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{'item': 'W248 2148962-1'}

Obsah (8)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW248 2148962-1 Spruch, W248 2148962-1/18EW248 2148962-1/18E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2022 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2022 erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang:

  1. XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist afghanischer Staatsbürger und stellte am 13.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion XXXX , am 13.10.2015, gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Parwan zu stammen. Seine Muttersprache sei Dari. Er gab weiters an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren zu sein, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Kernfamilie bestehe lediglich aus seiner Mutter. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, habe er etwa vier Monate früher gefasst. Seine Ausreise habe er selbst organisiert. Seine Reise nach Österreich habe etwa vier Monate gedauert.
  4. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion römisch 40 , am 13.10.2015, gab der Beschwerdeführer an, aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Parwan zu stammen. Seine Muttersprache sei Dari. Er gab weiters an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren zu sein, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Kernfamilie bestehe lediglich aus seiner Mutter. Er sei Analphabet und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Den Entschluss, Afghanistan zu verlassen, habe er etwa vier Monate früher gefasst. Seine Ausreise habe er selbst organisiert. Seine Reise nach Österreich habe etwa vier Monate gedauert. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, da er und seine Mutter von seinem Stiefvater misshandelt worden seien. Der Stiefvater habe den Beschwerdeführer nicht in die Schule gehen lassen und ihn gezwungen zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr würde ihn der Stiefvater töten.
  5. Im Zuge einer Altersfeststellung wurde mit Gutachten des XXXX vom 16.02.2016 das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 17 Jahren festgestellt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde anschließend auf XXXX korrigiert.
  6. Im Zuge einer Altersfeststellung wurde mit Gutachten des römisch 40 vom 16.02.2016 das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung mit 17 Jahren festgestellt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde anschließend auf römisch 40 korrigiert.
  7. Am 01.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Reise nach Österreich etwa ein Jahr gedauert habe. Vier Monate lang sei er im Iran von den Schleppern festgehalten worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Flucht finanziert und teilweise organisiert. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers seien bereits verstorben, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Seine Mutter habe erneut geheiratet. Der Beschwerdeführer habe einen Onkel väterlicherseits, welcher in Kabul lebe. Kontakt zu diesem Onkel bestehe seit der Heirat seiner Mutter jedoch nicht mehr. Mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer zuletzt vom Iran aus Kontakt gehabt. Der Beschwerdeführer habe erst in Österreich lesen und schreiben gelernt. Aktuell lerne er mit einer iranischen Lehrerin auch auf Dari und Farsi lesen und schreiben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Afghanistan aufgrund seines gewalttätigen Stiefvaters verlassen habe. Der Stiefvater habe ihn gezwungen zu arbeiten und ihm verboten in die Schule zu gehen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien mehrmals vom Stiefvater geschlagen worden. Der Beschwerdeführer könne nicht in einer anderen Provinz leben, da er sich vor Taliban, Paschtunen und IS-Kämpfern fürchte. Er sei jedoch nie persönlich von Taliban oder anderen Gruppierungen bedroht oder verfolgt worden. Er habe auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nie Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seinem Stiefvater getötet zu werden. Der Beschwerdeführer legte diverse Teilnahmebestätigungen sowie eine englische Übersetzung seiner Taskira vor.
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen worden, seinen Heimatstaat zu verlassen, sondern habe diesen freiwillig verlassen. Er habe selbst angegeben, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Probleme mit seinem Stiefvater weder bei der Polizei noch beim Dorfältesten angezeigt. Eine eventuelle Verfolgung durch Privatpersonen sei nicht asylrelevant. Er sei weder von Taliban oder sonstigen nichtstaatlichen oder staatlichen Akteuren noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht worden. In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei. Der Beschwerdeführer sei nicht gezwungen worden, seinen Heimatstaat zu verlassen, sondern habe diesen freiwillig verlassen. Er habe selbst angegeben, Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Probleme mit seinem Stiefvater weder bei der Polizei noch beim Dorfältesten angezeigt. Eine eventuelle Verfolgung durch Privatpersonen sei nicht asylrelevant. Er sei weder von Taliban oder sonstigen nichtstaatlichen oder staatlichen Akteuren noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt oder bedroht worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Parwan zurückkehren könne, wo er mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne ihm aufgrund seiner Volljährigkeit zugemutet werden, sich gegen den Stiefvater durchzusetzen und auch rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. In seiner Heimatprovinz wäre weiterhin die Unterstützung durch seine Mutter gegeben. Über den internationalen Flughafen in Kabul und die Ring Road könne der Beschwerdeführer sicher in seine Heimatprovinz zurückkehren. Es stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere die Stadt Kabul, wo sein Onkel lebe, zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Parwan zurückkehren könne, wo er mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt bestreiten könne. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne ihm aufgrund seiner Volljährigkeit zugemutet werden, sich gegen den Stiefvater durchzusetzen und auch rechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. In seiner Heimatprovinz wäre weiterhin die Unterstützung durch seine Mutter gegeben. Über den internationalen Flughafen in Kabul und die Ring Road könne der Beschwerdeführer sicher in seine Heimatprovinz zurückkehren. Es stehe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere die Stadt Kabul, wo sein Onkel lebe, zur Verfügung. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.02.2017 zugestellt. 6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die XXXX , amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 , amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.

  1. Mit Schreiben vom 24.02.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor.
  2. Mit Schreiben vom 24.02.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte erneut aus, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor seinem Stiefvater verlassen habe, da er die Misshandlungen nicht mehr habe ertragen können. Der Beschwerdeführer habe sich an den Imam seines Heimatdorfes gewandt, dieser habe ihm jedoch nicht geholfen. Er führe einen „westlichen“ bzw. liberalen Lebensstil mit vielen sozialen Kontakten und Freunden. Insbesondere lehne er die strenge Auslegung des Islam ab. Der Beschwerdeführer werde weiters aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt. Der afghanische Staat sei nicht willens bzw. in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten. Er fürchte sich ebenfalls vor den Taliban, dem IS und den Paschtunen. Es bestehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die ihm drohende Verfolgung auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Seit Herbst 2014 habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er verfüge daher über kein Unterstützungsnetzwerk mehr in Afghanistan. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und sich nicht ausreichend mit der Situation von Hazara in Afghanistan befasst. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Weiters sei er in Österreich bereits gut integriert und verfüge über ein schützenswertes Privatleben.
  3. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.03.2017 mit Schreiben vom 27.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 21.08.2017 wurde der Abschlussbericht des XXXX vom 18.08.2017 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2017 der Sachbeschädigung an einem PKW verdächtigt wurde.
  5. Am 21.08.2017 wurde der Abschlussbericht des römisch 40 vom 18.08.2017 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2017 der Sachbeschädigung an einem PKW verdächtigt wurde.
  6. Am 16.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 16.10.2017 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2017 des Diebstahls einer Jacke verdächtigt wurde.
  7. Am 16.10.2017 wurde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 16.10.2017 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 12.10.2017 des Diebstahls einer Jacke verdächtigt wurde.
  8. Am 22.05.2018 wurde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 09.04.2018 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2017 der Körperverletzung verdächtigt wurde. Im Zuge einer Rauferei soll der Beschwerdeführer einen anderen Jugendlichen am Hals gekratzt haben. Dem Beschwerdeführer sei bei dieser Rauferei die Nase gebrochen worden.
  9. Am 22.05.2018 wurde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 09.04.2018 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 31.12.2017 der Körperverletzung verdächtigt wurde. Im Zuge einer Rauferei soll der Beschwerdeführer einen anderen Jugendlichen am Hals gekratzt haben. Dem Beschwerdeführer sei bei dieser Rauferei die Nase gebrochen worden. Mit Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 14.06.2018 zu XXXX wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.Mit Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens vom 14.06.2018 zu römisch 40 wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.
  10. Am 27.02.2019 wurde zu XXXX ein Verfahren wegen § 206

(1)StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen) von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.12. Am 27.02.2019 wurde zu römisch 40 ein Verfahren wegen Paragraph 206,
(1)StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen) von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt.
  1. Am 25.11.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie einer Zeugin statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er seit etwa fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe. Bis auf seinen Onkel väterlicherseits habe er keine weiteren familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Als sein Bruder und sein Vater gestorben seien, sei der Beschwerdeführer noch sehr klein gewesen. Nach der erneuten Heirat seiner Mutter habe der Onkel erklärt, dass sowohl die Mutter als auch der Beschwerdeführer nicht mehr zur Familie gehören würden, und den Kontakt abgebrochen. Mit elf Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen zu arbeiten und Metallstücke zu sammeln. Erst in Österreich habe er auf Dari lesen und schreiben gelernt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Fluchtvorbringen. Im Alter von etwa elfeinhalb Jahren sei er zum ersten Mal von seinem Stiefvater geschlagen worden. Der Stiefvater habe Drogen konsumiert und den Beschwerdeführer durchgehend schlecht behandelt. Ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis schilderte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Er habe sich beim Mullah über den Stiefvater beschwert, dieser fürchte sich jedoch vor dem Stiefvater und habe der Familie daher nicht helfen wollen. Für die Flucht des Beschwerdeführers habe seine Mutter ihren Goldschmuck verkauft. Aus Angst vor den Taliban und den Daesh sowie aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht in eine andere afghanische Provinz ziehen können. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde XXXX , die sich diesbezüglich zu Beginn der Verhandlung angeboten hatte, zeugenschaftlich hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers einvernommen. Sie führte aus, dass sie den Beschwerdeführer durch einen anderen Asylwerber kennengelernt habe sowie, dass sie ihm gelegentlich beim Lernen bzw. bei alltäglichen Belangen helfe. Ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer bereits sehr gut in Österreich integriert. Die Zeugin konnte zwar den Nachnamen des Beschwerdeführers, jedoch nicht seinen Vornamen nennen und zeigte sich über das Leben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen informiert.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde römisch 40 , die sich diesbezüglich zu Beginn der Verhandlung angeboten hatte, zeugenschaftlich hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers einvernommen. Sie führte aus, dass sie den Beschwerdeführer durch einen anderen Asylwerber kennengelernt habe sowie, dass sie ihm gelegentlich beim Lernen bzw. bei alltäglichen Belangen helfe. Ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer bereits sehr gut in Österreich integriert. Die Zeugin konnte zwar den Nachnamen des Beschwerdeführers, jedoch nicht seinen Vornamen nennen und zeigte sich über das Leben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen informiert. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen vor.
  2. Mit Schreiben vom 22.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.
  3. Am 23.12.2020 wurde die Frist auf Antrag des Beschwerdeführers bis zum 11.01.2021 erstreckt.
  4. Mit Stellungnahme vom 11.01.2021 nahm der Beschwerdeführer zur Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes zu Afghanistan vom 16.12.2020 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass zur Beurteilung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere darauf abgezielt werden müsse, ob einem Antragsteller ein „relativ normales Leben“ ohne unangemessene Härten in dem ausgewählten Gebiet möglich sei. Der Beschwerdeführer verwies auf die EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2019, die aktuellen UNHCR-Richtlinien sowie auf die Auffassung von UNHCR, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul grundsätzlich nicht zumutbar sei. Die Angaben der Staatendokumentation zu diversen Aspekten der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan würden mit anderen repräsentativen Erkenntnisquellen, wie etwa den Berichten von UNHCR und den „Studien“ von Friederike Stahlmann, stark divergieren, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Erkenntnisquellen, betreffend die erforderliche Einzelfallprüfung, hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützen werden müsse. Die medizinische Versorgung sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gewährleistet, zumal eine Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Taskira sei. Da der Beschwerdeführer keine Taskira besitze und nicht in seine Heimatprovinz zurückkehren könne, um die notwendigen Dokumente für die Ausstellung einer Taskira zu besorgen, könnte er keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Kontakt zu in Afghanistan lebenden Personen, da sein Vater und sein Bruder bereits verstorben seien und seine Mutter mit dem gewalttätigen Stiefvater lebe. Seit seiner Flucht habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Zum Onkel väterlicherseits bestehe seit mehr als zehn Jahren kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer lebe seit etwa fünf Jahren in Österreich und führe einen sehr westlichen Lebensstil, insbesondere lehne er die strenge Auslegung des Islam ab. Im Falle einer Rückkehr werde ihm aufgrund seiner liberalen Einstellung von Taliban oder anderen islamischen Extremisten eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Zugang zu Arbeit, zumal er weder eine Fachausbildung vorweisen könne, noch über soziale Kontakte verfüge, die ihm bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes behilflich sein würden. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sei der Zugang zu Arbeit zusätzlich erschwert. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie verwies der Beschwerdeführer auf die aktuellen Fallzahlen mit dem Hinweis, dass sich nach Schätzungen eines afghanischen Beamten bereits über zehn Millionen afghanische Staatsangehörige mit dem Covid-19 Virus infiziert hätten, sowie auf die sozioökonomischen Auswirkungen der Pandemie. Durch die Pandemie sei der Arbeitsmarkt, insbesondere für ungelernte Tagelöhner, eingebrochen. Aktuell gebe es keine Hinweise darauf, dass sich die Situation kurz- oder mittelfristig zum Besseren entwickeln würde, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative folglich derzeit in keiner afghanischen Stadt zumutbar sei. Diese Rechtsansicht werde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat vom 15.09.2020, Ra 2020/18/0152 gestärkt. Mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für die XXXX .Mit der Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für die römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020, die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019), den EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 das Dossier der Staatendokumentation: Stammes- und Clanstruktur
(2016), den Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 das ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 15.01.2020, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020, die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, das ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020, sowie die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan - https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 28.12.2020, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Parwan liegt. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Sein Vater und sein Bruder sind bereits verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt; zu diesem Onkel besteht jedoch seit der erneuten Heirat seiner Mutter kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Geschwister oder sonstige nahe Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Parwan liegt. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Stiefvater. Sein Vater und sein Bruder sind bereits verstorben, als der Beschwerdeführer noch ein Kind war. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, der in Kabul lebt; zu diesem Onkel besteht jedoch seit der erneuten Heirat seiner Mutter kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Geschwister oder sonstige nahe Verwandte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung. Er wurde erst in Österreich alphabetisiert und lernte von einer iranischen Lehrerin auf Dari lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat im Kindes- und Jugendlichenalter Metallstücke gesammelt und diese anschließend verkauft. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er verfügt über eine Tazkira. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es konnte nicht festgestellt werden, wie der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers gestorben sind. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Stiefvater vom elften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise körperlich misshandelt, schilderte aber kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis. Aufgrund der Misshandlungen und des Verbots des Schulbesuches entschloss sich der Beschwerdeführer, Afghanistan zu verlassen. Er wurde nie aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit von Paschtunen, Taliban oder sonstigen Gruppierungen bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan als Minderjähriger und reiste schlepperunterstützt nach Europa. 2.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 13.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer absolvierte bisher die Integrationsprüfung mit dem Deutschniveau A
  1. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hat sich in Österreich ehrenamtlich engagiert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und hat hier keine engen sozialen Bindungen. Er hat österreichische Freunde. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht asylrelevant, da der afghanische Staat grundsätzlich willens und auch in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor familiärer Gewalt durch dessen Stiefvater zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara oder aufgrund seines schiitischen Glaubens einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich nach Afghanistan zurückkehren. In seiner Herkunftsprovinz Parwan ist die allgemeine Sicherheitslage volatil. Die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz kann nicht gewährleistet werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, sodass ihm eine Rückkehr in die Provinz Parwan nicht möglich ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers noch im Heimatdorf bzw. in Afghanistan befindet. Der Beschwerdeführer hat seit etwa fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Zu seinem Onkel bestand bereits in Afghanistan seit einigen Jahren kein Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Unterstützung seiner Familie rechnen oder auf sonstige traditionelle Unterstützungsnetzwerke zurückgreifen. Er verfügt über kein nutzbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan und hat keine enge Bindung mehr zu seinem Heimatland. Nach wie vor ist hinsichtlich der aktuellen Covid-19 Fallzahlen von einer sehr hohen Dunkelziffer an sowohl mit dem Covid-19 Virus infizierten Personen als auch bereits daran Verstorbenen auszugehen. Der Anstieg an offiziell gemeldeten Infizierten deutet aktuell darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. Die Stadt Kabul steht nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Als innerstaatliche Fluchtalternative würden nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Städte Mazar-e Sharif und Herat grundsätzlich zur Verfügung stehen. Die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif kann nicht gänzlich isoliert von den anderen Distrikten der Provinzen Herat und Balkh betrachtet werden. Die Sicherheitslage hat sich sowohl in der Provinz Herat als auch insbesondere in der Provinz Balkh in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Auch in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren dokumentiert. Trotz des Anstiegs der Kriminalität und der sicherheitsrelevanten Vorfälle gelten diese Städte noch als vergleichsweise sicher, wobei sich ein Trend zu einer weiteren Verschlechterung bereits erkennen lässt. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen, wobei der Flughafen in der Nähe von Mazar-e Sharif nicht den internationalen Standards entspricht. Die Anreise nach Mazar-e Sharif kann weitgehend gefahrfrei erfolgen. Bezüglich Herat kann aufgrund divergierender Berichte nicht festgestellt werden, ob die Anreise vom Flughafen in die Stadt ausreichend sicher erfolgen kann. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Herat und Mazar-e Sharif waren bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. Die Preisanstiege für Lebensmittel scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) zwischen März und November 2020 deutlich (um 18-31%) gestiegen sind. Laut Prognose des FEWS befindet sich die Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 „stressed“ (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurden daher von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. In den Gebieten um Herat-Stadt sowie in zwei Gebieten in der Provinz Balkh wird die Versorgungslage allerdings nach wie vor auf Stufe 3 „Krise“ klassifiziert, wonach Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit dadurch bedingter hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung aufweisen bzw. nur geringfügig in der Lage sind, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken. Am Arbeitsmarkt war es zwar schwierig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen insbesondere nach Mazar-e Sharif kommen, die größtenteils ebenfalls auf Arbeitssuche sind, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse ist das Finden einer Arbeit möglichmöglich,. Etwa die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung in Herat sind Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Da insbesondere Tagelöhner von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 negativ betroffen sind, konkurrieren noch mehr arbeitslose und häufig unqualifizierte Tagelöhner um die nur begrenzt verfügbaren offiziellen Arbeitsplätze. Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne verfügbare Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Unterkunftssituation stellt sich sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Berichten zufolge hätten es insbesondere Europa-Rückkehrer, die nach Herat oder Mazar-e Sharif zurückkehren, die in diesen Städten keine Familie hätten, die sie aufnehmen würde, meist Schwierigkeiten eine Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung oder Berufsausbildung und wurde erst in Österreich alphabetisiert. Seine Arbeitserfahrung beschränkt sich auf das Sammeln von Metallstücken, sodass der Beschwerdeführer weder über qualifizierte Berufserfahrung verfügt, welche ihm im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitssuche behilflich sein könnte, noch über Erfahrungen in der Beschaffung einer Arbeit in einer Großstadt. Der Beschwerdeführer ist zwar jung, gesund, volljährig und arbeitsfähig, er verfügt jedoch über kein nutzbares familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan und auch über keine finanzielle Unterstützung. Er verfügt weder über Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif oder Herat noch über Erfahrungen hinsichtlich des Lebens in einer Großstadt, zumal er in einer ländlichen Gegend geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan alleine und ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte, jedoch verfügt er weder über die notwendige Lebenserfahrung, noch über Arbeitserfahrung, welche insbesondere in der aktuell angespannten Situation unerlässlich ist, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Nach Ansicht des Gerichtes wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse insbesondere ohne soziales Netzwerk nicht im Stande, sich grundsätzlich und insbesondere in der derzeitigen Situation alleine und selbstständig eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan als Minderjähriger verlassen. Der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, wie von UNHCR gefordert, kann aufgrund der individuellen Umstände des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden. Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der Berichte des EASO aus Juni 2019 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine Rückkehr nach Afghanistan aktuell nicht zumutbar. In einer Zusammenschau der aus den spezifischen individuellen Merkmalen des Beschwerdeführers (Volksgruppenzugehörigkeit, fehlendes soziales Netzwerk in Afghanistan, fehlende finanzielle Unterstützung durch seine Familie, fehlende lokale Kenntnisse, fehlende Schulbildung, keine Arbeitserfahrung) resultierenden Erschwernisse unter Berücksichtigung der aufgrund der durch die Covid-19 Pandemie verursachten angespannten und nicht nur vorübergehend verschlechterten Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation im Herkunftsstaat, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Mazar-e Sharif oder Herat Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird. Es ist im Fall einer dortigen Ansiedelung sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung nicht befriedigen können wird und in eine ausweglose Situation gerät. 2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) mit den dort zitierten Quellen - Homepage der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 28.12.2020 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 28.12.2020 - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Mazar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020 - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) 2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 2.5.1.1 Aktuelle Entwicklungen: Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  2. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.

NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 2.5.1.2 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren. Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 27.12.2020 51.848 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.158 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020) Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei

des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (LIB, Kapitel 3 und 22).

dem INFORM-COVID-19-Risk-Index der Europäischen Kommission ist Afghanistan das Land mit dem fünfthöchsten Risiko von 190 untersuchten Ländern (nach der Zentralafrikanischen Republik, Somalia, Südsudan und Tschad). Dieser Index bewertet Länder anhand dessen, wie sehr sie von humanitären Krisen und Katastrophen betroffen sind und welche Kapazitäten sie haben, um diese zu bewältigen (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 06.07.2020). Die Weltbank geht in einem jüngst veröffentlichten Bericht davon aus, dass die Armutsrate im Jahr 2020 auf über 72 % steigen wird. Grund seien die wegen der Corona-Krise gesunkenen Einkommen bei gleichzeitig steigenden Lebensmittelpreisen. Die Aussichten für die afghanische Wirtschaft seien düster. Präsident Ghani geht davon aus, dass geschätzte 90% der Bevölkerung unterhalb der Armutsrate von 2 US-Dollar pro Tag leben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 20.07.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (

der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 2.5.3 Medizinische Versorgung: Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 2.5.4 Ethnische Minderheiten: In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). 2.5.4.1 Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch. Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen. Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB, Kapitel 18.3.). 2.5.5 Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 2.5.5.1 Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB, Kapitel 17.1.) 2.5.6 Korruption: Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2019 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den 173. Platz, was eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Jahr davor darstellt (https://www.transparency.de/cpi/cpi-2019/cpi-2019-tabellarische-rangliste/). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (LIB, Kapitel 9). 2.5.7 Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 2.5.8 Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 2.5.9 Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 2.5.9.1 Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Taliban haben im Distrikt Balkhab der nördlichen Provinz Sar-e Pul mit dem Schiiten Mawlavi Mahdizum ersten Mal einen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zum Schatten-Distriktschef ernannt. Beobachter werten dies als Schritt, mehr Angehörige der überwiegend schiitischen ethnischen Minderheit der Hazara in die Reihen der Taliban zu bringen. Bereits in der Vergangenheit wurden Tadschiken und Usbeken rekrutiert und es gab einige tadschikische Feldkommandanten, jedoch noch nie einen Hazara in führender Position. Berichte über eine punktuelle Zusammenarbeit der Taliban mit Hazara-Gruppen gibt es aber bereits seit Längerem (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 04.05.2020). 2.5.10 Provinzen und Städte: 2.5.10.1 Herkunftsprovinz Parwan: Parwan liegt im zentralen Teil Afghanistans. Die Provinz grenzt an Baghlan im Norden, Panjshir und Kapisa im Osten, Kabul und Wardak im Süden und Südosten und Bamyan im Westen. Die Provinzhauptstadt ist Charikar. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Parwan im Zeitraum 2020/21 auf 737.700 Personen. Ethnische Gruppen in der Provinz umfassen Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Qizilbash, Kutschi und Hazara. Die Zahl der Dari-Sprecher ist etwa 2,5 mal höher als die der Paschtu-Sprecher. Die Population der Kutschi-Nomaden beträgt ca. 30.000 im Winter und ca. 120.000 im Sommer (LIB, Kapitel 5.28.). Ein Abschnitt der Ring Road führt durch die Distrikte Charikar, Jabulussaraj und Salang. Der auf dieser Strecke liegende 2,7 km lange Salang-Tunnel zwischen den Provinzen Parwan und Baghlan ist die einzige Straßenverbindung Kabuls mit Nordafghanistan. Die Zulaufstrecken sind in schlechtem Zustand und die Straßenerhaltungsarbeiten mangelhaft. Eine weitere Hauptverbindungsstraße verbindet Parwan mit der Nachbarprovinz Bamyan (LIB, Kapitel 5.28.). Die Luftwaffenbasis Bagram, die größte NATO-Militärbasis in Afghanistan, befindet sich in der Provinz Parwan (LIB, Kapitel 5.28.). Im Mai 2019 wurde die Provinz Parwan zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt. Im Juni 2019 wurde berichtet, dass sich die Sicherheitslage in manchen Distrikten der Provinz in den vergangenen Jahren verschlechtert hätte. Für 2020 wird die Sicherheitslage in der Provinz Parwan als „nicht stabil“ bezeichnet. Aufständische, insbesondere Taliban, sind in den Distrikten Siya Gird, Shinwari, Koh e Safi und Bagram präsent. Die Präsenz der Taliban im Distrikt Koh-e-Safi wurde im Juli 2020 als zwar klein, jedoch wachsend. Die Anwesenheit der Luftwaffenbasis Bagram hat

Aussagen der lokalen Bevölkerung negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage im Distrikt. Es kommt zu Angriffen auf die Basis durch den Islamischen Staat und die Taliban und auch afghanische Arbeiter auf der Basis werden angegriffen. Auf Regierungsseite befindet sich die Provinz Parwan im Verantwortungsbereich des

  1. ANA Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - Ost (TAAC-E) untersteht, welches vorwiegend aus US-amerikanischen und polnischen Truppen besteht (LIB, Kapitel 5.28.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 246 zivile Opfer (65 Tote und 181 Verletzte) in der Provinz Parwan. Dies entspricht einer Steigerung von 500% gegenüber
  2. Die Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von Kämpfen am Boden und Suchoperationen. In der Provinz werden Sicherheitsoperationen und Luftschläge durch die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt. Auch kommt es immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Streitkräften. Es kommt zu Angriffen durch Aufständische auf Kontrollpunkte der Sicherheitskräfte entlang der Fernstraßen (LIB, Kapitel 5.28.). 2.5.10.2 Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.). Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (LIB Kapitel 5.35). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
  3. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (LIB, Kapitel 5.5.). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.). 2.5.10.3 Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). ACLED registrierte 19 sicherheitsrelevante Vorfälle in Mazar-e Sharif im Zeitraum von 01.03.2019 – 30.06.
  4. Bei über der Hälfte der dokumentierten Vorfälle handelte es sich um Landminen oder improvisierten Sprengkörpern. Berichten von Landinfo zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif in 2019 verglichen zu 2018 verschlechtert (EASO - Bericht zur Sicherheitslage nach Provinz von September 2020). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Laut telefonischer Auskunft von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 würden sich in Mazar-e Sharif die verschiedenen organisierten kriminellen Gruppen hauptsächlich auf Grundlage ihrer ethnischen Identität bilden oder seien einem bestimmten Gebiet zugehörig, das sie als ihr Aktionsgebiet betrachten würden. Es sei sowohl schwierig, einzuschätzen, wie groß und einflussreich diese Gruppen seien, als auch einzuschätzen, welche Absichten sie hätten, da sie sich jeweils aus verschiedenen Untergruppen zusammensetzen würden, sie keine einheitliche Kommandostruktur hätten, äußerst flexibel bezüglich ihrer Loyalitäten seien und ein sprunghaftes Verhalten an den Tag legen würden. Sie seien in der Regel mit Kleinwaffen ausgestattet und in der Lage, bewaffnete Raubüberfälle, Autodiebstähle und Entführungen durchzuführen, indem sie etwa illegale Checkpoints auf der Straße errichten würden. Allerdings seien sie in ihrer Kapazität auf einzelne bzw. kleinere Operationen beschränkt. Auch seien diese Gruppen bislang in keine hochkarätigen Angriffe oder Anschläge verwickelt gewesen. Kriminelle Vorfälle hätten in Mazar-e Sharif seit dem letzten Jahr zugenommen. Sie würden ein breites Spektrum von Straftaten umfassen, darunter Hauseinbrüche, Einbrüche in unbeaufsichtigte Fahrzeuge, Raubüberfälle, bewaffnete Raubüberfälle sowie Tötungsversuche aus persönlichen oder ethnisch bedingten Gründen. Auch von Drogenabhängigen begangene Bagatelldelikte seien in Mazar-e Sharif übliche Vorkommnisse. UNHCR Mazar-e Sharif hält weiters fest, im Vergleich zum letzten Jahr zu einem Anstieg der Kriminalitätsrate gekommen sei (ACCORD Mazar-e Sharif). Zur Präsenz der Taliban hält Landinfo im Bericht vom April 2020 fest, dass es vermutlich eine gewisse Präsenz der Taliban in der Stadt gebe, dass sie jedoch nicht als solche erkennbar seien. Die Taliban hätten in der Stadt wenig Rückhalt, was vermutlich der Grund dafür sei, dass sie dort nur kleinere Anschläge durchführen würden. Solche kleineren Anschläge seien relativ einfach zu bewerkstelligen, da es dafür nicht größerer Mengen an Sprengstoff oder viel Planung und Koordination bedürfe. Weiters findet sich im Landinfo-Bericht die Information, dass die politische Lage in Mazar-e Sharif komplex sei, und dass dort verschiedene bewaffnete Gruppen und Milizen aktiv seien. Die Sicherheit der Stadt sei abhängig von den Handlungen von Mitgliedern der lokalen Regierung, die sich mit bewaffneten Männern umgeben würden. Es sei nicht unüblich, dass es zu Spannungen zwischen verschiedenen lokalen Behörden komme, und manchmal würden diese zu sicherheitsrelevanten Vorfällen führen. Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei die Fahrt vom Flughafen in die Stadt im Allgemeinen möglich und nicht bedenklich. Rückkehrende, die per Flugzeug nach Mazar-e Scharif kommen würden, würden vom Flughafen üblicherweise mit dem Taxi in die Stadt fahren. Die Menschen würden allerdings vorsichtshalber nicht nach Einbruch der Dunkelheit draußen unterwegs sein. Nach Einbruch der Dunkelheit würden sich draußen kriminelle Banden herumtreiben, man könne verprügelt werden, und es gebe Fälle von Diebstahl und sogar Entführungen. Dies sei nicht nur etwas, das auf dem Weg zwischen dem Flughafen und der Stadt ständig passiere, sondern ein Phänomen, das überall in der Gegend, auch innerhalb der Stadt, auftrete und ein generelles Problem darstelle (ACCORD Mazar-e Sharif). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Mazar-e Sharif). Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020, 3.1.). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). RückkehrerInnen aus Europa würden üblicherweise nicht in Gruppen kommen, sondern eher einzeln und seien häufig vom Rest der Gesellschaft isoliert. Insbesondere jene RückkehrerInnen, die kein soziales Netzwerk in der Stadt hätten, und auch diejenigen, die nicht als Teil einer Gruppe ankommen würden, würden höchstwahrscheinlich zuerst in die Innenstadt gehen und dort eine Wohnung mieten, einfach deshalb, weil sie keine Verbindungen zu den Menschen in den verschiedenen IDP- und RückkehrerInnen-Siedlungen hätten. Wie solche RückkehrerInnen dann in der Stadt zurechtkommen, hänge stark von den individuellen Umständen ab, von Geschlecht, Alter, beruflicher Qualifikation, finanzieller Situation, Glück und vielen anderen Faktoren. Die Arbeitssuche in der Stadt sei sehr schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen nach Mazar-e Sharif kommen würden, die alle ebenfalls auf Arbeitssuche seien. Laut Angaben von UNHCR Mazar-e Sharif vom März 2020 sei der Zugang zum Arbeitsmarkt in der Stadt sehr beschränkt. Es gebe nur sehr begrenzt offizielle Arbeitsplätze. Da die Aufnahmegemeinden hier mit den gleichen Problemen konfrontiert seien und für sich beanspruchen würden, vorrangig behandelt zu werden, sei es für IDPs und manche Rückkehrende noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten. Darüber hinaus fehle es IDPs und Rückkehrenden häufig an den notwendigen Fähigkeiten für die Arbeitsplätze, die in den Gebieten, in die sie vertrieben worden seien, verfügbar seien. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man etwas und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit (ACCORD Mazar-e Sharif). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 2.5.10.4 Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276 in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (LIB, Kapitel 5.13.). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden. Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala. Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (LIB, Kapitel 5.13.). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB, Kapitel 5.13.). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält, gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz die ISKP in Herat hat. Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
  5. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.13.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  6. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen. Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (LIB, Kapitel 5.13.). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan). 2.5.10.5 Herat-Stadt: Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 574.276 Einwohner (LIB, Kapitel 5.13.). In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).In Herat-Stadt kam es in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (LIB, Kapitel 5.13.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar. Der Flughafen Herat befindet sich etwa 10 km südlich von Herat-Stadt entfernt. Derzeit werden auf dem Flughafen jährlich etwa 350.000 Passagiere abgefertigt, und die Verwaltung des Flughafens sowie die Instandhaltung des Flugplatzes werden von den NATO-Streitkräften unter italienischem Kommando durchgeführt. Nationale Airlines (Kam Air und Ariana Air) fliegen Herat international aus Iran an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Herat (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen nach Kabul, Maimana und Chighcheran (LIB, Kapitel 5.35.). Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Noah Coburn, ein am Bennington College im US-Bundesstaat Vermont tätiger Sozial- und Kulturanthropologe mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan erwähnt in einer Auskunft per Email vom März 2020, dass die Sicherheitslage zwischen der Stadt Herat und dem Flughafen sehr schlecht sei. Die Straße verlaufe durch einige von einem Warlord kontrollierte Gebiete, der immer wieder mit der Regierung in Konflikt stehen würde. Dies mache diese Route besonders gefährlich. In einer Emailauskunft vom April 2020 hält die in der Stadt Herat stationierte Norwegian Refugee Council (NRC)-Mitarbeiterin Elelta Beyene, zuständig für die Programmleitung in der Westregion Afghanistans, fest, dass die Straße zwischen dem Flughafen von Herat und der Stadt vergleichsweise sicher sei. Ein regelmäßiges Befahren der Strecke sei möglich, wobei die Lage natürlich unberechenbar sei und „Kollateralschäden“ durch am Straßenrand platzierte improvisierte Sprengsätze weiterhin vorkommen könnten. In einer telefonischen Auskunft vom April 2020 hält die deutsche Afghanistan-Expertin Friederike Stahlmann (Universität Bern) fest, dass aus Europa Zurückkehrende für den Weg vom jeweiligen Flughafen in die Stadt hinein häufig Taxis benutzen würden. Von ihnen werde dabei für die Fahrt häufig das bis zu fünffache des normalen Preises verlangt. Rückkehrenden aus Pakistan oder Iran passiere derartiges eher nicht, die Fahrer würden am Äußeren des Fahrgastes (etwa an der Kleidung) erkennen, dass es sich um einen aus Europa Zurückkehrenden handle und würden dadurch vermuten, dass die Person „wohlhabender“ sei. Viele Rückkehrende würden für ihre Fahrt vom Flughafen in die Stadt informelle Taxis benutzen, deren Fahrer nicht selten mit Verbrecherbanden kooperieren würden. Das Reisen auch innerhalb der Städte sei in Afghanistan generell gefährlich. Ausgeraubt und angegriffen zu werden stelle eine große Gefahr dar (ACCORD Herat). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO Guidance 2019). Friederike Stahlmann hält in der telefonischen Auskunft vom April 2020 fest, dass aus Europa in eine der Städte Afghanistans, darunter Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zurückkehrende Personen, die in diesen Städten keine Familie hätten, die sie aufnehmen würden, meist von Teehaus zu Teehaus irren würden. Einige hätten vielleicht genügend finanzielle Mittel um in der Stadt eine Wohnung mieten zu können,

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