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{'item': 'W198 2236992-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 735Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 71§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW198 2236992-2 Spruch, W198 2236992-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 , auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
  2. Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als unzulässig zurückgewiesen.3. Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Allgemein entbehre eine Frist für eine Antragstellung nach Ansicht des VwGH jeglichen verfahrensrechtlichen Charakters. Bei der Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist und würden die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gegenständlich keine Anwendung finden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Allgemein entbehre eine Frist für eine Antragstellung nach Ansicht des VwGH jeglichen verfahrensrechtlichen Charakters. Bei der Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist und würden die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gegenständlich keine Anwendung finden. 4. Gegen diesen Bescheid vom 26.11.2020 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist eine diesbezügliche ausdrückliche Formulierung vom VwGH verlangt werde. Eine derartige Formulierung sei jedoch vom Gesetzgeber in der gegenständlichen Rechtsvorschrift nicht vorgenommen worden. Außerdem sei bei materiell-rechtlichen Fristen den Antragstellern eine ausreichend lange Frist zur Antragstellung einzuräumen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass XXXX als Covid-19 Risikopatient eingestuft und ab 15.05.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt worden sei. Ab 01.07.2020 sei er wieder zur Arbeit erschienen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für den Zeitraum der Freistellung ein Ersatz der durch die Freistellung angefallenen Lohnkosten zu. Da XXXX am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei zunächst nicht eindeutig klar gewesen, ob XXXX nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei XXXX jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich XXXX von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben. Der am 27.08.2020 gestellte Antrag sei daher fristgerecht eingebracht worden. Es sei erforderlich gewesen, zunächst Klarheit über die Endgültigkeit der Rückkehr des XXXX zu erlangen, bevor ein diesbezüglicher Antrag auf Kostenersatz gestellt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich diverse, für die gegenständliche Antragstellung erforderlichen Lohnunterlagen systembedingt bzw. aus personalverrechnungstechnischen Gründen erst mit mehrwöchiger Verzögerung nach dem Ende der Freistellung erstellen ließen und daher erst in der zweiten Augustwoche zur Verfügung gestanden seien. Überdies sei die für die Erstellung der Lohnabrechnungen zuständige Mitarbeiterin von 10.08.2020 bis 24.08.2020 auf Urlaub gewesen. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr und somit unmittelbar nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Frist des § 735

(4)ASVG die in der österreichischen Rechtsordnung üblichen Verjährungsfristen zur Geltendmachung von Forderungen um das 50-fache verkürze und daher unerwartet kurz sei. Aufgrund dieser Umstände treffe die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Frist kein bzw. nur ein geringfügiges Verschulden. 4. Gegen diesen Bescheid vom 26.11.2020 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist eine diesbezügliche ausdrückliche Formulierung vom VwGH verlangt werde. Eine derartige Formulierung sei jedoch vom Gesetzgeber in der gegenständlichen Rechtsvorschrift nicht vorgenommen worden. Außerdem sei bei materiell-rechtlichen Fristen den Antragstellern eine ausreichend lange Frist zur Antragstellung einzuräumen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass römisch 40 als Covid-19 Risikopatient eingestuft und ab 15.05.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt worden sei. Ab 01.07.2020 sei er wieder zur Arbeit erschienen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für den Zeitraum der Freistellung ein Ersatz der durch die Freistellung angefallenen Lohnkosten zu. Da römisch 40 am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei zunächst nicht eindeutig klar gewesen, ob römisch 40 nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei römisch 40 jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich römisch 40 von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben. Der am 27.08.2020 gestellte Antrag sei daher fristgerecht eingebracht worden. Es sei erforderlich gewesen, zunächst Klarheit über die Endgültigkeit der Rückkehr des römisch 40 zu erlangen, bevor ein diesbezüglicher Antrag auf Kostenersatz gestellt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich diverse, für die gegenständliche Antragstellung erforderlichen Lohnunterlagen systembedingt bzw. aus personalverrechnungstechnischen Gründen erst mit mehrwöchiger Verzögerung nach dem Ende der Freistellung erstellen ließen und daher erst in der zweiten Augustwoche zur Verfügung gestanden seien. Überdies sei die für die Erstellung der Lohnabrechnungen zuständige Mitarbeiterin von 10.08.2020 bis 24.08.2020 auf Urlaub gewesen. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr und somit unmittelbar nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Frist des Paragraph 735,
(4)ASVG die in der österreichischen Rechtsordnung üblichen Verjährungsfristen zur Geltendmachung von Forderungen um das 50-fache verkürze und daher unerwartet kurz sei. Aufgrund dieser Umstände treffe die Beschwerdeführerin an der Versäumung der Frist kein bzw. nur ein geringfügiges Verschulden.
  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 23.12.2020 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Covid-19-Risikoattest von Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 15.05.2020 wurde Herrn XXXX , VSNR XXXX , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. Mit Covid-19-Risikoattest von Dr. römisch 40 (Arzt für Allgemeinmedizin) vom 15.05.2020 wurde Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , die Zugehörigkeit zu einer Covid-19 Risikogruppe bestätigt. XXXX wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 von seiner Arbeitsleistung zu 100% freigestellt. Die Freistellung des XXXX endete – unstrittig - am 30.06.
  3. römisch 40 wurde daraufhin von der Beschwerdeführerin im Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 von seiner Arbeitsleistung zu 100% freigestellt. Die Freistellung des römisch 40 endete – unstrittig - am 30.06.
  4. Die Beschwerdeführerin leistete XXXX in diesem Zeitraum (15.05.2020 bis 30.06.2020) eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe (unstrittig). Die Beschwerdeführerin leistete römisch 40 in diesem Zeitraum (15.05.2020 bis 30.06.2020) eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe (unstrittig). Mit Antrag vom 27.08.2020 begehrte die Beschwerdeführerin

§ 735Abs.

4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des XXXX für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein.Mit Antrag vom 27.08.2020 begehrte die Beschwerdeführerin

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des römisch 40 für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein. Mit Bescheid der ÖGK vom 15.10.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der ÖGK vom 15.10.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung

§ 735Abs.

4 ASVG. Mit Schreiben vom 02.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung

Paragraph 735, Absatz 4, ASVG.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im AVG lautet wie folgt: § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, [...]." § 33 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiedereinsetzung jener Verfahren Bezug, welche beim Verwaltungsgericht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der ÖGK zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung eines vor der ÖGK geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGVG -der IV. Teil des AVG und somit auch § 71 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. So sah dies auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G5/
  2. Dort führte er aus: "Da die Bestimmungen des Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet), sodass sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang gar nicht erst stellt." Aus diesem Grund hat der erkennende Richter § 71 AVG, der durch die ÖGK im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, bei der Entscheidungsfindung anzuwenden.Paragraph 33, VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiedereinsetzung jener Verfahren Bezug, welche beim Verwaltungsgericht anhängig waren. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der ÖGK zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung eines vor der ÖGK geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch Paragraph 17, VwGVG -der römisch vier. Teil des AVG und somit auch Paragraph 71, leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. So sah dies auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014, G5/
  3. Dort führte er aus: "Da die Bestimmungen des Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG dem Verwaltungsgericht ermöglichen, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages wegen entschiedener Sache oder des Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, unterscheidet sich insoweit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht von jener des VwGH (sofern dieser in der Sache selbst entscheidet), sodass sich die Frage der sachlichen Rechtfertigung unterschiedlicher Verfahrensbestimmungen im vorliegenden Zusammenhang gar nicht erst stellt." Aus diesem Grund hat der erkennende Richter Paragraph 71, AVG, der durch die ÖGK im gegenständlichen Bescheid angewendet wurde, bei der Entscheidungsfindung anzuwenden. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass, da XXXX am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, zunächst nicht eindeutig klar gewesen sei, ob XXXX nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei XXXX jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich XXXX von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben.Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass, da römisch 40 am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, zunächst nicht eindeutig klar gewesen sei, ob römisch 40 nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei römisch 40 jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich römisch 40 von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben. Die Beschwerdeführerin geht sohin willkürlich davon aus, dass aufgrund der Unschlüssigkeit im Hinblick auf ein eventuelles späteres Wiederaufleben der Freistellung des XXXX , welche mit 30.06.2020 beendet wurde, eine zusätzliche einmonatige Frist zuzugestehen sei. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH 2001/03/0183; VwGH 2006/12/0219). Im gegenständlichen Fall kann von keinem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, zumal der gegenständlich relevante Gesetzestext des § 735 Abs. 4 ASVG eindeutig und keineswegs missverständlich formuliert ist. Von Zweifeln bewogen, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der in § 735 Abs. 4 ASVG genannten sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen. Die Einholung von Informationen wäre bei der ÖGK jederzeit möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus waren die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung bereits zum Zeitpunkt des Endes der Freistellung gegeben. Abgesehen davon ist auf § 13 AVG (anwendbar

§ 17Vw

GVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: Die Beschwerdeführerin geht sohin willkürlich davon aus, dass aufgrund der Unschlüssigkeit im Hinblick auf ein eventuelles späteres Wiederaufleben der Freistellung des römisch 40 , welche mit 30.06.2020 beendet wurde, eine zusätzliche einmonatige Frist zuzugestehen sei. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche VwGH 2001/03/0183; VwGH 2006/12/0219). Im gegenständlichen Fall kann von keinem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, zumal der gegenständlich relevante Gesetzestext des , Paragraph 735, Absatz 4, ASVG eindeutig und keineswegs missverständlich formuliert ist. Von Zweifeln bewogen, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG genannten sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen. Die Einholung von Informationen wäre bei der ÖGK jederzeit möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus waren die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung bereits zum Zeitpunkt des Endes der Freistellung gegeben. Abgesehen davon ist auf Paragraph 13, AVG (anwendbar

Paragraph 17, VwGVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: „

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“ § 735 ASVG bestimmt nicht, wie der Antrag einzubringen ist; es wird in dieser Bestimmung nicht geregelt, dass die Einbringung nur in Form eines vorgesehenen Formulars möglich wäre. Der Beschwerdeführerin wäre daher die Möglichkeit offen gestanden, selbst für den Fall, dass die entsprechenden Formulare auf der Website tatsächlich noch nicht bereitgestanden wären, den Antrag in einer anderen Form einzubringen. Paragraph 735, ASVG bestimmt nicht, wie der Antrag einzubringen ist; es wird in dieser Bestimmung nicht geregelt, dass die Einbringung nur in Form eines vorgesehenen Formulars möglich wäre. Der Beschwerdeführerin wäre daher die Möglichkeit offen gestanden, selbst für den Fall, dass die entsprechenden Formulare auf der Website tatsächlich noch nicht bereitgestanden wären, den Antrag in einer anderen Form einzubringen. Dass sich eine für die Lohnverrechnung zuständige Mitarbeiterin von 10.08.2020 bis 24.08.2020 auf Urlaub befunden hat, ist innerbetrieblichen Ursachen zuzurechnen und vermag kein unvorhersehbares oder unanwendbares Ereignis zu begründen. So hätte die rechtzeitige Antragstellung durch Einweisung eines anderen Mitarbeiters sichergestellt werden können. Der weitere vorgebrachte Umstand, wonach sich diverse, für die gegenständliche Antragstellung erforderliche Lohnunterlagen systembedingt bzw. aus personalverrechnungstechnischen Gründen erst mit mehrwöchiger Verzögerung nach dem Ende der Freistellung erstellen ließen und daher erst in der zweiten Augustwoche zur Verfügung gestanden seien, erscheint nicht nachvollziehbar/blieb völlig unsubstanziiert und wurde auch nicht näher begründet. In einer Gesamtschau liegt daher kein minderer Grad des Versehens vor. Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz 12ff). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (VwGH 94/20/0528).Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz 12ff). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Dazu gehören in erster Linie die in den Verfahrensgesetzen, insbesondere im AVG selbst, festgelegten Fristen, aber auch die in den Materiengesetzen vorgesehenen Fristen verfahrensrechtlicher Natur. Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen (VwGH 94/20/0528). Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

§ 71AVG nicht zulässig (Vw

GH 95/01/0035, VwGH 2000/11/0081). Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell-rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 2005/03/0033). Nur in einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung zulässig. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung

Paragraph 71, AVG nicht zulässig (VwGH 95/01/0035, VwGH 2000/11/0081). Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell-rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 2005/03/0033). Nur in einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung zulässig. Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass es sich verfahrensgegenständlich bei der Frist des § 735 Abs. 4 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist einer expliziten diesbezüglichen Formulierung im Gesetzestext bedürfe, wie beispielsweise „widrigenfalls der Anspruch erlischt“, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Regelung des § 735 Abs. 4 ASVG eine solch dezidierte Formulierung nicht erforderlich ist, da ohne fristgerechten Antrag ein Rechtsanspruch auf Erstattung verloren geht. Im Erkenntnis betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz geht der VwGH ebenfalls von einer materiell-rechtlichen Frist aus (VwGH 2000/11/0061). Ein solcher Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist mit einem Antrag nach § 735 Abs. 4 ASVG vergleichbar.Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass es sich verfahrensgegenständlich bei der Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist einer expliziten diesbezüglichen Formulierung im Gesetzestext bedürfe, wie beispielsweise „widrigenfalls der Anspruch erlischt“, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG eine solch dezidierte Formulierung nicht erforderlich ist, da ohne fristgerechten Antrag ein Rechtsanspruch auf Erstattung verloren geht. Im Erkenntnis betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz geht der VwGH ebenfalls von einer materiell-rechtlichen Frist aus (VwGH 2000/11/0061). Ein solcher Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist mit einem Antrag nach , Paragraph 735, Absatz 4, ASVG vergleichbar. Die ÖGK hat daher mit Bescheid vom 26.11.2020 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, liegt – wie oben ausführlich dargelegt – ein Verschulden an der Fristversäumung vor, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt und wäre daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung der Erfolg zu versagen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2236992.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.