1 und § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ab. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU den Antrag
Paragraph 60, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ab. Begründend führte er aus, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften kein Reifeprüfungszeugnis, sondern das Abschlussprüfungszeugnis des Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ der Donau-Universität Krems vom
1 UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:3.1.1.
Paragraph 64, Absatz eins, UG ist die allgemeine Universitätsreife durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005. 7. ein Europäisches Abiturzeugnis
, Absatz 2, der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 173 aus 2005,.
2 Z 1 UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen solche Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
2 Z 2 UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, UG sind ordentliche Studien die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien, die Doktoratsstudien sowie die Erweiterungsstudien. Die allgemeine Universitätsreife ist
2 Z 16 UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.Die allgemeine Universitätsreife ist
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. Außerordentliche Studien sind
2 Z 20 UG die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
4.Außerordentliche Studien sind
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit
Paragraph 90, Absatz 4, Universitätslehrgänge dienen
2 Z 21 UG der Fort- oder Weiterbildung.Universitätslehrgänge dienen
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 21, UG der Fort- oder Weiterbildung. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer legte als Nachweis für das Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der JKU sein Abschlussprüfungszeugnis des viersemestrigen Universitätslehrganges „Master of Legal Studies“ an der Donau-Universität Krems vor. Damit erbrachte der Beschwerdeführer jedoch nicht den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, weil dieser Universitätslehrgang – wie bereits der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – lediglich vier Semester dauert und somit kein Studium im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 4 UG darstellt (siehe dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227, wonach bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in § 51 Abs. 1 Z 1 UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist).Damit erbrachte der Beschwerdeführer jedoch nicht den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife, weil dieser Universitätslehrgang – wie bereits der Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte – lediglich vier Semester dauert und somit kein Studium im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, UG darstellt (siehe dazu auch VwGH 29.01.2010, 2004/10/0227, wonach bei einem viersemestrigen Universitätslehrgang die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, UG als Begriffsmerkmal einer „anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung“ normierte Studiendauer von mindestens sechs Semestern nicht gegeben ist). Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.