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{'item': 'W227 2233012-1'}

Obsah (8)§ 60§ 64Art. 5§ 51§ 90§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW227 2233012-1 Spruch, W227 2233012-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 60Abs.

1 und § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU den Antrag

Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ab. Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften kein Reifeprüfungszeugnis, sondern das Abschlussprüfungszeugnis des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ der Donau-Universität Krems vom

  1. November 2019 vorgelegt habe. Dieser Universitätslehrgang dauere (jedoch) lediglich vier Semester und stelle somit kein Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 4 UG dar, weshalb der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden sei.Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften kein Reifeprüfungszeugnis, sondern das Abschlussprüfungszeugnis des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ der Donau-Universität Krems vom
  2. November 2019 vorgelegt habe. Dieser Universitätslehrgang dauere (jedoch) lediglich vier Semester und stelle somit kein Studium im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG dar, weshalb der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden sei.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt: Sein abgeschlossener Universitätslehrgang „Master of Legal Studies“ vermittle „grundlegende und vertiefende Rechtskenntnisse der nationalen sowie europäischen Ebene“ auf wissenschaftlichem Niveau über eine Gesamtdauer von vier Semestern, er weise 90 ECTS-Anrechnungspunkte auf. Der Gesetzgeber habe mit der in § 64 Abs. 1 Z 4 UG nominierten Mindeststudiendauer von drei Jahren eine unsachliche Differenzierung vorgenommen, indem er Absolventen von Universitätslehrgängen den Zugang zu ordentlichen Studien versperre, obwohl der „Inhalt und die Qualität durchaus vergleichbar“ seien.Der Gesetzgeber habe mit der in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG nominierten Mindeststudiendauer von drei Jahren eine unsachliche Differenzierung vorgenommen, indem er Absolventen von Universitätslehrgängen den Zugang zu ordentlichen Studien versperre, obwohl der „Inhalt und die Qualität durchaus vergleichbar“ seien.
  4. In Folge legte der Beschwerdeführer eine – über den Volksanwalt eingeholte – Stellungnahme des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vor und führte dazu aus, dass diese seine Beschwerde „im Wesentlichen unterstützt“. In dieser Stellungnahme führt der Bundesminister (jedoch) zusammengefasst aus, dass nur ein zusammenhängendes in sich abgeschlossenes dreijähriges (180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassendes) Studium für den Gesetzgeber eine Alternative zu einem Reifeprüfungsabschluss stelle, weshalb der vom Beschwerdeführer absolvierte Universitätslehrgang die Voraussetzung für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften nicht erfülle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der Beschwerdeführer besitzt kein Reifeprüfungszeugnis. Er schloss am
  6. November 2019 den viersemestrigen Universitätslehrgang „Master of Legal Studies“ (90 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Donau-Universität Krems ab. Am
  7. Februar 2020 stellte er den Antrag auf Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU.
  8. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 64Abs.

1 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:3.1.1.

Paragraph 64, Absatz eins, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:

  1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
  2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
  3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
  4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
  5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
  6. ein nach den Bestimmungen der „International Baccalaureate Organization“ erworbenes „IB Diploma“;
  7. ein Europäisches Abiturzeugnis

Art. 5Abs.

2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005. 7. ein Europäisches Abiturzeugnis

Artikel 5

, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.

§ 51Abs.

2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

§ 51Abs.

2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. Die allgemeine Universitätsreife ist

§ 51Abs.

2 Z 16 UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.Die allgemeine Universitätsreife ist

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. Außerordentliche Studien sind

§ 51Abs.

2 Z 20 UG die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit

§ 90Abs.

4.Außerordentliche Studien sind

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit

Paragraph 90, Absatz 4, Universitätslehrgänge dienen

§ 51Abs.

2 Z 21 UG der Fort- oder Weiterbildung.Universitätslehrgänge dienen

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, UG der Fort- oder Weiterbildung. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer legte als Nachweis für das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU sein Abschlussprüfungszeugnis des viersemestrigen Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems vor. Damit erbrachte der Beschwerdeführer jedoch nicht den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, weil dieser Universitätslehrgang – wie bereits der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – lediglich vier Semester dauert und somit kein Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 4 UG darstellt (siehe dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227, wonach bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in § 51 Abs. 1 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist).Damit erbrachte der Beschwerdeführer jedoch nicht den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, weil dieser Universitätslehrgang – wie bereits der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – lediglich vier Semester dauert und somit kein Studium im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG darstellt (siehe dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227, wonach bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist). Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.

  1. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in § 51 Abs. 1 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.
  2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2233012.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.