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{'item': 'W104 2234610-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW104 2234610-1 SpruchW104 2234610-1/3E, W104 2234610-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten XXXX als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2019 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten römisch 40 als Übergeberin und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.2019 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Der Beschwerdeführer stellte am 14.3.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung übermittelte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX vom 5.5.2007 betreffend die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung und die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftsmeister“. Der Beschwerdeführer stellte am 14.3.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. Als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung übermittelte der Beschwerdeführer ein Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 vom 5.5.2007 betreffend die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung und die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftsmeister“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.846,

  1. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 3.358,89 und auf die Greeningprämie EUR 1.488,
  2. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013), ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.1.2020 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.846,
  3. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 3.358,89 und auf die Greeningprämie EUR 1.488,
  4. Den Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wies die belangte Behörde mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen (Hinweis auf Artikel 50, VO 1307 aus 2013,), ab. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 5.2.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der Zahlung für Junglandwirte und brachte im Wesentlichen vor, er habe von 1.1.2000 bis 31.12.2018 eine Forstfläche von seinen Großeltern gepachtet. Da es sich ausschließlich um forstwirtschaftliche Flächen gehandelt habe, habe der Beschwerdeführer keine Basisprämie beantragen können. Er habe in den Jahren der Forstbewirtschaftung einen Forstförderantrag gestellt, wozu eine Betriebsnummer sowie eine Anlage im INVEKOS notwendig gewesen seien. Erst seit 1.1.2019 sei der Beschwerdeführer Eigentümer des elterlichen Betriebes und bewirtschafte eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 16,75 ha. Es sei ihm erst seit diesem Zeitpunkt möglich, die Basisprämie zu beantragen. Als Nachweis, dass er im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2018 lediglich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet habe, legte der Beschwerdeführer den Pachtvertrag, einen Einheitswertbescheid sowie einen Versicherungsdatenauszug vor. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 1.9.2020 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Beschwerde darauf, dass er seit dem Jahr 2000 nur Forstflächen gepachtet und bewirtschaftet habe. Als Nachweis habe der Beschwerdeführer einen Pachtvertrag, einen Einheitswertbescheid und einen Versicherungsdatenauszug vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1.1.2009 bei der AMA als Bewirtschafter gemeldet, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreite. Laut dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer seit 1.1.2000 bei der SVB als „selbst. Land(Forst)wirt Betriebsführer“ gemeldet. Aus dem vorgelegten Einheitswertbescheid gehe zudem eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 0,83 ha hervor. Der Beschwerde könne daher seitens der belangten Behörde nicht stattgegeben werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Von 1.1.2000 bis 31.12.2018 bewirtschaftete der Beschwerdeführer mindestens 0,8334 ha landwirtschaftliche Fläche auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit 1.1.2019 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX . Mit 1.1.2019 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . Am 14.3.2019 stellte er Beschwerdeführer erstmals elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen samt Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) und eine Ausgleichszulage beantragte. In einem übermittelte er einen entsprechenden Ausbildungsnachweis. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und legte am 7.12.2006 erfolgreich die Meisterprüfung in Forstwirtschaft ab. Am 5.5.2007 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftsmeister“ verliehen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und legte am 7.12.2006 erfolgreich die Meisterprüfung in Forstwirtschaft ab. Am 5.5.2007 wurde ihm die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstwirtschaftsmeister“ verliehen.
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen betreffend die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX , die Stellung des MFA Flächen 2019, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seine Ausbildung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen und wurden von keiner Partei bestritten. Die angeführten Feststellungen betreffend die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , die Stellung des MFA Flächen 2019, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seine Ausbildung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den der Beschwerde beigefügten Unterlagen und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2018 mindestens 0,8334 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet hat, gründet auf dem von Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes XXXX vom 8.2.
  7. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2018 lediglich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet habe, ergibt sich aus diesem Einheitswertbescheid unstrittig, dass Flächen im Ausmaß von 0,8334 ha der vom Beschwerdeführer gepachteten Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX landwirtschaftlich genutzt werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2018 mindestens 0,8334 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet hat, gründet auf dem von Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einheitswertbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 8.2.
  8. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er im Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2018 lediglich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet habe, ergibt sich aus diesem Einheitswertbescheid unstrittig, dass Flächen im Ausmaß von 0,8334 ha der vom Beschwerdeführer gepachteten Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 landwirtschaftlich genutzt werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“ „Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
  1. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  2. a)sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
  3. b)im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5)Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben. […]
(8)In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang römisch zwei durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, idF BGBl. II Nr. 165/2020:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 165/2020: „Zahlung für Junglandwirte §
  1. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“ Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtliche Würdigung: Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Beschwerdeführer die Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 zu gewähren ist. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO (EU) 1307/
  3. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013). Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013,. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist daher im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Artikel 50, Absatz eins, VO [EU] 1307 aus 2013,). Gemäß Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist. National wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 festgelegt, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung 2019 übermittelten Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft XXXX vom 5.5.2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 7.12.2006 abgeschlossen hat. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer erbracht. Aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung 2019 übermittelten Zeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft römisch 40 vom 5.5.2007 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit 7.12.2006 abgeschlossen hat. Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen, weshalb er nicht die Voraussetzungen von Art. 50 VO (EU) 1307/2013 erfülle. Im vorliegenden Fall hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen, weshalb er nicht die Voraussetzungen von Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, erfülle. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits von 1.1.2000 bis 31.12.2018 eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von mindestens 0,8334 ha bewirtschaftet hat. Damit hat der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nicht erst mit Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX per 1.1.2019 aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen. Somit sind die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 nicht erfüllt. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits von 1.1.2000 bis 31.12.2018 eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von mindestens 0,8334 ha bewirtschaftet hat. Damit hat der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen nicht erst mit Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 per 1.1.2019 aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat daher vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen. Somit sind die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, VO (EU) 1307 aus 2013, nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er vor Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX per 1.1.2019 keine Basisprämie beantragen konnte, da er die erforderliche Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht erreicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VO [EU] 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG 2007). Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen jedoch keine „Bagatellschwelle“ für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Anerkennung als Junglandwirt nicht schadet, vor. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass er vor Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 per 1.1.2019 keine Basisprämie beantragen konnte, da er die erforderliche Mindestbetriebsgröße von 1,5 ha landwirtschaftlicher Fläche nicht erreicht hat vergleiche Artikel 10, Absatz eins und 2 VO [EU] 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007). Die anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen jedoch keine „Bagatellschwelle“ für die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen etwa dergestalt, dass die bisherige Bewirtschaftung kleinerer Flächen für die Anerkennung als Junglandwirt nicht schadet, vor. Die Abweisung des Antrages auf eine Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte aus den angeführten Gründen zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W104.2234610.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.