GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 abgewiesen wurde; unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, ZI.: C9 423384-1/2011/6E, als unbegründet abgewiesen. Am 21.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
G 2005 und gab dabei an, Staatsangehöriger Nepals und verheiratet zu sein sowie in Österreich über ein Einkommen von ca. 1.500,00 Euro pro Monat zu verfügen und die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt zu haben.Am 21.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 und gab dabei an, Staatsangehöriger Nepals und verheiratet zu sein sowie in Österreich über ein Einkommen von ca. 1.500,00 Euro pro Monat zu verfügen und die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt zu haben. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass
G-DV 2005 näher genannte Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, im Original und in Kopie beizubringen seien, welche der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegt habe.
G 2005 wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurückzuweisen sei, wenn der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 näher genannte Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, im Original und in Kopie beizubringen seien, welche der Beschwerdeführer noch nicht vorgelegt habe.
Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen sei, wenn der Beschwerdeführer seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachkomme. Zu dieser Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelte der Beschwerdeführer eine mit 28.09.2015 datierte Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass er seit mehr als vier Jahren in Österreich wäre und integriert sei. Zwei Wochen seien für die Vorlage der Dokumente nicht genug Zeit; er verspreche, die Dokumente sobald als möglich einzureichen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass bis dato keine Dokumente eingelangt seien. Es würde letztmalig eine Nachfrist von zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung gewährt; sollte der Beschwerdeführer keine Dokumente vorlegen können, würde sein Antrag zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Beantwortung näher angeführter Fragen, insbesondere zu seinen persönlichen Lebensumständen, aufgefordert, und auf den beiliegenden Auszug des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nepal vom 25.06.2015 verwiesen. Mit Schreiben vom 09.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit 2011 durchgehend im Bundesgebiet befinde und gut integriert sei. Er spreche sehr gut Deutsch, habe zahlreiche Kurseinheiten absolviert und eine Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer sei als Zeitungszusteller selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert und verfüge über eine ordnungsgemäße Unterkunft. Er verfüge über keinen Reisepass; der Erhalt über die nächstgelegene Vertretung in Berlin sei nicht möglich. Es würde
G-DV 2005 beantragt, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen. Die Identität des Beschwerdeführers sei geklärt; es würde eine Geburtsurkunde übermittelt, zu deren Vorlage im Original der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei. Es würde auf die prekäre wirtschaftliche Lage in Nepal, das sich zudem vom schweren Erdbeben und den daraus erwachsenen Schäden nicht erholt habe, verwiesen.Mit Schreiben vom 09.05.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass er sich seit 2011 durchgehend im Bundesgebiet befinde und gut integriert sei. Er spreche sehr gut Deutsch, habe zahlreiche Kurseinheiten absolviert und eine Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer sei als Zeitungszusteller selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert und verfüge über eine ordnungsgemäße Unterkunft. Er verfüge über keinen Reisepass; der Erhalt über die nächstgelegene Vertretung in Berlin sei nicht möglich. Es würde
Paragraph 4, AsylG-DV 2005 beantragt, von der Vorlage des Reisepasses abzusehen. Die Identität des Beschwerdeführers sei geklärt; es würde eine Geburtsurkunde übermittelt, zu deren Vorlage im Original der Beschwerdeführer jederzeit bereit sei. Es würde auf die prekäre wirtschaftliche Lage in Nepal, das sich zudem vom schweren Erdbeben und den daraus erwachsenen Schäden nicht erholt habe, verwiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.01.2017, Zl.: 810799705+151148084, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei; unter einem sei der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden; hinsichtlich der Ausweisung sei das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Die beabsichtigte Vorgangsweise betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden können, zumal er sich von der letzten Meldeadresse H. abgemeldet habe, unbekannt, wohin. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 in Österreich auf, habe keinen Deutschkurs absolviert, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Krankenversicherung in Österreich. Die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers würden in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht und spreche die Landessprache.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.01.2017, Zl.: 810799705+151148084, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei; unter einem sei der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden; hinsichtlich der Ausweisung sei das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Die beabsichtigte Vorgangsweise betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden können, zumal er sich von der letzten Meldeadresse H. abgemeldet habe, unbekannt, wohin. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 in Österreich auf, habe keinen Deutschkurs absolviert, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Krankenversicherung in Österreich. Die Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers würden in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Bangladesch verbracht und spreche die Landessprache. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der vorliegende Bescheid keinen nennenswerten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise und die im Bescheid getroffenen Feststellungen jedenfalls aktenwidrig seien und offenkundig nicht den Beschwerdeführer betreffen würden, möglicherweise Textbausteine seien oder überhaupt einem anderen Akt entnommen seien. Der Beschwerdeführer stamme nachweislich aus Nepal und sei sehr gut integriert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A): 1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
G 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 1.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer hat sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz als auch im Zuge der Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
G 2005 vom 21.08.2015 angegeben, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein bzw. wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach Nepal ausgewiesen (vgl. AS 1; im Gerichtsakt einliegendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, ZI.: C9 423384-1/2011/6E). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vom 21.08.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend das Land Nepal vom 25.06.2015 (AS 51 und 55).Der Beschwerdeführer hat sowohl im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz als auch im Zuge der Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 vom 21.08.2015 angegeben, nepalesischer Staatsangehöriger zu sein bzw. wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig nach Nepal ausgewiesen vergleiche AS 1; im Gerichtsakt einliegendes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, ZI.: C9 423384-1/2011/6E). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 vom 21.08.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend das Land Nepal vom 25.06.2015 (AS 51 und 55). Im gegenständlich angefochtenen Bescheid stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei, und prüfte eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch, wo sich Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhalten würden, wobei es die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch feststellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte jedoch nicht dar, aufgrund welcher Ermittlungen es nunmehr – entgegen den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Anhaltspunkten – zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Bangladeschs sei und dort über Familienangehörige verfüge; solche Ermittlungen sind auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Auch Feststellungen zur Lage in Bangladesch traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht. Weiters setzte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinander und gelangte – mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht übereinstimmend – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht krankenversichert sei und sich seit 2012 in Österreich aufhalte. Eine Miteinbeziehung der sich aus dem Akteninhalt ergebenden integrationsbegründenden Umstände in die Abwägung nach Art. 8 EMRK unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze.Weiters setzte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinander und gelangte – mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht übereinstimmend – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht krankenversichert sei und sich seit 2012 in Österreich aufhalte. Eine Miteinbeziehung der sich aus dem Akteninhalt ergebenden integrationsbegründenden Umstände in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK unterließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Beziehungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen sowie konkrete Feststellungen diesbezüglich und eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK zu treffen haben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Beziehungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich durchzuführen sowie konkrete Feststellungen diesbezüglich und eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK zu treffen haben. Erst vor diesem Hintergrund wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Verwendung und Beachtung aktueller Länderfeststellungen die Prüfung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sein. Unter den genannten Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes unerlässlich sind. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen sowie daraus resultierende Feststellungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt seine Annahmen im Wesentlichen auf Spekulationen bzw. erklärt nicht, wie es zu seinen Feststellungen gelangt. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. In Anbetracht dieser Verfahrensmängel kann a priori auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung der genannten Verfahrens- bzw. Ermittlungsmängel in der Sache ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH 15.11.2018, Zl. Ra 2018/19/0268-9). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
GVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 1.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W220.1423384.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.