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{'item': 'W178 2234419-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW178 2234419-2 SpruchW178 2234419-2/3E, W178 2234419-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn XXXX (im Folgenden: Herr K.) gemäß § 18b ASVG abgelehnt. 1. Mit Bescheid vom 03.08.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.07.2020 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Herr K.) gemäß Paragraph 18 b, ASVG abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass die zu pflegende Person im vorliegenden Fall kein naher Angehöriger sei und damit die Berechtigung zur Selbstversicherung nicht gegeben sei. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihm aufgrund einer telefonischen Rückfrage bei der PVA mitgeteilt worden sei, dass er auch als nicht naher Angehöriger diesen Antrag stellen könne, wenn er beide Meldezettel beilege. Dies habe er so gemacht. Er wohne seit über 10 Jahren mit Herrn K. im gemeinsamen Haus, wie aus den Meldezetteln ersichtlich sei. Seit mindestens 6 Jahren erledige er sämtliche Besorgungen und Einkäufe für Herrn K., weil dieser sonst keine Angehörigen habe. Nachdem Herrn K. die Pflegegeldstufe 4 zugesichert worden sei, wolle er ihn auch weiterhin zuhause pflegen und betreuen. 3. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies im beiliegenden Schreiben darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Herrn K. weder verwandt noch verschwägert ist und auch kein gemeinsamer Haushalt mit Herrn K. vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2020 erstmalig einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn K., geboren am XXXX , gemäß § 18b ASVG. Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2020 erstmalig einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Herrn K., geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 18 b, ASVG. Der Beschwerdeführer und Herr K. wohnen im selben Haus, aber in unterschiedlichen Wohneinheiten. Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und Herr K. sind weder verwandt oder verschwägert, noch Wahl-, Stief- oder Pflegekinder bzw. -eltern. Es besteht auch keine eingetragene Partnerschaft. Herr K. hat seit dem 01.01.2020 Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4. Der Beschwerdeführer erledigt Einkäufe und Besorgungen für Herrn K. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der PVA und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass ein gemeinsamer Haushalt mit Herrn K. vorliegt. Er brachte lediglich vor, dass er im selben Haus wie Herr K. lebe. Dies wird auch durch die vorgelegten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bestätigt, allerdings geht aus diesen auch hervor, dass es sich um zwei getrennte Wohneinheiten handelt. Zudem bestätigt auch die in der Beschwerde gewählten Formulierung, wonach er sämtliche Besorgungen und Einkäufe „für“ Herrn K. erledige, dass der Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Haushalt mit Herrn K. führt, sondern diesen lediglich bei dessen Haushaltsführung unterstützt. 3. Rechtliche Beurteilung:Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass ein gemeinsamer Haushalt mit Herrn K. vorliegt. Er brachte lediglich vor, dass er im selben Haus wie Herr K. lebe. Dies wird auch durch die vorgelegten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bestätigt, allerdings geht aus diesen auch hervor, dass es sich um zwei getrennte Wohneinheiten handelt. Zudem bestätigt auch die in der Beschwerde gewählten Formulierung, wonach er sämtliche Besorgungen und Einkäufe „für“ Herrn K. erledige, dass der Beschwerdeführer keinen gemeinsamen Haushalt mit Herrn K. führt, sondern diesen lediglich bei dessen Haushaltsführung unterstützt. , 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.3.1. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die zu pflegende Person ein naher Angehöriger des Beschwerdeführers ist. Der Begriff des nahen Angehörigen wird im Gesetz nicht näher definiert, eine vergleichbare Umschreibung findet sich aber – in durchaus engem Sachzusammenhang – in der späteren Erweiterung des krankenversicherungsrechtlichen Angehörigenbegriffs in § 123 Abs 7b (idF der 70. Nov, BGBl I 2009/84). Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der „nahen Angehörigen“ in den Materialien zur Einführung des § 18b (ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4), welche umfasst: den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Diese Aufzählung ist zumindest um den/die (gleichgeschlechtliche/

  1. n)eingetragene/n Partner/in nach dem EPG zu ergänzen (zutr Zehetner in Sonntag, ASVG9 § 18b Rz 1). Eine Erweiterung ist etwa auch für den Fall anzunehmen, in dem die Schwiegertochter den Schwiegerelternteil auch nach einer Scheidung weiter betreut (ebenso nun Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [38]). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz 4 (Stand 1.7.2018, rdb.at)Der Begriff des nahen Angehörigen wird im Gesetz nicht näher definiert, eine vergleichbare Umschreibung findet sich aber – in durchaus engem Sachzusammenhang – in der späteren Erweiterung des krankenversicherungsrechtlichen Angehörigenbegriffs in Paragraph 123, Absatz 7 b, in der Fassung der 70. Nov, BGBl römisch eins 2009/84). Diese entspricht grundsätzlich der Aufzählung der „nahen Angehörigen“ in den Materialien zur Einführung des Paragraph 18 b, (ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4), welche umfasst: den Ehegatten/die Ehegattin, Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie nicht verwandte, andersgeschlechtliche Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben, wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist. Diese Aufzählung ist zumindest um den/die (gleichgeschlechtliche/
  2. n)eingetragene/n Partner/in nach dem EPG zu ergänzen (zutr Zehetner in Sonntag, ASVG9 Paragraph 18 b, Rz 1). Eine Erweiterung ist etwa auch für den Fall anzunehmen, in dem die Schwiegertochter den Schwiegerelternteil auch nach einer Scheidung weiter betreut (ebenso nun Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [38]). (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Rz 4 (Stand 1.7.2018, rdb.
  3. at)Gemäß § 123 Abs. 7a ASVG gilt zudem als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Gemäß Paragraph 123, Absatz 7 a, ASVG gilt zudem als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Aus den oben getroffenen Feststellungen geht hervor, dass zwischen Herrn K. und dem Beschwerdeführer kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zudem besteht auch keine Lebensgemeinschaft und es konnte kein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden. Herr K. ist daher kein Angehöriger des Beschwerdeführers im Sinne des § 18b ASVG, sodass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Pflegetätigkeiten nicht in Betracht kommt. Aus den oben getroffenen Feststellungen geht hervor, dass zwischen Herrn K. und dem Beschwerdeführer kein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Zudem besteht auch keine Lebensgemeinschaft und es konnte kein gemeinsamer Haushalt festgestellt werden. Herr K. ist daher kein Angehöriger des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG, sodass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Pflegetätigkeiten nicht in Betracht kommt. An dieser eindeutigen Rechtslage kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach ihm von der PVA die Auskunft erteilt worden sei, dass er auch als nicht naher Angehöriger diesen Antrag stellen könne. Ob gegebenenfalls falsche Auskünfte erteilt wurden oder die Behörde nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist (vgl. VwGH 22.11.2019, Ra 2017/06/0259).An dieser eindeutigen Rechtslage kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern, wonach ihm von der PVA die Auskunft erteilt worden sei, dass er auch als nicht naher Angehöriger diesen Antrag stellen könne. Ob gegebenenfalls falsche Auskünfte erteilt wurden oder die Behörde nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nämlich nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist vergleiche VwGH 22.11.2019, Ra 2017/06/0259). 3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2234419.2.00

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