GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , auf Erstattung
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 , auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freistellung des XXXX mit 30.06.2020 beendet worden sei. Der Antrag auf Erstattung
4 ASVG sei am 27.08.2020 bei der ÖGK eingelangt. Der Antrag auf Erstattung sei grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einzubringen. Damit hätte der Antrag spätestens bis 12.08.2020 eingebracht werden müssen; er sei jedoch außerhalb der Sechs-Wochenfrist eingelangt und sei daher als verspätet zurückzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Freistellung des römisch 40 mit 30.06.2020 beendet worden sei. Der Antrag auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG sei am 27.08.2020 bei der ÖGK eingelangt. Der Antrag auf Erstattung sei grundsätzlich spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung einzubringen. Damit hätte der Antrag spätestens bis 12.08.2020 eingebracht werden müssen; er sei jedoch außerhalb der Sechs-Wochenfrist eingelangt und sei daher als verspätet zurückzuweisen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX als Covid-19 Risikopatient eingestuft und ab 15.05.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt worden sei. Ab 01.07.2020 sei er wieder zur Arbeit erschienen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für den Zeitraum der Freistellung ein Ersatz der durch die Freistellung angefallenen Lohnkosten zu. Da XXXX am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei zunächst nicht eindeutig klar gewesen, ob XXXX nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei XXXX jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich XXXX von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben. Der am 27.08.2020 gestellte Antrag sei daher fristgerecht eingebracht worden. Es sei erforderlich gewesen, zunächst Klarheit über die Endgültigkeit der Rückkehr des XXXX zu erlangen, bevor ein diesbezüglicher Antrag auf Kostenersatz gestellt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich diverse, für die gegenständliche Antragstellung erforderlichen Lohnunterlagen systembedingt bzw. aus personalverrechnungstechnischen Gründen erst mit mehrwöchiger Verzögerung nach dem Ende der Freistellung erstellen ließen und daher erst in der zweiten Augustwoche zur Verfügung gestanden seien. Überdies sei die für die Erstellung der Lohnabrechnungen zuständige Mitarbeiterin von 10.08.2020 bis 24.08.2020 auf Urlaub gewesen. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr und somit unmittelbar nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Frist des § 735
4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des XXXX für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein. Mit Antrag vom 27.08.2020 begehrte die Beschwerdeführerin
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des römisch 40 für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1 ASVG hat der Dachverband einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
Paragraph 735, Absatz eins, ASVG hat der Dachverband einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die insbesondere schwere Erkrankungen zu berücksichtigen hat und sich aus medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, ist durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend auf Grundlage der Empfehlung einer Expertengruppe, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einrichten, festzulegen. Der Expertengruppe gehören jeweils drei Experten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Dachverbandes und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein Experte des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend an. Die Verordnung kann rückwirkend mit dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.
2 ASVG hat der die betroffene Person behandelnde Arzt nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Abs. 1 erhalten hat.
Paragraph 735, Absatz 2, ASVG hat der die betroffene Person behandelnde Arzt nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.
3 ASVG hat - legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor - sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
Paragraph 735, Absatz 3, ASVG hat - legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor - sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer,
4 ASVG hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Den oben getroffenen – unstrittigen – Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Erstattung
4 ASVG außerhalb der Sechs-Wochen-Frist gestellt. Die Freistellung des XXXX wurde mit 30.06.2020 beendet und hätte der Antrag daher spätestens bis 12.08.2020 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 27.08.2020 – sohin eindeutig verspätet - bei der ÖGK eingebracht. Den oben getroffenen – unstrittigen – Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall der Antrag auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG außerhalb der Sechs-Wochen-Frist gestellt. Die Freistellung des römisch 40 wurde mit 30.06.2020 beendet und hätte der Antrag daher spätestens bis 12.08.2020 eingebracht werden müssen. Der Antrag wurde jedoch erst am 27.08.2020 – sohin eindeutig verspätet - bei der ÖGK eingebracht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach XXXX nach Ende seiner Freistellung am 30.06.2020 unschlüssig gewesen sei, ob er nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichte, ist auszuführen, dass dieser Umstand für gegenständliche Entscheidung irrelevant ist. Für den Beginn des Fristenlaufes ist es nicht von Bedeutung, ob XXXX zu diesem Zeitpunkt unschlüssig war, ob er in näherer Zukunft nochmals eine Freistellung in Anspruch nehmen werde. Diesfalls wäre ein weiterer Antrag seitens der Beschwerdeführerin zu stellen gewesen. Zum Beschwerdevorbringen, wonach römisch 40 nach Ende seiner Freistellung am 30.06.2020 unschlüssig gewesen sei, ob er nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichte, ist auszuführen, dass dieser Umstand für gegenständliche Entscheidung irrelevant ist. Für den Beginn des Fristenlaufes ist es nicht von Bedeutung, ob römisch 40 zu diesem Zeitpunkt unschlüssig war, ob er in näherer Zukunft nochmals eine Freistellung in Anspruch nehmen werde. Diesfalls wäre ein weiterer Antrag seitens der Beschwerdeführerin zu stellen gewesen. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei, ist auszuführen, dass die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung bereits zum Zeitpunkt des Endes der Freistellung (30.06.2020) gegeben waren. Abgesehen davon wird in der Beschwerde vorgebracht, dass „sich auf der betreffenden Website bis zumindest circa Ende Juni bzw. Anfang Juli nichts getan habe“. Im gegenständlichen Fall wäre der Antrag jedoch bis spätestens 12.08.2020 einzubringen gewesen und geht das Vorbringen, wonach die Website angeblich bis Ende Juni/Anfang Juli 2020 nicht entsprechend funktioniert habe, daher ins Leere. Abgesehen davon ist auf § 13 AVG (anwendbar
GVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei, ist auszuführen, dass die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung bereits zum Zeitpunkt des Endes der Freistellung (30.06.2020) gegeben waren. Abgesehen davon wird in der Beschwerde vorgebracht, dass „sich auf der betreffenden Website bis zumindest circa Ende Juni bzw. Anfang Juli nichts getan habe“. Im gegenständlichen Fall wäre der Antrag jedoch bis spätestens 12.08.2020 einzubringen gewesen und geht das Vorbringen, wonach die Website angeblich bis Ende Juni/Anfang Juli 2020 nicht entsprechend funktioniert habe, daher ins Leere. Abgesehen davon ist auf Paragraph 13, AVG (anwendbar
Paragraph 17, VwGVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: „
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die ÖGK hat daher mit angefochtenem Bescheid vom 15.10.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2020 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wird über eine verspätete Antragstellung entschieden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung hinsichtlich verspäteter Antragstellungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2236992.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.