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{'item': 'W203 2215285-2'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW203 2215285-2 Spruch, W203 2215285-1/6E W203 2215285-2/2EW203 2215285-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), idg

F, nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 20.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 18.07.2018 erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.07.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 18.07.2018 erteilt. Begründet wurde die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die belangte Behörde davon ausging, dass die Angaben des Beschwerdeführers wahr seien. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie bereits vor Jahren in den Iran gezogen, weswegen von einer Bindung des Beschwerdeführers an den bzw. einer Sozialisierung desselben im Heimatstaat nicht auszugehen sei. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde, basiere auf dessen glaubhaften Angaben, wonach er keinerlei Bezug zu Afghanistan habe. Er habe keinen einzigen asylrelevanten individuellen Fluchtgrund in Bezug auf seinen Herkunftsstaat angeben können. Er habe angegeben, dass er im Iran „schlecht behandelt“ worden sei, weshalb er in die Türkei gegangen wäre, da er nicht nach Afghanistan habe gehen können, weil er dort niemanden gehabt habe. Im „Lichte der vorliegenden Aktenlage“, in „Konjunktion“ mit den ungeklärten familiären Schutzverhältnissen im Herkunftsstaat gehe die belangte Behörde davon aus, dass im Falle der Rückstellung von der „Verwirklichung der Verletzung der Bestimmungen der EMRK“ auszugehen sei. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass Hazara ohne Angehörige im Herkunftsstaat „nach gegenwärtiger Judikaturlinie“ bei einer Rückführung in ihren Rechten nach der EMRK verletzt würden. 3. Am 28.05.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen „Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes“

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ein. Ausgeführt wurde in diesem Antrag, dass sich die Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht verändert habe, der innerstaatliche Konflikt noch immer aktuell sei und immer noch die reale Gefahr bestehe, dass das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan bedroht sei. Die Lage des Beschwerdeführers habe sich nicht maßgeblich verändert. 3. Am 28.05.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen „Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes“

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein. Ausgeführt wurde in diesem Antrag, dass sich die Sicherheitslage in seinem Heimatland nicht verändert habe, der innerstaatliche Konflikt noch immer aktuell sei und immer noch die reale Gefahr bestehe, dass das Leben des Beschwerdeführers in Afghanistan bedroht sei. Die Lage des Beschwerdeführers habe sich nicht maßgeblich verändert.

  1. Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er zusammengefasst an, dass er drei Jahre im Iran und neun Monate in Österreich die Schule besucht habe. Er habe im Iran auf Baustellen gearbeitet, indem er Steine und Metall getragen habe. Der Beschwerdeführer sei im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen, in seiner Wohngegend im Iran hätten sowohl iranische als auch afghanische Staatsbürger gelebt. Der Beschwerdeführer habe zwei- bis dreimal im Monat Kontakt mit seiner Familie, genauer mit seinen Eltern und seinem Bruder. Diese würden in Teheran im Iran leben. Auch die Geschwister der Eltern würden im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Afghanistan. Auf Vorhalt, dass seine Heimatprovinz sicherer geworden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Internet informiert und gelesen habe, dass die Taliban Daikundi erobern wollen würden. Er sei arbeitsfähig und jung, das stimme, aber es gebe in Afghanistan keine Arbeit und keine Sicherheit, er könne nicht zurück, er habe dort niemanden. Die Lage in Afghanistan habe sich nicht verbessert, sondern eher verschlechtert.
  2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 18.07.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gesetzt. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr traf die belangte Behörde folgende Feststellungen: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung lägen nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 der subsidiäre Schutz und die befristete Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Verbindung mit einem fehlenden familiären und sozialen Netz vor dem Hintergrund der damaligen Judikaturlinie gewährt worden. Es stehe fest, dass sich die Umstände im Herkunftsland des Beschwerdeführers – vor allem in seiner Heimatprovinz Daikundi – seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 20.12.2018 keine bestehenden Rückkehrbefürchtungen glaubhaft machen können. Es könne aktuell aufgrund der nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht mehr festgestellt werden, dass dieser in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen würden, dass er - wenn er sich dort aufhalte - einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  3. oder
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein könnte. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung lägen nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 der subsidiäre Schutz und die befristete Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Verbindung mit einem fehlenden familiären und sozialen Netz vor dem Hintergrund der damaligen Judikaturlinie gewährt worden. Es stehe fest, dass sich die Umstände im Herkunftsland des Beschwerdeführers – vor allem in seiner Heimatprovinz Daikundi – seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hätten. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 20.12.2018 keine bestehenden Rückkehrbefürchtungen glaubhaft machen können. Es könne aktuell aufgrund der nunmehrigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht mehr festgestellt werden, dass dieser in seinem Herkunftsstaat von solchen Verhältnissen betroffen sei, die dazu führen würden, dass er - wenn er sich dort aufhalte - einem realen Risiko unterworfen wäre, einer Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein oder einer dem
  5. oder
  6. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein könnte. Diese Feststellungen würden sich daraus ergeben, dass sich die ökonomischen Rahmenbedingungen und die Situation der Hazara in dessen Heimatprovinz Daikundi seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer maßgeblich geändert hätten. Es seien zahlreiche neue Unterstützungsprogramme bzw. Reintegrationsprogramme für Rückkehrer, die sich noch nie in Afghanistan aufgehalten haben, eingeführt worden. Die Sachlage habe sich somit geändert. Auch sei Daikundi mittlerweile eine sichere Provinz, während sie 2017 nur als „relativ friedlich“ angesehen worden sei. Somit stelle die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Verbindung mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Afghanistan keine Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung dar. Die Judikatur der Höchstgerichte gehe seit der Bescheiderlassung im Juli 2017 von keiner Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK für gesunde, arbeitsfähige und volljährige afghanische Staatsangehörige aus, die im Iran gelebt haben. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei keine solche, dass eine Rückkehr per se nicht möglich sei. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi sei angesichts der Sicherheitslage, Versorgungslage und der sicheren Erreichbarkeit möglich und zumutbar. Diese Feststellungen würden sich daraus ergeben, dass sich die ökonomischen Rahmenbedingungen und die Situation der Hazara in dessen Heimatprovinz Daikundi seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer maßgeblich geändert hätten. Es seien zahlreiche neue Unterstützungsprogramme bzw. Reintegrationsprogramme für Rückkehrer, die sich noch nie in Afghanistan aufgehalten haben, eingeführt worden. Die Sachlage habe sich somit geändert. Auch sei Daikundi mittlerweile eine sichere Provinz, während sie 2017 nur als „relativ friedlich“ angesehen worden sei. Somit stelle die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara in Verbindung mit einem fehlenden familiären oder sozialen Netzwerk in Afghanistan keine Grundlage für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung dar. Die Judikatur der Höchstgerichte gehe seit der Bescheiderlassung im Juli 2017 von keiner Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK für gesunde, arbeitsfähige und volljährige afghanische Staatsangehörige aus, die im Iran gelebt haben. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei keine solche, dass eine Rückkehr per se nicht möglich sei. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Daikundi sei angesichts der Sicherheitslage, Versorgungslage und der sicheren Erreichbarkeit möglich und zumutbar.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 20.02.2019 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Bei der Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungstatbestand vorliege, verkenne die belangte Behörde die tatsächliche Situation in Afghanistan. Entgegen deren Meinung, dass sich die Situation aufgrund des nunmehrigen Vorliegens einer IFA in diverse afghanische Städte erheblich und dauerhaft geändert habe und eine Niederlassung dort für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, lägen im Falle des Beschwerdeführers Umstände vor, die zusammengefasst dazu führen würden, dass nicht vom Bestehen einer solchen ausgegangen werden könne. Das Eintreten eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. die Verwirklichung eines ernsthaften Schadens iSd Art. 15 Statusrichtlinie erscheine äußerst wahrscheinlich und sei die Annahme, die Gebiete wären im Vergleich zur Situation im Jahre 2015 als sicher zu beurteilen, verfehlt. Es sei zu betonen, dass auch der Vergleich zwischen den Länderberichten, die zur damaligen Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter geführt hätten, und jenen, die die belangte Behörde nunmehr als Entscheidungsgrundlage heranziehe, keine wesentliche Verbesserung der Lage zeige. Es ergebe sich zusammengefasst, dass sich die Lage in Afghanistan nicht derart gebessert habe, dass davon ausgegangen werden könnte, eine IFA stünde dem Beschwerdeführer nunmehr zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor kein soziales Netz in Afghanistan und habe dies auch in seiner Einvernahme so ausgesagt. Seine gesamte Familie befinde sich immer noch im Iran. Bei der Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Aberkennungstatbestand vorliege, verkenne die belangte Behörde die tatsächliche Situation in Afghanistan. Entgegen deren Meinung, dass sich die Situation aufgrund des nunmehrigen Vorliegens einer IFA in diverse afghanische Städte erheblich und dauerhaft geändert habe und eine Niederlassung dort für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, lägen im Falle des Beschwerdeführers Umstände vor, die zusammengefasst dazu führen würden, dass nicht vom Bestehen einer solchen ausgegangen werden könne. Das Eintreten eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK bzw. die Verwirklichung eines ernsthaften Schadens iSd Artikel 15, Statusrichtlinie erscheine äußerst wahrscheinlich und sei die Annahme, die Gebiete wären im Vergleich zur Situation im Jahre 2015 als sicher zu beurteilen, verfehlt. Es sei zu betonen, dass auch der Vergleich zwischen den Länderberichten, die zur damaligen Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter geführt hätten, und jenen, die die belangte Behörde nunmehr als Entscheidungsgrundlage heranziehe, keine wesentliche Verbesserung der Lage zeige. Es ergebe sich zusammengefasst, dass sich die Lage in Afghanistan nicht derart gebessert habe, dass davon ausgegangen werden könnte, eine IFA stünde dem Beschwerdeführer nunmehr zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor kein soziales Netz in Afghanistan und habe dies auch in seiner Einvernahme so ausgesagt. Seine gesamte Familie befinde sich immer noch im Iran. Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da sie davon ausgehe, dass sich die Lage im Herkunftsstaat derart gebessert habe, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers - wenn auch unter der Annahme einer IFA - nunmehr zulässig sei. Die belangte Behörde habe sich 2017 bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes auf die zu diesem Zeitpunkt schlechte, allgemeine Versorgungslage bezogen, begründe nunmehr aber nicht, was sich hier gebessert haben solle. Der VfGH habe aber klargestellt, dass eine nachvollziehbare Darlegung erfolgen müsse, inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert habe. Dies habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründen können, deren Feststellungen stünden in grobem Widerspruch zu den angeführten Länderberichten. Die belangte Behörde habe in keinem Punkt der Beweiswürdigung eine wesentliche Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers belegen können. Ein einfacher Verweis auf das aktuelle LIB sei nicht ausreichend. Eine - wie auch in der Rechtsprechung geforderte - langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden und es sei bereits dahingehend nicht von der Möglichkeit einer Rückkehr auszugehen. Es lägen auch im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände vor, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Anwendung des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 bedingen würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässiger Weise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen und es verstoße dieser daher gegen den fundamentalen Grundsatz „ne bis in idem“. Eine - wie auch in der Rechtsprechung geforderte - langfristige und maßgebliche Veränderung der Sicherheitslage könne aus den Länderfeststellungen nicht erkannt werden und es sei bereits dahingehend nicht von der Möglichkeit einer Rückkehr auszugehen. Es lägen auch im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Umstände vor, die eine Aberkennung des Status erfordern würden. Es seien keine Umstände hervorgetreten, die eine Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 bedingen würden. Durch den vorliegenden Bescheid werde daher unzulässiger Weise in eine bereits bestehende, rechtskräftige Entscheidung eingegriffen und es verstoße dieser daher gegen den fundamentalen Grundsatz „ne bis in idem“.
  8. Einlangend am 18.07.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2019 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen.8. Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid vom 18.07.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten bescheidmäßig mit 19.01.2019 aberkannt worden sei und somit auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen sei.

  1. Am 08.08.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den zweiten angefochtenen Bescheid Beschwerde und verwies dabei auf die bereits eingebrachte Beschwerde vom 20.02.2019 gegen den erstergangenen Bescheid und stellte den Antrag, diese Beschwerden gemeinsam zu behandeln.
  2. Diese zweite Beschwerde wurde am 20.08.2019 – ohne von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch ein Organ der belangten Behörde sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem fest. Aus den diesbezüglichen Angaben und Informationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem dort angegebenen Datum geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren und zog im Alter von einem Jahr mit seiner Familie in den Iran. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran, er verfügt über kein soziales Netz in Afghanistan, welches ihn bei einer Rückkehr eben dorthin unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zum Verfahren vor der belangten Behörde: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2018 erteilt. Mit Bescheid vom 18.01.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben. Mit Bescheid vom 18.01.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gegeben. Mit Bescheid vom 18.07.2019 wurde der am 28.05.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen. An den maßgeblichen subjektiven Umständen des Beschwerdeführers, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, hat sich seit Erlassung des diesbezüglichen Bescheides der belangten Behörde vom 18.07.2017 nichts Wesentliches geändert. Auch an der objektiven Situation in Afghanistan, besonders auch der Sicherheitslage in Daikundi, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, und an der Situation der Hazara in dieser Provinz, hat sich zwischenzeitig nichts Maßgebliches geändert. 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf folgenden nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 mit Stand 18.05.2020 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.
  2. 2017 (Landinfo 2) - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) 1.3.
  3. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). 1.3.
  4. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60 000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). 1.3.
  5. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.3.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 16). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB, Kapitel 16.3). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB Kapitel 16.3). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 16.3). 1.3.5. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.3.6. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). 1.3.7. Daikundi: Daikundi liegt in der Zentralregion Hazarajat. Als Teil des Hazarajats wird Daikundi mehrheitlich von Hazara bewohnt, wobei es eine Minderheit an Paschtunen, Belutschen und Sayeds/Sadats gibt. Die Provinz hat 507.610 Einwohner (LIB, Kapitel 2.7). Daikundi wird als eine relativ sichere Provinz erachtet, wobei der Mangel an Infrastruktur ein großes Problem für die Bevölkerung darstellt. Im Jahr 2019 gab es 70 zivile Opfer (44 Tote und 26 Verletzte) in der Provinz Daikundi. Dies entspricht einer Steigerung von 71% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Luftoperationen (LIB, Kapitel 2.7). In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 2.7; LIB Kapitel 2.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3)In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 2.7; LIB Kapitel 2.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3) 1.3.8. Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, - 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, - 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).- 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: - Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) - Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 1.3.9. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Ausführungen in den Länderberichten zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere die Provinz Daikundi betreffend, ist nicht festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit dem Zeitpunkt der mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 erfolgten Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wesentlich und nachhaltig geändert haben. Der Vergleich zwischen dem eingeführten Länderberichtsmaterial im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und dem nunmehr aktuellen Material ist keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ersichtlich. 2. Beweiswürdigung 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, zur Herkunft, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zur familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen plausiblen, während des gesamten Verfahrens gleichlautenden und deshalb als glaubhaft anzusehenden Angaben sowie aus der eingebrachten Beschwerde. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem dauerhaften Aufenthalt im Iran, zu seiner Herkunftsprovinz und zu seinen Familienangehörigen sind stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden Strukturen sowie der Länderfeststellungen und der vorgelegten Unterlagen plausibel. Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu waren im Wesentlichen während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und widerspruchsfrei, was schließlich auch zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch die belangte Behörde führte. 2.2. Die Feststellungen zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Aberkennung eben dieses Status ergeben sich aus den Verwaltungsakten. 2.3. Die Feststellungen zur Länderberichtslage beruhen auf einer Gegenüberstellung des dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 zu Grunde gelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan mit jenem, welches dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2019 zu Grunde gelegt worden ist, und dem nunmehr aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Eine seit Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 18.07.2017 eingetretene, entscheidungswesentliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann weder dem Akt entnommen werden noch auf sonstige Grundlagen gestützt werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, d.h. wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und dauerhaft ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, d.h. wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und dauerhaft ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Diese maßgeblichen Sachverhaltsänderungen können nicht immer (allein) in Änderungen im Herkunftsland, sondern auch entscheidungswesentlich in der persönlichen Situation des Schutzberechtigten gelegen sein vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Diese Bestimmung stellt damit auf eine Verbesserung der – persönlichen sowie auch landesspezifischen - Umstände ab, was im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht gegeben ist: 3.2.

  1. Die belangte Behörde begründet die Aberkennung im Wesentlichen damit, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahin gehend geändert habe, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine Ansiedelung in seiner Heimatprovinz Daikundi möglich sei, da sich dort die Sicherheitslage maßgeblich gebessert habe und auch aufgrund der Tatsache, dass sich die Situation der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nachhaltig und bleibend verbessert habe. Auch sei die belangte Behörde zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ohne enge familiäre Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan vor eine ausweglose Situation gestellt gewesen wäre. Nunmehr bedürfe es einer solchen Unterstützung nicht mehr, der Beschwerdeführer könne als erwachsener, arbeitsfähiger und gesunder Mann seinen Lebensunterhalt auch in eigener Regie organisieren und bewerkstelligen und dabei auf diverse Unterstützungsnetzwerke in Afghanistan (internationale und nationale Rückkehrorganisationen bzw. NGO’s) zurückgreifen. Angemerkt wurde, dass sich auch hier die Judikaturlinie der Höchstgerichte geändert habe, sodass selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte bzw. Unterstützungen nicht (mehr) zu einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr führen würden. Dazu ist auszuführen, dass sich weder aus den Länderberichten, noch aus der nunmehr vorliegenden subjektiven Situation des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass diesbezüglich wesentliche Änderungen entstanden sind. Weiters ist festzuhalten, dass sich seit der Erlassung des Bescheides am 18.07.2017 die Bewertung der Lage bzw. die Judikaturlinie der Höchstgerichte unbestritten geändert haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm keine rechtliche Grundlage bietet, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach § 52 Abs. 9 FPG ausgesprochen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann. Vielmehr stellt dies lediglich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung dar (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Auch aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und aus der Statusrichtlinie lässt sich eine solche Berechtigung nicht ableiten. Im Ergebnis formuliert die belangte Behörde eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wäre nunmehr neu zu entscheiden gewesen. Es übersieht dabei die Frage, ob es schon eine rechtskräftige diesbezügliche Entscheidung gibt, an die sie selbst gebunden ist.Dazu ist auszuführen, dass sich weder aus den Länderberichten, noch aus der nunmehr vorliegenden subjektiven Situation des Beschwerdeführers ableiten lässt, dass diesbezüglich wesentliche Änderungen entstanden sind. Weiters ist festzuhalten, dass sich seit der Erlassung des Bescheides am 18.07.2017 die Bewertung der Lage bzw. die Judikaturlinie der Höchstgerichte unbestritten geändert haben. Hierzu ist festzustellen, dass die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm keine rechtliche Grundlage bietet, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Refoulement-Beurteilung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ausgesprochen, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht schon per se in der neueren Judikatur zu vergleichbaren Fällen erblickt werden kann. Vielmehr stellt dies lediglich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung dar vergleiche VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011). Auch aus Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und aus der Statusrichtlinie lässt sich eine solche Berechtigung nicht ableiten. Im Ergebnis formuliert die belangte Behörde eine neue Begründung, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wäre nunmehr neu zu entscheiden gewesen. Es übersieht dabei die Frage, ob es schon eine rechtskräftige diesbezügliche Entscheidung gibt, an die sie selbst gebunden ist. 3.2.
  2. Auch wurde bereits im Zuerkennungsbescheid auf die Tatsache eingegangen, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört und dass internationale bzw. nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer bestehen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass diese Unterstützungsmöglichkeiten bereits bei der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde im Jahre 2017 in dieser Form bestanden haben und es sich somit nicht um neue Tatsachen handelt. Diese Möglichkeiten – sowie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört - wurden bereits durch die belangte Behörde im Zuerkennungsbescheid gewürdigt. Aus einem Vergleich der den hier maßgeblichen Bescheiden einerseits sowie dem gegenständlichen Erkenntnis andererseits zugrunde gelegten Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass es zu einer dauernden, maßgeblichen Änderung der Situation von Rückkehrern bzw. Angehörigen der Volksgruppe der Hazara gekommen wäre, die zu einer Aberkennung des seinerzeit gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten führen könnten. 3.2.
  3. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alter von einem Jahr mit seiner Familie aus Afghanistan in den Iran gezogen und dort aufgewachsen ist sowie, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers im Iran lebt, war schon bei Erlassung des Zuerkennungsbescheides bekannt und wurde auch dementsprechend gewürdigt. Somit ergibt sich auch diesbezüglich keine maßgebliche Änderung der Sachlage. 3.2.
  4. Abschließend ist anzumerken, dass sich – belegt durch den Vergleich der Länderberichte zu den jeweiligen Entscheidungszeitpunkten - auch die objektive Lage, hier besonders die Sicherheitslage in Afghanistan, nicht so maßgeblich und dauerhaft zum Besseren verändert hat, dass diese Änderung geeignet wäre, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Fall des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. 3.2.
  5. Der Bescheid vom 18.01.2019 war daher in seinem gesamten Umfang zu beheben, da die in diesem enthaltenen Spruchpunkte untrennbar miteinander verbunden sind. 3.2.
  6. Aufgrund der erfolgten Behebung des gegenständlichen Bescheides kommt dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, weswegen diesem spruchgemäß die beantragte Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu gewähren war. 3.2.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.2.9. Es war sohin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W203.2215285.2.00

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