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{'item': 'W198 2234250-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 410§ 14§ 113Art. 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 4§ 35§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW198 2234250-1 Spruch, W198 2234250-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.06.2020, GZ: XXXX , der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 28.05.2020 erfolgten Betretung durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in XXXX , XXXX , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX VSNR XXXX , und XXXX VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 30.06.2020, GZ: römisch 40 , der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am 28.05.2020 erfolgten Betretung durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in römisch 40 , römisch 40 , sei festgestellt worden, dass die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 VSNR römisch 40 , und römisch 40 VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 30.06.2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die beiden im Bescheid genannten Personen am 28.05.2020 bei der Beschwerdeführerin angemeldet gewesen seien. Wegen des Schlechtwetters an diesem Tag hätten sie nicht arbeiten können.
  2. Mit Schreiben vom 13.07.2020 hat die ÖGK der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag erteilt und wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, jene Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids stützt, mitzuteilen.
  3. In einer mit 24.07.2020 datierten, verbesserten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass es am 28.05.2020 auf der Baustelle Schlechtwetter gegeben habe. Die beiden Arbeiter seien verspätet zur Baustelle gefahren und hätten mit dem Polier gesprochen, um mit der Arbeit zu beginnen. Aufgrund des schlechten Wetters hätten sie jedoch nicht arbeiten können.
  4. Mit Bescheid vom 07.08.2020, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Dienstnehmer XXXX und XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Anmeldungen seien erst nachträglich erstattet worden. Die Qualifikation der beiden betretenen Personen als Dienstnehmer stehe unbestritten fest. 5. Mit Bescheid vom 07.08.2020, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Die Anmeldungen seien erst nachträglich erstattet worden. Die Qualifikation der beiden betretenen Personen als Dienstnehmer stehe unbestritten fest.

  1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 14.08.2020 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 20.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 28.05.2020 um 09:24 Uhr wurde durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer Baustelle in XXXX , XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , als Eisenbieger arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren.Am 28.05.2020 um 09:24 Uhr wurde durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Eisenbieger arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen, ohne dass diese Personen zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die beiden Betretenen haben am 28.05.2020 ihre Tätigkeit als Eisenbieger aufgenommen. Als Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag jeweils neun Stunden sowie am Freitag vier Stunden vereinbart. Als Monatslohn wurde mit Herrn XXXX ein Betrag in Höhe von € 1.300 netto und mit Herrn XXXX ein Betrag in Höhe von € 1.700 netto vereinbart. Die beiden Betretenen haben am 28.05.2020 ihre Tätigkeit als Eisenbieger aufgenommen. Als Arbeitszeiten waren von Montag bis Donnerstag jeweils neun Stunden sowie am Freitag vier Stunden vereinbart. Als Monatslohn wurde mit Herrn römisch 40 ein Betrag in Höhe von , € 1.300 netto und mit Herrn römisch 40 ein Betrag in Höhe von € 1.700 netto vereinbart. XXXX und XXXX waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. römisch 40 und römisch 40 waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die Beschwerdeführerin tätig. Herr XXXX wurde am Betretungstag (28.05.2020) um 09:45 Uhr und Herr XXXX am 28.05.2020 um 09:48 Uhr mittels ELDA als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.Herr römisch 40 wurde am Betretungstag (28.05.2020) um 09:45 Uhr und Herr römisch 40 am 28.05.2020 um 09:48 Uhr mittels ELDA als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführerin wurden bereits drei Beitragszuschläge

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurden bereits drei Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der ÖGK. Es ist unstrittig, dass XXXX und XXXX am 28.05.2020 bei einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer Baustelle in XXXX , XXXX , als Eisenbieger arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Es ist unstrittig, dass römisch 40 und römisch 40 am 28.05.2020 bei einer Kontrolle durch Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf einer Baustelle in römisch 40 , römisch 40 , als Eisenbieger arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Dass die Betretenen im Zeitpunkt der Betretung für die Beschwerdeführerin Tätigkeiten auf der Baustelle erbrachten, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Betretungsprotokollen. Das Tätigwerden der betretenen Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bzw. das Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum Beschäftigungsbeginn am 28.05.2020, zu den Arbeitszeiten sowie zur Entlohnung ergeben sich aus den von den beiden Betretenen ausgefüllten Protokollen und werden diese Angaben von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellungen betreffend die nachträgliche Meldungserstattung ergeben sich aus dem ELDA-Protokoll vom 28.05.
  2. Dass der Beschwerdeführerin bereits drei Beitragszuschläge

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus den Angaben der ÖGK und wurde nicht bestritten. Zudem sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahren nach § 113 ASVG betreffend die Beschwerdeführerin anhängig, von denen bereits in zwei Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.Dass der Beschwerdeführerin bereits drei Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, ASVG vorgeschrieben wurden, ergibt sich aus den Angaben der ÖGK und wurde nicht bestritten. Zudem sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Verfahren nach Paragraph 113, ASVG betreffend die Beschwerdeführerin anhängig, von denen bereits in zwei Verfahren die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 35Abs.

1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 113Absatz 1 ASVG können den in § 111 Abs.

1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz 1 ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113Abs.

2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 600,00.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

§ 113

ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

§ 33

ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags

, Paragraph 113, ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine

Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200). Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch Kontrollorgane der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Verrichtung von Arbeiten für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet waren. Im gegenständlichen Fall steht die Dienstnehmereigenschaft der Betretenen unbestritten fest und war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG von XXXX XXXX zur Beschwerdeführerin - jedenfalls am 28.05.2020 - auszugehen.Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG von römisch 40 römisch 40 zur Beschwerdeführerin - jedenfalls am 28.05.2020 - auszugehen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. XXXX wurde von der Beschwerdeführerin am 28.05.2020 (Tag der Betretung) erst um 09:45 Uhr und XXXX am 28.05.2020 um 09:48 Uhr, sohin nach der Betretung um 09:24 Uhr, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG erfüllt. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat es unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin am 28.05.2020 (Tag der Betretung) erst um 09:45 Uhr und römisch 40 am 28.05.2020 um 09:48 Uhr, sohin nach der Betretung um 09:24 Uhr, als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung gemeldet. Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Betretenen ohnehin am 28.05.2020 zur Sozialversicherung angemeldet worden seien, ist festzuhalten, dass die Anmeldungen zeitlich erst nach Beginn der Kontrolle per ELDA übermittelt wurden. Die Erstattung der Anmeldungen erfolgte somit erst nach Tätigkeitsaufnahme sowie nach Beginn der Kontrolle und geht das Vorbringen daher ins Leere. Dem weiteren Vorbringen, wonach es am 28.05.2020 auf der Baustelle Schlechtwetter gegeben habe, die beiden Arbeiter verspätet zur Baustelle gefahren seien und mit dem Polier gesprochen hätten um mit der Arbeit zu beginnen, sie jedoch aufgrund des schlechten Wetters nicht arbeiten hätten können, ist entgegenzuhalten, dass auch die Vorbesprechung der Tätigkeiten als Dienstantritt zu werten ist und eine Anmeldung zur Sozialversicherung im Vorfeld zu tätigen wäre. Dies bedeutet, dass Dienstnehmer auch vor Beginn von Dienstbesprechungen, im Zuge derer sie Anweisungen erhalten, zur Sozialversicherung anzumelden sind. Dies wurde im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen. Zudem kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Auch wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird, enthebt dies den Dienstgeber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern (vgl. Feik/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 33 ASVG Rz 4/2 (Stand 1.3.2017, rdb.at)). Dass von der Beschwerdeführerin derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen.Zudem kann eine Meldepflicht auch bestehen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung ohne Wissen des Dienstgebers erfolgt. Will der Dienstgeber das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Aufnahme einer Beschäftigung ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung verhindern, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Auch wenn die Arbeit disloziert außerhalb einer Betriebsstätte aufgenommen wird, enthebt dies den Dienstgeber nicht von seiner Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Arbeitsaufnahme gegen seinen Willen zu verhindern vergleiche Feik/Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 33, ASVG Rz 4/2 (Stand 1.3.2017, rdb.at)). Dass von der Beschwerdeführerin derartige Maßnahmen ergriffen wurden, wurde weder dargelegt noch nachgewiesen. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 300,00 € herabgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung, zumal bereits drei Beitragszuschläge

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurden.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung, zumal bereits drei Beitragszuschläge

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorgeschrieben wurden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiternehmer gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246). So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246). Das Vorliegen unbedeutender Folgen ist nicht allein aus dem Grund anzunehmen, dass bei einer Kontrolle nicht mehr als zwei Dienstnehmer betreten wurden, vielmehr ist davon auszugehen, dass es für eine Herabsetzung des Beitragszuschlages zusätzlich sowohl notwendig als auch unerlässlich ist, kumulativ zu prüfen, ob die aus der Nichtanmeldung resultierenden Folgen in Schwere und Gewichtigkeit hinter jenen Folgen bleiben, welche dem typischen Bild eines Meldeverstoßes immanent sind. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstnehmer XXXX und XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sondern erfolgte erst nach der Kontrolle um 09:45 Uhr bzw. 09:48 Uhr. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sondern erfolgte erst nach der Kontrolle um 09:45 Uhr bzw. 09:48 Uhr. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2234250.1.00

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