RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlL521 2199176-1 Spruch, L521 2199176-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) , Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und sei ledig.
- Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und sei ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 01.11.2015 legal von der im Gouvernement Anbar gelegenen Stadt Ramadi ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und in der Folge nach einem Landesverweis mit anderen Personen gemeinsam über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2005 „wegen meiner Arbeit und meiner Konfession“ von schiitischen Milizen festgenommen und erst nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Da er auch mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er nach Syrien fliehen müssen. Im Jahr 2012 sei er in das irakische Gouvernement Anbar zurückgekehrt. Dieses sei vor kurzem vom Islamischen Staat erobert worden. Da der Islamische Staat alle Polizisten töten würde, habe er sich bis zur Flucht versteckt halten müssen.
- Am 05.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs der Befragung legte der Beschwerdeführer dar, gesund zu sein und die arabische Sprache sowie den anwendenden Dolmetscher zu verstehen. Er habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt richtige Angaben in seinem Asylverfahren getätigt, seine Angaben wären richtig protokolliert und ihm auch rückübersetzt worden. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 2005 von unbekannten Person entführt und zwei Tage festgehalten worden sei. Während der Anhaltung sei er geschlagen und vergewaltigt worden, wobei die Vergewaltigung aufgezeichnet worden sei. Sein Vater habe für seine Freilassung sowie für die Unterlassung der Weiterverbreitung der Videoaufnahme den Entführern USD 15.000,00 bezahlen müssen. Nach der Freilassung sei er mit seiner Familie zunächst in das Gouvernement Anbar und nach einem Monat nach Syrien verzogen. Im Jahr 2012 sei die Familie in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2015 habe er den Irak verlassen müssen, da er in der Stadt Ramadi als Wachmann im Rathaus tätig gewesen sei. Aufgrund des Vorrückens des Islamischen Staates sei die Hälfte der Wachmannschaft geflüchtet. Da bekannt gewesen sei, dass der Islamische Staat Regierungsangestellte, Polizisten und Wachpersonal töten würde und er sich auch vor einer neuerlichen Entführung gefürchtet habe, sei er am 10.02.2014 nach Bagdad geflüchtet und in einem Lager für Binnenvertriebene untergebracht worden. Das Land habe er aufgrund seiner „schlechten Erfahrungen in Bezug auf die Entführung“ und aus Angst vor einer Bestrafung wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst verlassen. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass er vor der Ausreise keinen persönlichen Drohungen oder Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Mit seiner Familie stehe er nicht in Kontakt, das Haus der Familie in der Stadt Ramadi sei zerstört worden und er habe zuletzt nur mehr Kontakt mit einem Cousin seines Schwagers herstellen können. Das Schicksal seiner Familie sei ihm nicht bekannt, er gehe davon aus, dass seine Angehörigen tot seien.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen stünden einerseits nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der im November 2015 erfolgte Ausreise und würden anderseits hinsichtlich der vorgebrachten unerlaubten Abwesenheit vom Dienst als Wachmann nicht als glaubhaft erachtet. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine innerstaatliche Fluchtalternative in Bagdad in Anspruch genommen habe und von dort nach nahezu zweijährigem Aufenthalt ohne ersichtlichen Grund ausgereist sei. Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weder von staatlicher Seite Verfolgung, noch von Privatpersonen. Eine Rückkehr werde aufgrund vorhandener familiärer Anknüpfungspunkte und des persönlichen Profils des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben und der Beschwerdeführer ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Gegen den dem Beschwerdeführer am 28.05.2018 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der ihm beigegeben und vom ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig zu erteilen sei bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz amtswegig zu erteilen sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) amtswegig zu erteilen sei bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen würden und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz amtswegig zu erteilen sei. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das belangte Bundesamt habe zufolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzureichende Feststellungen zur Lage von sunnitischen Arabern im Irak sowie zur von schiitischen Milizen wider sunnitischen Arabern ausgehenden Bedrohung getroffen und sich darüber hinaus nicht ausreichend mit der fehlenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie der Lage von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach einer erfolglosen Asylantragstellung sowie zur Problematik des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst auseinandergesetzt. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten Auszüge aus Berichten wiedergegeben, ferner verweist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0141, aus welchem eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak abgeleitet werden könne. Das belangte Bundesamt habe außerdem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unzureichend gewürdigt und ferner aktenwidrige Feststellungen zu angeblich bestehenden familiären Anknüpfungspunkten getroffen. Die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, insbesondere werde dem belangten Bundesamt eine „mangelhafte[r] Befragung“ des Beschwerdeführers angelastet. In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die Gewährung von internationalen Schutz erlittene Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vor der Ausreise nicht voraussetzen würde. Die zur Ausreise führende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei dessen ungeachtet objektiv nachvollziehbar. Im Rückkehrfall drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit „politische und religiöse Verfolgung“ durch den irakischen Staat aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst sowie durch die Gesellschaft und schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und die frühere Tätigkeit für die irakische Regierung. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer „im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan“ eine Verletzung seiner nach Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in ungerechtfertigtes Weise in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers ein, zumal er um seine Integration bemüht sei.In rechtlicher Hinsicht wird vorgebracht, dass die Gewährung von internationalen Schutz erlittene Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vor der Ausreise nicht voraussetzen würde. Die zur Ausreise führende Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei dessen ungeachtet objektiv nachvollziehbar. Im Rückkehrfall drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit „politische und religiöse Verfolgung“ durch den irakischen Staat aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst sowie durch die Gesellschaft und schiitische Milizen aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses und die frühere Tätigkeit für die irakische Regierung. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer „im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan“ eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte. Die Rückkehrentscheidung greife schließlich in ungerechtfertigtes Weise in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers ein, zumal er um seine Integration bemüht sei.
- Die Beschwerdevorlage langte am 25.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Zur Vorbereitung der für den 17.12.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2020 aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich oder im Rahmen der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme dazu wurde innerhalb der eingeräumten Frist nicht abgebeben.
- Am 17.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert und dem Beschwerdeführer neuerlich die Gelegenheit eingeräumt, seine Ausreisegründe und seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein KOnvulut medizinischer Befunde, Unterlagen zu seiner Integration im Bundesgebiet sowie (nochmals) Ausdrucke von Lichtbildern betreffend sein asylrelevantes Vorbringen in Vorlage. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.12.2020 fristgerecht die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist ledig und hat keine Kinder.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, er war im Mai 2012 dort im Verwaltungsbezirk XXXX registriert. Er besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss an den Schulbesuch trat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in das Berufsleben ein und wurde als Wachmann beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Dienst zum Schutz von Einrichtungen (Facilities Protection Service, FPS) aufgenommen. Im Jahr 2005 beendete der Beschwerdeführer den Dienst bei dieser Einrichtung und begab sich eigenen Angaben zufolge nach Syrien, wo er bis in das Jahr 2012 lebte und in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch berufstätig war. Aufgrund der beginnenden Unruhen in Syrien kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in den Irak zurück. Jedenfalls vom Februar 2014 an lebte der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wiederum in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dort im zentral gelegenen Distrikt XXXX im Verwaltungsbezirk Mansour in einem Haus.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der irakischen Hauptstadt Bagdad geboren, er war im Mai 2012 dort im Verwaltungsbezirk römisch 40 registriert. Er besuchte im Irak die Grundschule und eine weiterführende Schule im Ausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss an den Schulbesuch trat der Beschwerdeführer im Jahr 2004 in das Berufsleben ein und wurde als Wachmann beim dem irakischen Innenministerium unterstehenden Dienst zum Schutz von Einrichtungen (Facilities Protection Service, FPS) aufgenommen. Im Jahr 2005 beendete der Beschwerdeführer den Dienst bei dieser Einrichtung und begab sich eigenen Angaben zufolge nach Syrien, wo er bis in das Jahr 2012 lebte und in der Gastronomie als Abwäscher, Kellner und Koch berufstätig war. Aufgrund der beginnenden Unruhen in Syrien kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 in den Irak zurück. Jedenfalls vom Februar 2014 an lebte der Beschwerdeführer bis zur Ausreise wiederum in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dort im zentral gelegenen Distrikt römisch 40 im Verwaltungsbezirk Mansour in einem Haus. Zweifelsfreie Feststellungen zu den (näheren) Aufenthaltsorten in den Jahren 2012 bis 2014 sowie zu der vom Beschwerdeführer in dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit können nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist Moslem bekennt sich eigenen Ausführungen zufolge zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Zweifelsfreie Feststellungen zur Glaubensrichtung des Beschwerdeführers (schiitisch/sunnitisch) sind nicht möglich. Der Beschwerdeführer trägt jedenfalls keinen sunnitisch konnotierten Namen. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in der irakischen Hauptstadt Bagdad, ihr Ehemann (der Schwager des Beschwerdeführers) leisteten einen finanziellen Beitrag zur Ausreise. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder wurden nicht von den Milizen des Islamischen Staates ermordet. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers wurde nicht von den Milizen des Islamischen Staates gesprengt. Nähere Feststellungen zum gegenwärtigen (nähren) Aufenthaltsort der Eltern des Beschwerdeführers sowie seine Brüder im Irak sowie zu deren beruflichen Aktivitäten sind mangels dahingehender Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich. Am 01.11.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal und ohne Schwierigkeiten vom Internationalen Flughafen Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann weiter nach Österreich, wo er am 11.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Der Beschwerdeführer begab sich im Jahr 2015 nach seiner Einreise zur Entfernung eines Abszesses im Bereich der rechten Flanke in medizinische Behandlung. Im Jahr 2016 wurde bei einer radiologischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule ein geringer Beckenschiefstand aufgrund einer Beinverkürzung von 3mm, ferner eine Spondylose sowie eine mäßiggradige Intervertebralarthrose (Bandscheibenarthrose) im Bereich näher bezeichneter Wirbel sowie Veränderungen an den Femurköpfen diagnostiziert. Am 09.03.2018 und am 12.03.2019 unterzog sich der Beschwerdeführer tagesklinischen Eingriffen zur chirurgischen Behandlung von Krampfadern. Im Jahr 2019 litt der Beschwerdeführer außerdem unter Harnsteinen sowie unter Nierensteinen und klagte über „schmerzhafte Empfindungen im Bereich der Leistenbeuge“, eine dahingehende Untersuchung ergab (von geringfügigen Verkalkungen im Bereich der Nieren abgesehen) keinen Befund. Der Beschwerdeführer nimmt bei Schmerzen Schmerzmittel ein und es wurde ihm der Konsum von viel Wasser angeraten. Einem Befund vom 10.08.2020 zufolge leidet der Beschwerdeführer ferner an Tinnitus (bei grundsätzlich normalem Hörvermögen) und klagt über „Schwindelanfälle wegen der Ohrenschmerzen“, eindeutige Hinweise auf labyrinthär bedingten Schwindel wurden nicht diagnostiziert. Eine Infusionstherapie (Trental 100mg) wurde empfohlen. Zuletzt litt der Beschwerdeführer unter Magenschmerzen und Übelkeit. Er nimmt derzeit nicht regelmäßig Infusionen bzw. Spritzen ein, sondern erhält bei Bedarf Notalgien (Schmerzmittel) und Paspertin (gegen Übelkeit, Brechreiz und Erbrechen) als Injektion. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund und jedenfalls arbeitsfähig. 1.
- Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an hatte vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen und verließ den Herkunftsstaat legal unter Verwendung seines irakischen Reisedokumentes. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2005 nicht von unbekannten Personen/schiitischen Milizen entführt, gefoltert und vergewaltigt, es existieren auch keine kompromittierenden Aufnahmen des Beschwerdeführers. Vor seiner Ausreise in den Jahren 2014 und 2015 wurde der Beschwerdeführer weder mündlich, noch schriftlich oder in anderer Weise von schiitischen Milizionären oder Kämpfern des Islamischen Staates bedroht oder angegriffen. Er entfernte sich auch nicht unbefugt vom Dienst bei den irakischen Sicherheitskräften. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe, Kämpfer schiitischer oder sunnitischer Milizen oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Religionsbekenntnisses ausgesetzt. Er hat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland oder seines mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zu rechnen. Ihm droht keine strafrechtliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer interessiert sich vorgelegten Unterstützungserklärungen zufolge für das Christentum, er ist allerdings nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Er hat sich keiner christlichen Religionsgemeinschaft in Österreich angeschlossen, wurde nicht getauft und steht auch nicht in der Taufvorbereitung. Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben nicht verinnerlicht und hat keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er tritt auch nicht gegen den Islam oder religionsfeindlich auf. Bei einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Irak. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein von den unter Punkt 1.
- angeführten Einschränkungen gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Ausbildung in der Schule und mehrjähriger beruflicher Erfahrung als Wachmann und in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion in Gestalt seiner dort lebenden Schwester und seines Schwagers. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original. 1.
- Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 11.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in einer Unterkunft für Asylweber in der Gemeinde XXXX untergebracht. Seit dem 01.03.2017 lebt er in einer Unterkunft für Asylwebern in der Gemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Nach der Einreise war der Beschwerdeführer zunächst in einer Unterkunft für Asylweber in der Gemeinde römisch 40 untergebracht. Seit dem 01.03.2017 lebt er in einer Unterkunft für Asylwebern in der Gemeinde römisch 40 . Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach tageweise einer (teilweise geringfügigen) Beschäftigung als Aushilfe im Bauhof der Gemeinde XXXX nach. Darüber hinaus ist er derzeit nicht legal erwerbstätig. Am 21.11.2018 meldete der Beschwerdeführer die Ausübung des (freien) Gewerbes der Hausbetreuung (bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) an. Mit 03.01.2019 legte er die erlangte Gewerbeberechtigung zurück, nachdem er bereits mit 30.12.2018 sein Gewerbe ruhend gestellt hatte. Der Gewerbeanmeldung ging der Abschuss einer als „Nachunternehmervertrag“ bezeichneten Vereinbarung mein einer XXXX voraus, womit sich der Beschwerdeführer zur Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich des Facility Managements verpflichtete. Zum 31.12.2018 wurde diese Vereinbarung auftraggeberseitig gekündigt. Aufgrund der kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit entstanden Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die der Beschwerdeführer im Wege einer Ratenzahlung beglichen hat.Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach tageweise einer (teilweise geringfügigen) Beschäftigung als Aushilfe im Bauhof der Gemeinde römisch 40 nach. Darüber hinaus ist er derzeit nicht legal erwerbstätig. Am 21.11.2018 meldete der Beschwerdeführer die Ausübung des (freien) Gewerbes der Hausbetreuung (bestehend aus der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten) an. Mit 03.01.2019 legte er die erlangte Gewerbeberechtigung zurück, nachdem er bereits mit 30.12.2018 sein Gewerbe ruhend gestellt hatte. Der Gewerbeanmeldung ging der Abschuss einer als „Nachunternehmervertrag“ bezeichneten Vereinbarung mein einer römisch 40 voraus, womit sich der Beschwerdeführer zur Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich des Facility Managements verpflichtete. Zum 31.12.2018 wurde diese Vereinbarung auftraggeberseitig gekündigt. Aufgrund der kurzzeitigen selbständigen Tätigkeit entstanden Beitragsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, die der Beschwerdeführer im Wege einer Ratenzahlung beglichen hat. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren keine Einstellungszusage und auch keinen Arbeitsvorvertrag in Vorlage, er geht jedoch davon aus, im Fall eines Zugangs zum Arbeitsmarkt vom Inhaber seiner Unterkunft in der Gastronomie beschäftigt zu werden und von weiteren Personen Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung zu erhalten. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, die von Freiwilligen des XXXX XXXX unentgeltlich angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 08.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Zur Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bzw. zu einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 trat der Beschwerdeführer nicht an. Am 29.11.2016 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs.Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, die von Freiwilligen des römisch 40 römisch 40 unentgeltlich angeboten wurden. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund des Kursbesuchs und seiner sozialen Kontakte über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in alltäglichen Situationen ermöglichen. Am 08.09.2016 legte der Beschwerdeführer eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 erfolgreich ab. Zur Integrationsprüfung auf den Niveau A2 bzw. zu einer Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 trat der Beschwerdeführer nicht an. Am 29.11.2016 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Er engagiert sich darüber hinaus seit dem 15.02.2019 ehrenamtlich in der Einrichtung Marienhof in XXXX mehrmals pro Woche bei Aktivitäten mit behinderten Menschen (Ballspiele, Spazieren, Spielen und die Bewältigung von Aufgaben) unter der Aufsicht von Pflegekräften. Die Leiterin der Einrichtung bezeichnet den Beschwerdeführer als fröhlich und respektvoll sowie zurückhaltend und liebevoll im Umgang mit den Bewohnern der Einrichtung sowie um Spracherwerb bemüht. Er zeige auch gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein sozial angepasstes Verhalten. Ferner interessiere sich der Beschwerdeführer für die Hintergründe christlicher Feiertage und nehme an Gebeten und religiösem Gesang teil. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, er hat in Österreich keine Verwandten und ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte zu seinem Freundeskreis. Er engagiert sich darüber hinaus seit dem 15.02.2019 ehrenamtlich in der Einrichtung Marienhof in römisch 40 mehrmals pro Woche bei Aktivitäten mit behinderten Menschen (Ballspiele, Spazieren, Spielen und die Bewältigung von Aufgaben) unter der Aufsicht von Pflegekräften. Die Leiterin der Einrichtung bezeichnet den Beschwerdeführer als fröhlich und respektvoll sowie zurückhaltend und liebevoll im Umgang mit den Bewohnern der Einrichtung sowie um Spracherwerb bemüht. Er zeige auch gegenüber weiblichen Mitarbeitern ein sozial angepasstes Verhalten. Ferner interessiere sich der Beschwerdeführer für die Hintergründe christlicher Feiertage und nehme an Gebeten und religiösem Gesang teil. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers beschreibt diesen in einer aktuellen Unterstützungserklärung als vorbildlich im Hinblick auf das Verhalten im Quartier, freundlich und hilfsbereit sowie sein „sauberes Erscheinungsbild“. Der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zur ortsansässigen Bevölkerung, er sei pünktlich und integrationsbereit. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sieht dessen berufliche Zukunft in einem sozialen Beruf. Unterstützer des Beschwerdeführers charakterisieren ihn in Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2018 als am christlichen Glauben interessiert, als fleißig und gewissenhaft, der deutschen Sprache mächtig und wissbegierig. Der Stiftspfarrer von XXXX bestätigt in einem Schreiben vom 22.03.2018, dass der Beschwerdeführer zu gemeinnützigen Tätigkeiten in der Pfarre herangezogen wurde und bei Veranstaltungen als Kellner mitgearbeitet und Reinigungstätigkeiten verrichtet hat. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers beschreibt diesen in einer aktuellen Unterstützungserklärung als vorbildlich im Hinblick auf das Verhalten im Quartier, freundlich und hilfsbereit sowie sein „sauberes Erscheinungsbild“. Der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zur ortsansässigen Bevölkerung, er sei pünktlich und integrationsbereit. Der Unterkunftgeber des Beschwerdeführers sieht dessen berufliche Zukunft in einem sozialen Beruf. Unterstützer des Beschwerdeführers charakterisieren ihn in Unterstützungsschreiben aus dem Jahr 2018 als am christlichen Glauben interessiert, als fleißig und gewissenhaft, der deutschen Sprache mächtig und wissbegierig. Der Stiftspfarrer von römisch 40 bestätigt in einem Schreiben vom 22.03.2018, dass der Beschwerdeführer zu gemeinnützigen Tätigkeiten in der Pfarre herangezogen wurde und bei Veranstaltungen als Kellner mitgearbeitet und Reinigungstätigkeiten verrichtet hat. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
- Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone. Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak. Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint. In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak. Sicherheit von Verkehrswegen: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
- und
- April
- Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, Abu Ghraib und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert. Rückblick: Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und Abu Ghraib im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom
- April 2016 bis zum
- Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am
- Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad: Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen. Dem Karkh Area Command untersteht die
- irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
- irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in Abu Ghraib, die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
- irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
- Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
- Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
- Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
- Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung: Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern) Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an. Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden. Islamsicher Staat: Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und
- Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei. Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar. US-geführte internationale Militärpräsenz: Laut einem am 08.01.2020 veröffentlichten Aljazeera-Artikel waren 5.200 US-Soldaten in verschiedenen Stützpunkten im Irak stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Tadschi im Norden und Victory innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. Letzterer wird als Kommandozentrale und für Aufklärungs- und Kontrollzwecke genutzt. Einem Artikel zufolge, der am 06.07.2020 in der Military Times veröffentlicht wurde, orientieren sich die internationalen Truppen im Irak bei ihren Operationen an den irakischen Sicherheitskräften bei ihrem Kampf gegen den Islamischen Staat und passen ihre Kapazitäten und Aktivitäten entsprechend an. Berichten zufolge soll die Task Force Irak in eine Einheit von Militärberatern umgewandelt werden, die einen zentralen Standort in Bagdad haben wird. Die Zeitung Al-Arab berichtete dazu am 17.07.2020, dass die USA nicht die Absicht haben, den Irak zu verlassen; dennoch sei die Verringerung der Zahl der US Truppen im Irak möglich und Gegenstand von Konsultationen mit der irakischen Regierung. Dem Institute for the Study of War zufolge wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von einigen europäischen Mitglieder der US-geführten Anti-IS-Koalition zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 angekündigt, Truppen aus dem Irak abzuziehen. Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal sollen demnach ihren den vollständigen Rückzug aus dem Irak angekündigt haben, während das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland nur einen teilweisen Abzug ihrer Einheiten ankündigten. Darüber hinaus befahl das Departement of Stat am 25.03.2020 allen Regierungsmitarbeitern im Irak und der Autonomen Region Kurdistan-Irak, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitsbedingungen und eingeschränkten Reisemöglichkeiten infolge von COVID-19 zu verlassen. Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung: Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt. Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.
- Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am
- Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben. Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel Dora im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte. Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen. Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten. Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt. Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten. Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren. Aktivitäten des Islamischen Staates: Einem im November 2019 veröffentlichter Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin oftmals asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai
- In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai
- Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt. Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden. Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden. Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr
- Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020: Am
- Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt. Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor. Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand. Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand. Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen. Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt. Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden. Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt. Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden. Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte. Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in Abu Ghraib getötet. Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen. Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden. Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar. Zwei Frauen wurden laut IBC am
- Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet. Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor. Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor. Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag. Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Gouvernement 2019 (Jan-Dez) Summe 2019 (getötet und verletzt) 2020 (Jan-Jul) Summe 2020 (getötet und verletzt) Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Bagdad 42 37 13 50 4 3 5 8 Anzahl von Sicherheitsvorfällen Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt. Im Monat Januar 2020 wurde von Joel Wing 27 Vorfälle in Bagdad verzeichnet, bei denen es 28 Opfer gab. 12 Personen wurden getötet, 16 Personen wurden verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im Februar 2020 berichtet Joel Wing in seinem Blog, dass es bei 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad 45 Opfer gab. Zehn Personen wurden getötet und 35 Personen verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im März 2020 ereignete sich Joel Wing zufolge 14 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad, wobei die Hälfte auf pro-iranische Milizen zurückzuführen war, die Militärbasen bei Bagdad und die Grüne Zone im Zentrum der Stadt mit Raketen attackierten. Acht Personen wurden getötet, 29 Personen verletzt. In Bezug auf den Monat April 2020 dokumentierte Joel Wing lediglich einen sicherheitsrelevanten Vorfall in Bagdad, bei dem es keine Opfer gab. Demgegenüber ereigneten sich im Mai 2020 16 sicherheitsrelevante Vorfällen mit 42 Opfern in Bagdad. Sieben Personen wurden getötet, 35 Personen verletzt (wobei sich diese Zahl wiederum auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen bezieht). Das Ende der sogenannten Frühlingsoffensive des Islamischen Staates führte Joel Wing zufolge auch in Bagdad zu einer Abnahme der Zahl von Vorfällen auf in insgesamt 10 im Monat Juni 2020, bei der eine Person getötet und keine Personen verletzt wurden. Für den Monat Juli 2020 berichtet Joel Wing von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen, von denen neun auf Angriffe pro-iranischer Milizen auf amerikanische Einrichtungen zurückzuführen waren. Der Islamische Staat verübte einen Angriff mit einer Haftbombe auf einem Lieferwagen und ermordete einen Brigadekommandanten der irakischen Armee in Tarmiya im Norden Bagdads. Von den 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Monat August 2020 waren Joel Wing zufolge nahezu alle – nämlich 17 – auf Angriffe pro-iranischen Milizen auf amerikanische Einrichtungen oder die Grüne Zone zurückzuführen sind. Dabei wurden zwei Personen getötet und keine Personen verletzt. Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen. AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt. Infrastrukturschäden und Sprengkörper: Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad. IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in Abu Ghraib (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten. Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor. Vertreibung und Rückkehr: Nach Angaben von IOM lebten am 30.06.2020 35.034 Binnenvertriebene in Bagdad, die aus Anbar (18.102), Babil (4.812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninewa (7.992) und Salah al-Din (2.814) stammen. Demgegenüber hielten sich an anderen Orten im Irak 38.766 Binnenvertriebene auf, die aus dem Gouvernement Bagdad stammen. Diese stammten hauptsächlich aus Karkh (10.284), Abu Ghraib (6.846) und Mahmoudiya (4.944). 90.228 Binnenvertriebene kehrten bislang in das Gouvernement Bagdad zurück, davon 49.116 Personen aus Mahmoudiya, 23.112 Personen aus Abu Ghraib, 10.236 Personen aus Tarmia, und 7.764 Personen aus Kadhimiya. Ein Bericht von IOM, der im Februar 2020 veröffentlicht wurde und den Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 abdeckt, identifiziert 292 Orte im Irak, an denen es zu sekundären Vertreibungen kam, davon waren 18 im Gouvernement Bagdad. Darüber hinaus wurden 161 Haushalte in Mahmoudiya und 150 Haushalte in Abu Ghraib umgesiedelt. UNHCR stellte fest, dass seit November 2019 Personen aus Gebieten, die vom Islamischen Staat zurückerobert wurden (insbesondere sunnitische Araber), keinen Sponsor für eine Einreise nach Bagdad benötigen. Um jedoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Bagdad zu erhalten, mussten solche Personen zwei Sponsoren aus der Gegend vorweisen, in der sie sich aufhalten wollten, sowie einen Brief des zuständigen Ortsvorstehers. Wirtschaftliche und soziale Lage: Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist trotz steigender Preise während der COVID-19-Krise gesichert. Das World Food Programme erhob während der COVID-19-Krise in drei Runden zwischen Mitte April und Ende Mai 2020 Daten zur Funktionalität des Marktes hinsichtlich Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die Analyse der Daten aus Runde 3 der Marktfunktionalität ergab, dass sich die allgemeine Marktfunktionalität im Irak verbessert. Gemessen am Höchstwert von 10, erreicht Bagdad 6,1 auf der Skala und liegt damit im Mittelfeld. Neun Provinzen, insbesondere die kurdischen und die südlichen Provinzen des Irak, verzeichnen eine (zum Teil deutlich) bessere Marktfunktionalität bei Versorgungsgütern des täglichen Bedarfs. Der Markt-Funktionalitäts-Index (MFI) zeigte, dass im April die irakischen Märkte, auf denen Lebensmittel verkauft wurden, im Allgemeinen im ganzen Land funktionsfähig waren. Die Säulen Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der MFI wiesen höhere Werte auf (8 bzw. 10), im Vergleich zum Multisektor-Sortiment
(3)und den Preisen
(4). Etwa 4,6 % der befragten Haushalte im Irak wiesen einen unzureichenden Nahrungsmittelkonsum auf. Dies entspricht in etwa dem Wert von Bagdad. Im Vergleich dazu lag der Prozentsatz der Haushalte mit unzureichendem Konsum im April noch bei 7%. Die Konsummuster verbesserten sich während des Fastenmonats Ramadan, weil religiöse Wohltätigkeitsorganisationen Hilfe leisteten. Etwa 19% der Befragten im gesamten Irak gaben an, dass die Hauptquelle für ihr Getreide das PDS, humanitäre Hilfe oder andere Systeme der sozialen Sicherheit sind. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
- Aktuelle Ereignisse 02.12.2019: Das irakische Parlament hat am 01.12.19 das Rücktrittsgesuch von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi angenommen. Mahdi soll die Amtsgeschäfte weiterführen, bis ein Nachfolger bestimmt werde. Mahdi hatte am 29.11.19 seinen Rücktritt angekündigt, nachdem am 28.11.19 die Gewalt eskaliert war. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. Trotz des angekündigten Rücktritts von Ministerpräsident Adel Abdel Mahdi am 29.11.19 kam es am 30.11.19 erneut zu Demonstrationen in Bagdad und den südlichen Provinzen. Auch in Mosul kam es zu Solidaritätsbekundungen. Demonstranten hatten am 01.12.19 zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage das iranische Konsulat in Najaf in Brand gesetzt. Bereits am 27.11.19 stürmten irakische Demonstranten das iranische Konsulat in Najaf und zündeten das Gebäude an. Die konsularischen Mitarbeiter konnten kurz zuvor evakuiert werden. Sicherheitskräfte hatten am 27.11.19 Tränengas und scharfe Munition gegen die Protestierenden eingesetzt. Demonstrationen wurden u.a. auch aus den Provinzen Bagdad, Dhi Qar, Karbala und Babil bekannt. Bislang wurden im Rahmen der Proteste seit Anfang Oktober 2019 mindestens 420 Menschen getötet und etwa 15.000 verletzt. Am 01.12.19 erließ der Hohe Justizrat, die oberste irakische Justizbehörde, einen Haftbefehl gegen General Jamil al-Shammari. Dem Hohen Justizrat zufolge hatte er das Durchgreifen gegen Demonstranten in der Provinz Dhi Qar, im Süden des Landes, angeordnet, bei dem mindestens 32 Menschen ums Leben gekommen sind. Er sei am 28.11.19 seines Postens enthoben worden, weiterhin sei ein Reiseverbot gegen ihn verhängt worden. Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten (vgl. BN v. 07.10.19).Am 21.11.19 teilte die irakische Medienkommission die dreimonatige Suspension von neun TV-Stationen (Al-Arabiyam Al-Hadath, NRT TV, ANB TV, Dijlah, Al-Sharqiya TV, Al-Fallujah TV, Al-Rasheed, Hona Bagdad) und die dauerhafte Schließung von vier Radiostationen (Radio Al-Nass, Radio Sawa, Radio Al-Yawm, Radio Nawa) mit. Vier weitere TV-Stationen (Rudaw TV, Asia TV, Al-Sumaria TV, Ur TV, Syk New Arabic) erhielten eine Warnung. Als Grund für die Schließungen der TV-Stationen wurden u.a. die Nichtbeachtung von Richtlinien, Sendung aus dem Ausland und Anstiftung zum Hass genannt. Betroffen sind sowohl lokale als auch internationale Media Outlets. Reporter ohne Grenzen berichtet, dass am 26.11.19 eine Reporterin und ein Kameramann (Dijlah TV) in Najaf von der Bereitschaftspolizei zusammengeschlagen und ihr Equipment beschlagnahmt wurde. Seit Beginn der Proteste Anfang Oktober 2019 kommt es zu schweren Einschränkungen der Pressefreiheit und Übergriffen auf Journalisten vergleiche BN v. 07.10.19). 09.12.2019: Am 06.12.19 haben in Bagdad Augenzeugen zufolge unbekannte Schützen auf Demonstranten geschossen. Dabei sollen mindestens 16 Menschen getötet und rund 100 weitere verletzt worden sein. Nach Angaben des irakischen Innenministeriums wurden vier Zivilisten getötet und 80 weitere verletzt. Dennoch kam es am 08.12.19 in Bagdad und mehreren Städten im Süden des Landes, u.a. in Hilla (Provinz Babil), Amara (Provinz Maysan), Diwaniya (Provinz Qadissiyah), Kut (Provinz Wasit) und Najaf (Provinz Najaf), erneut zu Protesten. 16.12.2019: Am 11.12.19 veröffentlichte die UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) einen weiteren Bericht bezüglich der seit dem 01.10.19 anhaltenden regierungskritischen Proteste in Irak. Im Berichtszeitraum vom 05.11.19 bis zum 08.12.19 zählte UNAMI 170 Tote und 2.264 Verletzte. UNAMI verweist darauf, dass die irakische Regierung die Herausgabe offizieller Statistiken seitens der Krankenhäuser an UNAMI unterbindet. Die Proteste haben sich auf 13 der 18 irakischen Provinzen ausgeweitet. Die kurdischen Provinzen sind bisher nicht von den Demonstrationen betroffen. UNAMI zufolge wird gegen festgenommene Demonstranten gemäß dem irakischen Strafgesetz Klage erhoben, nicht nach der Anti-Terror-Gesetzgebung. Den Erkenntnissen von UNAMI zufolge gehen unbekannte Dritte nach wie vor mit scharfer Munition, Drohungen, Entführungen bis hin zu gezielten Tötungen gegen Demonstranten vor. Während gegen einige Verantwortliche innerhalb der Sicherheitskräfte Anklage erhoben wurde, setzen Sicherheitskräfte nach wie vor u.a. scharfe Munition gegen Demonstranten ein. Berichten von u.a. Human Rights Watch zufolge werden Aktivist*innen und Demonstrant*innen nach wie vor eingeschüchtert, angegriffen, entführt oder getötet. Auch in der vergangenen Woche hielten die Proteste an. So haben am 16.12.19 Demonstranten den Zugang zu einer Universität in der Provinz Babil geschlossen. In Bagdad wurde am 15.12.19 ein Aktivist, der auch als Journalist arbeitet, von unbekannten bewaffneten Männern getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Diwaniyah, Provinz al-Qadisiyya, durch eine Autobombenexplosion zwei Aktivisten verletzt. Am 14.12.19 setzten in der Stadt Amara, Provinz Missan, irakische Demonstranten das Haus des Kandidaten für das Amt des Premierministers in Brand. Eine Reihe von politischen Parteien haben sich auf die von pro-iranischen Gruppen unterstützte Kandidatur von Al-Sudani, der bereits Kabinettsposten innehatte, geeinigt. Irakische Demonstranten hatten wiederholt klargestellt, dass sie nicht wollen, dass der zukünftige Premierminister in den vorangegangenen Kabinetten offizielle Positionen innehabe. Am 10.12.19 nahm die Gewalt im Zentrum von Bagdad wieder zu, als 31 Demonstranten durch den Einsatz von Tränengas seitens der Sicherheitskräfte verwundet wurden, um sie vom Wathba-Platz, einem zentralen Platz in Bagdad, zu vertreiben. Am 09.12.19 wurden mindestens 15 Personen, Demonstranten und Sicherheitskräfte, bei Zusammenstößen in der Hafenregion Umm Qasr in der Provinz Basra verletzt. Es kommt auch weiterhin zu nicht protestbezogenen sicherheitsrelevanten Vorfällen. IS-Angriffe konzentrierten sich insbesondere auf die Provinzen Diyala, Ninive, Kirkuk und Bagdad. Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer werden weiterhin durchgeführt. So wurden am 15.12.19 bei einem Luftangriff in der Nähe von Albu Juma, zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin, drei IS-Kämpfer getötet. Ebenfalls am 15.12.19 wurden in Samarra, Provinz Salahaddin, bei einer Sicherheitsoperation acht IS-Kämpfer getötet. In der Nähe von Fallujah, Provinz Anbar, wurden die Leichen von 643 Männern und Jungen entdeckt. Es wird vermutet, dass sie zu dem Stamm Al-Muhammeda gehören, die nach der Befreiung des Gebietes vom IS verschwunden sind. 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet (vgl. BN v. 02.12.19). 4 13.01.2020: Am 10.01.20 fanden in Bagdad und anderen Städten im Südirak große Kundgebungen anlässlich des
- Protesttages statt. Am 10.01.20 wurden der Journalist Ahmed Abdul Samad und sein Kameramann Safaa Ghali von Unbekannten in Basra erschossen. Samad hatte zuvor von den Protesten berichtet. Reporter ohne Grenzen zufolge wurden seit Beginn der Proteste sechs Journalisten von Unbekannten getötet vergleiche BN v. 02.12.19). 4 Lokale Medien berichteten, dass 166 Aktivisten zwischen dem 01.10.19 und dem 28.12.19 entführt oder verschwunden seien. Die Irakische Hohe Menschenrechtskommission (IHCHR) geht von 68 entführten oder verschwundenen Personen aus und dokumentierte 33 gezielte Tötungsversuche, wobei 14 Personen ums Leben kamen. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen (vgl. BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 27.12.19 kam es zu einem Raketenangriff – mutmaßlich durch die proiranische irakische Miliz Kata’eb Hizbollah (KH) – auf eine irakische Militärbasis, dabei wurden ein amerikanischer Auftragnehmer getötet und vier amerikanische und zwei irakische Soldaten verletzt. Bereits zuvor war es vermehrt zu Angriffen auf amerikanische Truppen und Ziele im Irak gekommen vergleiche BN v. 16.12.19). Am 29.12.19 führten die USA Vergeltungsschläge auf drei Einrichtungen der KH durch, dabei sollen mehrere KH-Kämpfer verletzt und getötet worden sein. Am 31.12.19 demonstrierten KH-Unterstützer und Anhänger der Volksmobilisierungsfront vor der amerikanischen Botschaft innerhalb der hochgesicherten Green Zone im Zentrum von Bagdad. Demonstranten stürmten dabei den Eingangsbereich der Botschaft und setzten diesen in Brand. Unklar ist, wie diese die Sicherheitskontrollen zur Green Zone passieren konnten. Am 03.01.20 führten die USA einen Drohnenangriff durch, bei dem u.a. der iranische General Qassem Soleimani (Kommandeur der Quds-Einheit der iranischen Revolutionsgarde) und Abu Mahdi al-Muhandis (stellvertretender Anführer der irakischen Volksmobilisierungsfront) in der Nähe des internationalen Flughafens von Bagdad getötet wurden. Der Iran führte am 08.01.20 einen Vergeltungsschlag auf zwei irakische Militärbasen in der Provinz Anbar und in Erbil durch, dabei kam es zu materiellen Schäden. Es kommt seither immer wieder zu Raketenangriffen auf irakische Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, mutmaßlich durch proiranische irakische Milizen. Zuletzt wurden am 12.01.20 bei einem Angriff auf eine Militärbasis in Salah ad-Din vier irakische Soldaten verletzt; amerikanische Truppen befanden sich zu dem Zeitpunkt des Angriffs nicht in der Basis. Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen (vgl. BN v. 02.12.19).Die regierungskritischen Proteste halten seit dem 25.10.19 in weiten Teilen des Irak an. Die aktuelle Regierung steht nicht nur wegen Korruption und Misswirtschaft, sondern auch wegen der iranischen Einflussnahme auf die Innenpolitik in der Kritik. Seit den Wahlen 2018 sind Vertreter proiranischer Milizen in Form der Fatah-Allianz im Parlament vertreten. Seit Beginn der Proteste wurden u.a. General Qassem Soleimani und Abu Mahdi al-Muhandis öffentlich kritisiert. Soleimani war in den letzten Monaten mehrmals nach Bagdad gereist und soll maßgeblich hinter der gewaltsamen Antwort der Regierung auf die Proteste stehen vergleiche BN v. 02.12.19). 20.01.2020: Regierungskritische Demonstranten in Nasriyah stellten der irakischen Regierung ein Ultimatum, um bis zum 19.01.20 einen neuen Premierminister zu benennen. Mangels Reaktion seitens der Regierung, die nur noch geschäftsführend im Amt ist, blockierten Demonstranten Hauptverkehrsstraßen, die Bagdad mit den südlichen Provinzen verbinden. Seit dem 01.10.19 wurden lokalen Berichten zufolge mehr als 669 Personen getötet und über 25.000 bei den Protesten verletzt. Es kommt immer wieder zu gezielten Angriffen, Tötungen und Entführungen von Aktivisten. Am 18.01.20 entging die durch das Anführen von Demonstrationen bekannt gewordene Aktivistin Nahawand Turki in Nasriyah (Dhi Qar) einem Tötungsversuch. Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch (vgl. BN v. 11.11.19).Am 15.01.20 kamen bei einem türkischen Luftangriff auf ein Militärfahrzeug der jesidischen Miliz YBŞ (Wiederstandseinheiten Shingal) in Sinune (Sinjar) mindestens vier Kämpfer ums Leben. Kurdischen Medien zufolge sollen ein jesidischer Kommandant der YBŞ, Zardasht Shingali, und vier weitere Kämpfer bei dem Angriff getötet worden sein. Ein Zivilist sei verwundet worden. Die jesidische Miliz, YBŞ, wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und steht Berichten zufolge den kurdischen Gruppen YPG und PKK nahe. Die türkische Luftwaffe führt immer wieder Luftangriffe auf die Region Sinjar durch vergleiche BN v. 11.11.19). 27.01.2020: Am 20.01.20 berechtigte der Nationale Sicherheitsrat die irakischen Sicherheitskräfte, Personen, die Straßen und Kreisverkehre außerhalb der genehmigten Protestorte blockieren, zu verhaften. Sicherheitsquellen zufolge wurden daraufhin in Bagdad mindestens neun Personen verhaftet. Zwischen dem 20.01.20 und dem 22.01.20 kam es zu Übergriffen auf regierungskritische Demonstranten seitens der Sicherheitskräfte u.a. in Bagdad, Kerbala, Baaquba (Diyala) und Basra. Der Irakischen Kommission für Menschenrechte zufolge wurden zwölf Demonstranten getötet und 230 weitere Personen verletzt. Am 24.01.20 protestierten Tausende Anhänger des schiitischen Geistlichen Moqtada Sadr gegen die US-amerikanische militärische Präsenz im Irak. Da der Marsch von den seit dem 01.01.19 protestierenden, regierungskritischen Demonstranten großteils nicht unterstützt wurde, zog Sadr seine Unterstützung für diese Proteste zurück und forderte seine Anhänger auf, die Protestlager in Bagdad und anderen Städten zu verlassen. Seit dem 25.01.20 gingen Sicherheitskräfte unter Einsatz von scharfer Munition und Tränengasgranaten gegen regierungskritische Demonstranten vor. In Bagdad, Basra, Nasriyah und anderen Städten brannten Sicherheitskräfte und unbekannte Dritte Protestzelte nieder, u.a. auch solche, in denen medizinische Versorgung geleistet wurde. Bei den Übergriffen kamen mindestens vier Demonstranten ums Leben; Dutzende weitere wurden verletzt. Derzeit werden die zerstörten Zeltlager von den Demonstranten wiederaufgebaut. Medienberichten zufolge sind am 27.01.20 fünf Raketen in der hochgesichterten „Grünen Zone“ in Bagdad, in der sich auch die US-Botschaft befindet, niedergegangen. Die Botschaft sei direkt getroffen und drei Personen seien verletzt worden. Der letzte Raketenangriff ereignete sich am 20.01.
- 03.02.2020: Nachdem Präsident Braham Salah dem Parlament ein Ultimatum gesetzt hatte, um einen neuen Premierminister zu nominieren, wurde am 01.02.20 Mohammad Tawfiq Allawi benannt. Allawi war bereits Kommunikationsminister unter Nouri al-Maliki. Er hat nun einen Monat Zeit, eine neue Regierung zu bilden. Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden (vgl. BN v. 27.01.20). Kurz nach seiner Ernennung kam es in Bagdad und anderen Teilen des Iraks zu regierungskritischen Protesten. Gleichzeitig erklärte Moqtada Sadr, Vorsitzender des größten politischen Blocks im Parlament, seine Unterstützung für Allawi und wies seine Anhänger, die als Blaue Mützen bekannt sind, an, die Sicherheitskräfte bei der Einhaltung der öffentlichen Ordnung zu unterstützen. Die Blauen Mützen hatten sich bis zum 24.01.20 unter die regierungskritischen Demonstranten gemischt, um eine Art Schutzmacht zwischen ihnen und den irakischen Sicherheitskräften zu bilden. Nachdem Sadr offiziell seine Unterstützung für die Proteste zurückzog, verließen die Blauen Mützen die Protestlager, welche wenig später von Sicherheitskräften angegriffen wurden vergleiche BN v. 27.01.20). Am 01.02.20 übernahmen die Blauen Mützen die Kontrolle über das türkische Restaurant, ein leerstehendes mehrstöckiges Gebäude im Zentrum von Bagdad, das zum Wahrzeichen der regierungskritischen Proteste geworden ist. Trotz des Aufrufes Sadrs, die Proteste und Streiks zu beenden, kam es auch am 02.02.20 in Bagdad und anderen Städten zu studentischen Massenprotesten gegen Allawi und Straßensperren. Beobachter warnen vor einer Eskalation zwischen den Anhängern Sadrs und den bislang friedlichen regierungskritischen Demonstranten. Am 30.01.20 nahm die von den USA angeführte Internationale Allianz gegen den IS die gemeinsamen Militäroperationen mit den irakischen Streitkräften wieder auf. Diese Militäroperationen waren am 05.01.20 eingestellt worden, nachdem es zum Raketenbeschuss von irakischen Militärbasen, die amerikanische Truppen beherbergen, gekommen war. Grund für die Wiederaufnahme seien Medienberichten zufolge die anhaltenden militärischen Aktivitäten des IS. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister (vgl. BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. 10.02.2020: In der Stadt Najaf griffen am 05.02.20 Anhänger Moqtada al-Sadrs ein regierungskritisches Protestcamp an. Die sogenannten Blauen Mützen, wie die Anhänger Sadrs genannt werden, werden beschuldigt, Benzinbomben geworfen zu haben und unter Einsatz von Schuss- und Stichwaffen sowie Stöcken versucht zu haben, das Lager zu räumen. Berichten zufolge seien acht Personen getötet und mindestens 100 Personen verletzt worden. Augenzeugenberichten zufolge seien Sicherheitskräfte nicht zum Schutz der Demonstranten eingeschritten. Laut Medienberichten hat Sadr ein Abkommen mit Hadi al-Amiri, dem Leiter des Fatah-Blocks und Anführer der Badr-Organisation, in Qom (Iran) abgeschlossen. Ziel sei die Unterstützung Allawis als Premierminister vergleiche BN v. 03.02.20) und die Beendigung der Proteste gewesen. Am 09.02.20 hielten studentische Proteste und Streiks in mehreren Städten weiter an. Am 05.02.20 explodierte in einem Protestlager am Zelt des regierungskritischen Aktivisten Dr. Alaa al-Rikabi in Nasriyah eine Sprengvorrichtung, dabei wurde mindestens ein Demonstrant verletzt. Seit Beginn der regierungskritischen Proteste im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu gezielten Angriffen auf Aktivisten. Am 04.02.20 wurde ein Milizenführer der Saraya al-Salam, Abu Muqtada al-Izrajawi, nahe seiner Wohnung in der Provinz Maysan bei einem Angriff verletzt. Er erlag später den Schussverletzungen. Am 06.02.20 wurde ein weiterer Milizenführer der Saraya al-Salam, Sheikh Hazim al-Halfi, in Basra Stadt erschossen. Die Hintergründe und Täter sowie ob die Vorfälle miteinander im Zusammenhang stehen ist bis dato unklar. Die Saraya al-Salam (*2014) geht aus der ehemaligen Mahdi-Armee (2003-2008) hervor. Die Saraya al-Salam wurde im Zuge des Kampfes gegen den IS gegründet. Sie untersteht dem Politiker und schiitischen Geistlichen, Moqtada Sadr und ist Teil der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi). Am 06.02.20 demonstrierten Dutzende gegen die Präsenz der Milizen der Volksmobilisierungsfront (Hashd al-Shaabi) in der Region Sahel (Ninewa). Kritisiert wird u.a. die Einmischung der Volksmobilisierungsfront in politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Angelegenheiten. Die Volkmobilisierungsfront vertreibe Anwohner und verweigere intern Vertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatorte. Zudem würden durch sie Steuern und Gebühren für den Warentransport nach Mosul und in die Region Kurdistan-Irak erhoben. 17.02.2020: Am 13.02.20 marschierten tausende Frauen in Bagdad und anderen Städten im Südirak, um ihre Solidarität mit den regierungskritischen Demonstrationen zu bekunden. Die Frauen riefen zudem zu Geschlechtergleichheit auf. Irakische Frauen sind seit Beginn der Proteste aktiv an der Bewegung beteiligt. 24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat (vgl. BN v. 27.01.20).24.02.2020: Am 17.02.20 kritisierte die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, abermals den Einsatz von exzessiver Gewalt gegen regierungskritische Demonstranten. Zwischen dem 14.
- und 16.02.20 wurden mindestens 50 Personen durch Steine, Brandbomben und den Einsatz mit Schrot geladenen Jagdgewehren verletzt. Hennis-Plasschaert rief die irakischen Behörden auf, die Identität unbekannter bewaffneter Akteure aufzuklären und Demonstranten zu schützen.Obwohl die regierungskritischen Proteste weiter andauern haben sie an Stärke eingebüßt, nachdem Moqtada Sadr seine Unterstützung zurückgezogen hat vergleiche BN v. 27.01.20). Das irakische Ministerium für Planung veröffentlichte am 16.02.20 aktuelle Zahlen zur Armutsrate, die auf einer Untersuchung aus dem Jahr 2018 beruhen. Der Erhebung zufolge sei die Armutsrate auf 20% gesunken (Vergleich 2014: 22,5%). Zwischen den einzelnen Provinzen gibt es erhebliche Unterschiede: Während die Armutsrate in der Provinz Suleimaniya mit 4,5% am niedrigsten ist, liegt sie in der Provinz Muthanna bei 52%. 09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten (vgl. BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme.09.03.2020: Nach dem Rücktritt des Premierminister-Kandidaten vergleiche BN v. 02.03.20) gewannen die regierungskritischen Proteste erneut an Stärke. Die Menschen forderten einen innen- und außenpolitisch unabhängigen Kandidaten. Der irakische Präsident, Braham Salih, hat bis zum 16.03.20 Zeit, einen neuen Kandidaten für das Amt des Premierministers zu benennen. Es kommt nach wie vor zu teils schweren Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Erst am 04.03.20 wurden in Bagdad bei Ausschreitungen mindestens 160 Personen verletzt. Zudem kam es abermals zu Übergriffen auf Demonstrierende. So wurde in Bagdad Hussein Rahm durch Messerstiche mutmaßlicher Sadr-Anhänger verletzt. In Nasriyah wurde die Aktivistin Rana Abd al-Halim entführt, nachdem sie öffentlich Kritik an Moqtada Sadr geübt hatte. Ein weiterer Aktivist, Ali al-Hafli, wurde in Basra von Unbekannten erschossen. Die Vorsitzende der UN-Mission im Irak, Jeanine Hennis-Plasschaert, kritisierte erneut, dass die Regierung ihrer Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung gegen unbekannte Dritte nicht nachkomme. Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche (vgl. BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt.Am 08.03.20 kam es in Bagdad und mehreren Städten im Südirak zu großen Kundgebungen anlässlich des Weltfrauentages. Irakische Mädchen und Frauen forderten Frauenrechte und drückten ihre Unterstützung für die regierungskritischen Demonstrationen aus. Die letzten Frauenmärsche vergleiche BN v. 17.02.20) hatte der Geistliche, Moqtada Sadr, als „Hurerei und Sünde“ verurteilt. Einer Reportage von Reuters zufolge befinde sich das irakische Gesundheitssystem in einer Krise, die vor allem durch fehlende Medikamente und ausgebildetes Personal bestimmt sei. Viele ausgebildete Praktiker verlassen aufgrund der Arbeitsbedingungen und Drohungen das Land. Laut einer Studie des irakischen Gesundheitsministeriums stünde die Mehrheit der notwendigen Medikamente nicht ausreichend oder gar nicht zur Verfügung. Viele in den Apotheken zur Verfügung stehenden Medikamente würden aus dem Ausland geschmuggelt und bergen Gesundheitsrisiken, z.B. überschrittenes Ablaufdatum. Besonders der Zugang zu Krebsbehandlungen und Medikamenten seien prekär, wodurch ein Großteil der Betroffenen auf kostspielige Alternativen im Ausland, z.B. Indien, ausweiche. Nach einer Rückkehr in den Irak sei eine Weiterbehandlung oft entweder zu kostenintensiv oder nicht vorhanden. Für 1.000 Personen stehen 0,8 Krankenhausbetten und 1,2 Ärzte zur Verfügung, damit liegt der Irak unter dem regionalen Durchschnitt. Der Platzmangel wirke sich negativ auf die Behandlungsqualität in Notaufnahmen und Krankenstationen aus. Am 15.09.19 trat der Gesundheitsminister, Alaa Alwan, von seinem Amt zurück. Grund seien Drohungen und Wiederstände gegen Reformversuche im Gesundheitswesen gewesen. Korruption und Missmanagement seien die Hauptursachen der Krise. Die Verbesserung des Gesundheitssystems wiederum ist eine der Hauptforderung der regierungskritischen Proteste, die seit Oktober 2019 in Bagdad und den südlichen Provinzen anhalten. 16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele (vgl. BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad (vgl. BNvom 13.01.20).16.03.2020: Am 11.03.20 kam es zu Raketenangriffen auf die irakische Militärbasis Taji (Bagdad). Dort sind auch internationale Truppen stationiert. Bei dem Angriff kamen Medienberichten zufolge zwei US-amerikanische und ein britischer Soldat ums Leben, mehr als zehn weitere wurden verletzt. Keine Gruppe bekannte sich zudem Angriff. Die USA machen die pro-iranischen Miliz, Kataeb Hizbollah, für die Angriffe verantwortlich. Die USA führten am 13.03.20 mehrere Luftschläge gegen Waffendepots der Miliz aus. Der irakische Präsident Braham Salih verurteilte die Luftschläge als Eingriff in die Souveränität des Irak.Am 14.03.20 kam es zu einem erneuten Raketenangriff auf die Militärbasis Taji. Bei dem Angriff seien mehrere Soldaten verletzt worden. Bereits im Dezember 2019 kam es zu vermehrten Raketenangriffen auf US-amerikanische Ziele vergleiche BN vom 16.12.20). Die Spannungen eskalierten im Januar 2020 mit dem US-amerikanischen Drohnenangriff auf den iranischen Kommandanten Qassem Soleimani in Bagdad vergleiche BNvom 13.01.20). Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet (vgl. BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront.Die Kataeb Hizbollah (KH) gilt als pro-iranische, schiitische Miliz, die der Volksmobilisierungsfront (Hashdal-Shaabi) angehört. Der Anführer der KH, Abu Mahdi al-Muhandis, wurde ebenfalls im Januar bei dem Drohnenangriff getötet vergleiche BN vom 13.01.20). Die Volksmobilisierungsfront wurde 2014 im Kampf gegen den IS gegründet und 2016 offiziell in die irakischen Streitkräfte eingegliedert. Die irakische Regierung hat nur bedingt Kontrolle über die einzelnen Milizen der Volksmobilisierungsfront. 23.03.2020: Am 16.03.20 beauftragte das Hohe Föderale Gericht den Präsidenten Braham Saleh mit der Nennung eines neuen Premierminister-Kandidaten. Daraufhin wies Saleh den ehemaligen Gouverneur von Najaf, Adnan al-Zurfi, an, eine neue Regierung zusammenzustellen. Die Ernennung al-Zurfis stößt in vielen politischen Parteien auf Ablehnung. Auch regierungskritische Demonstranten lehnen al-Zurfis Nominierung ab. Die seit Oktober 2019 anhaltenden Proteste pausieren derzeit aufgrund der Corona-Krise. Aktivisten riefen über soziale Medien dazu auf zuhause zu bleiben. Die Regierung verhängte Ausgangssperren, schränkte die Mobilität (z.B. keine Inlandsflüge) zwischen den Provinzen ein und schloss Schulen und Universitäten. Am 18.03.20 kam es in den Provinzen Ninewa und Diyala aufgrund starker Regefälle zu Überflutungen. Die Fluten fielen in Zeiten der Ausgangssperre zur Eindämmung des Coronavirus. Viele Familien waren in ihren Häusern und mussten evakuiert werden. Die zentralirakische Regierung und kurdische Regionalregierung implementieren Ausgangssperren und schränken die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen ein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies erschwert den Zugang zu der betroffenen Bevölkerung. Zudem wurden nach dem IS wiederaufgebaute Häuser erneut beschädigt oder zerstört. 30.03.2020: Die Regierung verlängert die wegen des Coronavirus verhängte Ausgangssperre bis zum 11.04.
- Bis dahin bleiben Bildungs- und Freizeiteinrichtungen geschlossen, religiöse Zusammenkünfte wie Pilgerfahrten sind untersagt, Geschäfte sind nur wenige Stunden am Tag für die Deckung des täglichen Bedarfes geöffnet. Die Bevölkerung ist angehalten zuhause zu bleiben. Reisen zwischen den Provinzen sind außer in Notfällen und für die Erhaltung des Güterverkehrs untersagt. Inlandsflüge sind derzeit eingestellt. Kommerzielle Passagierflüge von und zu irakischen Flughäfen wurden für den Zeitraum 17.03.20 bis 28.03.20 eingestellt. Geltende Einschränkungen werden laufend erneuert. Auch die kurdische Regionalregierung verhängt Ausgangssperren. Der öffentliche Verkehr beschränkt sich auf ein Minimum und Reisen zwischen den kurdischen sowie zwischen den kurdischen und irakischen Provinzen sind nur noch in Ausnahmefällen gestattet. Die Sicherheitskräfte sind autorisiert, Personen zu verhaften, die die Ausgangssperre nicht einhalten. In der Provinz Dohuk wurden Ausgangssperren über alle Flüchtlings- und Vertriebenenlager verhängt. Konsequenzen sind zum einen der beinahe vollständige Stillstand des öffentlichen Lebens innerhalb der Camps zum anderen die Einstellung der Bewegungen außerhalb der Camps. Dies bedeutet, dass Tagelöhner ihre Arbeitsstellen nicht mehr erreichen können und kein Einkommen mehr haben. Zudem ist die Arbeit von Hilfsorganisationen unterbrochen. Dadurch werde beispielsweise Essen nicht mehr geliefert. 06.04.2020: In mehreren irakischen Provinzen wurden Häftlinge unter bestimmten Bedingungen, z.B. auf Kaution oder auf Bewährung, freigelassen, um den Druck in den überfüllten Gefängnissen angesichts der COVID-19-Pandemie zu senken. Die Freilassungen werden von lokalen Gerichten umgesetzt und sind zeitlich begrenzt. Im März 2020 gab es weniger sicherheitsrelevante Vorfälle, die auf Anschläge von IS-Kämpfern zurückzuführen sind. Die meisten waren in Diyala zu verzeichnen, gefolgt von Bagdad, Salahaddin, Ninive und Anbar. Die Regierung hat die Ausgangssperren mindestens bis zum 19.04.20 verlängert. Die kurdische Regionalregierung hat Ausgangssperren bis zum 10.04.20 verlängert und gab bekannt, dass Behörden mindestens bis zum 16.04.20 geschlossen sei