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{'item': 'L529 2159122-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlL529 2159122-1 Spruch, L529 2159122-1/15E, L529 2159122-1/15E L529 2159130-1/17E L529 2159128-1/19E L529 2159127-1/16E L529 2159129-1/15E Gekürzte Ausfertigung des am 23.12.2020 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 2) der XXXX , geb. XXXX , und 3) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4) des XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 5) der XXXX alias XXXX auch XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , alle Staatsangehörigkeit IRAK, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zlen. IFA zu 1) XXXX , zu 2) XXXX , zu 3) XXXX , zu 4) XXXX , und zu 5) XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.12.2020, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 5) der römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit IRAK, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2017, Zlen. IFA zu 1) römisch 40 , zu 2) römisch 40 , zu 3) römisch 40 , zu 4) römisch 40 , und zu 5) römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.12.2020, beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird infolge der Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH im Beisein des berufsmäßigen Parteienvertreters verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.12.2020 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH im Beisein des berufsmäßigen Parteienvertreters verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2159122.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.