GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 29.06.2020, Zl: XXXX , den Antrag von Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
B-KUVG bestehe, sowie den Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
1 B-KUVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 selbständiger Rechtsanwalt und seit 09.11.2017 Mitglied des österreichischen Nationalrates sei. Aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit sei der Beschwerdeführer
1 Z 8 B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Gleichzeitig bestehe aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt eine private Gruppenkrankenversicherung bei der XXXX Versicherung basierend auf der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass aufgrund der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG erfüllt sei. Selbständige Rechtsanwälte seien jedoch keine Pflichtversicherten nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 23 B-KUVG, auf welchen die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG jedoch explizit Bezug nehme. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG sei ausgeschlossen und sei daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG aufgrund der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer bestehe, abzuweisen. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Beiträge
1 B-KUVG werde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des § 24b Abs. 1 B-KUVG handle und könne daher eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung
1 B-KUVG nicht erfolgen.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 29.06.2020, Zl: römisch 40 , den Antrag von Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), SVNR römisch 40 , auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, B-KUVG bestehe, sowie den Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 selbständiger Rechtsanwalt und seit 09.11.2017 Mitglied des österreichischen Nationalrates sei. Aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit sei der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, , B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert. Gleichzeitig bestehe aufgrund der Tätigkeit als Rechtsanwalt eine private Gruppenkrankenversicherung bei der römisch 40 Versicherung basierend auf der Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, GSVG. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass aufgrund der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer der Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG erfüllt sei. Selbständige Rechtsanwälte seien jedoch keine Pflichtversicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 23 B-KUVG, auf welchen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG jedoch explizit Bezug nehme. Die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG sei ausgeschlossen und sei daher der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG aufgrund der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer bestehe, abzuweisen. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Beiträge
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG werde ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Gruppenkrankenversicherung um keine Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG handle und könne daher eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG nicht erfolgen. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde einleitend ausgeführt, dass es sich bei der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte um eine Versicherungsform mit öffentlich-rechtlichem Charakter handle. Die Rechtsanwaltskammern seien Körperschaften öffentlichen Rechts und basiere die Einbeziehung in eine Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern somit auf einer Pflichtmitgliedschaft zur einer Körperschaft öffentlichen Rechts; ganz ähnlich der Pflichtversicherung nach GSVG oder ASVG. Mit einer privatrechtlichen Krankenversicherung sei dieses Versicherungsverhältnis nicht vergleichbar. Zum Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
B-KUVG) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde argumentiere, dass der Beschwerdeführer keines der in § 1 Z 1 bis 23 B-KUVG aufgezählten Dienstverhältnisse ausübe. Damit übergehe sie die Sätze 3 und 4 der Ausnahmebestimmung, die die Gleichwertigkeitsprüfung über diese Dienstverhältnisse hinaus erweitere. § 2 B-KUVG beschränke die Gleichwertigkeit von Leistungsansprüchen keinesfalls auf bestimmte Dienstverhältnisse oder Krankenfürsorgeeinrichtungen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jene Leistungsansprüche, die dem Beschwerdeführer im Krankheitsfall gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammern zustehen, den Leistungen nach B-KUVG zumindest gleichwertig seien und liege daher für den Beschwerdeführer keine Versicherungspflicht nach B-KUVG vor. Zum Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
1 B-KUVG wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem § 24b B-KUVG insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, als sie annehme, der Terminus „Pflichtversicherung“ beziehe sich nur auf Versicherungen nach ASVG und GSVG, nicht aber auf die Krankenfürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern. Es handle sich hierbei um eine Differenzierung des Ordnungssystems der Befreiungsbestimmungen des B-KUVG, die sachlich nicht rechtfertigbar sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Beitragsabführung an die Gruppenversicherung als „Pflichtversicherung nach Bundesrecht“ ansehen und eine entsprechende Anrechnung durchführen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde einleitend ausgeführt, dass es sich bei der Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte um eine Versicherungsform mit öffentlich-rechtlichem Charakter handle. Die Rechtsanwaltskammern seien Körperschaften öffentlichen Rechts und basiere die Einbeziehung in eine Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern somit auf einer Pflichtmitgliedschaft zur einer Körperschaft öffentlichen Rechts; ganz ähnlich der Pflichtversicherung nach GSVG oder ASVG. Mit einer privatrechtlichen Krankenversicherung sei dieses Versicherungsverhältnis nicht vergleichbar. Zum Hauptantrag des Beschwerdeführers (Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, B-KUVG) wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde argumentiere, dass der Beschwerdeführer keines der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 23 B-KUVG aufgezählten Dienstverhältnisse ausübe. Damit übergehe sie die Sätze 3 und 4 der Ausnahmebestimmung, die die Gleichwertigkeitsprüfung über diese Dienstverhältnisse hinaus erweitere. Paragraph 2, B-KUVG beschränke die Gleichwertigkeit von Leistungsansprüchen keinesfalls auf bestimmte Dienstverhältnisse oder Krankenfürsorgeeinrichtungen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass jene Leistungsansprüche, die dem Beschwerdeführer im Krankheitsfall gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der Rechtsanwaltskammern zustehen, den Leistungen nach B-KUVG zumindest gleichwertig seien und liege daher für den Beschwerdeführer keine Versicherungspflicht nach B-KUVG vor. Zum Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Paragraph 24 b, B-KUVG insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, als sie annehme, der Terminus „Pflichtversicherung“ beziehe sich nur auf Versicherungen nach ASVG und GSVG, nicht aber auf die Krankenfürsorgeeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern. Es handle sich hierbei um eine Differenzierung des Ordnungssystems der Befreiungsbestimmungen des B-KUVG, die sachlich nicht rechtfertigbar sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die Beitragsabführung an die Gruppenversicherung als „Pflichtversicherung nach Bundesrecht“ ansehen und eine entsprechende Anrechnung durchführen müssen. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.10.2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BVAEB.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die BVAEB. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zum Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
B-KUVG:Zum Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
, Paragraph 2, B-KUVG: § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG sieht vor, dass Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 B-KUVG bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht, von der Krankenversicherung ausgenommen sind.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG sieht vor, dass Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 23 B-KUVG bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 18 bezeichneten Art beruht, von der Krankenversicherung ausgenommen sind. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Gleichwertigkeit der Gruppenversicherung der Rechtsanwälte prüfen und auf dieser Basis feststellen hätte müssen, dass für den Beschwerdeführer keine Versicherungspflicht nach B-KUVG vorliege, ist entgegenzuhalten, dass bereits im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 B-KUVG ausdrücklich festgehalten wird, dass die in weiterer Folge in den Ziffern 1-8 angeführten Tatbestände nur hinsichtlich der von diesen Tatbeständen umfassten Tätigkeiten eine Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründen. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind nach § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG somit Personen, denen aufgrund eines in § 1 B-KUVG bezeichneten Dienstverhältnisses oder einer dort bezeichneten Funktion im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, hinsichtlich dieser Tätigkeit von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Aufgrund seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in eine Krankenfürsorgeeinrichtung einbezogen, sodass hinsichtlich dieser Tätigkeit jedenfalls keine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG besteht. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Rechtsanwalt ist nicht geeignet, eine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu begründen, zumal selbständige Rechtsanwälte keine Pflichtversicherten nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 23 B-KUVG sind, auf welche die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG jedoch explizit Bezug nimmt.Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Gleichwertigkeit der Gruppenversicherung der Rechtsanwälte prüfen und auf dieser Basis feststellen hätte müssen, dass für den Beschwerdeführer keine Versicherungspflicht nach B-KUVG vorliege, ist entgegenzuhalten, dass bereits im Einleitungssatz des Paragraph 2, Absatz eins, B-KUVG ausdrücklich festgehalten wird, dass die in weiterer Folge in den Ziffern 1-8 angeführten Tatbestände nur hinsichtlich der von diesen Tatbeständen umfassten Tätigkeiten eine Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG begründen. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG somit Personen, denen aufgrund eines in Paragraph eins, B-KUVG bezeichneten Dienstverhältnisses oder einer dort bezeichneten Funktion im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, hinsichtlich dieser Tätigkeit von der Krankenversicherung nach dem B-KUVG ausgenommen. Aufgrund seiner Funktion als Abgeordneter zum Nationalrat ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in eine Krankenfürsorgeeinrichtung einbezogen, sodass hinsichtlich dieser Tätigkeit jedenfalls keine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG besteht. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Rechtsanwalt ist nicht geeignet, eine Ausnahme aus der Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu begründen, zumal selbständige Rechtsanwälte keine Pflichtversicherten nach dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 23 B-KUVG sind, auf welche die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG jedoch explizit Bezug nimmt. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG ist im gegenständlichen Fall daher ausgeschlossen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG ist im gegenständlichen Fall daher ausgeschlossen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
B-KUVG bestehe, abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 2, , B-KUVG bestehe, abgewiesen. Zum Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
1 B-KUVG:Zum Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG: Im Eventualantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass selbst für den Fall, dass grundsätzlich von einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach B-KUVG ausgegangen werde, eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung im Sinne des § 24b Abs. 1 B-KUVG zu erfolgen habe, zumal die Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte als Pflichtversicherung im Sinne des § 24b B-KUVG zu qualifizieren sei.Im Eventualantrag bringt der Beschwerdeführer vor, dass selbst für den Fall, dass grundsätzlich von einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach B-KUVG ausgegangen werde, eine Beitragserstattung in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG zu erfolgen habe, zumal die Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte als Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 24 b, B-KUVG zu qualifizieren sei. § 24b Abs.1 B-KUVG regelt die Erstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Beschäftigungen ausüben.Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG regelt die Erstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegende Beschäftigungen ausüben. Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Rechtsanwalt bei der auf Basis des § 50 Abs. 4 RAO eingerichteten Gruppenkrankenversicherung der XXXX krankenversichert.Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Rechtsanwalt bei der auf Basis des Paragraph 50, Absatz 4, RAO eingerichteten Gruppenkrankenversicherung der römisch 40 krankenversichert. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Krankenversicherung, welche auf § 50 Abs. 4 RAO beruht, mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung gleichzusetzen sei, so ist er darauf zu verweisen, dass § 50 Abs. 4 RAO lediglich die Möglichkeit für die Rechtsanwaltskammern vorsieht, Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen - so der letzte Satz dieser Bestimmung - können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. Die Erläuterungen sprechen in diesem Zusammenhang von der berufsrechtlichen Grundlage für die Möglichkeit der Schaffung von eigenständigen, verpflichtenden Krankenversicherungseinrichtungen im Sinne des § 5 GSVG ("opting-out" aus der gesetzlichen Krankenversicherung) (vgl. RV 1638 BlgNR
Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der gegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar.Der Beschwerdeführer, welcher als Abgeordneter zum Nationalrat nach dem B-KUVG pflichtversichert ist, wird damit nicht anders behandelt als andere Versicherte, die freiberuflich tätig sind und deren gesetzliche berufliche Vertretung von der Möglichkeit des Hinausoptierens aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
Paragraph 5, GSVG Gebrauch gemacht haben. Mit Personen, die in der gesetzlichen Pflichtversicherung mehrfach versichert sind, ist der gegenständliche Sachverhalt nicht vergleichbar. Voraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 24b B-KUVG ist, dass ein Versicherter gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die jede für sich eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG oder einem anderen Bundesgesetz begründet. Mit dem Abstellen auf gesetzliche Krankenpflichtversicherungen hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nur die gesetzliche Sozialversicherung gemeint ist, und nicht auch sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen erfasst sind.Voraussetzung für eine Beitragserstattung nach Paragraph 24 b, B-KUVG ist, dass ein Versicherter gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die jede für sich eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG oder einem anderen Bundesgesetz begründet. Mit dem Abstellen auf gesetzliche Krankenpflichtversicherungen hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass damit nur die gesetzliche Sozialversicherung gemeint ist, und nicht auch sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen erfasst sind. Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Differenzierung zwischen der Pflichtversicherung nach dem ASVG bzw. GSVG einerseits und dem sozialen Sicherungssystem der Rechtsanwälte andererseits keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet (VfGH vom 21.09.2020, E 2083/2020).Der VfGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Differenzierung zwischen der Pflichtversicherung nach dem ASVG bzw. GSVG einerseits und dem sozialen Sicherungssystem der Rechtsanwälte andererseits keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet (VfGH vom 21.09.2020, E 2083 aus 2020,). Fallbezogen bedeutet dies, dass für den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegt und bei dem die verpflichtende Mitgliedschaft in der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer besteht und der auch der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte beigetreten ist, kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 24b B-KUVG besteht.Fallbezogen bedeutet dies, dass für den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner Abgeordnetentätigkeit einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG unterliegt und bei dem die verpflichtende Mitgliedschaft in der Wohlfahrtseinrichtung der Rechtsanwaltskammer besteht und der auch der privaten Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwälte beigetreten ist, kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Paragraph 24 b, B-KUVG besteht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
1 B-KUVG abgewiesen.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Eventualantrag auf Erstattung der Beiträge
Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2235556.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.