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{'item': 'W178 2199868-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW178 2199868-2 Spruch, W178 2199868-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder Bf), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften in Österreich ein und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder Bf), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unter Umgehung der Einreisevorschriften in Österreich ein und stellte am 04.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid vom 04.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid vom 04.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen und derzeit noch beim BVwG anhängig.
  6. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 17.04.2019 änderte das BFA den eigenen Bescheid vom 04.06.2018 ab. Es hob im ersten Absatz die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids vom 04.06.2018 von Amts wegen auf. Es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) gefällt, sowie erneut festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) Darüber hinaus verhängte das BFA ein auf die Dauer von 10 Jahres befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und stellte fest, dass der Bf sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt VI) ab dem 02.10.2019 verloren habe.
  7. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom 17.04.2019 änderte das BFA den eigenen Bescheid vom 04.06.2018 ab. Es hob im ersten Absatz die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheids vom 04.06.2018 von Amts wegen auf. Es wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) gefällt, sowie erneut festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Darüber hinaus verhängte das BFA ein auf die Dauer von 10 Jahres befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und stellte fest, dass der Bf sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet (Spruchpunkt römisch sechs) ab dem 02.10.2019 verloren habe.
  8. Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  9. Mit Teilerkenntnis vom 06.06.2019 erkannte das BVwG der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.04.2019 die aufschiebende Wirkung zu.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.06.2019 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes betreffend die Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz in eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin sowie eines Vertreters der belangten Behörde neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Es wird auf den oben dargelegten Verfahrensgang verwiesen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.06.2018 wurde der Bf wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs 1
  12. Fall StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.06.2018 wurde der Bf aufgrund versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate reduziert. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.06.2018 wurde der Bf wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins,
  13. Fall StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.06.2018 wurde der Bf aufgrund versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate reduziert.
  14. Mit
  15. März 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung Anklage nach § 83 Abs 1 StGB erhoben (AZ. 037 101 BAZ 308/20 g).
  16. Mit
  17. März 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien gegen ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung Anklage nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben (AZ. 037 101 BAZ 308/20 g).
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.,
  19. Rechtliche Beurteilung: A) 3.1 Zu Spruchpunkt I 3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins 3.1.
  20. Gesetzliche Grundlagen: § 13 AsylG 2005Paragraph 13, AsylG 2005

(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
  4. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  5. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  6. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  7. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. 3.1.
  1. Judikatur Der VwGH stellte im Erk Zl Ra 2019/20/0006 vom 10.09.2020 zu § 13 AsylG 2005 Folgendes fest:Der VwGH stellte im Erk Zl Ra 2019/20/0006 vom 10.09.2020 zu Paragraph 13, AsylG 2005 Folgendes fest: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen ex lege eintritt (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden (vgl. RV 1803 BlgNR
  2. GP 40). Die genannte Bestimmung, wonach erst im verfahrensabschließenden Bescheid (mit eigenem Spruchpunkt) der Verlust des Aufenthaltsrechts ausdrücklich auszusprechen ist, dient erkennbar aber auch dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht (vgl. in diesem Sinn zu vergleichbaren Anordnungen des § 21 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: VwGH 18.2.2010, 2010/22/0009; zu § 4 Abs. 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005: VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen ex lege eintritt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Absatz 2, dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. Nach den Materialien soll damit ein etwaiges Rechtschutzdefizit vermieden werden vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 40). Die genannte Bestimmung, wonach erst im verfahrensabschließenden Bescheid (mit eigenem Spruchpunkt) der Verlust des Aufenthaltsrechts ausdrücklich auszusprechen ist, dient erkennbar aber auch dem verfahrensökonomischen Zweck, dass kein gesonderter „Vorab-Bescheid“ darüber ergeht vergleiche in diesem Sinn zu vergleichbaren Anordnungen des Paragraph 21, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz: VwGH 18.2.2010, 2010/22/0009; zu Paragraph 4, Absatz 2, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005: VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass der Gesetzgeber mit der angeordneten Vorgangsweise, den Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts in den verfahrensabschließenden Bescheid zu integrieren, den Fall vor Augen hatte, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts während des laufenden behördlichen Verfahrens eintritt. Weiters ist zu beachten, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht (vgl. zum spezifischen rechtlichen Zusammenhang von Aussprüchen in Ansehung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).Weiters ist zu beachten, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass der Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht vergleiche zum spezifischen rechtlichen Zusammenhang von Aussprüchen in Ansehung eines Antrags auf internationalen Schutz aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 28.1.2020, Ra 2019/20/0404, mwN). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch handelt, und letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, kann die Regelung des § 13 Abs. 4 AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei der hier vorliegenden Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat.ZitatendeUnter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks, vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei dem Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 um einen rechtlich eigenständigen Ausspruch handelt, und letztlich auch aufgrund der gegebenen Sachnähe des BFA, kann die Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 nur so verstanden werden, dass bei der hier vorliegenden Konstellation, in der ein verfahrensabschließender Bescheid bereits erlassen wurde und erst während des Beschwerdeverfahrens ein Tatbestand verwirklicht wird, der ex lege zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Asylwerbers führt, das BFA mit gesondertem Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts (deklarativ) abzusprechen hat.Zitatende 3.1.3 Nach dieser nachvollziehbaren Auslegung des § 13 AsylG 2005 durch den VwGH war daher die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig.3.1.3 Nach dieser nachvollziehbaren Auslegung des Paragraph 13, AsylG 2005 durch den VwGH war daher die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig. 3.1.4 In der Sache: Da der Bf die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 Z. 1 und Z 2 AsylG 2005 erfüllt, weil mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.06.2018 wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs 1
  4. Fall StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt, dann mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.06.2018 aufgrund versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt worden ist. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate reduziert. Da der Bf die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, weil mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.06.2018 wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz eins,
  5. Fall StGB zunächst zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Probezeit von 3 Jahre verurteilt, dann mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.06.2018 aufgrund versuchter, absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt worden ist. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des Oberlandesgericht Wien vom 13.02.2019 auf 2 Jahre und 4 Monate reduziert. Mit
  6. März 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage gegen den Bf wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB erhoben.Mit
  7. März 2020 wurde von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage gegen den Bf wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. Aufgrund dieser Verurteilungen und der Anklageerhebung ist der angefochtene Bescheid, der deklarative Bedeutung hat, zu bestätigen.
  8. Zu den Spruchpunkten I bis V 4.1 Gesetzliche Grundlagen:
  9. Zu den Spruchpunkten römisch eins bis römisch fünf , 4.1 Gesetzliche Grundlagen: § 68 Abs. 2 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 2, AVG lautet:
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 4.2 Judikatur und Literatur Bescheide, die noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können (und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd § 68 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr zur Verfügung steht), können gemäß § 68 leg.cit. von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des § 68 leg.cit. nicht entgegenstehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 68 Rz 5, 6, 8 und 9).Bescheide, die noch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden können (und gegen die ein im AVG vorgesehenes ordentliches Rechtsmittel iSd Paragraph 68, Absatz eins, leg.cit. nicht mehr zur Verfügung steht), können gemäß Paragraph 68, leg.cit. von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit sowie die Anhängigkeit einer zulässigen Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Anwendung des Paragraph 68, leg.cit. nicht entgegenstehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 68, Rz 5, 6, 8 und 9). Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG käme eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung von der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheiden nach § 68 Abs. 2 leg.cit. nur für rein belastende Bescheide, eben solche, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung über den Wortlaut des § 68 Abs. 2 leg.cit. hinausgehend die Auffassung, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob der abzuändernde Bescheid selbst begünstigende oder belastende Wirkung hat. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 leg.cit. ist der Effekt der Aufhebung oder Abänderung. Wirkt sie zugunsten der Partei(en), ist sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 68 Abs. 2 leg.cit. stets zulässig, gleichgültig, ob der Partei aus dem Bescheid ein Recht erwachsen ist oder nicht. Belastende Abänderungen von der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheiden können aber nicht auf § 68 Abs. 2 leg.cit. gestützt werden (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197), auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. (vgl.Hengstschläger/Leeb, AVG² § 68 Rz 81ff).Nach dem Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, AVG käme eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung von der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheiden nach Paragraph 68, Absatz 2, leg.cit. nur für rein belastende Bescheide, eben solche, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung über den Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 2, leg.cit. hinausgehend die Auffassung, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob der abzuändernde Bescheid selbst begünstigende oder belastende Wirkung hat. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 2, leg.cit. ist der Effekt der Aufhebung oder Abänderung. Wirkt sie zugunsten der Partei(en), ist sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Paragraph 68, Absatz 2, leg.cit. stets zulässig, gleichgültig, ob der Partei aus dem Bescheid ein Recht erwachsen ist oder nicht. Belastende Abänderungen von der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheiden können aber nicht auf Paragraph 68, Absatz 2, leg.cit. gestützt werden vergleiche VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197), auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. (vgl.Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 68, Rz 81ff). 4.3 Im konkreten Fall: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den ursprünglich ergangenen Bescheid zum Nachteil des Bf abgeändert, mit dem zusätzlich ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen wurde. Durch den Bescheid ist daher unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden. Der auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte beschwerdegegenständliche Bescheid ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben.Der auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte beschwerdegegenständliche Bescheid ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig und daher ersatzlos zu beheben. 5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BVF-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BVF-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2199868.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.