RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW226 2166101-3 SpruchW226 2166101-3/5E, W226 2166101-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 29.09.2020, Zl: 831373305-191226696, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 29.09.2020, Zl: 831373305-191226696, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, Zl. 13-831373305-1722578 abgewiesen und dem BF gemäß § 3 Abs 1 sowie § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.römisch eins.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2017, Zl. 13-831373305-1722578 abgewiesen und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. I.
- Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.07.2017, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2018, W226 2166101-1-1/11E als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 11.07.2017, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2018, W226 2166101-1-1/11E als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am ordnungsgemäß zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen. I.
- Ein am 10.10.2018 gestellter Folgeantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, zugleich wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und weiters ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Ein am 10.10.2018 gestellter Folgeantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2018 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, zugleich wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und weiters ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.11.2019 als unbegründet abgewiesen. I.
- Der BF brachte nunmehr am 29.11.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein und begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Der BF brachte im Verfahren unter anderem folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:römisch eins.
- Der BF brachte nunmehr am 29.11.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein und begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Der BF brachte im Verfahren unter anderem folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage: - russisches Dokument aus 2001/ohne Übersetzung - Vollmacht des vorangehenden Rechtsvertreters - Antragsbegründung (betreffend Freundeskreis in Österreich sowie Arbeitsmöglichkeiten) Zugleich mit dieser schriftlichen Antragsbegründung stellte der BF einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses. Der BF legte weiters ein Zeugnis zur Integrationsprüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz im Niveau A2 und zum Werte- und Orientierungswissen (Prüfungsdatum 29.05.2019) vor. Beigelegt waren weiters eine „Arbeitsbestätigung“ einer Transportfirma, wonach der BF ab 03.12.2018 wöchentlich 40 Stunden tätig sein werde sowie diverse „Honorarnoten-Fitnesstrainer“, worin diverse Privatpersonen dem BF bestätigen, dass dieser sie mehrmals trainiere und für die Tätigkeit einen näher beschriebenen Geldbetrag pro Monat erhalte. Mit Schreiben vom 20.07.2020 erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses. Dem BF wurde mitgeteilt, dass das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 60 AsylG der Erteilung des vom BF begehrten Aufenthaltstitel entgegenstehe. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, Fragen zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet sowie betreffend eine ortsübliche Unterkunft und einen Krankenversicherungsschutz sowie Unterhaltsmittel vorzulegen sowie nähere Fragen zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu beantworten.Mit Schreiben vom 20.07.2020 erließ die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag betreffend die Nichtvorlage eines Reisepasses. Dem BF wurde mitgeteilt, dass das Bestehen einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 60, AsylG der Erteilung des vom BF begehrten Aufenthaltstitel entgegenstehe. Darüber hinaus wurde der BF aufgefordert, Fragen zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet sowie betreffend eine ortsübliche Unterkunft und einen Krankenversicherungsschutz sowie Unterhaltsmittel vorzulegen sowie nähere Fragen zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet zu beantworten. Der nunmehr einschreitende rechtsfreundliche Vertreter nahm dazu mit Schreiben vom 21.09.2020 Stellung und führte aus, dass eine Ausstellung eines Reisepasses durch die russische Botschaft nicht möglich sei. Der BF sei bereits einer Delegation der Russischen Föderation vorgeführt worden, die Ausstellung eines Dokumentes sei trotzdem und nach wie vor nicht erfolgt. Russland würde den BF „vermutlich nicht zurücknehmen“, weil der BF in Russland zu Unrecht für einen am Terrorismus Beteiligten gehalten werde. Ihn treffe am dokumentenlosen Dasein deshalb keine Schuld. Erneut wurde ausgeführt, dass der BF als selbständiger freiberuflicher Fitnesstrainer beschäftigt sei. Die erwähnte Einstellungszusage sei nach wie vor aktuell und stehe der BF wegen der in russischen Justizanstalten erlittenen psychischen Schäden in medizinischer Behandlung und müsse täglich Medikamente einnehmen. Bezüglich der vom BF vorgelegten Unterlagen betreffend eine „selbstständige freiberufliche Tätigkeit als Fitnesstrainer“ übermittelte die belangte Behörde in weiterer Folge ein Schreiben an die Finanzpolizei und ersuchte um Auskunft, ob eine Berechtigung für die Ausübung der genannten Tätigkeit erforderlich sei und ob der BF in Besitz dieser Berechtigung wäre. I.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.09.2020, Zl. 831373305-191226696 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF seit einem nicht mehr genau eruierbaren Datum als freiberuflicher Fitnesstrainer tätig sei und monatliche Einkünfte im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze lukriiere. Der BF sei aber in Bezug auf die Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung auf die Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen. Eine aktuelle Arbeitsbestätigung sei nicht eingebracht worden. Der BF habe nur eine Arbeitsbestätigung aus dem Jahr 2018 vorgelegt und der angegebene Arbeitgeber sei für das BFA nicht erreichbar gewesen. Dem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses würde entsprochen werden, als die Identität des BF von der Behörde bereits festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde erneut darauf, dass der BF mehrere Honorarnoten, datiert mit November 2019, vorgelegt habe, es habe allerdings nicht festgestellt werden können, seit wann der BF diese Tätigkeiten ausübe. Zur eingebrachten Arbeitsbestätigung sei auszuführen, dass der behauptete Arbeitgeber telefonisch nicht erreichbar sei, es sei in der schriftlichen „Arbeitsbestätigung“ auch nicht ausgeführt worden, wieviel der BF monatlich verdienen könne und sei eine Tätigkeit als Fahrer in einem Transportunternehmen vor dem Hintergrund, dass der BF gar keinen Führerschein besitze, nicht dahingehend zu werten, dass der BF im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort beschäftigt werden könnte. römisch eins.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.09.2020, Zl. 831373305-191226696 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF seit einem nicht mehr genau eruierbaren Datum als freiberuflicher Fitnesstrainer tätig sei und monatliche Einkünfte im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze lukriiere. Der BF sei aber in Bezug auf die Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung auf die Unterstützung des österreichischen Staates angewiesen. Eine aktuelle Arbeitsbestätigung sei nicht eingebracht worden. Der BF habe nur eine Arbeitsbestätigung aus dem Jahr 2018 vorgelegt und der angegebene Arbeitgeber sei für das BFA nicht erreichbar gewesen. Dem Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses würde entsprochen werden, als die Identität des BF von der Behörde bereits festgestellt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde erneut darauf, dass der BF mehrere Honorarnoten, datiert mit November 2019, vorgelegt habe, es habe allerdings nicht festgestellt werden können, seit wann der BF diese Tätigkeiten ausübe. Zur eingebrachten Arbeitsbestätigung sei auszuführen, dass der behauptete Arbeitgeber telefonisch nicht erreichbar sei, es sei in der schriftlichen „Arbeitsbestätigung“ auch nicht ausgeführt worden, wieviel der BF monatlich verdienen könne und sei eine Tätigkeit als Fahrer in einem Transportunternehmen vor dem Hintergrund, dass der BF gar keinen Führerschein besitze, nicht dahingehend zu werten, dass der BF im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sofort beschäftigt werden könnte. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Dies würde einen absoluten Versagungsgrund gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG darstellen und würden fehlende schulische und berufliche Ausbildung sowie die nicht stattgefundene Integration am österreichischen Arbeitsmarkt keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall erkennen lassen. Die begonnene Tätigkeit als Fitnesstrainer und als Platzwart habe diesbezüglich keinen maßgeblichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung.In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Dies würde einen absoluten Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen und würden fehlende schulische und berufliche Ausbildung sowie die nicht stattgefundene Integration am österreichischen Arbeitsmarkt keinen besonders berücksichtigungswürdigen Fall erkennen lassen. Die begonnene Tätigkeit als Fitnesstrainer und als Platzwart habe diesbezüglich keinen maßgeblichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei auf die Notwendigkeit der psychischen Unterstützung durch Freunde und Verwandte in Österreich verwiesen wurde. Der BF sei nach der langen Haft in Russland immer noch psychisch belastet, wenn er in Depressionen verfalle, brauche er deren Unterstützung. Der BF habe durch seine freiberufliche Beschäftigung und durch seine ehrenamtliche Tätigkeit gezeigt, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Er würde daher sehr rasch, wenn er den alten russischen Führerschein erhalte, dieser auch umgeschrieben werde, als Fahrer arbeiten können. Er habe als Fitnesstrainer jederzeit die Möglichkeit geringfügig zu arbeiten. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei auf die Notwendigkeit der psychischen Unterstützung durch Freunde und Verwandte in Österreich verwiesen wurde. Der BF sei nach der langen Haft in Russland immer noch psychisch belastet, wenn er in Depressionen verfalle, brauche er deren Unterstützung. Der BF habe durch seine freiberufliche Beschäftigung und durch seine ehrenamtliche Tätigkeit gezeigt, dass er arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Er würde daher sehr rasch, wenn er den alten russischen Führerschein erhalte, dieser auch umgeschrieben werde, als Fahrer arbeiten können. Er habe als Fitnesstrainer jederzeit die Möglichkeit geringfügig zu arbeiten. I.
- Erst nach Beschwerdeeinbringung langten bei der belangten Behörde die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei XXXX , zusammengefasst im Schreiben vom 23.10.2020 ein. Im Wesentlichen wird von der Finanzpolizei ausgeführt und durch Niederschriften belegt, dass die einvernommenen Personen bestreiten, dem Beschwerdeführer –wie auf den vorgelegten Bestätigungen behauptet – Geld gegeben zu haben bzw. überhaupt vom Beschwerdeführer als Fitnesstrainer trainiert worden zu sein. Aus dem Inhalt der von der Finanzpolizei aufgenommen Niederschriften ergibt sich vielmehr, dass der BF die vorgelegten Bestätigungen offensichtlich durch Kopieren von Unterschriften aus ganz anderen Schreiben selbst verfasst hat, die vom BF angeblich trainierten Personen sowie ein Funktionär eines Sportclubs, der dem BF eine monatliche Auszahlung für die Betreuung eines Sportplatzes bestätigt, können sich den Inhalt und das Zustandekommen dieser Bestätigungen nicht erklären. römisch eins.
- Erst nach Beschwerdeeinbringung langten bei der belangten Behörde die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei römisch 40 , zusammengefasst im Schreiben vom 23.10.2020 ein. Im Wesentlichen wird von der Finanzpolizei ausgeführt und durch Niederschriften belegt, dass die einvernommenen Personen bestreiten, dem Beschwerdeführer –wie auf den vorgelegten Bestätigungen behauptet – Geld gegeben zu haben bzw. überhaupt vom Beschwerdeführer als Fitnesstrainer trainiert worden zu sein. Aus dem Inhalt der von der Finanzpolizei aufgenommen Niederschriften ergibt sich vielmehr, dass der BF die vorgelegten Bestätigungen offensichtlich durch Kopieren von Unterschriften aus ganz anderen Schreiben selbst verfasst hat, die vom BF angeblich trainierten Personen sowie ein Funktionär eines Sportclubs, der dem BF eine monatliche Auszahlung für die Betreuung eines Sportplatzes bestätigt, können sich den Inhalt und das Zustandekommen dieser Bestätigungen nicht erklären. I.
- In weiterer Folge wurde mit Schreiben des BVwG vom 21.12.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter das Ermittlungsergebnis der Finanzpolizei XXXX zur Kenntnis gebracht und wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.
- In weiterer Folge wurde mit Schreiben des BVwG vom 21.12.2020 dem rechtsfreundlichen Vertreter das Ermittlungsergebnis der Finanzpolizei römisch 40 zur Kenntnis gebracht und wurde dieser aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 21.12.2020 mit, dass der BF bereits am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Die belangte Behörde teilte mit Eingabe vom 21.12.2020 mit, dass der BF bereits am römisch 40 in die Russische Föderation abgeschoben wurde. Mit Eingabe vom 04.01.2021 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass seiner Ansicht nach keine strafbare Handlung vorliege, denn selbst wenn ein Kopieren einer Unterschrift vorliegen würde, würde – weil als Kopie hergestellt – noch nicht dadurch eine Urkunde verfälscht sein. Der BF sei am XXXX nach Russland abgeschoben worden, habe sich nicht gemeldet, der rechtsfreundliche Vertreter habe keine Kontaktdaten und könne deshalb auch keine weiteren Belege betreffend Einkommen im Bundesgebiet vorlegen. Mit Eingabe vom 04.01.2021 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass seiner Ansicht nach keine strafbare Handlung vorliege, denn selbst wenn ein Kopieren einer Unterschrift vorliegen würde, würde – weil als Kopie hergestellt – noch nicht dadurch eine Urkunde verfälscht sein. Der BF sei am römisch 40 nach Russland abgeschoben worden, habe sich nicht gemeldet, der rechtsfreundliche Vertreter habe keine Kontaktdaten und könne deshalb auch keine weiteren Belege betreffend Einkommen im Bundesgebiet vorlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hat am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2018 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen bzw. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Durch die Rechtskraft der erwähnten Entscheidung des BVwG vom 04.11.2019, W196 2166101-2/4E in Folge eines Folgeantrags besteht gegen den BF zudem nebst einer Rückkehrentscheidung ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.Der BF hat am 24.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde schlussendlich mit Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2018 gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen bzw. wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Durch die Rechtskraft der erwähnten Entscheidung des BVwG vom 04.11.2019, W196 2166101-2/4E in Folge eines Folgeantrags besteht gegen den BF zudem nebst einer Rückkehrentscheidung ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot. Der BF brachte am 29.11.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG ein.Der BF brachte am 29.11.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Die Identität des BF steht fest. In Österreich leben keine nahen Angehörigen des BF. Der BF bezog bis zu seiner Abschiebung in die Russische Föderation Leistungen aus der Grundversorgung, insbesondere war er auch im Bundesgebiet nur durch Leistungen aus der Grundversorgung krankenversichert. Einen Nachweis über tatsächliche eigene Mittel hat der BF im Beschwerdeverfahren und auch vor der belangten Behörde nicht erbracht, zumal die von ihm vorgelegten „Honorarnoten-Fitnesstrainer“ vom BF offensichtlich selbst erstellt wurden und der Inhalt von den in den Bestätigungen genannten Personen überhaupt nicht nachvollzogen werden kann, diese bestreiten vielmehr, dem BF jemals irgendwelche finanziellen Zuwendungen geleistet zu haben.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zum Verfahrensgangrömisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakte des BVwG. II.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Herkunft) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF, die bereit im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden und mit den Daten, die aus dem vorgelegten Reisepass ersichtlich sind, übereinstimmen. Die Feststellungen zum Einreisezeitpunkt ergeben sich unstrittig aus dem Datum seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und den Angaben zur Rückkehr. Die Feststellungen zum Ausgang des Asylverfahrens beruhen auf den Bescheiden der belangten Behörde und den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz des BF. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf dem in Vorlage gebrachten Deutsch-Zertifikat. Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei XXXX wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, Nachweise über tatsächlich erfolgte finanzielle Zuwendungen bzw. Einkünfte im Jahr 2020 vorzulegen, was diesem jedoch laut Schreiben vom 04.01.2021 nicht möglich war. Der BF hat unzweifelhaft selbst durch Kopieren von Unterschriften aus anderen Schreiben die vorgelegten Honorarnoten selbst erstellt, ohne dass die darin genannten Personen davon wüssten. Es ergibt sich somit unzweifelhaft, dass der BF nicht davor zurückgeschreckt hat, Beweismittel zu manipulieren, ungeachtet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung ist jedoch offenkundig, dass den vorgelegten Dokumenten keinerlei Beweiswert zukommen kann, da die darin genannten Personen sich den Inhalt dieses Schreiben vor einer österreichischen Behörde nicht einmal ansatzweise erklären können. Die Feststellung, dass der BF bereits am XXXX in den Herkunftsstaat abgeschoben worden ist, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 04.01.2021.Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei römisch 40 wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, Nachweise über tatsächlich erfolgte finanzielle Zuwendungen bzw. Einkünfte im Jahr 2020 vorzulegen, was diesem jedoch laut Schreiben vom 04.01.2021 nicht möglich war. Der BF hat unzweifelhaft selbst durch Kopieren von Unterschriften aus anderen Schreiben die vorgelegten Honorarnoten selbst erstellt, ohne dass die darin genannten Personen davon wüssten. Es ergibt sich somit unzweifelhaft, dass der BF nicht davor zurückgeschreckt hat, Beweismittel zu manipulieren, ungeachtet einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortung ist jedoch offenkundig, dass den vorgelegten Dokumenten keinerlei Beweiswert zukommen kann, da die darin genannten Personen sich den Inhalt dieses Schreiben vor einer österreichischen Behörde nicht einmal ansatzweise erklären können. Die Feststellung, dass der BF bereits am römisch 40 in den Herkunftsstaat abgeschoben worden ist, ergibt sich aus der Mitteilung der belangten Behörde und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 04.01.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen römisch zwei.3.2 Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen II.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.2.
- Gesetzliche Grundlagen: § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet: "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 58 AsylG 2005lautet:Paragraph 58, AsylG 2005lautet: „§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.„§ 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder,
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 abweichend von Abs. 5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige,
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder,
- gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist,
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder,
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn,
- ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und,
- die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“ § 60 AsylG 2005 lautet:Paragraph 60, AsylG 2005 lautet: "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.Paragraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn,
- gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder,
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(2)Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn,
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und,
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn,
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder,
- im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ II.3.2.
- Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.römisch zwei.3.2.
- Laut Materialien soll in Paragraph 56, AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu Paragraph 41 a, Absatz 10 und Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.Im Gegensatz zum Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, II.3.2.
- § 60 Abs 2 AsylG 2005 normiert, als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.römisch zwei.3.2.
- Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, als eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, dass der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Im konkreten Fall muss festgestellt werden, dass der BF über keine alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und nicht nachgewiesen hat, dass er aktuell über eine ortübliche Unterkunft verfügt und kann nicht vom Vorliegen ausreichender Mittel zum Unterhalt ausgegangen werden. Da der BF die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt, zudem in Folge des Einreiseverbotes auch ein Versagungsgrund des § 60 Abs. 1 AsylG vorliegt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.Da der BF die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht erfüllt, zudem in Folge des Einreiseverbotes auch ein Versagungsgrund des Paragraph 60, Absatz eins, AsylG vorliegt, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf den dargestellten Sachverhalt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W226.2166101.3.00