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{'item': 'L502 2228009-1'}

Obsah (24)Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 18§ 14§ 53§ 30§ 259Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlL502 2228009-1 Spruch, L502 2228009-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 im Rahmen der Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte seither über einen Aufenthaltstitel hierorts.
  2. Im Gefolge zweier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen wurde er zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.09.2019 niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, FZ. XXXX , wurde gegen ihn

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 0 FPG“ wurde gegen ihn ein „auf die Dauer von 0 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „diese Rückkehrentscheidung“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).3. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, FZ. römisch 40 , wurde gegen ihn

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z. 0 FPG“ wurde gegen ihn ein „auf die Dauer von 0 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „diese Rückkehrentscheidung“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den mit 28.10.2019 durch Hinterlegung zugestellten Beschied wurde mit 15.11.2019 binnen offener Frist durch die Vertretung des BF Beschwerde erhoben.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.12.2019 erging in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019

§ 14Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.12.2019 erging in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019

Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.12.2019 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.12.2019 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seinem Vertreter am 27.12.2019 zugestellten Bescheid wurde mit 10.01.2020 binnen offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.01.2020 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

§ 52Abs. 4 Z. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“ sowie, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.10. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“ sowie, dass Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.

  1. Gegen dieses Erkenntnis wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) sowie außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Mit Beschluss des VfGH vom 14.07.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
  3. Mit Beschluss des VwGH vom 10.09.2020 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG stattgegeben.13. Mit Beschluss des VwGH vom 10.09.2020 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben.

  1. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2020 wurde der Revision bezüglich der mit Spruchpunkt A.
  2. vorgenommenen Bestätigung der Erlassung eines Einreiseverbotes samt Erhöhung von dessen Dauer stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben. Hingegen wurde die Revision, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.
  3. des angefochtenen Erkenntnisses richtete, zurückgewiesen.
  4. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er wurde in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 31.10.2012 in der Türkei eine österreichische Staatsangehörige türkischer Herkunft und reiste im Rahmen der Familienzusammenführung im April 2013 legal in das österr. Bundesgebiet ein. Er verfügte seit 08.04.2013 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 08.04.2013 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und über weitere Anträge bis zuletzt am 03.07.2019 verlängert. Über seinen letzten Verlängerungsantrag am 27.06.2019 wurde nicht abgesprochen. Er hat mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Seine Ehegattin hat zudem zwei Kinder aus einer früheren Ehe. Von 05.07.2019 bis 04.02.2020 bestand kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehegattin, deren Sohn und seinem Stiefsohn. Seit 04.02.2020 lebte er wieder im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und dem Stiefsohn. Am 28.06.2020 wurde die gegen ihn in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung, in Ermangelung einer fristgerechten freiwilligen Ausreise, durch seine Abschiebung auf dem Luftweg in die Türkei effektuiert. In der Türkei leben seine Mutter, ein Bruder und sechs Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus leben mehrere Onkel und Tanten des BF in der Türkei. Er spricht Deutsch und Türkisch, hat in der Türkei seine Schulbildung erfahren und war dort für 15 Jahre als Schneider erwerbstätig. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  8. Er war von 15.01.2016 bis 20.01.2016, von 02.05.2017 bis 31.08.2017, von 28.04.2018 bis 01.05.2018, von 22.05.2018 bis 03.07.2018 und von 06.05.2019 bis 21.05.2019 als Arbeiter beschäftigt. Von 01.03.2018 bis 03.05.2018 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Zuletzt war er von 24.06.2019 bis 16.03.2020 als Arbeiter in Vollzeitbeschäftigung und von 08.04.2020 bis Juni 2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Von 29.09.2015 bis 12.01.2016, von 13.12.2016 bis 17.04.2017, von 04.09.2017 bis 27.04.2018, von 02.05.2018 bis 20.05.2018, von 07.07.2018 bis 13.08.2018, von 19.03.2019 bis 16.04.2019, von 18.04.2019 bis 05.05.2019 und von 22.05.2019 bis 23.06.2019 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. 1.
  9. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX und XXXX StGB sowie

XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.1.4. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 und römisch 40 StGB sowie

römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde er nach Verbüßung eines Teils der XXXX Freiheitsstrafe von XXXX mit XXXX bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Rest der Strafe XXXX bedingt nachgesehen. Unter einem wurde eine XXXX Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 wurde er nach Verbüßung eines Teils der römisch 40 Freiheitsstrafe von römisch 40 mit römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Rest der Strafe römisch 40 bedingt nachgesehen. Unter einem wurde eine römisch 40 Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX StGB, XXXX StGB und XXXX StGB zu einer XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 StGB, römisch 40 StGB und römisch 40 StGB zu einer römisch 40 mit einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX wurde er vom Vorwurf XXXX

XXXX StGB mangels Schuldbeweises

§ 259Z. 3 St

PO freigesprochen.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 wurde er vom Vorwurf römisch 40

römisch 40 StGB mangels Schuldbeweises

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und den vorliegenden Vorlageantrag, durch die zusammen mit der außerordentlichen Revision vorgelegten Entgeltnachweise, ZMR-Auszüge und das Schreiben seiner Ehegattin sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Strafregister. 2.
  3. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und in der Türkei, zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und in der Türkei, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der bedingten Haftentlassung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. Die Feststellungen zur hiesigen Erwerbstätigkeit des BF konnten anhand des eingeholten AJ-Web Auszuges getroffen werden. 2.
  4. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).2.
  5. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.). Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198). In seinem Erkenntnis vom 19.11.2020 rügte der VwGH im Hinblick auf die Behebung der Abweisung der Beschwerde des BF durch das BVwG, soweit sie sich gegen die Erhöhung der Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbots durch das BVwG von sechs auf zehn Jahre wendete, dass es in einem derartigen Fall nicht von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung absehen durfte. Der seit dem Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 eingetretene Sachverhalt in der Form, dass der BF weiterhin erwerbstätig war und seit 04.02.2020 wieder einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin teilte, wurde der nunmehrigen Entscheidung des BVwG auch als unstrittig zugrunde gelegt. Im Lichte dessen, dass der BF bereits am 28.06.2020 aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben wurde, entfalteten diese Aspekte jedoch keine maßgebliche Relevanz für die Interessensabwägung des BVwG im Hinblick auf das gegen ihn verhängte Einreiseverbot insoweit dessen Dauer unverändert bestätigt wurde bzw. entsprang dieser Bestätigung auch nicht das Erfordernis der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung mit Blick auf die Verfahrensfehlerrüge des VwGH vom 19.11.
  6. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A)

  1. In seinem Erkenntnis vom 19.11.2020 hat der VwGH die ao. Revision des BF, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung un die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung samt Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtete, zurückgewiesen. In diesem Umfang gehörte das Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2020 weiterhin dem Rechtsbestand an und wurde in Ermangelung einer fristgerechten freiwilligen Ausreise des BF die gegen ihn in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung durch seine Abschiebung am 28.06.2020 effektuiert. 2.
  2. § 53 FPG lautet:2.
  3. Paragraph 53, FPG lautet:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 2.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde „

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 FPG“ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.2.2. In Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem hielt das BFA fest, dass das vom BF verübte Delikt der XXXX abstrakt als besonders schwer einzustufen sei. Der XXXX stelle jedenfalls eine besonders verwerfliche strafbare Handlung dar. Schon allein für den Schutz potentieller Opfer sei seine Außerlandesschaffung dringend erforderlich. Gerade bei XXXX dürfe die Rückfallgefahr bereits aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls vernachlässigt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Familie über mehrere Jahre hinweg regelrecht terrorisiert. Angesichts seiner Neigung in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen sei von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Er stelle daher eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege.Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem hielt das BFA fest, dass das vom BF verübte Delikt der römisch 40 abstrakt als besonders schwer einzustufen sei. Der römisch 40 stelle jedenfalls eine besonders verwerfliche strafbare Handlung dar. Schon allein für den Schutz potentieller Opfer sei seine Außerlandesschaffung dringend erforderlich. Gerade bei römisch 40 dürfe die Rückfallgefahr bereits aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls vernachlässigt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Familie über mehrere Jahre hinweg regelrecht terrorisiert. Angesichts seiner Neigung in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen sei von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Er stelle daher eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege. Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die gewählte Dauer des Einreiseverbots, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und in Gegenwart seiner Ehegattin angab sich mit ihr versöhnt zu haben, unverhältnismäßig sei. Seine gewalttätige Neigung sei zunächst richtig angenommen worden, nunmehr jedoch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit kein tragender Teil seiner Persönlichkeit mehr. Außerdem sei zu bedenken, dass er seinem leiblichen Sohn ein guter Vater sein wolle. 2.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX StGB, XXXX und XXXX StGB sowie

XXXX StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am XXXX , wobei unter einem eine XXXX Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde, wurde er erneut mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX

XXXX StGB, XXXX StGB und XXXX StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt.2.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 StGB, römisch 40 und römisch 40 StGB sowie

römisch 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am römisch 40 , wobei unter einem eine römisch 40 Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde, wurde er erneut mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40

römisch 40 StGB, römisch 40 StGB und römisch 40 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 mit einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte. 2.

  1. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftaten abzustellen, zumal gerade die vom BF verübten Taten – XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX – als besonders verwerflich anzusehen waren (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen oben). Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftaten abzustellen, zumal gerade die vom BF verübten Taten – römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 – als besonders verwerflich anzusehen waren vergleiche dazu die ausführlichen Erwägungen oben). Gerade aus der Schwere dieser Taten und dem Umstand, dass es sich um ein besonders vulnerables Opfer handelte, dessen Vulnerabilität der BF ausnutzte, sowie aufgrund des noch unzureichenden Zeitraumes des Wohlverhaltens des BF seit der Tatbegehung – der bei derart gravierenden Straftaten jedenfalls länger als mit etwa eineinhalb Jahren anzusetzen ist – war eine ungünstige Zukunftsprognose abzuleiten und war der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass von ihm nach wie vor eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Selbst unter Berücksichtigung seiner familiären Anbindungen im Bundesgebiet, seiner sprachlichen Integration, der langen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer und der beruflichen Integration des BF kam der aus dem eben dargestellten Sachverhalt abzuleitenden Gefährdungsprognose zu Lasten des BF ein höheres Gewicht zu, weshalb sich das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot schon dem Grunde nach als rechtskonform erwies. 2.
  2. Bei Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG und bei nach wie vor vom BF ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und da die Z. 1 leg. cit. im gg. Fall erfüllt ist, war auch die Verhängung eines auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig.2.
  3. Bei Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, FPG und bei nach wie vor vom BF ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und da die Ziffer eins, leg. cit. im gg. Fall erfüllt ist, war auch die Verhängung eines auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig. In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten.In seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009 hat der VwGH festgehalten, dass bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten. Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Herabsetzung der Dauer ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof bezüglich eines Einreiseverbotes betonte, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen selbst beim Einreiseverbot nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 2012/21/0080, 16.11.2012). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall des BF geschehen ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, wie dies im Fall des BF geschehen ist. Betrachtet man die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so war die besondere Verwerflichkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu beachten sowie der Umstand, dass er zahlreiche Tathandlungen über einen längeren Zeitraum in Zusammenhang mit XXXX ausführte, zu beachten. Angesichts der aus dieser Verwerflichkeit resultierenden erheblichen kriminellen Energie, die dem BF innewohnt, und der damit verbundenen Gefährlichkeit für besonders geschützte Rechtsgüter stellte sich für das erkennende Gericht die vom BFA gewählte Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Interessen in Österreich, als angemessen dar.Betrachtet man die vom BF begangenen Straftaten, für die er verurteilt wurde, so war die besondere Verwerflichkeit der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten zu beachten sowie der Umstand, dass er zahlreiche Tathandlungen über einen längeren Zeitraum in Zusammenhang mit römisch 40 ausführte, zu beachten. Angesichts der aus dieser Verwerflichkeit resultierenden erheblichen kriminellen Energie, die dem BF innewohnt, und der damit verbundenen Gefährlichkeit für besonders geschützte Rechtsgüter stellte sich für das erkennende Gericht die vom BFA gewählte Dauer des Einreiseverbots von sechs Jahren, auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Interessen in Österreich, als angemessen dar. 2.
  4. Im Lichte dessen war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.2.
  5. Im Lichte dessen war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (siehe dazu die obenstehenden beweiswürdigenden Erwägungen).Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (siehe dazu die obenstehenden beweiswürdigenden Erwägungen). 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2228009.1.00

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