GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR XXXX , auf Erstattung
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX , VSNR XXXX , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 15.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), BKNR römisch 40 , auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 , VSNR römisch 40 , für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen.
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als unzulässig zurückgewiesen.3. Die ÖGK hat mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2020 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Allgemein entbehre eine Frist für eine Antragstellung nach Ansicht des VwGH jeglichen verfahrensrechtlichen Charakters. Bei der Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung
4 ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist und würden die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gegenständlich keine Anwendung finden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig sei. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Allgemein entbehre eine Frist für eine Antragstellung nach Ansicht des VwGH jeglichen verfahrensrechtlichen Charakters. Bei der Frist zur Stellung eines Antrags auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist und würden die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher gegenständlich keine Anwendung finden. 4. Gegen diesen Bescheid vom 26.11.2020 hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass für das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist eine diesbezügliche ausdrückliche Formulierung vom VwGH verlangt werde. Eine derartige Formulierung sei jedoch vom Gesetzgeber in der gegenständlichen Rechtsvorschrift nicht vorgenommen worden. Außerdem sei bei materiell-rechtlichen Fristen den Antragstellern eine ausreichend lange Frist zur Antragstellung einzuräumen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben sei. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass XXXX als Covid-19 Risikopatient eingestuft und ab 15.05.2020 unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt worden sei. Ab 01.07.2020 sei er wieder zur Arbeit erschienen. Der Beschwerdeführerin stehe daher für den Zeitraum der Freistellung ein Ersatz der durch die Freistellung angefallenen Lohnkosten zu. Da XXXX am 01.07.2020 aus freien Stücken die Arbeit wieder aufgenommen habe, sei zunächst nicht eindeutig klar gewesen, ob XXXX nur vorübergehend oder endgültig auf seinen Anspruch auf Freistellung verzichten werde. Angesichts der freiwilligen Rückkehr aus der Freistellung sei XXXX jedenfalls ein mehrwöchiger Zeitraum zuzugestehen, innerhalb dessen er eine Entscheidung über eine entweder lediglich vorübergehende oder eine endgültige Rückkehr in die Arbeit treffen könne. Da sich XXXX von 17.07.2020 bis 31.07.2020 auf Urlaub befunden habe, sei der Zeitraum der diesbezüglichen Entscheidungsfindung jedenfalls bis zumindest 01.08.2020 verzögert und könne demnach die Frist zur Antragstellung erst ab 01.08.2020 zu laufen begonnen haben. Der am 27.08.2020 gestellte Antrag sei daher fristgerecht eingebracht worden. Es sei erforderlich gewesen, zunächst Klarheit über die Endgültigkeit der Rückkehr des XXXX zu erlangen, bevor ein diesbezüglicher Antrag auf Kostenersatz gestellt werde. Weiters wurde ausgeführt, dass sich diverse, für die gegenständliche Antragstellung erforderlichen Lohnunterlagen systembedingt bzw. aus personalverrechnungstechnischen Gründen erst mit mehrwöchiger Verzögerung nach dem Ende der Freistellung erstellen ließen und daher erst in der zweiten Augustwoche zur Verfügung gestanden seien. Überdies sei die für die Erstellung der Lohnabrechnungen zuständige Mitarbeiterin von 10.08.2020 bis 24.08.2020 auf Urlaub gewesen. Unmittelbar nach ihrer Rückkehr und somit unmittelbar nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sei der gegenständliche Antrag gestellt worden. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass es betroffenen Unternehmen während mehrerer Wochen technisch nicht möglich gewesen sei, Anträge auf Kostenersatz einzubringen, da die hierzu vorgesehene Website mit den entsprechenden Formularen technisch noch gar nicht fertig gestellt gewesen sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass die Frist des § 735
4 ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des XXXX für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein.Mit Antrag vom 27.08.2020 begehrte die Beschwerdeführerin
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG die Erstattung des zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch die ÖGK betreffend die Freistellung des römisch 40 für den Zeitraum 15.05.2020 bis 30.06.2020 (unstrittig). Dieser Antrag langte unstrittig am 27.08.2020 bei der ÖGK ein. Mit Bescheid der ÖGK vom 15.10.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
4 ASVG betreffend die Freistellung von XXXX für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit Bescheid der ÖGK vom 15.10.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG betreffend die Freistellung von römisch 40 für den Zeitraum von 15.05.2020 bis 30.06.2020 als verspätet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung
4 ASVG. Mit Schreiben vom 02.11.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Antragstellung zur Erstattung
Paragraph 735, Absatz 4, ASVG.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im AVG lautet wie folgt: § 71.
GVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: Die Beschwerdeführerin geht sohin willkürlich davon aus, dass aufgrund der Unschlüssigkeit im Hinblick auf ein eventuelles späteres Wiederaufleben der Freistellung des römisch 40 , welche mit 30.06.2020 beendet wurde, eine zusätzliche einmonatige Frist zuzugestehen sei. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin einem Rechtsirrtum. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche VwGH 2001/03/0183; VwGH 2006/12/0219). Im gegenständlichen Fall kann von keinem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, zumal der gegenständlich relevante Gesetzestext des , Paragraph 735, Absatz 4, ASVG eindeutig und keineswegs missverständlich formuliert ist. Von Zweifeln bewogen, hätte die Beschwerdeführerin innerhalb der in Paragraph 735, Absatz 4, ASVG genannten sechswöchigen Frist Aufklärung suchen können und müssen. Die Einholung von Informationen wäre bei der ÖGK jederzeit möglich gewesen. Dass die Beschwerdeführerin gehindert gewesen oder ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus waren die technischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Antragstellung bereits zum Zeitpunkt des Endes der Freistellung gegeben. Abgesehen davon ist auf Paragraph 13, AVG (anwendbar
Paragraph 17, VwGVG) zu verweisen, welcher wie folgt lautet: „
GH 95/01/0035, VwGH 2000/11/0081). Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell-rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 2005/03/0033). Nur in einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung zulässig. Gegen die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist, also einer Frist, vor deren Ablauf ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (nicht nur der behördlichen Durchsetzungsmöglichkeit) – geltend gemacht werden muss bzw. nach deren Ablauf ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch erlischt, ist eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG nicht zulässig (VwGH 95/01/0035, VwGH 2000/11/0081). Es muss die Partei eine in den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder in den materiell-rechtlichen Vorschriften festgelegte Frist versäumt haben, die für den Gang des Verfahrens (und nicht des materiell-rechtlichen Anspruchs) ausschlaggebend ist (VwGH 2005/03/0033). Nur in einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung zulässig. Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass es sich verfahrensgegenständlich bei der Frist des § 735 Abs. 4 ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist einer expliziten diesbezüglichen Formulierung im Gesetzestext bedürfe, wie beispielsweise „widrigenfalls der Anspruch erlischt“, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Regelung des § 735 Abs. 4 ASVG eine solch dezidierte Formulierung nicht erforderlich ist, da ohne fristgerechten Antrag ein Rechtsanspruch auf Erstattung verloren geht. Im Erkenntnis betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz geht der VwGH ebenfalls von einer materiell-rechtlichen Frist aus (VwGH 2000/11/0061). Ein solcher Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist mit einem Antrag nach § 735 Abs. 4 ASVG vergleichbar.Im gegenständlichen Fall ging die ÖGK zu Recht davon aus, dass es sich verfahrensgegenständlich bei der Frist des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG um eine materiell-rechtliche Frist handelt. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Frist einer expliziten diesbezüglichen Formulierung im Gesetzestext bedürfe, wie beispielsweise „widrigenfalls der Anspruch erlischt“, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 735, Absatz 4, ASVG eine solch dezidierte Formulierung nicht erforderlich ist, da ohne fristgerechten Antrag ein Rechtsanspruch auf Erstattung verloren geht. Im Erkenntnis betreffend einen Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz geht der VwGH ebenfalls von einer materiell-rechtlichen Frist aus (VwGH 2000/11/0061). Ein solcher Antrag auf Entschädigung nach dem Epidemiegesetz ist mit einem Antrag nach , Paragraph 735, Absatz 4, ASVG vergleichbar. Die ÖGK hat daher mit Bescheid vom 26.11.2020 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist ausgehen würde, liegt – wie oben ausführlich dargelegt – ein Verschulden an der Fristversäumung vor, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt und wäre daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung der Erfolg zu versagen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2020 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2236992.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.