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{'item': 'W144 2238353-1'}

Obsah (20)§§ 4aArt. 133§ 57§ 10§ 61§ 5§ 58Art. 3§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 17Art. 8§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW144 2238353-1 SpruchW144 2238353-1/3E, W144 2238353-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 Asyl

G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 10.08.2020 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Person des BF liegen Eurodac-Treffer für Bulgarien vom 21.09.2018 und für Rumänien vom 30.01.2020, jeweils wegen Asylantragsstellung vor. Die BF hat in Rumänien mit Entscheidung vom 19.03.2020 den Status der subsidiär Schutzberechtigten und in der Folge eine Aufenthaltsberechtigungskarte gültig vom 15.04.2020 bis 15.04.2022 erhalten. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 10.08.2020 gab der BF an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und StA von Afghanistan sei.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Burgenland vom 10.08.2020 gab der BF an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und StA von Afghanistan sei. Er sei vor ca. 3 ½ Jahren, somit etwa im März 2015 (im Alter von ca. 10 bis 12 Jahren, je nach Geburtsdatenangabe) wegen der allgemeinen Bedrohung durch die Taliban ausgereist. Seine Eltern, sowie 5 Brüder im Alter zwischen 2 und 18 Jahren, und 5 Schwestern im Alter zwischen 12 und 28 Jahren würden hingegen nach wie vor in Afghanistan, konkret in der Provinz Kabul leben. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Rumänien und Ungarn letztlich nach Österreich eingereist. Er könne keine Angaben über seine Aufenthalte in diesen Ländern machen. Auf die Frage, ob er in einem der von ihm durchreisten Länder um Asyl angesucht habe, erklärte der BF, dass dies nicht der Fall gewesen sei, es seien ihm im Bulgarien und Rumänien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe auch in keinem dieser Länder ein Aufenthaltsrecht bekommen. Das BFA richtete in der Folge am 24.08.2020 Informationsersuchen nach Art. 34 der Dublin III-VO an Rumänien und Bulgarien.Das BFA richtete in der Folge am 24.08.2020 Informationsersuchen nach Artikel 34, der Dublin III-VO an Rumänien und Bulgarien. Mit Schreiben vom 28.8.2020 teilte Bulgarien mit, dass der BF unter der Alias-Identität XXXX , XXXX geb., am 21.9.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dass er jedoch am 1.10.2018 untergetaucht ist.Mit Schreiben vom 28.8.2020 teilte Bulgarien mit, dass der BF unter der Alias-Identität römisch 40 , römisch 40 geb., am 21.9.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dass er jedoch am 1.10.2018 untergetaucht ist. Mit Schreiben vom 22.09.2020 teilten die rumänischen Behörden mit, dass dem BF mit Bescheid vom 19.03.2020 subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Der BF hat eine Aufenthaltsberechtigungskarte gültig vom 15.4.2020 bis 15.4.2022 erhalten. Mit Bescheid der BH Baden vom 05.11.2020 wurde über den BF aufgrund seiner COVID-19 Erkrankung beginnend mit 05.11.2020 die Absonderung für die Dauer seiner Erkrankung verfügt. Mit Bescheid vom 11.11.2020 wurde diese Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 11.11.2020 aufgehoben, da der BF seit mindestens 48 Stunden symptom- und fieberfrei war. Im Zusammenhang mit seiner Gesundmeldung konnte aufgrund medizinischer Erkenntnisse über seine Genesung die Absonderung aufgehoben werden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.11.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz seien, vorlegen könne. Nach Rückfrage, ob seine Angaben im Zuge der Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien, erklärte der BF, dass er bei der Erstbefragung Falschangaben zu seinem Namen erstattet habe, er heiße XXXX . Eine Tazkira habe er lediglich in Afghanistan, nicht jedoch hier. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut, er sei völlig gesund. Er habe weder in Österreich noch sonst in Europa Verwandte. Er lebe im Bundesgebiet alleine und nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, besuche auch keinen Deutschkurs und sei auch kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Auch anderweitige Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen, er habe jedoch von Anfang an nach Österreich reisen wollen. In Rumänien habe er eine Woche auf der Straße gelebt und keine Verpflegung bekommen. Dort sei es ihm sehr schlecht ergangen. Nach Vorhalt, dass er in Rumänien subsidiär Schutzberechtigter sei, gab der BF an, dass ihm dort eine Aufenthaltsberechtigung gegeben worden sei, obwohl er falsche Daten angegeben habe. Er habe gegen seinen Willen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe seine Daten nicht freiwillig hergegeben, er sei in einem Heim untergebracht gewesen, danach habe er einen Ausweis bekommen. Nachdem die Ausgangssperren beendet worden seien und auch andere Afghanen nach Österreich reisen wollten, habe er sich hierher begeben. Er habe nicht in Rumänien bleiben wollen. In Rumänien sei er nicht gut behandelt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen. Die Zimmer seien dreckig und die Leute unfreundlich gewesen. Im Lager habe man Miete zahlen müssen. Die Minderjährigen würden in Rumänien schlecht behandelt. Er habe sich etwa fünf Monate lang in Rumänien aufgehalten. Nach Vorhalt seiner Aliasidentitäten in Rumänien, erklärte der BF, er habe falsche Angaben erstattet, weil er vorgehabt habe nach Österreich zu kommen. In Rumänien habe er keine Zukunft, er würde erneut wieder hierher kommen. Letztlich brachte der BF noch vor, dass er von rumänischen Polizisten geschlagen worden sei. Anzeige habe er keine erstattet. Die Polizisten würden auch Geld und Handys wegnehmen. Auf die Frage, warum er dies bei der Erstbefragung nicht erzählt habe, erklärte der BF, dass er müde und erschöpft gewesen sei, weshalb er nicht alles näher hätte schildern können. In Bukarest habe er ca. fünf Monate in dieser Unterkunft gelebt. Er habe in dieser Zeit jedoch weder Kleidung erhalten noch im Lager Essen bekommen. Sie seien von NGOs unterstützt worden. Im Lager selbst sei es dreckig gewesen und die Leute seien krank geworden; er selbst habe einen Hautausschlag gehabt. Er habe in Rumänien auch keinen gesetzlichen Vertreter erhalten, der sich um ihn gekümmert hätte, habe dort keine Schule besuchen können und habe auch keine Kurse angeboten erhalten.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.11.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er keine Beweismittel oder Dokumente, welche für das Verfahren von Relevanz seien, vorlegen könne. Nach Rückfrage, ob seine Angaben im Zuge der Erstbefragung vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien, erklärte der BF, dass er bei der Erstbefragung Falschangaben zu seinem Namen erstattet habe, er heiße römisch 40 . Eine Tazkira habe er lediglich in Afghanistan, nicht jedoch hier. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm gut, er sei völlig gesund. Er habe weder in Österreich noch sonst in Europa Verwandte. Er lebe im Bundesgebiet alleine und nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, besuche auch keinen Deutschkurs und sei auch kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Auch anderweitige Bindungen zu Österreich würden nicht bestehen, er habe jedoch von Anfang an nach Österreich reisen wollen. In Rumänien habe er eine Woche auf der Straße gelebt und keine Verpflegung bekommen. Dort sei es ihm sehr schlecht ergangen. Nach Vorhalt, dass er in Rumänien subsidiär Schutzberechtigter sei, gab der BF an, dass ihm dort eine Aufenthaltsberechtigung gegeben worden sei, obwohl er falsche Daten angegeben habe. Er habe gegen seinen Willen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe seine Daten nicht freiwillig hergegeben, er sei in einem Heim untergebracht gewesen, danach habe er einen Ausweis bekommen. Nachdem die Ausgangssperren beendet worden seien und auch andere Afghanen nach Österreich reisen wollten, habe er sich hierher begeben. Er habe nicht in Rumänien bleiben wollen. In Rumänien sei er nicht gut behandelt worden, er habe keine Möglichkeit gehabt, zur Schule zu gehen. Die Zimmer seien dreckig und die Leute unfreundlich gewesen. Im Lager habe man Miete zahlen müssen. Die Minderjährigen würden in Rumänien schlecht behandelt. Er habe sich etwa fünf Monate lang in Rumänien aufgehalten. Nach Vorhalt seiner Aliasidentitäten in Rumänien, erklärte der BF, er habe falsche Angaben erstattet, weil er vorgehabt habe nach Österreich zu kommen. In Rumänien habe er keine Zukunft, er würde erneut wieder hierher kommen. Letztlich brachte der BF noch vor, dass er von rumänischen Polizisten geschlagen worden sei. Anzeige habe er keine erstattet. Die Polizisten würden auch Geld und Handys wegnehmen. Auf die Frage, warum er dies bei der Erstbefragung nicht erzählt habe, erklärte der BF, dass er müde und erschöpft gewesen sei, weshalb er nicht alles näher hätte schildern können. In Bukarest habe er ca. fünf Monate in dieser Unterkunft gelebt. Er habe in dieser Zeit jedoch weder Kleidung erhalten noch im Lager Essen bekommen. Sie seien von NGOs unterstützt worden. Im Lager selbst sei es dreckig gewesen und die Leute seien krank geworden; er selbst habe einen Hautausschlag gehabt. Er habe in Rumänien auch keinen gesetzlichen Vertreter erhalten, der sich um ihn gekümmert hätte, habe dort keine Schule besuchen können und habe auch keine Kurse angeboten erhalten. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2020 zu den allgemeinen Verhältnissen für Asylwerber in Rumänien erstattete die gesetzliche Vertretung, die BH Baden eine schriftliche Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der BF die Zustände im rumänischen Lager geschildert habe. Zudem gehe aus diversen Berichten hervor, dass der tatsächliche Zugang zu grundlegenden Unterstützungsleistungen für Personen mit Schutzberechtigung problematisch sei. Die Angaben des BF, wonach er in Rumänien keinerlei Unterstützung und auch keine Nahrung erhalten habe, würden durch unabhängige Berichte bestätigt, wonach der Staat alleine nicht in der Lage sei, die Versorgung von Asylwerbern zu garantieren. Es würden schlechte Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und hygienische Mängel in staatlichen Unterbringungszentren herrschen. Zudem wäre der BF im Falle einer Rückkehr einem hohen Risiko ausgesetzt, bei einer Erkrankung an COVID-19 keine ausreichende medizinische Behandlung zu erhalten. Beim BF handle es sich aufgrund des jugendlichen Alters jedenfalls um eine besonders schutzwürdige Person. Er würde zweifelsohne in eine existenzielle Notlage geraten. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 02.12.2020

§ 4aAsyl

G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Rumänien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt III.).Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 02.12.2020

Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Rumänien zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.)., Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: - zu Rumänien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom 14.06.2019). Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e). Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vergleiche IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e). Unbegleitete Minderjährige, die in Rumänien eine Form von Schutz erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e). Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines UMA in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des UMA im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften (IGI o.D.e). UMA genießen denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch nach dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung auf Antrag der Familie. Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 4.6.2019). Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden bzw. dessen gesetzlichen Vertreters eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden (IGI o.D.f). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019). Spezialisiertes Personal der IGI-DAI kooperieren mit UNHCR und relevanten NGOs bei der Identifikation von Asylwerbern, die in die Katergoerie der Vulnerablen fallen könnten. Die IGI-DIA kontaktiert Behörden und Organisationen, um vulnerablen Asylwerbern Unterstützung zukommen zu lassen. Psycho-soziale Experten der ICAR sind in regionalen Zentren tätig und versuchen zunächst, Asylwerber, die vulnerablen Gruppen (Familien in schwierigen Lebensumständen, ältere Personen, Personen mit chronischen Krankheiten, unbegleitete Minderjährige, Opfer physischer und psychischer Gewalt) angehören, zu identifizieren und ihre Bedürfnisse festzustellen (AIDA 27.3.2019) (AIDA 27.3.2019). Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vergleiche AIDRom o.D.). Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden, die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e). Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - AIDRom (o.D.): About AIDRom, http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 27.5.2019 - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA 27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist

UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019). Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden. Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten (anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung, Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019). Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen, eine monatliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von 540 Lei (ca. 110 Euro) bis zu zwölf Monate lang und einen Sprachkurs (IGI o.D.i). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen des zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Bei entsprechender Begründung kann das Integrationsprogramm für Vulnerable auch über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden (IGI o.D.e). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können, ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag nötig (IGI o.D.i). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable, Zugriff 4.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 14.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Access to labor market, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-labor-market, Zugriff 14.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.k): Access to education, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-education, Zugriff 14.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.l): Access to social benefits, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-social-benefits, Zugriff 14.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 - zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich verfügen Sie über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie sind spätestens am 10.08.2020 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht. A) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: [ … ] - betreffend den Schutz im EWR Staat bzw. der Schweiz: Gem § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der „Status des Asylberechtigten“ zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat.Gem Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einen anderen EWR-Staat oder der Schweiz der „Status des Asylberechtigten“ zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Nach den ErläutRV 1803 BlgNR

  1. GP, S.35f zum FNG ist der Hintergrund, dass auf diese Personengruppe ein Dublin-KV nach den Bestimmungen der „Dublin-Verordnung“ ausgeschlossen ist, diese Personen aber bereits Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar (vgl. die Legaldefinitionen des Art 2 Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Art 2 Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)):Die Dublin III-VO ist – im Gegensatz zur Dublin II-VO – auf alle Fremden, die internationalen Schutz genießen, nicht anwendbar vergleiche die Legaldefinitionen des Artikel 2, Dublin III-VO (internationaler Schutz) im Gegensatz zu Artikel 2, Dublin II-VO (Asyl, Flüchtling)): Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Art 16/1/e Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar.Bereits die Dublin II-VO war auf Asylberechtigte nicht anwendbar; auf subsidiär Schutzberechtigte jedoch schon, da der Asylantrag dieser Personengruppe hinsichtlich des Asylstatus abgelehnt wurde. Dementsprechend kam für sub. Schutzberechtigte ein Wiederaufnahmeersuchen gem Artikel 16 /, eins /, e, Dublin II-VO in Betracht. Da jedoch die Dublin III-VO sich auf internationalen Schutz bezieht und keine Unterscheidung zwischen Asyl und sub. Schutz trifft, ist sie auf beide Personengruppen nicht anwendbar. Ziel der RL 2011/95/EU ist unter anderem auch, Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus als verschiedene Formen des internationalen Schutzes aneinander weiter anzugleichen. Nach Erwägung Nr 13 soll durch einheitlichen Schutzstatus in den MS auch die Sekundärmigration zwischen den MS von Personen, die bereits in einem MS internationalen Schutz genießen, eingedämmt werden. Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604/2013 (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in § 2 Abs 1 Z 8 AsylG 2005 auf die VO (EG) 343/2003 (Dublin II-VO).Der Beschluss des FNG im Nationalrat erfolgte am 05.07.2012, die Kundmachung im BGBl am 16.08.2012, also mehr als 10 Monate vor Kundmachung der VO (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO). Dementsprechend konnte noch nicht auf die Neufassung der DublinVO Bezug genommen werden, hierfür spricht auch der Verweis in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005 auf die VO (EG) 343 aus 2003, (Dublin II-VO). Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Art 48 Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher § 4a AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst.Da die Dublin III-VO als Verordnung unmittelbar anwendbar ist, die Dublin II-VO ersetzt (siehe auch Artikel 48, Dublin III-VO), erst 10 Monate nach dem FNG erlassen wurde und im Einklang mit dem Ziel der StatusRL, die Sekundärmigration von international Schutzberechtigten einzudämmen, lässt sich daher Paragraph 4 a, AsylG systematisch dahingehend erweitern, dass er nicht nur Asylberechtigte, sondern auch subsidiär Schutzberechtigte (also sämtliche international Schutzberechtigte) umfasst. Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder sub. Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, § 4a AsylG anwendbar.Dementsprechend ist bei allen Fremden, die in einem anderen MS internationalen Schutz genießen (Asyl oder sub. Schutz) und in Österreich einen Asylantrag stellen, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar. Die Feststellung, wonach Sie seit 15.04.2020 in Rumänien subsidiär Schutzberechtigt sind, ergibt sich aus der Mitteilung Rumäniens vom 22.09.
  2. Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 17.11.2020 angeben, dass sie von rumänischen Polizisten geschlagen worden wären. Selbst wenn es tatsächlich Übergriffe auf Ihre Person gegeben hätte, so hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Übergriffe einzelner Polizisten können auch nicht dem gesamten Staat Bulgarien zugerechnet werden. Bulgarien ist nicht nur gewillt, sondern auch fähig dazu, solche Übergriffe zu verhindern bzw. zu ahnden. In der Stellungnahme der BH Baden wird angeführt, dass Sie in Rumänien keinen Asylantrag stellen wollten. Fakt ist, dass Sie dies aber getan haben auch wenn Sie dort nicht Ihren richtigen Namen angeben haben. In der Stellungnahme ist auch ausgeführt, dass sie kein Rumänisch sprechen. Auch in Österreich waren nur mit geeigneten Paschtu-Dolmetschern Erstbefragung und Einvernahme möglich, da sie auch kein Deutsch sprechen. Dass Ihnen kein gesetzlicher Vertreter für das Asylverfahren in Rumänien zur Verfügung gestellt wurde deckt sich nicht mit den Länderinformationsblättern. Laut diesen soll die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Des Weiteren wird in der Stellungnahme der BH Baden die Versorgunglage bemängelt, sowie die medizinische Versorgung. So wäre der Staat Rumänien auf Unterstützung von NGO’s angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfallsdienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen würden. Soweit Sie oder die Stellungnahme BH Baden im Verfahren die Versorgungslage in Rumänien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte und minderjährige Flüchtlinge gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Rumänien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Schutzberechtigte in Rumänien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Schutzberechtigte sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Soweit Sie oder die Stellungnahme BH Baden im Verfahren die Versorgungslage in Rumänien bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Rumänien ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte und minderjährige Flüchtlinge gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Rumänien ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Schutzberechtigte in Rumänien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Rumänien gegebenen Versorgungssituation für Schutzberechtigte sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Rumänien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Rumänien ausreichende Versorgung gewährleistet ist. Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Rumänien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet. Wie in den Feststellungen zu Rumänien angeführt ist, wird in Rumänien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Es widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Rumänien den oben angeführten Feststellungen zu Rumänien, wonach für Schutzberechtigte ausreichende medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Rumänien ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Rumänien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates sind für Rumänien folgende Richtlinien beachtlich: - Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. - Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. - Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Rumänien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ … ] ………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Rumänien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Rumänien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.………….. ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Rumänien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Rumänien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Rumänien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Rumänien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Rumänien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Rumänien ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich Rumänien mit Schreiben vom 22.09.2020 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen internationaler Verpflichtungen zu übernehmen, insbesondere haben Sie in Rumänien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Rumänien verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Rumänien kann daher auch nicht erwartet werden. - Betreffend den Antrag und der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin: Zum Antrag der gesetzlichen Vertretung auf Beschaffung des bezughabenden Aktes der rumänischen Asylbehörde (Ref. Nr. RODUB3 1006245 / BMC) sei angemerkt, dass Rumänien bereits mit Schreiben vom 22.09.2020 erklärt hat, dass Sie subsidiär Schutzberechtigt sind. Zur Lage in Rumänien wird auf die vorliegenden Länderinformationsblätter verwiesen. Diese basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zur Lage in Rumänien wird auf die vorliegenden Länderinformationsblätter verwiesen. Diese basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, aber auch Behörden anderer Länder und Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums bezieht, wird darauf verwiesen, dass diese aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.“ In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Rumänien den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Rumänien seinen sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 4aAsyl

G sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werde. Die in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF sei auszuführen, dass im Verfahren keine Personen festgestellt werden hätten können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe, oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF führe damit im Bundesgebiet kein Familienleben. Er habe lediglich angegeben, dass ein Cousin seines Großvaters väterlicherseits in Wien aufhältig wäre, jedoch hätte er zu diesem keinerlei Kontakt. Eine Rücküberstellung nach Rumänien würde somit nicht in sein Recht auf Familienleben eingreifen. Im Hinblick auf sein Privatleben führte das BFA aus, dass schon wegen seiner kurzen Aufenthaltsdauer von rund vier Monaten keine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgen würde. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Rumänien den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Rumänien seinen sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.

Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. ,

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. , Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF sei auszuführen, dass im Verfahren keine Personen festgestellt werden hätten können, mit denen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe, oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Der BF führe damit im Bundesgebiet kein Familienleben. Er habe lediglich angegeben, dass ein Cousin seines Großvaters väterlicherseits in Wien aufhältig wäre, jedoch hätte er zu diesem keinerlei Kontakt. Eine Rücküberstellung nach Rumänien würde somit nicht in sein Recht auf Familienleben eingreifen. Im Hinblick auf sein Privatleben führte das BFA aus, dass schon wegen seiner kurzen Aufenthaltsdauer von rund vier Monaten keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erfolgen würde. Gegen diesen am 02.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren könne, da er im dortigen Flüchtlingslager sehr schlecht behandelt worden sei. Dieses sei überfüllt bzw. geschlossen worden, die Versorgung sei unzureichend gewesen und die hygienischen Standards seien verletzt worden. Zudem sei der BF von einem Polizisten zusammengeschlagen worden. Der BF habe im Verfahren vorgebracht, dass er in Rumänien menschenrechtswidrig behandelt worden sei, doch sei die Behörde in Bezug auf diese Angaben ihrer Ermittlungspflicht nicht weiter nachgekommen. Die Länderberichte seien veraltet bzw. unvollständig. In dem Zusammenhang verwies der BF auf allgemeine Berichte wie etwa USDOS aus dem Jahr 2018; zudem wurde ausgeführt, dass sich auch laut UNHCR die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900 Personenkapazität nähern würden, und weiters aus einem Bericht vom Februar 2020 hervorgehe, dass das rumänische Gesundheitssystem eines der schlechtesten in der EU sei. Es lägen systemische Mängel in Rumänien vor, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen müsse.Gegen diesen am 02.12.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er nicht nach Rumänien zurückkehren könne, da er im dortigen Flüchtlingslager sehr schlecht behandelt worden sei. Dieses sei überfüllt bzw. geschlossen worden, die Versorgung sei unzureichend gewesen und die hygienischen Standards seien verletzt worden. Zudem sei der BF von einem Polizisten zusammengeschlagen worden. Der BF habe im Verfahren vorgebracht, dass er in Rumänien menschenrechtswidrig behandelt worden sei, doch sei die Behörde in Bezug auf diese Angaben ihrer Ermittlungspflicht nicht weiter nachgekommen. Die Länderberichte seien veraltet bzw. unvollständig. In dem Zusammenhang verwies der BF auf allgemeine Berichte wie etwa USDOS aus dem Jahr 2018; zudem wurde ausgeführt, dass sich auch laut UNHCR die Unterkünfte der rumänischen Regierung für Asylsuchende ihrer 900 Personenkapazität nähern würden, und weiters aus einem Bericht vom Februar 2020 hervorgehe, dass das rumänische Gesundheitssystem eines der schlechtesten in der EU sei. Es lägen systemische Mängel in Rumänien vor, weshalb Österreich vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen müsse. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 30.12.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2021, vorgelegt. Mit Schreiben/email des BFA vom 07.01.2021 wurde seitens des BFA ein Telefax der rumänischen Behörden vom 05.01.2021 nachgereicht, aus welchem sich ergibt, dass Rumänien die Rückübernahme des BF ausdrücklich akzeptiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Rumänien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verbunden mit einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 15.04.2022 zuerkannt wurde. Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Rumänien als Subsidiärschutzberechtigter in Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung und/oder Unterkunft verwehrt werden würde. Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen konnten bei der BF keine festgestellt werden. Der BF hat demgegenüber vielmehr vorgebracht, dass er völlig gesund sei. Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, erlebt auch mit keiner sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft oder in einem gemeinsamen Haushalt und bestehen auch zu niemandem im Bundesgebiet wechselseitige Abhängigkeiten, auch keine finanziellen Abhängigkeiten. Der BF hat lediglich einen weit entfernten Verwandten in Wien, zudem er jedoch laut eigenen Angaben keinerlei Kontakt hat. Der BF ist im Bundesgebiet an COVID-19 erkrankt und wieder genesen, sodass davon auszugehen ist, dass er die nächste Zeit an dieser Viruserkrankung nicht erkranken wird. Sollte dennoch eine neuerliche Infektion erfolgen, so ist auszuführen, dass nach dem aktuellen Stand die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich verläuft. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der grundsätzlich gesunde junge BF einer Risikogruppe angehört.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Gewährung von subsidiärem Schutz in Rumänien ergeben sich aus den Akten des BFA, der Eurodac-Treffermeldung und dem Antwortschreiben der rumänischen Behörden. Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere steht aufgrund der Schreiben der rumänischen Behörde vom 22.09.2020 und vom 05.01.2021 fest, dass der BF über den Status der subsidiär Schutzberechtigten verfügt und nach Rumänien einreisen darf. Es hat sich aus dem Verfahren nicht ergeben, dass der BF seine Existenz in Rumänien nicht sichern kann. Zu den Einwendungen des BF im Hinblick auf die Allgemeinsituation für Antragsteller und Minderjährige in Rumänien: Der BF machte im Laufe des Verfahrens und insbesondere in seiner Beschwerde geltend, dass er in Rumänien menschenrechtswidrig behandelt worden sei, so etwa, dass er bei seinem dortigen Aufenthalt keine Unterstützung, insbesondere keine Verpflegung staatlicherseits erhalten habe, und dass er von einem Polizisten zusammengeschlagen worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass derartiges naturgemäß leicht in den Raum gestellt werden kann, sodass derartige Einwendungen auf ihre Glaubwürdigkeit hin beleuchtet werden müssen: In casu fällt auf, dass der BF keinerlei Scheu zeigt vor den europäischen Asylbehörden Angaben nach Belieben zu erstatten - so hat er in Rumänien, Bulgarien und Österreich bewusst wahrheitswidrige Angaben zu seiner Person erstattet, es liegen im Akt 3 Aliasidentitäten von Familiennamen und 4 verschiedene Vornamen auf, daneben noch 3 verschiedene Geburtsdaten. Bereits hieraus ergibt sich, dass die in den Raum gestellten Angaben des BF vorsichtig zu beurteilen sind. Zudem kommt, dass der BF im Bundesgebiet ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob er in einem der von ihm durchreisten Länder um Asyl angesucht habe, was der BF ebenfalls bewusst wahrheitswidrig verneinte. Auch die weitere Frage, ob er in einem anderen Staat ein Aufenthaltsrecht erhalten habe, wurde vom BF wiederum wahrheitswidrig verneint. Schließlich wurde der BF auch danach gefragt, was er über den Aufenthalt in den von ihm durchreisten Ländern angeben könne, und zog sich der BF darauf zurück, dass er diesbezüglich keine Angaben machen könne. Wenn demgegenüber nunmehr im Laufe des Verfahrens vorgebracht wird, dass der BF in Rumänien geschlagen worden sei, dass er staatlicherseits keine Verpflegung erhalten hätte und dass er insgesamt einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen sei, so mutet dies bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung als nicht glaubhaft an. Nach menschlichem Ermessen wäre zu erwarten, dass der BF Derartiges bereits im Zuge seiner ersten Befragung wenigstens ansatzweise zu Protokoll gegeben hätte. Weiters ist zu bedenken, dass sich der BF etwa 5 Monate lang in Rumänien aufgehalten hat, dass ihm bereits im März 2020 der Schutzstatus zugesprochen worden ist, sodass es ihm offensichtlich möglich war über diesen Zeitraum seine Existenz zu sichern und er in Rumänien letztlich Versorgung und Unterkunft gefunden hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Standards in Rumänien allenfalls nicht den hohen Grad wie in Österreich aufweisen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die grundsätzlichen Bedingungen in Rumänien eine Verletzung der Rechte des BF

Art. 3

EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, darstellen würden.Weiters ist zu bedenken, dass sich der BF etwa 5 Monate lang in Rumänien aufgehalten hat, dass ihm bereits im März 2020 der Schutzstatus zugesprochen worden ist, sodass es ihm offensichtlich möglich war über diesen Zeitraum seine Existenz zu sichern und er in Rumänien letztlich Versorgung und Unterkunft gefunden hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Standards in Rumänien allenfalls nicht den hohen Grad wie in Österreich aufweisen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die grundsätzlichen Bedingungen in Rumänien eine Verletzung der Rechte des BF

Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, darstellen würden.

Der weitere Einwand, dass der BF in Rumänien keine Gelegenheit zum Schulbesuch gehabt habe, relativiert sich zum einen daraus, dass auch in Österreich die Schulpflicht mit 15 Jahren endet, sodass nach den verschiedenen Aliasidentitäten des BF er dieses Alter bereits überschritten hat und zum anderen, dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass pandemiebedingt einen Schulbesuch des BF in dieser kurzen Zeit nicht infrage gekommen ist. Dass Rumänien seinen Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin III-VO nachkommt, erhellt auch aus dem Umstand, dass dem BF in Rumänien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, obwohl die gesamte Familie des BF (Eltern, sowie fünf (jüngere und auch ältere) Brüder und fünf Schwestern) nach wie vor in Afghanistan im Familienverband lebt, sodass prima vista auch nicht nachvollziehbar erscheint, warum ausgerechnet dem BF ein weiterer Verbleib im Familienverband und ein Leben in Afghanistan – anders als seiner gesamten Kernfamilie – nicht möglich sein sollte. Rumänien hat somit dem BF tatsächlich Schutz gewährt und hat zudem mit Schreiben vom 05.01.2021 auch ausdrücklich festgehalten, dass der Rückübernahme des BF zugestimmt wird. Im Zuge der Rücküberstellungen des BF an die rumänischen Behörden ist klar, dass der BF in die Obhut der rumänischen Behörden übernommen wird, sodass in weiterer Folge auch davon auszugehen ist, dass die rumänischen Behörden den BF adäquat versorgen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung kann somit vor dem Hintergrund des oftmals beliebigen Vorbringens des BF einerseits und den umfangreichen Feststellungen des BFA andererseits nicht davon ausgegangen werden, dass seine erst im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Einwendungen, dass er in Rumänien staatlicherseits kein Essen und keine ausreichende Unterkunft erhalten hätte, sowie dass er dort befürchten müsste, von Polizisten geschlagen zu werden, glaubhaft erscheinen. Zum letzten Punkt ist zu ergänzen, dass naturgemäß nicht lückenlos ausgeschlossen werden kann, dass ein Organwalter bei einer Amtshandlung singulär nicht maßhaltend gewesen ist, doch kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dem BF im Zuge seiner Rücküberstellungen nach Rumänien Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut widerfahren würde. Die festgestellten persönlichen/familiären Verhältnisse des BF im Bundesgebiet sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 4a.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 4 a,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 4
(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,

(5)Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz

Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. [Abs.

(2),
(3),
(4)] § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.

(2)bis
(13)] § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): Vorweg ist auszuführen, dass - wie bereits das BFA in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat – in casu die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelangen kann, da dem BF bereits in einem Mitgliedstaat Schutz gewährt wurde. Es wird nicht verkannt, dass Minderjährige nach der Dublin III-VO in jedem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltes einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können - dies gilt eben jedoch nur, solange noch keine Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat vorliegt. Angesichts dessen, dass in casu die Dublin III-VO nicht anwendbar ist, ist auch die Beschwerdeeinwendung, dass Österreich das Selbsteintrittsrecht

Art. 17

Dublin III-VO hätte ausüben müssen, verfehlt.Angesichts dessen, dass in casu die Dublin III-VO nicht anwendbar ist, ist auch die Beschwerdeeinwendung, dass Österreich das Selbsteintrittsrecht

Artikel 17, Dublin III-VO hätte ausüben müssen, verfehlt.

Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht. Dem BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Rumänien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen ist, wenn er in Rumänien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Art. 3EMRK und Art.

4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 3

, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949)., Im gegenständlichen Fall brachte der BF - wie oben dargelegt - vor, dass er in Rumänien in seinen Rechten

Art. 3EMRK verletzt worden sei bzw.

im Falle seiner Rückkehr erneut verletzt werden würde. Sein diesbezügliches Vorbringen ist jedoch, wie sich aus obiger Beweiswürdigung ergibt, nicht glaubhaft. Vielmehr genießt der BF in Rumänien Aufenthaltsrecht, konnte er seine Existenz während seines fünfmonatigen Aufenthaltes dort sichern, wurde er offensichtlich in einem Flüchtlingsheim untergebracht und letztlich auch versorgt und sind glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Rumänien eine Behandlung drohen würde, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Folterverbotes bzw. der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) erreichen könnte, nicht ersichtlich.Im gegenständlichen Fall brachte der BF - wie oben dargelegt - vor, dass er in Rumänien in seinen Rechten

Artikel 3, EMRK verletzt worden sei bzw.

im Falle seiner Rückkehr erneut verletzt werden würde. Sein diesbezügliches Vorbringen ist jedoch, wie sich aus obiger Beweiswürdigung ergibt, nicht glaubhaft. Vielmehr genießt der BF in Rumänien Aufenthaltsrecht, konnte er seine Existenz während seines fünfmonatigen Aufenthaltes dort sichern, wurde er offensichtlich in einem Flüchtlingsheim untergebracht und letztlich auch versorgt und sind glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Rumänien eine Behandlung drohen würde, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Folterverbotes bzw. der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Artikel 3, EMRK) erreichen könnte, nicht ersichtlich. Der BF hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigung, im Hinblick auf die derzeitige Pandemiesituation ist auszuführen, dass er bereits eine COVID-19 Infektion durchgestanden hat und er wieder genesen ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm diesbezüglich gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen könnten. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt

  1. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
  2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF erkannt werden kann, verwiesen. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. § 4a AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf internationalen Schutz daher zu Recht als unzulässig gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Versagung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“):

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird., § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG iVm § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. § 57 AsylG war daher zu versagen.Im vorliegenden Fall ging das BFA zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Umstände, die unter einen der in 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG normierten Tatbestände subsumiert werden könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gem. Paragraph 57, AsylG war daher zu versagen.
  4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):
  5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Anordnung der Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im gegenständlichen Fall hat der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet und auch keine sonstige besondere Nahebeziehung zu etwaigen anderen Personen. Seine Rücküberstellungen nach Rumänien greift daher nicht in sein Familienleben

Art. 8

EMRK ein.Im gegenständlichen Fall hat der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet und auch keine sonstige besondere Nahebeziehung zu etwaigen anderen Personen. Seine Rücküberstellungen nach Rumänien greift daher nicht in sein Familienleben

Artikel 8, EMRK ein.

Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehrige Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von ca. 9 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der BF musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen zur Prüfung von Asylanträgen große Bedeutung zukommt und gerade ein sogenanntes „Asyl-Shopping“ durch die Regelung der Dublin III-VO verhindert werden soll. Dem BF musste nämlich bewusst sein, dass er bereits seit März 2020 Schutz in Rumänien gefunden hat und damit jedenfalls illegal versucht, das europäische System der Zuständigkeitsnormen in Asylverfahren zu umgehen, indem er die Staaten durch illegale Weiterreise und Verwendung verschiedenster Alias-Identitäten vor vollendete Tatsachen seines Aufenthalts stellt. Dieser Umstand wiegt schwer zu Lasten der Interessen des BF, da nach Auffassung des EGMR Personen, die den Konventionsstaat mit ihrem Aufenthalt im Staatsgebiet als „fait accompli“ konfrontierten, an sich keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts haben. Schon vor diesem Hintergrund ist die Interessensabwägung auch bei Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit in einer strengen Weise vorzunehmen und der hohe Stellenwert der Einhaltung der europäischen Zuständigkeitsnormen und fremdenrechtlichen Bestimmungen zu betonen. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. ,

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in ihren Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2238353.1.00

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