4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse wurde ausgesprochen, dass
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.1.1. Mit den im Spruch angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme der Antragsteller am römisch 40 und der darauf gestützten Anhaltung von römisch 40 , römisch 40 Uhr, bis römisch 40 , römisch 40 Uhr stattgegeben und die erfolgte Festnahme und Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. 1.
G-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von € 737,60 und der Beschwerdegebühr (Anmerkung: gemeint wohl Eingabengebühr)
LVwG-Eingabengebührverordnung in der Höhe von € 30 zusammensetzen und rechnerisch richtig somit insgesamt € 767,20 (Anmerkung: gemeint wohl € 767,60) betragen.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass Spruchpunkt römisch zwei. der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 - offenbar unbeabsichtigt - mit einem Rechenfehler behaftet seien, da aus der Begründung erkennbar sei, dass den Antragstellern als obsiegende Parteien der Kostenersatz im gesetzmäßigen Umfang zuerkannt werden sollte. Dieser würde sich fallbezogen jedoch aus dem Schriftsatzaufwand
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von € 737,60 und der Beschwerdegebühr (Anmerkung: gemeint wohl Eingabengebühr)
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung in der Höhe von € 30 zusammensetzen und rechnerisch richtig somit insgesamt € 767,20 (Anmerkung: gemeint wohl € 767,60) betragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme der Antragsteller am XXXX und der darauf gestützten Anhaltung von XXXX , XXXX Uhr, bis XXXX XXXX Uhr stattgegeben und die erfolgte Festnahme und Anhaltung
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse wurde ausgesprochen, dass
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.Mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde den Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme der Antragsteller am römisch 40 und der darauf gestützten Anhaltung von römisch 40 , römisch 40 Uhr, bis römisch 40 römisch 40 Uhr stattgegeben und die erfolgte Festnahme und Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG für rechtswidrig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in den gegenständlichen Rechtssachen die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. 3.2. Zu A) Zurückweisung der Berichtigungsanträge: 3.2.1.
dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.3.2.1.
dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation - notwendigerweise schon im Bescheidkonzept bzw. Entscheidungskonzept (VwSlg 5253 A/1960; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 38) - unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; vgl. auch Walter/Mayer Rz 449; ferner Stolzlechner, DRdA 1986, 296). Eine solche Unrichtigkeit liegt daher etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch (Spruch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) „die mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden (vgl. VfGH 30.11.2004, B 804/04). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; vgl. auch Stolzlechner, DRdA 1986, 296 zur Annahme eines falschen „Aufwertungsfaktors“). Eine „Berichtigung“ ist aber auch nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid (Erkenntnis) die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid (Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) entnommen werden kann, welcher Rechenfehler oder welche sonstige (offenkundige) Unrichtigkeit der Behörde (dem Verwaltungsgericht) bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides (der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) unterlaufen wäre und auf welche Weise der „berichtigte“ Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 41).Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation - notwendigerweise schon im Bescheidkonzept bzw. Entscheidungskonzept (VwSlg 5253 A/1960; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 38) - unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (z.B. wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; vergleiche auch Walter/Mayer Rz 449; ferner Stolzlechner, DRdA 1986, 296). Eine solche Unrichtigkeit liegt daher etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch (Spruch der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) „die mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden vergleiche VfGH 30.11.2004, B 804/04). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; vergleiche auch Stolzlechner, DRdA 1986, 296 zur Annahme eines falschen „Aufwertungsfaktors“). Eine „Berichtigung“ ist aber auch nicht zulässig, wenn weder im ursprünglichen Bescheid (Erkenntnis) die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid (Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) entnommen werden kann, welcher Rechenfehler oder welche sonstige (offenkundige) Unrichtigkeit der Behörde (dem Verwaltungsgericht) bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides (der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) unterlaufen wäre und auf welche Weise der „berichtigte“ Betrag nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 41). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid (Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) weiters berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern „abgesehen“, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17.12.1981, 3220/80) bzw. wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042) bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides (einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) „erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern), eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit“ voraussetzt (VwSlg 13.233 A/1990). Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt (eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg. 8545 A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides (der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg. 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (Teile der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) sowie auf den Akteninhalt an (vgl. z.B. VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; 15.11.1999, 96/10/0185; vgl. wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47).Bei der Klärung der damit maßgeblichen Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (Teile der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) sowie auf den Akteninhalt an vergleiche z.B. VwSlg. 13.233 A/1990; VwGH 29.10.1991, 91/05/0161; 15.11.1999, 96/10/0185; vergleiche wiederum Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 47). Nach hA komme der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179). Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides (einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179, mwN). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu grundlegend VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).Nach hA komme der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179). Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides (einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde (dem Verwaltungsgericht) jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 19.12.1995, 93/05/0179, mwN). Ein Antrag auf Berichtigung ist als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu grundlegend VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57). 3.2.2. In den vorliegenden Fällen wurde jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. In der Begründung wurde unter Verweis auf § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG ausgeführt, dass die Antragsteller als (vollständig) obsiegende Parteien Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang haben. 3.2.2. In den vorliegenden Fällen wurde jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , unter Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass der Bund (Bundesminister für Inneres) den Antragstellern zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV jeweils Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. In der Begründung wurde unter Verweis auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG ausgeführt, dass die Antragsteller als (vollständig) obsiegende Parteien Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang haben. Zur Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes hat das Bundesverwaltungsgericht somit unzweifelhaft die VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV herangezogen. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 dieser Verordnung wie folgt festgesetzt:Zur Bestimmung der Höhe des Kostenersatzes hat das Bundesverwaltungsgericht somit unzweifelhaft die VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV herangezogen. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, dieser Verordnung wie folgt festgesetzt:
G-AufwErsV und € 30 für den Ersatz der Eingabengebühr) betragen müsste, so ist diesbezüglich auszuführen, dass nach der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechenfehler nicht vorliegt, da die Höhe des festgestellten Kostenersatzes nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation beruht bzw. eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde. Vielmehr wurde erkennbar unter Heranziehung des § 1 Z 1 VwG-AufwErsV den Antragstellern als (vollständig) obsiegende Parteien ein Kostenersatz in der Höhe von je € 737,60 zugesprochen. Zu einer Vornahme einer Rechenoperation ist es somit fallgegenständlich gar nicht gekommen. Wenn nunmehr im Berichtigungsantrag ausgeführt wird, dass Spruchpunkt römisch zwei. der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit einem Rechenfehler behaftet sei, da die Höhe des Kostenersatzes rechnerisch richtig € 767,60 (€ 737,60 für den Schriftsatzaufwand
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und € 30 für den Ersatz der Eingabengebühr) betragen müsste, so ist diesbezüglich auszuführen, dass nach der vorhin wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechenfehler nicht vorliegt, da die Höhe des festgestellten Kostenersatzes nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation beruht bzw. eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde. Vielmehr wurde erkennbar unter Heranziehung des Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV den Antragstellern als (vollständig) obsiegende Parteien ein Kostenersatz in der Höhe von je € 737,60 zugesprochen. Zu einer Vornahme einer Rechenoperation ist es somit fallgegenständlich gar nicht gekommen. Auch eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt vor diesem Hintergrund fallgegenständlich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den Erkenntnissen erkennbar davon ausgegangen, dass der Ersatz der Eingabengebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, zumal eine solche in dem angeführten § 35 VwGVG nicht als Aufwendung definiert wird und insofern auch nicht ersatzfähig ist.Auch eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt vor diesem Hintergrund fallgegenständlich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den Erkenntnissen erkennbar davon ausgegangen, dass der Ersatz der Eingabengebühr gesetzlich nicht vorgesehen ist, zumal eine solche in dem angeführten Paragraph 35, VwGVG nicht als Aufwendung definiert wird und insofern auch nicht ersatzfähig ist. Die beantragte Änderung stellt daher einen unzulässigen Antrag auf Änderung des Erkenntnisinhaltes dar. Die Anträge auf Berichtigung waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Da die Anträge auf Berichtigung zurückzuweisen waren, konnte unter Anwendung des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Anträge auf Berichtigung zurückzuweisen waren, konnte unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. 3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Anträgen vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W115.2235091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.