RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW115 2165785-1 SpruchW115 2165785-1/14E, W115 2165785-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Farsi und er stamme aus der Provinz Takhar. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert und sei im Herkunftsstaat als Landwirt tätig gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa vier Monaten gefasst. Vor etwa 25 Tagen habe er schließlich seine Heimat verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. In Afghanistan würden noch seine Eltern sowie seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erfolgt sei, da sie immer von verschiedenen Gruppen diskriminiert worden seien. Diese ihnen unbekannten Personen hätten Schleier getragen und von ihnen verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätten ihnen aber immer abgesagt und darum die Flucht angetreten. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den Tod bedeuten. 1.
- Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Farsi und er stamme aus der Provinz Takhar. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert und sei im Herkunftsstaat als Landwirt tätig gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa vier Monaten gefasst. Vor etwa 25 Tagen habe er schließlich seine Heimat verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. In Afghanistan würden noch seine Eltern sowie seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat erfolgt sei, da sie immer von verschiedenen Gruppen diskriminiert worden seien. Diese ihnen unbekannten Personen hätten Schleier getragen und von ihnen verlangt, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätten ihnen aber immer abgesagt und darum die Flucht angetreten. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den Tod bedeuten. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, gesund zu sein und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden seien. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, kinderlos, sunnitischer Moslem, Tadschike und afghanischer Staatsangehöriger. Er habe keine verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen in Österreich. In Afghanistan habe er immer in seinem Heimatdorf in der Provinz Takhar gelebt. Die Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder angetreten, von welchem er in Griechenland getrennt worden sei. Ihre Flucht sei von ihrem Vater finanziert worden. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, in dem zuvor erwähnten Dorf geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Im Alter von sechs Jahren habe er begonnen, seinem Vater beim Ziegelherstellen, als Hirte sowie in der Landwirtschaft zu helfen. Im Heimatort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern gelebt. Seine beiden Schwestern seien nunmehr in Afghanistan verheiratet. Von einer Schwester wisse er, dass sich diese mit ihrer Familie in Kunduz aufhalte. Den Aufenthaltsort seiner zweiten Schwester wisse er nicht. Zum Aufenthaltsort seiner restlichen Familienmitglieder befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass sich seine Eltern sowie ein Bruder im Iran aufhalten würden. Sein zweiter Bruder befinde sich nunmehr in Deutschland. Zu seinem Bruder im Iran habe er regelmäßigen Kontakt. Dieser habe ihm erzählt, dass er und seine Eltern im Iran aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan nicht außer Haus gehen würden. 1.
- Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eingangs vor, gesund zu sein und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden seien. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, kinderlos, sunnitischer Moslem, Tadschike und afghanischer Staatsangehöriger. Er habe keine verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen in Österreich. In Afghanistan habe er immer in seinem Heimatdorf in der Provinz Takhar gelebt. Die Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder angetreten, von welchem er in Griechenland getrennt worden sei. Ihre Flucht sei von ihrem Vater finanziert worden. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, in dem zuvor erwähnten Dorf geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Im Alter von sechs Jahren habe er begonnen, seinem Vater beim Ziegelherstellen, als Hirte sowie in der Landwirtschaft zu helfen. Im Heimatort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern gelebt. Seine beiden Schwestern seien nunmehr in Afghanistan verheiratet. Von einer Schwester wisse er, dass sich diese mit ihrer Familie in Kunduz aufhalte. Den Aufenthaltsort seiner zweiten Schwester wisse er nicht. Zum Aufenthaltsort seiner restlichen Familienmitglieder befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass sich seine Eltern sowie ein Bruder im Iran aufhalten würden. Sein zweiter Bruder befinde sich nunmehr in Deutschland. Zu seinem Bruder im Iran habe er regelmäßigen Kontakt. Dieser habe ihm erzählt, dass er und seine Eltern im Iran aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan nicht außer Haus gehen würden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan wegen der instabilen Sicherheitslage verlassen habe. Seine vier Cousins seien im Krieg getötet worden und ein Onkel mütterlicherseits sei spurlos verschwunden. Sie hätten immer in Angst und in Trauer wegen der Getöteten gelebt. Sein Vater habe früher einen Brief aus Kunduz erhalten. Man habe ihm geschrieben, dass seine Kinder an einer Religionsprüfung teilnehmen und er sie in der Religionsschule anmelden solle. Sein Vater hätte ihnen gesagt, dass sie, wenn sie diese Schule besuchen sollten, irgendwann auch in den Krieg geschickt werden würden. Danach habe sein Vater beschlossen, sie für eine bessere Zukunft aus Afghanistan wegzuschicken. Deshalb sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, ansonsten keine Probleme gehabt zu haben. Den erwähnten Brief habe sein Vater vor rund zwei Jahren erhalten. Er habe solche Briefe zwei- oder dreimal bekommen. Zur Frage, von wem dieser Brief gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei in Takhar einkaufen gewesen und jemand habe ihm diesen Brief auf der Straße gegeben. Man habe ihm gesagt, er solle seine Söhne nach XXXX in der Provinz Kunduz bringen. Sein Vater habe diese Person jedoch nicht gekannt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass diese Leute Werbung für die Religionsschule machen würden und dort Hass gepredigt werde. Nochmals gefragt, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, verneinte der Beschwerdeführer dies und wiederholte, dass man aber gewollt hätte, dass sie zu dieser Religionsschule gingen. Mit Ausnahme des Erhalts der zwei bis drei Schreiben habe sein Vater nie Kontakt mit den Personen gehabt und es sei die Familie nie von jemandem aufgesucht worden. Auch habe er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, ebensowenig habe er Schwierigkeiten wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit erlebt. Zu seinen Erwartungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden in Afghanistan, es gebe dort keine Arbeit und er würde wahrscheinlich gezwungen werden, sich irgendeiner Gruppe anzuschließen. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung leben würde. Er nehme zwar an einem Deutschkurs teil, tue sich aber beim Lesen und Schreiben sehr schwer.Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Afghanistan wegen der instabilen Sicherheitslage verlassen habe. Seine vier Cousins seien im Krieg getötet worden und ein Onkel mütterlicherseits sei spurlos verschwunden. Sie hätten immer in Angst und in Trauer wegen der Getöteten gelebt. Sein Vater habe früher einen Brief aus Kunduz erhalten. Man habe ihm geschrieben, dass seine Kinder an einer Religionsprüfung teilnehmen und er sie in der Religionsschule anmelden solle. Sein Vater hätte ihnen gesagt, dass sie, wenn sie diese Schule besuchen sollten, irgendwann auch in den Krieg geschickt werden würden. Danach habe sein Vater beschlossen, sie für eine bessere Zukunft aus Afghanistan wegzuschicken. Deshalb sei der Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist. Auf Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, ansonsten keine Probleme gehabt zu haben. Den erwähnten Brief habe sein Vater vor rund zwei Jahren erhalten. Er habe solche Briefe zwei- oder dreimal bekommen. Zur Frage, von wem dieser Brief gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei in Takhar einkaufen gewesen und jemand habe ihm diesen Brief auf der Straße gegeben. Man habe ihm gesagt, er solle seine Söhne nach römisch 40 in der Provinz Kunduz bringen. Sein Vater habe diese Person jedoch nicht gekannt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass diese Leute Werbung für die Religionsschule machen würden und dort Hass gepredigt werde. Nochmals gefragt, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden wäre, verneinte der Beschwerdeführer dies und wiederholte, dass man aber gewollt hätte, dass sie zu dieser Religionsschule gingen. Mit Ausnahme des Erhalts der zwei bis drei Schreiben habe sein Vater nie Kontakt mit den Personen gehabt und es sei die Familie nie von jemandem aufgesucht worden. Auch habe er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, ebensowenig habe er Schwierigkeiten wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit erlebt. Zu seinen Erwartungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, er habe niemanden in Afghanistan, es gebe dort keine Arbeit und er würde wahrscheinlich gezwungen werden, sich irgendeiner Gruppe anzuschließen. Zu seinem Leben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung leben würde. Er nehme zwar an einem Deutschkurs teil, tue sich aber beim Lesen und Schreiben sehr schwer. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte zusammengefasst fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Tadschiken angehöre, in der Provinz Takhar geboren und aufgewachsen sei und seinen Vater bei der Ziegelherstellung bzw. in der Landwirtschaft unterstützt habe. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen widersprüchlich dargestellt und somit nicht glaubhaft gemacht habe. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aufgrund von Bedrohung oder Verfolgung durch Dritte verlassen habe. So habe er im Zuge der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, da er durch verschiedene Gruppen diskriminiert und zum Mitkämpfen aufgefordert worden sei. Im klaren Widerspruch dazu habe er in der Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen, dass sein Vater zufällig von einer unbekannten Person mittels eines Werbe-Schreibens dazu aufgefordert worden wäre, seine Söhne in eine Religionsschule zu bringen, eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Familie jedoch nicht stattgefunden hätte. Aus dem Erhalt des erwähnten Schreibens sei eine individuelle konkrete Bedrohung nicht abzuleiten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen widersprüchlich dargestellt und somit nicht glaubhaft gemacht habe. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass er Afghanistan aufgrund von Bedrohung oder Verfolgung durch Dritte verlassen habe. So habe er im Zuge der Erstbefragung angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, da er durch verschiedene Gruppen diskriminiert und zum Mitkämpfen aufgefordert worden sei. Im klaren Widerspruch dazu habe er in der Einvernahme vor dem BFA davon gesprochen, dass sein Vater zufällig von einer unbekannten Person mittels eines Werbe-Schreibens dazu aufgefordert worden wäre, seine Söhne in eine Religionsschule zu bringen, eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers oder seiner Familie jedoch nicht stattgefunden hätte. Aus dem Erhalt des erwähnten Schreibens sei eine individuelle konkrete Bedrohung nicht abzuleiten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, speziell auch in der Herkunftsprovinz Takhar, eine Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation auch möglich sei. Die Situation in den urbanen Gebieten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der gesunde Beschwerdeführer, welcher in Afghanistan aufgewachsen und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei, verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm somit zuzumuten, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen in Afghanistan und im Iran sowie in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass trotz der als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, speziell auch in der Herkunftsprovinz Takhar, eine Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei und dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation auch möglich sei. Die Situation in den urbanen Gebieten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der gesunde Beschwerdeführer, welcher in Afghanistan aufgewachsen und mit den dortigen Gegebenheiten vertraut sei, verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm somit zuzumuten, seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr durch eigene Arbeitsleistung sowie durch Unterstützung seiner Angehörigen in Afghanistan und im Iran sowie in Afghanistan tätigen Hilfsorganisationen zu sichern, weshalb er nicht in eine ausweglose finanzielle oder wirtschaftliche Notlage geraten würde. Zu den übrigen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts der Kürze seines Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe keine Integrationsverfestigung erlangt. 1.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die ihm beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, zumal die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen allgemein gehalten sowie teils veraltet seien und fallspezifische Informationen vermissen ließen. Verwiesen wurde auf ergänzende Berichte über rezente sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul, Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien betreffend das Risikoprofil von Männern im wehrfähigen Alter sowie Auszüge des Berichts des EASO aus September 2016 zu Rekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan. Weiters wurde auf Berichtsmaterial des UK Homeoffice verwiesen, welches belegen würde, dass die Taliban über Möglichkeiten verfügen würden, Personen durch formelle und informelle Kommunikation im afghanischen Staatsgebiet ausfindig zu machen. Zudem wurde zur Situation von Rückkehrern auf einen Aufsatz von Friederike Stahlmann im Asylmagazin aus dem Jahr 2017 verwiesen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde insgesamt verabsäumt habe, sich mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, der mehrmaligen Bedrohung durch Dritte zum Zwecke seiner Rekrutierung für religiös motivierte Anschläge, auseinanderzusetzen. Soweit die vermeintliche Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und der weiteren Einvernahme gestützt werde, sei auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, demzufolge die Erstbefragung nicht zur näheren Erhebung der Fluchtgründe dienen würde und zudem der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besondere Berücksichtigung zu finden habe. Der Beschwerdeführer habe die Erstbefragung einen Tag nach seiner Ankunft infolge einer langen, gefährlichen Flucht absolviert, das Protokoll der Erstbefragung sei ihm nicht rückübersetzt worden und es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem aus dem Iran stammenden Dolmetscher gegeben. Da er seine Rechte nicht gekannt und als Analphabet besondere Schwierigkeiten im Verfahren hätte, habe der Beschwerdeführer diese Mängel nicht beanstandet. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Vater des Beschwerdeführers die Aufforderungen der Religionsschule nicht zufällig erhalten, sondern sei mehrmals, und sohin wohl gezielt, angesprochen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer nachgewiesenermaßen volatilen Region und gehöre der sozialen Gruppe der kampffähigen Männer an und entspreche damit dem zuvor erwähnten UNHCR-Risikoprofil, wodurch die von ihm vorgebrachte Verfolgungsgefahr glaubhaft sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Die belangte Behörde habe weder dargelegt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan tatsächlich Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung finden könnte, noch führe es aus, wie er dort seine Lebensgrundlage (insbesondere als Analphabet) ausreichend sichern könnte, zumal nicht sichergestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auf Unterstützung durch seine in Afghanistan ansässigen Angehörigen zurückgreifen könnte. Zudem hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen, da der Beschwerdeführer um eine Integration in Österreich bemüht sei, Deutschkurse besuche und bereits soziale Kontakte geknüpft habe.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. 2.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprache sei Dari. Er könne weder lesen noch schreiben und habe in Afghanistan keine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Befragt zu seinem Herkunftsort gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Takhar geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Zu seinen Familienmitgliedern befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine beiden Schwestern zwar in Afghanistan leben würden, er wisse aber nicht wo. Ein Bruder und seine Eltern befänden sich im Iran, wobei ihm nicht bekannt sei, wie diese Angehörigen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Ein weiterer Bruder sei in Deutschland aufhältig. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, er habe auf den Feldern gearbeitet und sich um die Tiere gekümmert. Das Haus der Familie sei verpachtet worden. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er habe Kontakt mit seinen Angehörigen im Iran, zumeist mit seinem Bruder, er frage diese jedoch nicht, was sie machen und wie es ihnen ginge. Seine Familie würde sich illegal im Iran aufhalten. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Auch über sonstige verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfüge er nicht. Er spreche erst sehr wenig Deutsch und habe einen Alphabetisierungskurs besucht. Er sei in keinen Vereinen Mitglied, habe jedoch bei der Gemeinde vorgesprochen und ehrenamtlich in der Straßenreinigung gearbeitet. Um abschließende Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der Grund seiner Ausreise ein Brief gewesen sei, welchen sein Vater erhalten hätte. Darin seien sie aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Sie hätten auch zuvor schon Briefe erhalten, der letzte Brief sei jedoch für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen. Den Inhalt des Briefes könne er nicht näher schildern, da er Analphabet sei. Befragt, woher er diesfalls wisse, dass er in diesem Brief aufgefordert worden wäre, sich den Taliban anzuschließen, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe diesen Brief gelesen. Darin seien sie aufgefordert worden, sich zu einer Koranschule in XXXX ( XXXX ) zu begeben. Sein Vater habe sich daraufhin erkundigt und herausgefunden, dass es sich dabei um eine Extremistenschule handle. Mehr habe sein Vater ihm nicht gesagt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen nie erwähnt habe, dass der Brief von den Taliban stamme, erwiderte der Beschwerdeführer, die Taliban seien nur vom Richter genannt worden, er habe „Extremistenschule“ gesagt. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, wonach sie in dem Brief aufgefordert worden wären, sich den Taliban anzuschließen, gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nur sagen, dass sein Vater recherchiert hätte und herausgefunden habe, dass es sich bei dieser Schule um eine Extremistenschule handeln würde. Um welche Gruppierung es sich konkret gehandelt hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Sein Vater habe insgesamt drei Briefe erhalten. Den ersten Brief habe er schon früher bekommen, darüber habe er aber nie gesprochen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX erwähnt hätte, dass sein Vater den ersten Brief vor etwa zwei Jahren erhalten hätte, bestritt der Beschwerdeführer dies und gab an, gesagt zu haben, dass sie davor zwei Briefe erhalten hätten und er nach dem dritten Brief Afghanistan verlassen hätte. Ein Datum habe er nicht erwähnt. Zum Erhalt des letzten Briefes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einkaufen gewesen sei und den Brief auf der Straße von einer ihm unbekannten Person bekommen habe. Jene Person hätte den Namen des Vaters gerufen und ihm den Brief gegeben. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie sei durch die erwähnte Person nicht erfolgt, in dem Brief seien sie jedoch aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Auf richterliche Befragung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch keine Personen zu ihnen nach Hause gekommen wären, welche ihn oder seine Familie aufgefordert hätten, sich der Religionsschule anzuschließen. Sein Vater habe lediglich den erwähnten Brief auf der Straße erhalten. Wie sein Vater die beiden vorangegangenen Briefe erhalten hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Befragt, weshalb er Afghanistan verlassen hätte, obwohl er nie persönlich bedroht worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe andere Leute aus ihrer Verwandtschaft gegeben, welche auf diese Art und Weise gestorben seien. Auf Nachfrage konkretisierte er, damit zu meinen, dass sechs bis sieben Leute aus seiner Verwandtschaft gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien. Es habe sich sowohl um weitschichtige als auch um nahe Verwandte gehandelt. So sei auch der Sohn des Onkels väterlicherseits gestorben. Auf Nachfrage, wie dieser gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei gegangen und nicht zurückgekommen, man habe nur dessen Leichnam gefunden. Zu den Todesumständen seiner anderen Verwandten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese genauso wie seine Familie Briefe erhalten hätten. Wenn sie der Einladung nicht nachgekommen seien, seien sie von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Über Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hätte, dass vier seiner Cousins im Krieg getötet worden wären und ein Onkel mütterlicherseits spurlos verschwunden wäre, gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, dass ein Onkel mütterlicherseits verschwunden wäre. Er habe erwähnt, dass sie Briefe erhalten hätten und verschwunden seien; diese vier seien von der näheren Verwandtschaft gewesen und sechs bis sieben Personen seien aus der weitschichtigen Verwandtschaft gewesen. Über Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt habe, dass auch seine Verwandten Briefe erhalten hätten, gab der Beschwerdeführer an, seine Verwandten seien verschwunden, daher sei es sehr wahrscheinlich, dass auch diese Briefe erhalten hätten. Wenn man Briefe erhalten würde, erzähle man niemandem darüber; auch sie hätten niemandem davon erzählt, dass sie diese Briefe erhalten hätten. Über Befragung durch seinen bevollmächtigten Vertreter gab der Beschwerdeführer an, jene Ereignisse hätten stattgefunden, als er noch minderjährig gewesen wäre und er habe davon durch Erzählungen seiner Eltern erfahren. Als seine Familie schließlich im Iran gewesen sei und der Beschwerdeführer mit ihnen Kontakt aufgenommen habe, habe sein Vater angedeutet, dass die ganze Familie in Gefahr gewesen wäre. Wenn sie Afghanistan nicht verlassen hätten, hätte er seine Söhne zu dieser Extremistenschule bringen müssen und hätte nicht gewusst, was mit ihnen passieren würde. Um abschließende Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass der Grund seiner Ausreise ein Brief gewesen sei, welchen sein Vater erhalten hätte. Darin seien sie aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Sie hätten auch zuvor schon Briefe erhalten, der letzte Brief sei jedoch für seine Ausreise ausschlaggebend gewesen. Den Inhalt des Briefes könne er nicht näher schildern, da er Analphabet sei. Befragt, woher er diesfalls wisse, dass er in diesem Brief aufgefordert worden wäre, sich den Taliban anzuschließen, erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe diesen Brief gelesen. Darin seien sie aufgefordert worden, sich zu einer Koranschule in römisch 40 ( römisch 40 ) zu begeben. Sein Vater habe sich daraufhin erkundigt und herausgefunden, dass es sich dabei um eine Extremistenschule handle. Mehr habe sein Vater ihm nicht gesagt. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen nie erwähnt habe, dass der Brief von den Taliban stamme, erwiderte der Beschwerdeführer, die Taliban seien nur vom Richter genannt worden, er habe „Extremistenschule“ gesagt. Über Vorhalt seiner zuvor getätigten Aussage, wonach sie in dem Brief aufgefordert worden wären, sich den Taliban anzuschließen, gab der Beschwerdeführer an, er könne dazu nur sagen, dass sein Vater recherchiert hätte und herausgefunden habe, dass es sich bei dieser Schule um eine Extremistenschule handeln würde. Um welche Gruppierung es sich konkret gehandelt hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Sein Vater habe insgesamt drei Briefe erhalten. Den ersten Brief habe er schon früher bekommen, darüber habe er aber nie gesprochen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 erwähnt hätte, dass sein Vater den ersten Brief vor etwa zwei Jahren erhalten hätte, bestritt der Beschwerdeführer dies und gab an, gesagt zu haben, dass sie davor zwei Briefe erhalten hätten und er nach dem dritten Brief Afghanistan verlassen hätte. Ein Datum habe er nicht erwähnt. Zum Erhalt des letzten Briefes befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater einkaufen gewesen sei und den Brief auf der Straße von einer ihm unbekannten Person bekommen habe. Jene Person hätte den Namen des Vaters gerufen und ihm den Brief gegeben. Eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers oder seiner Familie sei durch die erwähnte Person nicht erfolgt, in dem Brief seien sie jedoch aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Auf richterliche Befragung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch keine Personen zu ihnen nach Hause gekommen wären, welche ihn oder seine Familie aufgefordert hätten, sich der Religionsschule anzuschließen. Sein Vater habe lediglich den erwähnten Brief auf der Straße erhalten. Wie sein Vater die beiden vorangegangenen Briefe erhalten hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Befragt, weshalb er Afghanistan verlassen hätte, obwohl er nie persönlich bedroht worden wäre, erwiderte der Beschwerdeführer, es habe andere Leute aus ihrer Verwandtschaft gegeben, welche auf diese Art und Weise gestorben seien. Auf Nachfrage konkretisierte er, damit zu meinen, dass sechs bis sieben Leute aus seiner Verwandtschaft gegangen und nicht mehr zurückgekommen seien. Es habe sich sowohl um weitschichtige als auch um nahe Verwandte gehandelt. So sei auch der Sohn des Onkels väterlicherseits gestorben. Auf Nachfrage, wie dieser gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser sei gegangen und nicht zurückgekommen, man habe nur dessen Leichnam gefunden. Zu den Todesumständen seiner anderen Verwandten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese genauso wie seine Familie Briefe erhalten hätten. Wenn sie der Einladung nicht nachgekommen seien, seien sie von zu Hause weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. Über Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hätte, dass vier seiner Cousins im Krieg getötet worden wären und ein Onkel mütterlicherseits spurlos verschwunden wäre, gab der Beschwerdeführer an, es sei richtig, dass ein Onkel mütterlicherseits verschwunden wäre. Er habe erwähnt, dass sie Briefe erhalten hätten und verschwunden seien; diese vier seien von der näheren Verwandtschaft gewesen und sechs bis sieben Personen seien aus der weitschichtigen Verwandtschaft gewesen. Über Vorhalt, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde mit keinem Wort erwähnt habe, dass auch seine Verwandten Briefe erhalten hätten, gab der Beschwerdeführer an, seine Verwandten seien verschwunden, daher sei es sehr wahrscheinlich, dass auch diese Briefe erhalten hätten. Wenn man Briefe erhalten würde, erzähle man niemandem darüber; auch sie hätten niemandem davon erzählt, dass sie diese Briefe erhalten hätten. Über Befragung durch seinen bevollmächtigten Vertreter gab der Beschwerdeführer an, jene Ereignisse hätten stattgefunden, als er noch minderjährig gewesen wäre und er habe davon durch Erzählungen seiner Eltern erfahren. Als seine Familie schließlich im Iran gewesen sei und der Beschwerdeführer mit ihnen Kontakt aufgenommen habe, habe sein Vater angedeutet, dass die ganze Familie in Gefahr gewesen wäre. Wenn sie Afghanistan nicht verlassen hätten, hätte er seine Söhne zu dieser Extremistenschule bringen müssen und hätte nicht gewusst, was mit ihnen passieren würde. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den mit der Ladung übermittelten Länderberichten zur Lage in Afghanistan durch den erkennenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung u.a. folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 11.09.2018 UNHCR eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from afghanistan, 30.08.2018 UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 Nach Erörterung dieser Unterlagen wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 2.
- Im Rahmen der am XXXX durch den damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme wurde zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderberichten zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren im Kern gleichlautend zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Afghanistan von islamistischen Gruppierungen hätte rekrutiert werden sollen. Bei der Würdigung allfälliger Widersprüche innerhalb seiner Schilderungen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse im noch minderjährigen Alter erlebt habe. Darüber hinaus decke sich sein Vorbringen mit den von UNHCR etablierten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit ins Visier der Taliban geraten und würde überdies als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als Fremder wahrgenommen werden. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Er verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung sowie über keine Anknüpfungspunkte vor Ort. Auch seine Familie im Iran sei nicht in der Lage ihn finanziell zu unterstützen. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, in den afghanischen Großstädten den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und eine Unterkunft mit entsprechenden Sanitäranlagen sowie einen gesicherten Zugang zu ausreichend Trinkwasser und Ernährung zu erhalten. 2.
- Im Rahmen der am römisch 40 durch den damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme wurde zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderberichten zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren im Kern gleichlautend zum Ausdruck gebracht habe, dass er in Afghanistan von islamistischen Gruppierungen hätte rekrutiert werden sollen. Bei der Würdigung allfälliger Widersprüche innerhalb seiner Schilderungen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse im noch minderjährigen Alter erlebt habe. Darüber hinaus decke sich sein Vorbringen mit den von UNHCR etablierten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit ins Visier der Taliban geraten und würde überdies als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland als Fremder wahrgenommen werden. Unter Verweis auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, wurde ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Er verfüge über keine Schul- oder Berufsausbildung sowie über keine Anknüpfungspunkte vor Ort. Auch seine Familie im Iran sei nicht in der Lage ihn finanziell zu unterstützen. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, in den afghanischen Großstädten den für ein zumutbares Leben notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und eine Unterkunft mit entsprechenden Sanitäranlagen sowie einen gesicherten Zugang zu ausreichend Trinkwasser und Ernährung zu erhalten. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Gebrauch gemacht.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Gebrauch gemacht. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird.2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in der Provinz Takhar geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr XXXX erfolgten Ausreise gelebt hat. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, ist Analphabet und hat seinen Vater im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft unterstützt. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatort im Spätherbst XXXX verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in der Provinz Takhar geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise gelebt hat. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, ist Analphabet und hat seinen Vater im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft unterstützt. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatort im Spätherbst römisch 40 verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers leben laut seinen Aussagen mittlerweile im Iran. Der Beschwerdeführer steht zu diesen in Kontakt, machte jedoch keine Angaben über deren Lebensumstände. Seine beiden volljährigen Schwestern sind verheiratet und leben in Afghanistan. Ein weiterer, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgereister, Bruder hält sich laut Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Er ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in Afghanistan konkret von einer zwangsweisen Rekrutierung durch eine islamistische Gruppierung bedroht war bzw. ist. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Takhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Takhar ist individuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im XXXX durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im römisch 40 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer ging bzw. geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Seinen unbelegten Angaben zufolge hat er an einem Alphabetisierungskurs teilgenommen und ehrenamtlich für eine Gemeinde in der Straßenreinigung gearbeitet. Darüber hinaus hat er keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestritten. Auch aktuell bestreitet er seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
- Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). […] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
- ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
- ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl. TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
- Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
- ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). Auf Seiten der Regierung ist das
- Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Auf Seiten der Regierung ist das
- Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B. in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B. in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). Takhar: Die Provinz Takhar liegt im Nordosten Afghanistans (UNOCHA 4.2014t; vgl. PAJ o.D.t) und grenzt im Norden an Tadschikistan (UNOCHA 4.2014t). Nach Schätzungen der tadschikischen Behörden umfasst die 1.360 Kilometer lange Grenze Afghanistans zu Tadschikistan mindestens 300 Kilometer, die nicht von afghanischen Regierungstruppen kontrolliert werden (RFE/RL 22.11.2018). Die Nachbarprovinzen sind im Osten Badakhshan, im Süden und Südwesten Panjshir und Baghlan und im Westen Kunduz (UNOCHA 4.2014t). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, der Provinzhauptstadt Taluqan (Taloqan), Warsaj und Yangi Qala (IEC 2018t; vgl. CSO 2019, UNOCHA 4.2014t, PAJ o.D.t).Die Provinz Takhar liegt im Nordosten Afghanistans (UNOCHA 4.2014t; vergleiche PAJ o.D.t) und grenzt im Norden an Tadschikistan (UNOCHA 4.2014t). Nach Schätzungen der tadschikischen Behörden umfasst die 1.360 Kilometer lange Grenze Afghanistans zu Tadschikistan mindestens 300 Kilometer, die nicht von afghanischen Regierungstruppen kontrolliert werden (RFE/RL 22.11.2018). Die Nachbarprovinzen sind im Osten Badakhshan, im Süden und Südwesten Panjshir und Baghlan und im Westen Kunduz (UNOCHA 4.2014t). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, der Provinzhauptstadt Taluqan (Taloqan), Warsaj und Yangi Qala (IEC 2018t; vergleiche CSO 2019, UNOCHA 4.2014t, PAJ o.D.t). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Takhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.073.319 Personen (CSO 2019). Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara (PAJ o.D.t; vgl. NPS o.D.t, OPr 1.2.2017t), Gujari, Pashai und Arabern (OPr 1.2.2017t).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Takhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.073.319 Personen (CSO 2019). Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara (PAJ o.D.t; vergleiche NPS o.D.t, OPr 1.2.2017t), Gujari, Pashai und Arabern (OPr 1.2.2017t). Eine Autobahn von Kunduz über Takhar nach Badakhshan führt durch die Distrikte Kalafgan, Taloqan und Bangi (UNOCHA 4.2014t; vgl. MoPW 16.10.2015; TD 5.12.2017).Eine Autobahn von Kunduz über Takhar nach Badakhshan führt durch die Distrikte Kalafgan, Taloqan und Bangi (UNOCHA 4.2014t; vergleiche MoPW 16.10.2015; TD 5.12.2017). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Takhar von 2008 bis 2017 schlafmohnfrei. Im Jahr 2018 verlor die Provinz ihren schlafmohnfreien Status, da in den Distrikten Rustaq, Kalafgan und Farkhar 251 Hektar Schlafmohn angebaut worden waren (UNODC/MCN 11.2018). Drogenschmuggelrouten nach Zentralasien führen durch einige Distrikte der Provinz Takhar (AAN 29.7.2017; vgl. RFE/RL 22.11.2018).Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Takhar von 2008 bis 2017 schlafmohnfrei. Im Jahr 2018 verlor die Provinz ihren schlafmohnfreien Status, da in den Distrikten Rustaq, Kalafgan und Farkhar 251 Hektar Schlafmohn angebaut worden waren (UNODC/MCN 11.2018). Drogenschmuggelrouten nach Zentralasien führen durch einige Distrikte der Provinz Takhar (AAN 29.7.2017; vergleiche RFE/RL 22.11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die ansonsten relativ friedliche nördliche Region hatte in den letzten Jahren mit Gewalt zu kämpfen, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte Aufständische aus den südlichen und östlichen Regionen verdrängten (XI 4.8.2019; vgl. AJ 27.8.2018). So zählt auch Takhar zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan - Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv (AMNA 14.7.2019; AN 14.7.2019).Die ansonsten relativ friedliche nördliche Region hatte in den letzten Jahren mit Gewalt zu kämpfen, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte Aufständische aus den südlichen und östlichen Regionen verdrängten (römisch elf 4.8.2019; vergleiche AJ 27.8.2018). So zählt auch Takhar zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan - Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv (AMNA 14.7.2019; AN 14.7.2019). Kleine Ansammlungen des Islamischen Staates sind in der Provinz Takhar zu finden (NAT 8.8.2019; vgl. RFE/RL 22.11.2018); auch operiert die Islamic Jihad Union (IJU) (AAN 7.9.2018) sowie die Jabha-ye Qariha, der militärische Flügel von Jundullah, in der Provinz (AAN 26.2.2019). Die Stärke der Islamic Jihad Group in Takhar, die auch in Badakhshan aktiv ist, wird in ganz Afghanistan auf 50 Mann geschätzt und die Gruppe wird von den Taliban kontrolliert (UNSC 13.6.2019). Im Juli 2018 wurde auch über die Präsenz des Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) in Takhar berichtet (UNSC 27.7.2018; vgl. RFE/RL 22.11.2018). Ebenso sollen Schmuggler und Kriminelle entlang der tadschikischen Grenze aktiv sein (AJ 27.8.2018; vgl. PF 15.5.2019; RFE/RL 22.11.2018).Kleine Ansammlungen des Islamischen Staates sind in der Provinz Takhar zu finden (NAT 8.8.2019; vergleiche RFE/RL 22.11.2018); auch operiert die Islamic Jihad Union (IJU) (AAN 7.9.2018) sowie die Jabha-ye Qariha, der militärische Flügel von Jundullah, in der Provinz (AAN 26.2.2019). Die Stärke der Islamic Jihad Group in Takhar, die auch in Badakhshan aktiv ist, wird in ganz Afghanistan auf 50 Mann geschätzt und die Gruppe wird von den Taliban kontrolliert (UNSC 13.6.2019). Im Juli 2018 wurde auch über die Präsenz des Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) in Takhar berichtet (UNSC 27.7.2018; vergleiche RFE/RL 22.11.2018). Ebenso sollen Schmuggler und Kriminelle entlang der tadschikischen Grenze aktiv sein (AJ 27.8.2018; vergleiche PF 15.5.2019; RFE/RL 22.11.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Takhar in der Verantwortung des
- ANA-Korps, das unter der Führung deutscher Streitkräfte der NATO-Mission Train Advise Assist Command-North (TAAC-N) untersteht (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Für das Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 192 zivile Opfer (60 Tote und 132 Verletzte) in der Provinz Takhar. Dies entspricht einer Steigerung von 70% gegenüber
- Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2020). Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung verabschiedet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen ausgeführt, bei denen Aufständische getötet werden (z.B. AT 24.8.2019; XI 13.7.2019; KP 6.7.2019; XI 20.6.2019; KP 13.6.2019; CD 20.4.2019).Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung verabschiedet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen ausgeführt, bei denen Aufständische getötet werden (z.B. AT 24.8.2019; römisch elf 13.7.2019; KP 6.7.2019; römisch elf 20.6.2019; KP 13.6.2019; CD 20.4.2019). Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften, bei denen es zu Todesopfern auf beiden Seiten kommt (z.B. AN 14.7.2019; DS 13.6.2019; RFE/RL 7.5.2019; BB 13.1.2019; PAJ 10.1.2019; 1TV 6.9.2018; AN 28.6.2018). Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen Zivilisten zu Schaden (z.B. PAJ 12.2.2019; PAJ 13.8.2018; KP 20.8.2018; BN 20.8.2018). Die Taliban griffen im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 wahlrelevante Ziele an (UNAMA 24.2.2019; PAJ 13.10.2018; PAJ 6.6.2018). Erreichbarkeit: Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Faktor für Afghanistan, trotz der seit 2002 erreichten Infrastrukturinvestitionen und -optimierungen (TD 5.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Beachtenswert ist die Vollendung der „Ring Road“, welche Zentrum und Peripherie des Landes sowie die Peripherie mit den Nachbarländern verbindet (TD 26.1.2018). Investitionen in ein integriertes Verkehrsnetzwerk werden systematisch geplant und umgesetzt. Dies beinhaltet beispielsweise Entwicklungen im Bereich des Schienenverkehrs und im Straßenbau (z.B. Vervollständigung und Instandhaltung der Kabul Ring Road, des Salang-Tunnels, des Lapis Lazuli Korridors etc.) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 5.12.2017), aber auch Investitionen aus dem Ausland zur Verbesserung und zum Ausbau des Straßennetzes und der Verkehrswege (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TN 18.6.2018; SIGAR 15.7.2018, TET 13.12.2018, TD 26.1.2018, TD 8.1.2019, TN 25.5.2019, CWO 26.8.2019).Die Infrastruktur bleibt ein kritischer Fakt