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{'item': 'W124 2154359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW124 2154359-1 SpruchW124 2154359-1/17E, W124 2154359-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 55, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 55, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe seine verstorbene Frau ohne Zustimmung ihrer oder seiner Familie geheiratet. Daraufhin sei er aus dem Elternhaus verbannt worden und in Begleitung seiner Gattin nach Bombay gefahren. Dort sei seine Gattin von Angehörigen ihrer Familie ermordet worden. Nun werde er von beiden Familienseiten verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, woraufhin er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe seine verstorbene Frau ohne Zustimmung ihrer oder seiner Familie geheiratet. Daraufhin sei er aus dem Elternhaus verbannt worden und in Begleitung seiner Gattin nach Bombay gefahren. Dort sei seine Gattin von Angehörigen ihrer Familie ermordet worden. Nun werde er von beiden Familienseiten verfolgt. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  3. Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) erstmalig einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund und seinen Lebensumständen in Indien befragt, gab der BF an, dass er bisexuell sei und am XXXX in XXXX einen Mann geheiratet habe. Mit diesem habe er mehrere Monate bis XXXX in Bombay zusammengelebt. Er habe ohne das Einverständnis seiner Eltern geheiratet. Dies sei bei den Sikh nicht akzeptabel. Er habe auch in seiner Erstbefragung nicht angegeben, dass er mit einer Frau verheiratet gewesen sei, sondern habe bereits in der Erstbefragung ausgesagt, dass sein Ehemann verstorben sei und dessen Namen genannt. Aus seinem Nachnamen XXXX ergebe sich, dass es sich um einen Mann handeln müsse, da nur Männer diesen Nachnahmen tragen würden.
  4. Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) erstmalig einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund und seinen Lebensumständen in Indien befragt, gab der BF an, dass er bisexuell sei und am römisch 40 in römisch 40 einen Mann geheiratet habe. Mit diesem habe er mehrere Monate bis römisch 40 in Bombay zusammengelebt. Er habe ohne das Einverständnis seiner Eltern geheiratet. Dies sei bei den Sikh nicht akzeptabel. Er habe auch in seiner Erstbefragung nicht angegeben, dass er mit einer Frau verheiratet gewesen sei, sondern habe bereits in der Erstbefragung ausgesagt, dass sein Ehemann verstorben sei und dessen Namen genannt. Aus seinem Nachnamen römisch 40 ergebe sich, dass es sich um einen Mann handeln müsse, da nur Männer diesen Nachnahmen tragen würden.
  5. Am XXXX wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er erneut an, dass er gegen den Willen beider Familien einen Mann geheiratet habe. Sein Ehemann sei dann von dessen eigener Familie umgebracht worden. Die Familie des Mannes habe aber ihn, den BF, beschuldigt, den Mann umgebracht zu haben. Er habe in der Folge sowohl Angst vor seiner eigenen Familie, wie auch der Familie seines Mannes gehabt. Sein eigener Vater habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Deshalb habe er Indien verlassen. Er habe seinen Mann am College im Studentenheim in XXXX im Jahr XXXX kennengelernt. Der BF gab weiters an, er hätte seinen Ehemann am XXXX geheiratet und in der Folge zunächst weiter mit ihm im Studentenheim in XXXX gewohnt. Am XXXX seien sie nach Bombay in einen Stadtteil namens XXXX gezogen, nachdem die Familie des BF von der Beziehung erfahren habe. Im XXXX sei sein Ehemann weggefahren. Danach sei der Kontakt abgerissen und der Onkel mütterlicherseits des BF habe ihm gesagt, dass sein Ehemann getötet worden sei. Nachdem er vom Tod seines Ehemannes XXXX erfahren habe und von der Familie seines Ehemannes mit dem Tod bedroht worden sei, habe der BF Indien verlassen. Er habe Angst gehabt, dass er so wie sein Ehemann umgebracht werde.
  6. Am römisch 40 wurde der BF neuerlich vom BFA einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er erneut an, dass er gegen den Willen beider Familien einen Mann geheiratet habe. Sein Ehemann sei dann von dessen eigener Familie umgebracht worden. Die Familie des Mannes habe aber ihn, den BF, beschuldigt, den Mann umgebracht zu haben. Er habe in der Folge sowohl Angst vor seiner eigenen Familie, wie auch der Familie seines Mannes gehabt. Sein eigener Vater habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Deshalb habe er Indien verlassen. Er habe seinen Mann am College im Studentenheim in römisch 40 im Jahr römisch 40 kennengelernt. Der BF gab weiters an, er hätte seinen Ehemann am römisch 40 geheiratet und in der Folge zunächst weiter mit ihm im Studentenheim in römisch 40 gewohnt. Am römisch 40 seien sie nach Bombay in einen Stadtteil namens römisch 40 gezogen, nachdem die Familie des BF von der Beziehung erfahren habe. Im römisch 40 sei sein Ehemann weggefahren. Danach sei der Kontakt abgerissen und der Onkel mütterlicherseits des BF habe ihm gesagt, dass sein Ehemann getötet worden sei. Nachdem er vom Tod seines Ehemannes römisch 40 erfahren habe und von der Familie seines Ehemannes mit dem Tod bedroht worden sei, habe der BF Indien verlassen. Er habe Angst gehabt, dass er so wie sein Ehemann umgebracht werde. Zu seinen weiteren Lebensumständen in Indien befragt gab er an, dass er den Volksgruppen der Jat und Sikh angehöre. Während seiner Zeit in Bombay habe ihn sein kinderloser Onkel mütterlicherseits mit Taschengeld unterstützt; der BF und sein Ehemann hätten außerdem ihren Schmuck verkauft. Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der BF an, dass er keine strafbaren Handlungen begangen habe und diesbezüglich nicht angezeigt oder verurteilt worden sei. Er gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er sei in Österreich nicht verheiratet, kein Mitglied eines Vereins, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung und habe keine sonstigen Kontakte.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
  8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
  9. Mit der am XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die unrichtige rechtliche Beurteilung ergäbe sich aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln. An Beschwerdegründen werden Feststellungs- und Begründungsmängel, das Ignorieren des Parteienvorbringens, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, das Verkennen der Sachlage und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Aufgrund dieser Beschwerdegründe ergingen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
  10. Mit der am römisch 40 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid vom BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die unrichtige rechtliche Beurteilung ergäbe sich aufgrund von Feststellungs- und Begründungsmängeln. An Beschwerdegründen werden Feststellungs- und Begründungsmängel, das Ignorieren des Parteienvorbringens, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, das Verkennen der Sachlage und eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Aufgrund dieser Beschwerdegründe ergingen die Anträge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
  11. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Mit Schreiben vom XXXX und XXXX übermittelte das BFA die Übersetzung des ausländischen Führerscheins des BF.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 und römisch 40 übermittelte das BFA die Übersetzung des ausländischen Führerscheins des BF.
  15. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF das Länderinformationsblatt Indien vom 04.02.2019, letzte Kurzinformation vom 09.08.2019, zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt und ihm gleichzeitig aufgetragen einen Fragenkatalog zu seiner Integration in der genannten Frist zu beantworten.
  16. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF das Länderinformationsblatt Indien vom 04.02.2019, letzte Kurzinformation vom 09.08.2019, zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt und ihm gleichzeitig aufgetragen einen Fragenkatalog zu seiner Integration in der genannten Frist zu beantworten.
  17. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung um Fristerstreckung, die bis zum XXXX gewährt wurde.
  18. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung um Fristerstreckung, die bis zum römisch 40 gewährt wurde.
  19. Am XXXX wurde dem BF in Ergänzung zur Verfahrensanordnung vom XXXX das Länderinformationsblatt Indien vom XXXX zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  20. Am römisch 40 wurde dem BF in Ergänzung zur Verfahrensanordnung vom römisch 40 das Länderinformationsblatt Indien vom römisch 40 zur Stellungnahme binnen 10 Tagen übermittelt.
  21. Am XXXX wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am XXXX geladen und es wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt Indien vom XXXX , letzte Kurzinformation vom XXXX , mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt.
  22. Am römisch 40 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am römisch 40 geladen und es wurde ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt Indien vom römisch 40 , letzte Kurzinformation vom römisch 40 , mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme, übermittelt.
  23. Mit Schreiben vom XXXX teilte das BFA seinen Verzicht auf die Teilnahme eines Behördenvertreters an der Verhandlung mit.
  24. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das BFA seinen Verzicht auf die Teilnahme eines Behördenvertreters an der Verhandlung mit.
  25. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Vorlage:
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung folgende Unterlagen in Vorlage: ● Zustellhonorar der XXXX an den BF vom XXXX  Zustellhonorar der römisch 40 an den BF vom römisch 40 ● Zustellhonorar der XXXX an den BF vom XXXX  Zustellhonorar der römisch 40 an den BF vom römisch 40 XXXX Zustellhonorar der XXXX an den BF vom XXXX römisch 40 Zustellhonorar der römisch 40 an den BF vom römisch 40 ● Distributionsvertrag zwischen BF und XXXX (undatiert) Distributionsvertrag zwischen BF und römisch 40 (undatiert) XXXX Aufforderung gemäß § 26 Abs 6 AuslBG zwischen BF und XXXX vom XXXX römisch 40 Aufforderung gemäß Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG zwischen BF und römisch 40 vom römisch 40 ● Vereinbarung zwischen BF und XXXX vom XXXX  Vereinbarung zwischen BF und römisch 40 vom römisch 40 XXXX Erklärung der Kenntnisnahme zwischen BF und XXXX vom XXXX römisch 40 Erklärung der Kenntnisnahme zwischen BF und römisch 40 vom römisch 40
  27. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF statt.
  28. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie im Beisein der rechtsfreundlichen Vertretung des BF statt. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich fühle mich gut. […] Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben. Entsprechen die der Wahrheit? BF: Ja, das stimmt alles. R: Wie ist Ihr Name und wo sind Sie geboren? BF: Ich heiße XXXX , bin geboren am XXXX , im Dorf XXXX (phonetisch), im Bezirk XXXX , in der Provinz Punjab. BF: Ich heiße römisch 40 , bin geboren am römisch 40 , im Dorf römisch 40 (phonetisch), im Bezirk römisch 40 , in der Provinz Punjab. R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt? BF: Nein, zusammen mit meiner Familie. R: Wer sind die Personen, wenn Sie von Familie sprechen? BF: Mein Vater, mein Bruder und meine Stiefmutter, meine leibliche Mutter ist verstorben. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hat drei Brüder und eine Schwester. R: Wo leben die? BF: Als ich in Indien war, haben alle im Dorf gelebt, jetzt weiß ich es nicht. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine leibliche Mutter meinen Sie? R: Ja. BF: Meine leibliche Mutter hatte drei Schwestern und einen Bruder. R: Wo haben Sie von der Geburt an bis zur Ihrer Ausreise aus Indien gelebt? BF: Hauptsächlich habe ich in XXXX gelebt, dann habe ich kurze Zeit in XXXX gelebt und nachdem ich geheiratet habe, war ich noch in Bombay, von dort bin ich ausgereist. BF: Hauptsächlich habe ich in römisch 40 gelebt, dann habe ich kurze Zeit in römisch 40 gelebt und nachdem ich geheiratet habe, war ich noch in Bombay, von dort bin ich ausgereist. R: Welche Schul und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert, dann war ich in XXXX am College, aber das habe ich nicht abgeschlossen. BF: Ich habe zwölf Jahre die Grundschule absolviert, dann war ich in römisch 40 am College, aber das habe ich nicht abgeschlossen. R: Was haben Sie am College studiert? BF: Ich wollte dort meinen Bachelor of Arts machen. R: Welche Richtung? BF: Den Bereich Arts. R: Welcher Bereich? BF: In die Richtung Landwirtschaft. R: Wie viele Semester haben Sie das studiert? BF: Zwei Semester. R: In welchem Zeiträumen haben Sie jetzt in welchen Orten gelebt? BF: Erst war ich in XXXX das war im Jahr XXXX . Dort war ich ca. XXXX . BF: Erst war ich in römisch 40 das war im Jahr römisch 40 . Dort war ich ca. römisch 40 . R: Wie lange waren Sie dort, wann haben Sie XXXX wieder verlassen?R: Wie lange waren Sie dort, wann haben Sie römisch 40 wieder verlassen? BF: XXXX habe ich XXXX wieder verlassen. BF: römisch 40 habe ich römisch 40 wieder verlassen. R: Wann sind Sie dort hingekommen? BF überlegt: Das war im XXXX BF überlegt: Das war im römisch 40 R: Wo waren Sie zuvor? BF: Ich war die ganze Zeit in XXXX , ich meine in meinem Heimatdorf. BF: Ich war die ganze Zeit in römisch 40 , ich meine in meinem Heimatdorf. R: Wie geht es Ihrem Vater? BF: Das weiß ich nicht. R: Den Bruder? BF: Ich habe keinen Kontakt zu den beiden. R: Zu wem haben Sie Kontakt? BF: Zu niemanden mehr. Ich hatte zwei Freunde, aber die sind mittlerweile auch nach Kanada ausgewandert. R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft, ich habe ihn ausgeholfen, mein Vater hat für mich gesorgt. R: Wer hat für Sie gesorgt, als Sie in XXXX bzw. Bombay waren?R: Wer hat für Sie gesorgt, als Sie in römisch 40 bzw. Bombay waren? BF: Als ich in XXXX war, hat mein Vater für mich gesorgt. Er hat auch den Collegeplatz für mich besorgt. In Bombay hat mein Partner, mit dem ich in einer Beziehung war für alles gesorgt. Er hatte Geld. BF: Als ich in römisch 40 war, hat mein Vater für mich gesorgt. Er hat auch den Collegeplatz für mich besorgt. In Bombay hat mein Partner, mit dem ich in einer Beziehung war für alles gesorgt. Er hatte Geld. R: Wurden Sie von Ihren Vater bzw. Ihren Verwandten in Bombay unterstützt? BF: Nur ein Onkel ms hat mich finanziell, zu dieser Zeit unterstützt. R: Was heißt das jetzt, Sie sagen einerseits in Bombay hat Sie Ihr Lebenspartner finanziell zur Gänze unterstützt, andererseits sagen Sie Ihr Onkel ms hätte Sie zu dieser Zeit finanziell unterstützt. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch? BF: Mein Onkel hat mich nur ein wenig unterstützt, damit ich ausreisen kann. R: Haben Sie in Bombay nebenbei gearbeitet? BF: Nein, ich war dort ja nur XXXX . BF: Nein, ich war dort ja nur römisch 40 . R: In welchem Zeitraum waren Sie dort genau, in Bombay? BF: XXXX bin ich von XXXX nach Bombay gefahren. BF: römisch 40 bin ich von römisch 40 nach Bombay gefahren. R: Wann im Jahr XXXX ?R: Wann im Jahr römisch 40 ? BF: Im XXXX BF: Im römisch 40 R: Wann haben Sie dann Bombay verlassen? BF: Im XXXX Es war im XXXX BF: Im römisch 40 Es war im römisch 40 R: Wann sind Sie dann aus Indien ausgereist? BF: Ich glaube im XXXX BF: Ich glaube im römisch 40 R: Wo haben Sie sich in dieser Zeit von XXXX aufgehalten?R: Wo haben Sie sich in dieser Zeit von römisch 40 aufgehalten? BF: Da war ich bei meinem bereits genannten Onkel in Punjab, in der Stadt XXXX (phonetisch). Mein Partner ist nämlich verstorben. BF: Da war ich bei meinem bereits genannten Onkel in Punjab, in der Stadt römisch 40 (phonetisch). Mein Partner ist nämlich verstorben. R: Wann ist Ihr Partner verstorben? BF: Als wir Bombay verlassen haben und er zu seiner Familie zurückgekehrt ist. R: Wann war das? BF: Ich weiß das genaue Datum nicht, weil ich es von jemanden anderen gehört habe. R: Von wem haben Sie es gehört, wer ist der Andere? BF: Von Bekannten meines Onkels. R: Wann haben Sie jetzt Bombay verlassen, weil Sie haben gesagt, als wir Bombay verlassen haben. Wann war das jetzt? BF: Im XXXX BF: Im römisch 40 R: Wie lange sind Sie dann bei Ihrem Onkel ms verblieben? BF: Ich war nicht direkt bei meinem Onkel, sondern mein Onkel hat mich bei jemanden untergebracht. Dort blieb ich XXXX BF: Ich war nicht direkt bei meinem Onkel, sondern mein Onkel hat mich bei jemanden untergebracht. Dort blieb ich römisch 40 R: In welcher Stadt oder in welchem Dorf war das? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wie weit ist das von Ihren Elternhaus entfernt? BF: Ich schätze ca. 35 km bis 40 km. R: Warum sind Sie dort nicht länger verblieben? BF: Ich hatte Angst vor meiner Familie. R: Wo haben Sie in Bombay gelebt, in welchem Stadtteil? BF: Wir haben uns ein Zimmer genommen. Ich weiß nicht mehr wie der Stadtteil geheißen hat. Ich glaube der Stadtteil hieß XXXX BF: Wir haben uns ein Zimmer genommen. Ich weiß nicht mehr wie der Stadtteil geheißen hat. Ich glaube der Stadtteil hieß römisch 40 […] R: Wann haben Sie Ihren Partner das letzte Mal gesehen? BF: Nach Bombay habe ich ihn nicht mehr gesehen. R: Wiederholt die Frage. BF: Nach Bombay habe ich ihn nicht mehr gesehen. R: Wann? BF: Als wir Bombay verlassen haben, habe ihn ich nicht mehr getroffen. R: Haben Sie Bombay miteinander verlassen? BF: Nein, er ist vor mir weggefahren. R: Wann war das? BF: Das war XXXX BF: Das war römisch 40 R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass dieser im XXXX weggefahren wäre und Sie dann keinen Kontakt mehr gehabt hätten, heute sagen Sie, dass das bereits im XXXX gewesen wäre. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass dieser im römisch 40 weggefahren wäre und Sie dann keinen Kontakt mehr gehabt hätten, heute sagen Sie, dass das bereits im römisch 40 gewesen wäre. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch? BF: Es ist schon lange her, vielleicht irre ich mich. R: Wann haben Sie eigentlich den Entschluss gefasst Indien zu verlassen? BF: Als ich vom Tode meines Partners erfahren habe. R: Wann war das? BF: Es wird im XXXX gewesen sein. BF: Es wird im römisch 40 gewesen sein. R: Welchen Jahres? BF: XXXX BF: römisch 40 R: XXXX R: römisch 40 BF: XXXX BF: römisch 40 R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, auf die Frage, wann Sie den Entschluss gefasst hätten Indien zu verlassen, dass dies gewesen wäre, als Sie von dessen Tod erfahren hätten und das sei XXXX gewesen. Heute sagen Sie, dass das XXXX gewesen wäre. Wie erklären Sie sich den diesen Wiederspruch?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, auf die Frage, wann Sie den Entschluss gefasst hätten Indien zu verlassen, dass dies gewesen wäre, als Sie von dessen Tod erfahren hätten und das sei römisch 40 gewesen. Heute sagen Sie, dass das römisch 40 gewesen wäre. Wie erklären Sie sich den diesen Wiederspruch? BF: Ich kann mich nicht mehr genau an die Monate erinnern. R: Warum Sind Sie in XXXX nicht länger geblieben?R: Warum Sind Sie in römisch 40 nicht länger geblieben? BF: Ich hatte Angst vor meiner Familie. R: Warum hatten Sie Angst vor Ihrer Familie, wie Sie in XXXX gewesen sind?R: Warum hatten Sie Angst vor Ihrer Familie, wie Sie in römisch 40 gewesen sind? BF: XXXX ist nicht weit weg von meinem Heimatdorf. BF: römisch 40 ist nicht weit weg von meinem Heimatdorf. R: Frage Wiederholung. BF: Meine Familie war mit meiner Hochzeit nicht einverstanden. R: Haben Sie Ihre Familie zur Hochzeit eingeladen? BF: Nein, sie waren ja nicht einverstanden. R: Wann haben Sie Ihnen davon erzählt, dass Sie heiraten würden? BF: Meine Familie hat davon erfahren, als sie von meiner Beziehung erfahren haben. R: Wann hat Ihre Familie davon erfahren? BF: Als ich in XXXX war. BF: Als ich in römisch 40 war. R: Wann war das? Sie sagen Sie waren ja längere Zeit in XXXX ?R: Wann war das? Sie sagen Sie waren ja längere Zeit in römisch 40 ? BF: Das war XXXX BF: Das war römisch 40 R: Wann XXXX R: Wann römisch 40 BF: Ich weiß es nicht mehr genau, welches Monat es war. R: Und ungefähr, wenn Sie es nicht mehr genau wissen? BF: Ich glaube im XXXX . BF: Ich glaube im römisch 40 . R: Woher wissen Sie, dass Ihre Familie davon erfahren hat? BF: Das hat mir mein Onkel erzählt. R: Was hat Ihnen Ihr Onkel erzählt? BF: Das meine Familie sagt, sie werden es auf keinen Fall zu lassen, dass ich heirate. R: Wann hat Ihnen Ihr Onkel davon erzählt? BF: Im XXXX als ich in XXXX war. BF: Im römisch 40 als ich in römisch 40 war. R: Wann haben Sie dann geheiratet? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Wann genau, wann ist Ihr Hochzeitstag? BF: Das war der XXXX . BF: Das war der römisch 40 . R: XXXX welchen Jahres?R: römisch 40 welchen Jahres? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Beim BFA haben Sie am XXXX auf die Frage wann Sie geheiratet hätten geantwortet, dass dies der XXXX und nicht der XXXX gewesen wäre. Wie erklären Sie sich den diesen Wiederspruch, bei so einem wesentlichen Tag, wie einem Hochzeitstag?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 auf die Frage wann Sie geheiratet hätten geantwortet, dass dies der römisch 40 und nicht der römisch 40 gewesen wäre. Wie erklären Sie sich den diesen Wiederspruch, bei so einem wesentlichen Tag, wie einem Hochzeitstag? BF: Ich habe mich geirrt, am XXXX ist mein Partner verstorben bzw. habe ich davon erfahren. Am XXXX haben wir geheiratet. BF: Ich habe mich geirrt, am römisch 40 ist mein Partner verstorben bzw. habe ich davon erfahren. Am römisch 40 haben wir geheiratet. R: An welchem XXXX ?R: An welchem römisch 40 ? BF: Am XXXX BF: Am römisch 40 R: Sie sagen am XXXX wäre Ihr Partner verstorben, ist das richtig?R: Sie sagen am römisch 40 wäre Ihr Partner verstorben, ist das richtig? BF: Ja. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie am XXXX nach Bombay gezogen wären und heute sagen Sie das Ihr Partner am XXXX verstorben sei. Was sagen Sie den zu diesem Wiederspruch?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie am römisch 40 nach Bombay gezogen wären und heute sagen Sie das Ihr Partner am römisch 40 verstorben sei. Was sagen Sie den zu diesem Wiederspruch? BF: Es ist schon lange her, deswegen verwechsle ich die Monate. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie als Sie in Bombay gelebt hätten vom Geld Ihres Partners gelebt hätten. Wieso ist es dann Ihren Angaben von XXXX soweit gekommen, dass Sie und Ihr Partner sogar Ihren Schmuck verkaufen mussten?R: Sie haben heute gesagt, dass Sie als Sie in Bombay gelebt hätten vom Geld Ihres Partners gelebt hätten. Wieso ist es dann Ihren Angaben von römisch 40 soweit gekommen, dass Sie und Ihr Partner sogar Ihren Schmuck verkaufen mussten? BF: Wir haben den Schmuck verkauft, ja. Ich hatte weniger Schmuck, er hatte mehr. R: Und warum haben Sie jetzt dann XXXX verlassen, warum sind Sie dort nicht länger verblieben?R: Und warum haben Sie jetzt dann römisch 40 verlassen, warum sind Sie dort nicht länger verblieben? BF: XXXX ist in der Nähe von meinem Heimatdorf. Dort hätte ich gefunden werden können. BF: römisch 40 ist in der Nähe von meinem Heimatdorf. Dort hätte ich gefunden werden können. R: Sind Sie dort gefunden worden? BF: Nein, aber es wäre möglich gewesen. R: Ist es zu irgendwelchen Vorfällen in XXXX gekommen?R: Ist es zu irgendwelchen Vorfällen in römisch 40 gekommen? BF: Nein, aber unsere Familien haben uns gesucht. R: Woher haben Sie diese Information, dass Sie gesucht worden sind? BF: Das hat mir mein Onkel erzählt. R: Woher hat er die Information gehabt? BF: Er gehört zur Familie, er hat Kontakt mit der Familie. R: Haben Sie standesamtlich geheiratet? BF: Ja. R: Kirchlich auch? BF: Nein. R: Wie ist Ihr Onkel, wenn er zur Familie gehört hat, zu dieser Heirat gestanden? BF: Er wollte das eigentlich auch nicht, aber ich wollte es. R: Wieso hat Sie dann Ihr Onkel unterstützt, wenn er auch gegen die Hochzeit gewesen ist? BF: Mein Onkel hat keinen eigenen Sohn und er mochte mich sehr. R: Von wo aus haben Sie Indien verlassen, von welchem Ort aus? BF: Von Punjab aus. R: Wiederholt die Frage. BF: Von Dehli aus. R: Von welchem Ort aus, an dem Sie gewohnt haben, haben Sie Indien verlassen? BF: Von XXXX in Punjab. BF: Von römisch 40 in Punjab. R: Von dem Umstand, dass Sie noch in XXXX bei Freunden Ihres Onkels gewohnt hätten, haben Sie beim BFA nichts erwähnt. Sie haben gesagt, dass Sie Indien von Bombay aus verlassen hätten. Was sagen Sie den zu diesem Wiederspruch?R: Von dem Umstand, dass Sie noch in römisch 40 bei Freunden Ihres Onkels gewohnt hätten, haben Sie beim BFA nichts erwähnt. Sie haben gesagt, dass Sie Indien von Bombay aus verlassen hätten. Was sagen Sie den zu diesem Wiederspruch? BF: Mein Onkel hat die ganze Ausreise organisiert und finanziert. R: Haben Sie zu Ihrer Hochzeit Gäste eingeladen? BF: Nein, nur zwei Freunde. R: Warum nicht? BF: Niemand wollte das. Es ist nicht üblich, dass ein Mann mit einem Mann heiratet. R: Haben Sie bzw. Ihr Mann während des Aufenthaltes in Bombay Kontakt mit Ihrer Familie gehabt? BF: Er hatte Kontakt mit seiner Familie, ich aber nicht. R: Wieso hatte er Kontakt mit seiner Familie, Sie aber nicht? BF: Seine Familie hat ihn zurückgerufen und ihm erklärt, dass er einen Fehler gemacht hat. Meine Familie wollte überhaupt nicht mit mir sprechen. R: Womit sollte Ihr Partner einen Fehler gemacht haben? BF: Den Fehler, in dem er mich geheiratet hat. R: Wie hieß Ihr Partner? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wann ist er geboren? BF: Am XXXX BF: Am römisch 40 R: Wo? BF: Auch im Bezirk XXXX . BF: Auch im Bezirk römisch 40 . R: Wo genau? BF: Im Dorf XXXX BF: Im Dorf römisch 40 R: Wie hat der Partner auf die Meldung seiner Verwandten, dass das ein Fehler gewesen wäre reagiert? BF: Ich wollte nicht das er zurückkehrt. R: Wiederholt die Frage. BF: Er wollte anfangs auch nicht zurück, aber seine Familie hat ihn liebevoll überredet. R: Wie hat sie ihn liebevoll überredet, wenn er erst gerade geheiratet hat? BF: Das weiß ich nicht, was die Familie genau zu ihm gesagt hat. R: Sind Sie von Ihren Eltern in Bombay aufgesucht worden? BF: Nein. R: Warum sind Sie dort nicht länger verblieben? BF: Mein Partner wurde umgebracht. Ich hatte Angst das meine Familie mich in Bombay findet und mich auch umbringt. R: Wer hat Ihren Partner umgebracht? BF: Jemand von seiner Familie, ich weiß es nicht genau. R: Wie wurde Ihr Partner umgebracht? BF: Darüber weiß ich auch nicht mehr. R: Woher wissen Sie dann das Ihr Partner umgebracht wurde? BF: Das hat mir mein Onkel erzählt. R: Woher hat er diese Information? BF: Diese Nachricht hat sich in der ganzen Gegend verbreitet. R: Wurden Sie jemals bedroht? BF: Ja. R: Wann? BF: Als ich von zu Hause weg bin und als ich geheiratet habe. R: Wie wurden Sie da bedroht? Wie hat sich das genau abgespielt? BF: Alle Verwandten haben mich angerufen und gedroht, dass sie mich nicht leben lassen werden. Auch mein Bruder hat mir gedroht. R: Von den telefonischen Drohungen haben Sie beim BFA nichts erwähnt, Sie haben auf die Frage, wie Sie die Drohungen erhalten hätten, lediglich erzählt, dass Ihr Bruder Ihnen von den Drohungen erzählt habe. Von dem Umstand das Ihnen Ihr Bruder gedroht hätte, haben Sie auch nichts erwähnt. Was sagen Sie den zu dem Wiederspruch? BF: Mein Bruder und die Verwandten haben mir erzählt, dass meine Familie mich umbringen wird. R: Sie haben aber zuerst jetzt gerade gesagt, dass alle Verwandten Sie angerufen hätten und Ihnen gedroht hätten, dass man Sie nicht am Leben lassen würde und jetzt sagen Sie, dass Ihnen Ihr Bruder und Ihre Verwandten lediglich erzählt hätten, dass man Sie umbringen würde. Was sagen Sie zu diesem Wiederspruch? BF: Die Verwandten haben mir erzählt, dass die Familie mich nicht am Leben lassen wird. R: Wusste Ihre Familie vom Aufenthalt in Bombay? BF: Das weiß ich nicht. Vielleicht. Frage auf Deutsch: R: Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF auf Deutsch: Nichts verstehen. Frage auf Deutsch: R: Haben Sie einen Deutschkurs in Österreich besucht? BF: Gegenfrage: Deutschkurs? Frage auf Deutsch: R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF auf Punjabi: Was? Frage auf Deutsch: R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF auf Deutsch: Deutsch nicht viel gut. Frage auf Deutsch: R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF auf Deutsch: Arbeit? Frage auf Deutsch: R: Von was leben Sie in Österreich? BF auf Deutsch: Nein. Frage auf Deutsch: R: Sind Sie in Österreich Krankenversichert? BF auf Deutsch: Nein. Frage auf Deutsch: R: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? BF auf Deutsch: Meine Friend? Frage auf Deutsch: R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF auf Deutsch: Meine Freunde indisch. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Frau oder einem Mann? BF: Nein. R: Fühlen Sie sich einem Mann oder einer Frau mehr hingezogen? BF: Beiden. R: Haben Sie in Österreich schon einschlägige Lokale besucht? BF: Mir fehlt das Geld dazu. R: Kennen Sie einschlägige Lokale in Wien? BF: Nein, kenne ich nicht. R: Haben Sie sich da diesbezüglich erkundigt? BF: Nein, ich habe nur während meines Zeitung austragen einen Mann kennengelernt. Den habe ich zweimal getroffen. R: Wie heißt dieser Mann? BF: Ich habe ihn nur ein bis zwei Mal gesehen. Ich weiß nicht, wie er heißt. R: Wo wohnt er? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . BF: Schaut im Handy nach. R: Legen Sie das Handy am Tisch. BF: Ich kann die genaue Adresse nicht aufschreiben. Sie heißt (phonetisch) XXXX BF: Ich kann die genaue Adresse nicht aufschreiben. Sie heißt (phonetisch) römisch 40 R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Sind Sie bei einem LGBT Verein? BF: Nein. R: Haben Sie einen solchen aufgesucht? BF: Ich weiß nicht, was das ist. R: Verein für Schwule, Bisexuelle, Lesben. BF: Ich habe mich nach sowas nicht umgesehen. R: Pflegen Sie sexuelle Kontakte in Österreich? BF: Nein, nur diesen Mann habe ich zwei Mal getroffen. Ich komme nach der Arbeit gleich nach Hause. R: Hatten Sie mit diesem Mann sexuellen Kontakt? BF: Ja, aber nur kurz. R: Was heißt das? BF: Wir waren nicht in einer Wohnung, sondern auf der Straße. Während des Zeitungs Austragens habe ich ihn zwei Mal getroffen. R: Wo hat der sexuelle Kontakt stattgefunden? BF: Einmal war ich bei ihm kurz in der Wohnung. R: Was heißt das? BF: Ich meine damit, ich kannte ihn nicht sehr gut. Ich hatte einmal Kontakt auf der Straße mit ihm und einmal war ich kurz in der Wohnung. R: Hatten Sie sexuellen Kontakt mit ihm? BF: Nein. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich bin Zeitungsausträger. R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF: Seit ich in Österreich bin. R: Was verdienen Sie durchschnittlich im Monat? BF: Früher habe ich ca. 600 € verdient, aber jetzt wurde mein Gebiet erweitert und jetzt verdiene ich ca. 1000 €. R: Sind Sie Kranken, Unfall und Pensionsversichert? BF: Nein, aber jetzt habe ich einen Arbeitsvertrag bekommen und jetzt werde ich mich versichern lassen. R: Seit wann verdienen Sie im Monat 1000 €? BF: Seit diesem Monat. R: Haben Sie Ihr Einkommen versteuert? BF: Es war so wenig, dass nichts zu versteuern war. Aber jetzt, da ich mehr verdiene, werde ich es versteuern. R: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung? BF: Nein, ich darf nur die Zeitungsarbeit mit meiner Karte machen. R: Haben Sie eine gewerberechtliche Bewilligung? BF: Nein. R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? BF: Nein. R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. R: Haben Sie einen Mietvertrag? BF: Nein, ich habe nur einen Meldezettel. Ich wohne mit jemanden zusammen. R: Was zahlen Sie Miete? BF: Ich zahle meinem Mitbewohner 200 €. R: Was zahlen Sie für Strom und Gas? BF: Diese 200 € sind inklusive alles. R: Sind Sie in einem sonstigen Verein, Organisation oder Kirche? BF: Nein. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ja. R: Gehören dem auch Österreicher an? BF: Nein. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass die Familie meines Partners oder meine Familie mich umbringen würde. […] R: Wie ist Ihr Onkel ms sexuell orientiert? BF: Mein Onkel ist verheiratet mit einer Frau. Ich wüsste nichts Gegenteiliges. R: Hat er sexuelle Beziehungen zu Männern? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie mit ihm ein gutes Vertrauensverhältnis? BF: Ja. R: Haben Sie mit ihm über die Beziehung zu diesem Mann, mit dem Sie verheiratet waren gesprochen? BF: Als ich dann nicht mehr zu Hause war, habe ich über alles mit meinem Onkel gesprochen. R: Wie bestreitet Ihr Onkel seinen Lebensunterhalt? BF: Er hat auch eine Landwirtschaft. R: Wie würden Sie seine finanziellen Verhältnisse einordnen? BF: Es geht ihm finanziell gut. R: Wurde etwas unternommen, die Heirat zwischen ihnen und ihrem Lebenspartner zu unterbinden? BF: Ja, meine Familie und die Familie meines Partners hat etwas unternommen. R: Was hat sie unternommen, um die Heirat zu verhindern? BF: Sie haben gesagt, wenn wir heiraten, werden wir umgebracht. R: Wollen Sie sonst noch etwas sagen? BF: Nein. [….] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: 1.1 Zur Person des BF Der BF ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikh an und stammt aus dem indischen Bundesstaat Punjab. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig ist. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein Familienstand kann nicht eindeutig festgestellt werden. 1.
  30. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aus einem der von ihm genannten Gründen – konkret aufgrund der Verfolgung durch seine Familie bzw. die Familie seines angeblichen Ehemannes wegen seiner sexuellen Orientierung – seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder ihm aus diesen Gründen im Fall seiner Rückkehr eine Gefahr oder Verfolgung drohen würden. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  31. Zum Privat- und Familienleben des BF Im Herkunftsstaat besuchte der BF zwölf Jahre die Schule und in weiterer Folge ein Jahr lang ein College, um dort Landwirtschaft zu studieren. Seine Erstsprache ist Punjabi. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Der BF hat kein einschlägiges Zeugnis und keine einschlägige Kursbestätigung vorgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hatte der BF Schwierigkeiten bei der Beantwortung einfacher auf Deutsch gestellter Fragen. In Indien leben sein Vater, sein Bruder und ein Onkel mütterlicherseits. In Österreich arbeitet der BF ungefähr seit dem Jahr 2018 als Zeitungszusteller und Werbemittelverteiler. Leistungen aus der Grundversorgung bezieht er nicht. Aktuell erzielt er dadurch ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von € 700,--. Er ist sohin nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt über keine Kranken-, und Unfallversicherung. Er lebt in einer Wohngemeinschaft. Der monatliche Mietzins beläuft sich auf € 200 ,--. Er hat sich in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Diesem gehören keine ÖsterreicherInnen an. In einem Verein oder einer sonstigen Organisation engagiert sich der BF nicht. Der BF ist in Österreich unbescholten. 1.
  32. Zur Situation im Herkunftsstaat:
  33. Politische Lage1.
  34. Zur Situation im Herkunftsstaat: ,
  35. Politische Lage Letzte Änderung: 30.03.2020 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vgl. AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 28.2.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 11.3.2020). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 2.2020a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vgl. AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt. Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a).Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 2.2020a; vergleiche AA 19.7.2019). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 19.7.2019). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 11.2019a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt. Indien hat eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 2.2020a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 19.7.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 11.3.2020). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  36. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 11.2019a). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 19.7.2019). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindunationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindunationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS, fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 11.2019a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der „strategischen Autonomie“ wird zunehmend durch eine Politik „multipler Partnerschaften“ mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Großmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (BICC 12.2019). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 11.2019a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten „Neuen Seidenstraße“ eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im „Regional Forum“ (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (BICC 12.2019). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 11.2019a). ● Quellen: ● - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● - AA – Auswärtiges Amt (2.2020a): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.3.2020 ● - AA - Auswärtiges Amt (11.2019b): Indien, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 16.1.2020 ● - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 ● - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 17.3.2020 ● - DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 ● - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 ● - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2020 ● - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (3.2020b): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, https://www.liportal.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 30.3.2020 ● - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2020c): Indien, Überblick, https://www.liportal.de/indien/ueberblick/, Zugriff 27.3.2020 ● - KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ● - Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 ● - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020 ● - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp-berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020 ● - TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 ● - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.
  37. Sicherheitslage - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020,
  38. Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.7.2020 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 11.2019a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 12.2020). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anm.) (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019).Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer, Anmerkung (GIZ 11.2019a), die das staatliche Gewaltmonopol gebietsweise infrage stellen (AA 19.7.2019). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Morden und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 8.2019). Erhebungen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an. Angaben zu Folge haben Rebellen illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen beteiligt. Zehntausende von Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 4.3.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 907 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 812 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 kamen 940 Menschen durch Terrorakte. 2019 belief sich die Opferzahl terrorismus- relevanter Gewalt landesweit auf insgesamt 621 Tote. Bis zum 5.3.2020 wurden 81 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 17.3.2020). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 19.7.2019). Indien und Pakistan Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vgl. BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer- wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2019; vergleiche BBC 23.1.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer- wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2019). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 12.2019). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am 14.2.2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Indien und China Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“, der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin forderten am 15.6.2020 in den ersten Vorfällen seit 45 Jahren, nachdem die Spannungen im Mai zu eskalieren begannen, mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise. Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Keine der beiden Seiten hat ein Interesse daran, die Meinungsverschiedenheiten in offenen Streit umschlagen zu lassen (FAZ 27.2.2020, vgl. SWP 7.2020), dennoch verstärken beide Seiten ihre militärische Präsenz in der Region. Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2019).Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“, der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin forderten am 15.6.2020 in den ersten Vorfällen seit 45 Jahren, nachdem die Spannungen im Mai zu eskalieren begannen, mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise. Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in den letzten Monaten gesehen werden (SWP 7.2020). Keine der beiden Seiten hat ein Interesse daran, die Meinungsverschiedenheiten in offenen Streit umschlagen zu lassen (FAZ 27.2.2020, vergleiche SWP 7.2020), dennoch verstärken beide Seiten ihre militärische Präsenz in der Region. Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr als 3.400 Kilometer langen Grenze (SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2019). Der amerikanisch-chinesische Handelskrieg hat die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen. Dennoch ist Delhi besorgt, dass chinesische Waren den heimischen Markt überschwemmen und lokale Anbieter verdrängen. Das ist auch der Grund, warum Indien noch einmal nachverhandeln will, wenn es um das „Regional Comprehensive Economic Partnership“ (RCEP) Abkommen geht, das gemeinsam mit den meisten asiatischen Ländern größte Freihandelsabkommen der Welt, zu schaffen. Indien fühlt sich von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Bestimmender Faktor des indischen Verhältnisses zu China ist das immer wieder auch in Rivalität mündende Neben- und Miteinander zweier alter Kulturen, die heute die beiden bevölkerungsreichsten Staaten der Welt sind. Das bilaterale Verhältnis ist von einem signifikanten Ungleichgewicht zu Gunsten Chinas gekennzeichnet (BICC 12.2019). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis, das durch den mittlerweile beendeten Bürgerkrieg auf Sri Lanka zwischen der tamilischen Minderheit und singhalesischen Mehrheit stark beeinflusst wurde. Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 11.2019a). Darüber hinaus bestehen kleinere Konflikte zwischen Indien und Bangladesch (BICC 12.2019). ● Quellen: ● - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● - AA - Auswärtiges Amt (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien ● - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.6.2020): Briefing Notes
  39. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● - BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● - BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 ● - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 ● - BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 ● - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 ● - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 10.3.2020 ● - FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  40. Juni 2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 - FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  41. Juni 2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 17.3.2020 ● - KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ● - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien ● - Piazolo, Michael

(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 ● -- SATP - South Asia Terrorism Portal (15.2.2020): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 17.3.2020 ● - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● - SZ- Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 ● - WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 2.
  1. Regionale Problemzonen Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 22.7.2020 Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vgl. GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019; vergleiche GIZ 11.2019a) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus des Bundesstaates Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020). Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vgl. FH 3.4.2020).Jammu und Kaschmir gehörten 2018 zu den am stärksten vom Terrorismus betroffen Bundesstaaten in Indien (USDOS 1.11.2019). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für „Statthalter” und „Kollaborateure” der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam „bestraft“. Die Zahl der als terroristisch eingestuften Vorfälle in Jammu und Kaschmir hat nach einem rückläufigen Trend im Jahr 2015 in den Jahren 2016 und 2017 zugenommen (AA 19.7.2019; vergleiche FH 3.4.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019).Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14.2.2019 mindestens 44 Menschen getötet. Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vergleiche IT 15.2.2019). In Indien bleibt das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.12.2017). Im September hat die Europäische Union die Lage in Jammu und Kaschmir vor dem UN-Menschenrechtsrat thematisiert und Indien aufgefordert, die andauernden Beschränkungen aufzuheben und die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Bevölkerung zu wahren. Das Europäische Parlament hat zudem eine Sonderdebatte über Kaschmir abgehalten und forderte sowohl Indien als auch Pakistan nachdrücklich auf, ihre internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten (HRW 14.1.2020). In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020).In Jammu und Kaschmir, im Punjab und in Manipur haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Es gab wiederholt Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte in Jammu und Kaschmir während der durchgeführten Sicherheitsoperationen, was von vielen auf politisches Versagen bei der Sicherstellung der Rechenschaftspflicht zurückgeführt wurde (HRW, 17.1.2019). Im September 2019 äußerte die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, ihre Besorgnis über die Menschenrechtsverletzungen in Jammu und Kaschmir (HRW 14.1.2020). Nach einer eher ruhigen Phase zwischen den Jahren 2011 und 2014 hat sich die Lage in jüngster Zeit wieder wesentlich verschlechtert (GIZ 11.2019a). Ab Mitte 2016 hat die Gewalt spürbar zugenommen. Auch Schusswechsel an der Grenze zu Pakistan haben 2016 nach der Ermordung eines populären, militanten separatistischen Führers wieder deutlich zugenommen. Zivilisten im Grenzgebiet werden dabei häufig in Mitleidenschaft gezogen. Seit Sommer 2017 verfolgt die Regierung bewusst eine harte Linie, die ein gezieltes Aufspüren von Führern der Militanten und bei Widerstand gewaltsamen Zugriff vorsieht. Dabei kommt es offenbar wiederholt zu Gefechten, bei denen auch Unbeteiligte zwischen die Fronten geraten können. 2017 starben im Zuge der Aufstandsbekämpfung 358 Menschen. Indischen Sicherheitskräften werden häufig Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, von denen nur wenige bestraft werden. Bürgerliche Freiheiten werden, insbesondere in Zeiten der Unruhe eingeschränkt. Auch 2018 ist es mehrfach zu blutigen Zusammenstößen gekommen. Trotz Benennung eines offiziellen Unterhändlers für Kashmir greift das Dialogangebot der Regierung bisher nicht ausreichend. Die Gewalt nimmt derzeit nicht ab (AA 19.7.2019). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 267 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in der Region Jammu und Kashmir. Im Jahr 2017 wurden 357 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 452 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 283 Todesopfer registriert. Mit 15.3.2020 sind insgesamt 49 Todesfälle durch terroristische Gewaltanwendungen aufgezeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020). Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vgl. BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vgl. AI 30.1.2020).Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 11.3.2020; vergleiche BPB 20.11.2017). Unter diesem Sonderermächtigungsgesetz kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Bei der Unterdrückung von Protesten starben über 90 Menschen und Tausende wurden verletzt (BPB 20.11.2017). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 8.2019). Im Juli 2019 veröffentlichte das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) einen Bericht, der die Menschenrechtsverletzungen in der Kaschmir-Region im Zeitraum Mai 2018 bis Juni 2019 hervorhob und ein ähnliches Dokument aus dem Jahr 2018 aktualisierte. In dem Bericht werden die exzessive und außergerichtliche Gewalt, welche von indischen Sicherheitskräften ausgeübt wurde verurteilt und die Weigerung der indischen Regierung, die gemeldeten Verletzungen zu untersuchen, kritisiert (OHRC 8.7.2019; vergleiche AI 30.1.2020). Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2019). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahme vom
  2. Juni 2020 wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020).Die angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan entlädt sich immer wieder in Grenzgefechten, welche oft zu eskalieren drohen (BICC 12.2019). Im östlichsten Teil der Kaschmir-Region zeichnet sich möglicherweise eine friedliche Einigung zwischen Indien und China ab, nachdem im Mai 2020 Truppenbewegungen der chinesischen Volksbefreiungsarmee bis in das angrenzende, indisch kontrollierte Ladakh festgestellt worden sind. Zusammenstöße entlang der „Line of Actual Control (LAC)“ forderten mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite. Laut einer offiziellen Stellungnahme vom
  3. Juni 2020 wollen beide Länder die Situation friedlich deeskalieren und eine gemeinsame Grenzlösung finden (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Quellen: ● - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● - AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023868.html, Zugriff 17.1.2020 ● - ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 11.2.2020 ● - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (8.8.2020): Briefing Notes
  4. Juni 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031179/briefingnotes-kw24-2020.pdf, Zugriff 22.7.2020 ● - BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 ● - BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 11.2.2020 ● - BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2019): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2019_Indien.pdf, Zugriff 10.2.2020 ● - BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 13.3.2020 ● - BPB - Bundeszentrale für Politische Bildung (20.11.2017): Innstaatliche Konflikte - Kaschmir, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 20.2.2020 ● - DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 11.2.2020 ● - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 11.2.2020 ● - FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  5. Juni 2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 - FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes,
  6. Juni 2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 ● - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2019a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 16.1.2020 ● - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022689.html, Zugriff 17.1.2020 ● - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - India, ttps://www.ecoi.net/de/dokument/2002249.html, Zugriff 17.1.2012 ● - IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 11.2.2020 ● - IT – India Today (15.2.2019): Kashmir terror attack: Pakistan says attack matter of concern, rejects India's charges As it happened, https://www.indiatoday.in/india/story/pulwama-awantipora-jammu-and-kashmir-terror-attack-live-1456117-2019-02-14, Zugriff 6.8.2019 ● - NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 11.2.2020 ● - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien ● - OHRC - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (8.7.2019): Update of the Situation of Human Rights in Indian-Administered Kashmir and Pakistan-Administered Kashmir from May 2018 to April 2019, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/KashmirUpdateReport_8July2019.pdf, Zugriff 17.3.2020 ● - ONHCR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (14.6.2018): Report on the Situation of Human Rights in Kashmir: Developments in the Indian State of Jammu and Kashmir from June 2016 to April 2018, and General Human Rights Concerns in Azad Jammu and Kashmir and Gilgit-Baltistan, https://www.ohchr.org/Documents/Countries/IN/DevelopmentsInKashmirJune2016ToApril2018.pdf, Zugriff 23.1.2019 ● - RLS – Rosa-Luxemburg-Stiftung (1.2020): Vereinheitlichung und Ausgrenzung; Indiens hindunationalistische Regierung treibt den Umbau der Gesellschaft voran, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/Standpunkte/Standpunkte_03-2020.pdf, Zugriff 11.2.2020 ● - SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Jammu & Kashmir, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-jammukashmir#, Zugriff 17.3.2020 ● - SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 11.2.2020 ● - TOI – Times of India (15.2.2109): Pulwama terror attack: What we know so far, https://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/67994287.cms?utm_source=contentofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 6.8.2019 ● - TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 - TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 11.2.2020 ● - USDOS – US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019355.html, Zugriff 11.2.2020 ● - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 ● 2.
  7. Regionale Problemzone Punjab Letzte Änderung: 30.03.2020 Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2019). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2019). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vgl. BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 8.2019).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Militante der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 8.2019). Im Punjab haben die Behörden besondere Befugnisse ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 11.3.2020; vergleiche BBC 20.10.2015). Menschenrechtsberichten zufolge kommt es im Punjab regelmäßig zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere durch Sicherheitsbehörden (extralegale Tötungen, willkürliche Festnahmen, Folter in Polizeigewahrsam, Todesfolge von Folter etc.) (ÖB 8.2019). Die Staatliche Menschenrechtskommission im Punjab hat in einer Reihe von schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte interveniert. In vielen Fällen wurde die Behörde zu Kompensationszahlungen verpflichtet. Die Menschenrechtskommission erhält täglich Beschwerden über Menschenrechtsverletzung und ist in ihrer Kapazität überfordert. Oft sind niedrigkastige oder kastenlose Opfer der polizeilichen Willkür (ÖB 8.2019). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana weiterhin ein Problem dar (USDOS 11.3.2020). Die Zugehörigkeit zur Sikh-Religion ist kein Kriterium für polizeiliche Willkürakte. Die Sikhs, 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 8.2019). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2017 wurden 8 Personen durch Terrorakte getötet, 2018 waren es 3 Todesopfer und im Jahr 2019 wurden durch terroristische Gewalt 2 Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 15.3.2020). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 8.2019). Quellen: ● - BBC - British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 ● - MoHA - Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 ● - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien ● - SATP - South Asia Terrorism Portal (15.3.2020): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 17.3.2020 ● - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020 ● - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004219.html, Zugriff 13.8.20192.
  8. Naxaliten - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004219.html, Zugriff 13.8.2019, 2.
  9. Naxaliten Letzte Änderung: 30.03.2020 Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 8.2019). Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vgl. ÖB 8.2019). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017).Dem seit Jahrzehnten existierenden Phänomen des maoistischen (naxalitischen) Terrors wurde bislang nur mit geringem Erfolg mit polizeilichen Maßnahmen auf lokaler Ebene begegnet (ÖB 8.2019). Naxaliten verüben regelmäßig Anschläge auf Sicherheitskräfte, politische Gegner und die öffentliche Infrastruktur (BPB 12.12.2017; vergleiche ÖB 8.2019). Die maoistischen Naxaliten streben die gewaltsame Errichtung einer kommunistischen Gesellschaftsordnung an. Ihre Guerillastrategie zielt auf die Kontrolle über die ländliche Bevölkerung und die Zerstörung der zentralen Institutionen des Staates (BPB 12.12.2017). Gewalttätige linksextremistische Gruppen (sogenannte „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) stellen weiter eine große innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar. Sie operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im ländlichen Raum. In Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Odisha und Andhra Pradesh ist es den Naxaliten in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten (AA 19.7.2019). Mit dem Zusammenschluss unterschiedlicher militanter Gruppen setzte 1998 erneut eine Intensivierung und Militarisierung des Konflikts ein, die ihren Höhepunkt zwischen 2005 und 2009 erreichte. Daraufhin beschloss die indische Zentralregierung einen nationalen sicherheits- und entwicklungspolitischen Aktionsplan zur Eindämmung der Gewalt. Zwar wurden die Naxaliten vielerorts zurückgedrängt und durch die Verhaftung, Tötung oder Kapitulation führender Kader erheblich geschwächt, die Ursachen des Konflikts wurden jedoch bislang nur unzureichend adressiert (BPB 12.12.2017). Die Naxaliten verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile „Gegner“. Mordkommandos gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Allerdings sind auch Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte in den Naxaliten-Gebieten dokumentiert. Die Zivilbevölkerung findet sich zwischen den Fronten wieder (AA 19.7.2019). Quellen: ● - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien ● - BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.
  10. Rechtsschutz / Justizwesen - BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020,
  11. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 30.03.2020 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 19.7.2019). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 19.7.2019). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 4.3.2020). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2019). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums vom September 2018 hat ergeben, dass von insgesamt 1.079 Planstellen an den 24 Obergerichten des Landes 42714 Stellen nicht besetzt waren (USDOS 11.3.2020). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 18.9.2019). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 18.9.2018).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und verfügt nicht über moderne Systeme zur Fallbearbeitung. Der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums vom September 2018 hat ergeben, dass von insgesamt 1.079 Planstellen an den 24 Obergerichten des Landes 42714 Stellen nicht besetzt waren (USDOS 11.3.2020). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 18.9.2019). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 18.9.2018). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 4.3.2020). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit der Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 19.7.2019). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 19.7.2019). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 19.7.2019). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben bspw. 80 Prozent aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationales Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir (AA 19.7.2019). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 11.3.2020). Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 11.3.2020). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§ 61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2019).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, Paragraphen 61 -, 69,), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2019). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 4.3.2020). ● Quellen: ● - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 ● - CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 13.8.2019 ● - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 9.3.2020 ● - ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (8.2019): Asylländerbericht Indien ● - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.
  12. Sicherheitsbehörden - USDOS – US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026357.html, Zugriff 13.3.2020,
  13. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 30.03.2020 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2019) und untersteht den Bundesstaaten (AA 19.7.2019). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2019). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2019; vgl. FH 4.3.2020). Es gab zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 11.3.2020). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Missh

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