellte sich sohin nicht mehr dergestalt dar, dass sein Aufenthalt dort mit einem maßgeblichen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK sowie deren relevanter Zusatzprotokolle verbunden wäre. Im Lichte dessen war auch aus Sicht des BVwG von einer objektiven und nachhaltigen Änderung jener Umstände auszugehen, deretwegen der BF als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden war, wobei diese Änderung angesichts der dargestellten allgemein bekannten Umstände auch nicht bloß als vorübergehend anzusehen war. Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 1.
- Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.1.
- Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2.
- § 10 AsylG lautet:2.
- Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird, 2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
§ 55
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und 1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins u