RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW255 2178395-1 SpruchW255 2178395-1/4E, W255 2178395-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand ab 16.12.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 08.05.2009 bis 01.11.2016, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld und mehrere kurze Dienstverhältnisse, stand er im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 13.06.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er laut einer Meldung der Finanzpolizei vom 05.09.2016 bis 09.09.2016 ohne Gewerbeberechtigung einem Gewerbe nachgegangen sei. Weiters wurde er darüber belehrt, dass für den Fall, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), durch öffentliche Organe betreten wird, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist und das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe in solchen Fällen für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Der BF werde eingeladen, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.1.
- Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 13.06.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er laut einer Meldung der Finanzpolizei vom 05.09.2016 bis 09.09.2016 ohne Gewerbeberechtigung einem Gewerbe nachgegangen sei. Weiters wurde er darüber belehrt, dass für den Fall, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), durch öffentliche Organe betreten wird, die unwiderlegliche Rechtsvermutung gelte, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist und das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe in solchen Fällen für zumindest vier Wochen zurückzufordern ist. Der BF werde eingeladen, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. 1.
- Am 27.06.2017 sprach der BF persönlich beim AMS vor und gab an, dass er lediglich einer armen Frau geholfen habe und diese dann die Fensterbänke, die er gekauft habe, nicht bezahlen wollen hätte. Er habe nur sein Eigentum zurückholen wollen. Die Frau habe die Polizei wegen Sachbeschädigung und nicht wegen einer Beschäftigung des BF gerufen. Der BF habe auch kein Einkommen erzielt. 1.
- Am 28.06.2017 wurde der BF vor dem AMS im Beisein von XXXX niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass er beim Einbau der Fenster und Fensterbänke lediglich die Schrauben zugereicht habe. XXXX habe den Auftrag für den Einbau der Fenster und Fensterbänke allein übernommen und durchgeführt. Der BF habe lediglich die Fensterbänke besorgt und selbst bezahlt. Nachdem XXXX , die Auftraggeberin, die Rechnung nicht beglichen und sich auch nicht mehr gemeldet habe, habe der BF sein Eigentum zurückholen wollen und mit dem Ausbau der Fensterbänke begonnen. Der BF habe somit keine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt.1.
- Am 28.06.2017 wurde der BF vor dem AMS im Beisein von römisch 40 niederschriftlich einvernommen und führte aus, dass er beim Einbau der Fenster und Fensterbänke lediglich die Schrauben zugereicht habe. römisch 40 habe den Auftrag für den Einbau der Fenster und Fensterbänke allein übernommen und durchgeführt. Der BF habe lediglich die Fensterbänke besorgt und selbst bezahlt. Nachdem römisch 40 , die Auftraggeberin, die Rechnung nicht beglichen und sich auch nicht mehr gemeldet habe, habe der BF sein Eigentum zurückholen wollen und mit dem Ausbau der Fensterbänke begonnen. Der BF habe somit keine unerlaubte Beschäftigung ausgeübt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.07.2017, VN: XXXX , wurde gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.09.2016 bis 05.10.2016 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 592,76 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 05.10.2016 von Organen der Landespolizeidirektion XXXX bei einer Beschäftigung betreten worden sei.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.07.2017, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 08.09.2016 bis 05.10.2016 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 592,76 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF am 05.10.2016 von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten worden sei. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er keine Tätigkeit ausgeübt habe, die er „sowieso nicht ausüben könnte“, da er kein gelernter Fenstermonteur sei. Daher würde er sich nie zutrauen, ein Fenster einzubauen. Er sei nicht von der Polizei bei einer Bautätigkeit erwischt worden, vielmehr sei die Polizei geholt worden. In der Niederschrift vom 28.06.2017 habe XXXX nochmals wiederholt, dass der BF mit dem Arbeitsauftrag nichts zu tun habe. Der BF habe nur seine Fensterbänke abholen wollen.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er keine Tätigkeit ausgeübt habe, die er „sowieso nicht ausüben könnte“, da er kein gelernter Fenstermonteur sei. Daher würde er sich nie zutrauen, ein Fenster einzubauen. Er sei nicht von der Polizei bei einer Bautätigkeit erwischt worden, vielmehr sei die Polizei geholt worden. In der Niederschrift vom 28.06.2017 habe römisch 40 nochmals wiederholt, dass der BF mit dem Arbeitsauftrag nichts zu tun habe. Der BF habe nur seine Fensterbänke abholen wollen. 1.
- Am 03.10.2017 wurde dem AMS ein Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2016 übermittelt. Laut diesem Bericht habe der BF im September 2016 gemeinsam mit einem Freund namens XXXX in der Wohnung von XXXX sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingemauert. Der BF habe diesbezüglich mit der Wohnungsinhaberin einen Preis von EUR 150,- pro Fenster, also insgesamt EUR 900,- zuzüglich der Kosten für die Fensterbänke, welche der BF einkaufen sollte, vereinbart. Die Fenster hätten von XXXX eingekauft werden sollen. Der BF habe sechs Fensterbänke aus Granit á EUR 16,- eingekauft und diesen Betrag vorerst für XXXX ausgelegt. 1.
- Am 03.10.2017 wurde dem AMS ein Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2016 übermittelt. Laut diesem Bericht habe der BF im September 2016 gemeinsam mit einem Freund namens römisch 40 in der Wohnung von römisch 40 sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingemauert. Der BF habe diesbezüglich mit der Wohnungsinhaberin einen Preis von EUR 150,- pro Fenster, also insgesamt EUR 900,- zuzüglich der Kosten für die Fensterbänke, welche der BF einkaufen sollte, vereinbart. Die Fenster hätten von römisch 40 eingekauft werden sollen. Der BF habe sechs Fensterbänke aus Granit á EUR 16,- eingekauft und diesen Betrag vorerst für römisch 40 ausgelegt. Nachdem XXXX dem BF bis zum 05.10.2016 weder die Kosten für die Fensterbänke, noch den vereinbarten Betrag für die Arbeitszeit bezahlt habe, habe er sich entschlossen, die Fensterbänke, die seiner Meinung nach ihm gehört härten, wieder auszubauen. Am 05.10.2016 um 09:40 Uhr sei der BF von Organen der Landespolizeidirektion XXXX beobachtet worden, als er gerade versucht habe, ein Fensterbrett heraus zu stemmen. Ein weiteres habe er bereits herausgestemmt gehabt. Nachdem römisch 40 dem BF bis zum 05.10.2016 weder die Kosten für die Fensterbänke, noch den vereinbarten Betrag für die Arbeitszeit bezahlt habe, habe er sich entschlossen, die Fensterbänke, die seiner Meinung nach ihm gehört härten, wieder auszubauen. Am 05.10.2016 um 09:40 Uhr sei der BF von Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 beobachtet worden, als er gerade versucht habe, ein Fensterbrett heraus zu stemmen. Ein weiteres habe er bereits herausgestemmt gehabt. Der BF habe mit XXXX im Vorhinein vereinbart gehabt, dass für den Austausch der Fenster und Einbau der Fensterbänke keine Rechnung gestellt und der zu zahlende Betrag nicht versteuert werden würde. Der BF habe mit römisch 40 im Vorhinein vereinbart gehabt, dass für den Austausch der Fenster und Einbau der Fensterbänke keine Rechnung gestellt und der zu zahlende Betrag nicht versteuert werden würde. 1.
- Am 09.10.2017 führte das AMS ein Telefonat mit XXXX . Diese gab an, dass sie ein paar Tage nach dem Vorfall vom 05.10.2016 EUR 600,- an XXXX bezahlt habe. Die beiden hätten nach dem Vorfall mit der Polizei massiv Geld gefordert und sie habe ihnen daher das Geld übergeben. Von den EUR 600,- habe sie einen Betrag von EUR 50,- vom Anteil von XXXX abgezogen, da sie wollen habe, dass der Schaden am Haus wieder behoben werde. Daher habe sie insgesamt EUR 550,- statt EUR 600,- bezahlt. 1.
- Am 09.10.2017 führte das AMS ein Telefonat mit römisch 40 . Diese gab an, dass sie ein paar Tage nach dem Vorfall vom 05.10.2016 EUR 600,- an römisch 40 bezahlt habe. Die beiden hätten nach dem Vorfall mit der Polizei massiv Geld gefordert und sie habe ihnen daher das Geld übergeben. Von den EUR 600,- habe sie einen Betrag von EUR 50,- vom Anteil von römisch 40 abgezogen, da sie wollen habe, dass der Schaden am Haus wieder behoben werde. Daher habe sie insgesamt EUR 550,- statt EUR 600,- bezahlt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.10.2017, GZ 2017-0566-1-000132, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 04.07.2017, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 05.10.2016 von der Polizei beim Verrichten von Bautätigkeiten angetroffen worden sei. Er habe für diese Tätigkeiten EUR 300,- erhalten. Der BF sei in diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe gestanden und habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Die Notstandshilfe sei daher für den Zeitraum 08.09.2016 bis 05.10.2016 zurückzufordern.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 10.10.2017, GZ 2017-0566-1-000132, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid des AMS vom 04.07.2017, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 05.10.2016 von der Polizei beim Verrichten von Bautätigkeiten angetroffen worden sei. Er habe für diese Tätigkeiten EUR 300,- erhalten. Der BF sei in diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe gestanden und habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Die Notstandshilfe sei daher für den Zeitraum 08.09.2016 bis 05.10.2016 zurückzufordern. 1.
- Mit Schreiben vom 25.10.2017 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass es sich um eine einmalige Hilfe seinerseits für seinen Freund XXXX gehalten habe, weil dieser dem BF geholfen habe, seine Fenster einzubauen. Er habe bis heute (25.10.2017) weder von XXXX noch von XXXX Geldleistungen erhalten. Aus der einmaligen Hilfe seien ihm diverse Kosten entstanden, darunter EUR 90,- für Fensterbänke, Schrauben udgl, EUR 30,- für Sperrmüll und EUR 260,- für eine von der BH XXXX verhängte Strafe. 1.
- Mit Schreiben vom 25.10.2017 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass es sich um eine einmalige Hilfe seinerseits für seinen Freund römisch 40 gehalten habe, weil dieser dem BF geholfen habe, seine Fenster einzubauen. Er habe bis heute (25.10.2017) weder von römisch 40 noch von römisch 40 Geldleistungen erhalten. Aus der einmaligen Hilfe seien ihm diverse Kosten entstanden, darunter EUR 90,- für Fensterbänke, Schrauben udgl, EUR 30,- für Sperrmüll und EUR 260,- für eine von der BH römisch 40 verhängte Strafe. 1.
- Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W263 zugewiesen. 1.
- Am 27.01.2020 wurde die Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2020 der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF stand ab 16.12.2008 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 08.05.2009 bis 01.11.2016, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld und mehrere kurze Dienstverhältnisse, stand er im Bezug von Notstandshilfe. Der BF und XXXX haben im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 07.09.2016 an der Adresse XXXX , XXXX , sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingemauert. Die betroffene Wohnung des Hauses auf XXXX wurde von XXXX bewohnt und diese Tätigkeiten von ihr beauftragt.Der BF und römisch 40 haben im Zeitraum vom 05.09.2016 bis 07.09.2016 an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingemauert. Die betroffene Wohnung des Hauses auf römisch 40 wurde von römisch 40 bewohnt und diese Tätigkeiten von ihr beauftragt. Vor Beginn dieser Tätigkeiten wurde zwischen dem BF, XXXX und XXXX vereinbart, dass der BF und XXXX sechs Fenster austauschen und neue Fensterbänke einbauen sollten. Hierfür sollten der BF und XXXX je EUR 450,- (insgesamt EUR 900,- da EUR 150,- pro Fenster) zuzüglich Kostenerstattung für Materialien von XXXX erhalten. Die neuen Fenster wurden von XXXX eingekauft und dem BF und XXXX zwecks Einbau zur Verfügung gestellt. Die Fensterbänke wurden vom BF eingekauft. Es wurde zwischen den drei Beteiligten vereinbart, dass keine Rechnung für die Leistungen gestellt und die Einnahmen nicht versteuert werden sollten. , Vor Beginn dieser Tätigkeiten wurde zwischen dem BF, römisch 40 und römisch 40 vereinbart, dass der BF und römisch 40 sechs Fenster austauschen und neue Fensterbänke einbauen sollten. Hierfür sollten der BF und römisch 40 je EUR 450,- (insgesamt EUR 900,- da EUR 150,- pro Fenster) zuzüglich Kostenerstattung für Materialien von römisch 40 erhalten. Die neuen Fenster wurden von römisch 40 eingekauft und dem BF und römisch 40 zwecks Einbau zur Verfügung gestellt. Die Fensterbänke wurden vom BF eingekauft. Es wurde zwischen den drei Beteiligten vereinbart, dass keine Rechnung für die Leistungen gestellt und die Einnahmen nicht versteuert werden sollten. Nach Einbau der sechs neuen Fensterbänke und Fenster kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BF und XXXX einerseits und XXXX andererseits. Nach Einbau der sechs neuen Fensterbänke und Fenster kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem BF und römisch 40 einerseits und römisch 40 andererseits. Am 05.10.2016 suchte der BF neuerlich die Adresse in XXXX , XXXX , auf und begann damit, die Fensterbänke wieder auszubauen (herauszustemmen). Er hatte bereits eine Fensterbank ausgebaut und war gerade dabei, eine zweite Fensterbank herauszustemmen, als Organe der Landespolizeidirektion XXXX eintrafen und den BF die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagten. Am 05.10.2016 suchte der BF neuerlich die Adresse in römisch 40 , römisch 40 , auf und begann damit, die Fensterbänke wieder auszubauen (herauszustemmen). Er hatte bereits eine Fensterbank ausgebaut und war gerade dabei, eine zweite Fensterbank herauszustemmen, als Organe der Landespolizeidirektion römisch 40 eintrafen und den BF die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagten. In weiterer Folge bezahlte XXXX dem BF EUR 300,- und XXXX EUR 250,- für die in XXXX , XXXX , erbrachten Leistungen. In weiterer Folge bezahlte römisch 40 dem BF EUR 300,- und römisch 40 EUR 250,- für die in römisch 40 , römisch 40 , erbrachten Leistungen. Der BF stand am 05.09.2016, 06.09.2016, 07.09.2016 und 05.10.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von EUR 21,17 täglich bezogen. In jedem Leistungsantrag wurde der BF unter anderem auf die Verpflichtung der sofortigen Meldung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, hingewiesen. Der BF hat dem AMS die Aufnahme der oben beschriebenen Tätigkeit an der Adresse XXXX , XXXX , auf selbständiger Basis nicht gemeldet.Der BF hat dem AMS die Aufnahme der oben beschriebenen Tätigkeit an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , auf selbständiger Basis nicht gemeldet. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zum Austausch der Fenster und Einbau der Fensterbänke stützen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 06.10.2016, den darin beiliegenden Fotos und den Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2016 sowie den darin angeführten Angaben des BF, von XXXX und XXXX . Die Feststellungen zum Austausch der Fenster und Einbau der Fensterbänke stützen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 06.10.2016, den darin beiliegenden Fotos und den Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2016 sowie den darin angeführten Angaben des BF, von römisch 40 und römisch 40 . Dem Bericht der Polizeiinspektion XXXX ist ua zu entnehmen, dass der BF am 05.10.2016 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, vor ca. einem Monat gemeinsam mit seinem Freund XXXX sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbretter für XXXX eingemauert zu haben. Mit XXXX habe er einen Preis von EUR 150,- pro Fenster, daher insgesamt EUR 900,-, zuzüglich der Kosten für die Fensterbänke, welche der BF einkaufen sollte, vereinbart. Hierfür sollte keine Rechnung gelegt und der zu zahlende Betrag nicht versteuert werden. Der BF habe die Fensterbänke eingekauft und das Geld hierfür ausgelegt. Er habe auch die Fensterbänke eingebaut. Auch XXXX gab an, dass sie den BF und XXXX mit dem Austausch der Fenster und Fensterbänke beauftragt habe. Hierfür seien EUR 150,- pro Fenster vereinbart worden. Da aber nicht alle Arbeiten durchgeführt worden seien, hätte sie jedem nur EUR 300,- bezahlen wollen. Bis 05.10.2016 habe sie keine Zahlung geleistet. Dem Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 ist ua zu entnehmen, dass der BF am 05.10.2016 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, vor ca. einem Monat gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 sechs Fenster ausgetauscht und neue Fensterbretter für römisch 40 eingemauert zu haben. Mit römisch 40 habe er einen Preis von EUR 150,- pro Fenster, daher insgesamt EUR 900,-, zuzüglich der Kosten für die Fensterbänke, welche der BF einkaufen sollte, vereinbart. Hierfür sollte keine Rechnung gelegt und der zu zahlende Betrag nicht versteuert werden. Der BF habe die Fensterbänke eingekauft und das Geld hierfür ausgelegt. Er habe auch die Fensterbänke eingebaut. Auch römisch 40 gab an, dass sie den BF und römisch 40 mit dem Austausch der Fenster und Fensterbänke beauftragt habe. Hierfür seien EUR 150,- pro Fenster vereinbart worden. Da aber nicht alle Arbeiten durchgeführt worden seien, hätte sie jedem nur EUR 300,- bezahlen wollen. Bis 05.10.2016 habe sie keine Zahlung geleistet. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Angaben des BF gegenüber dem AMS vom 27.06.
- Hier bestätigte der BF neuerlich, für XXXX Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingebaut zu haben. Am 28.06.2017 relevierte der BF zwar seine Angaben dahingehend, dass er beim Einbau der Fenster und Fensterbänke lediglich Schrauben zugereicht habe, bestätigte dadurch aber neuerlich seine aktive Tätigkeit. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die Angaben des BF gegenüber dem AMS vom 27.06.
- Hier bestätigte der BF neuerlich, für römisch 40 Fenster ausgetauscht und neue Fensterbänke eingebaut zu haben. Am 28.06.2017 relevierte der BF zwar seine Angaben dahingehend, dass er beim Einbau der Fenster und Fensterbänke lediglich Schrauben zugereicht habe, bestätigte dadurch aber neuerlich seine aktive Tätigkeit. Die Feststellungen zum Ausbau der Fensterbänke und der Betretung am 05.10.2016 stützen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 06.10.2016, den darin beiliegenden Fotos und den Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.10.2016 sowie den darin angeführten Angaben des BF, von XXXX und XXXX . Der BF gab am 05.10.2016 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem an, dass XXXX bis 05.10.2016 weder die Kosten für die Fensterbänke noch den vereinbarten Betrag für die Arbeitszeit bezahlt habe, weshalb er sich entschlossen habe, die Fensterbänke wieder auszubauen. Er hätte sie wieder eingebaut, wenn er eine Zahlung erhalten hätte. XXXX gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua an, dass sie am 05.10.2016 gegen 09:30 Uhr bemerkt habe, wie der BF an den Fenstern herumgestemmt habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und aufgrund der verbalen Auseinandersetzung die Polizei gerufen.Die Feststellungen zum Ausbau der Fensterbänke und der Betretung am 05.10.2016 stützen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 06.10.2016, den darin beiliegenden Fotos und den Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.10.2016 sowie den darin angeführten Angaben des BF, von römisch 40 und römisch 40 . Der BF gab am 05.10.2016 gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem an, dass römisch 40 bis 05.10.2016 weder die Kosten für die Fensterbänke noch den vereinbarten Betrag für die Arbeitszeit bezahlt habe, weshalb er sich entschlossen habe, die Fensterbänke wieder auszubauen. Er hätte sie wieder eingebaut, wenn er eine Zahlung erhalten hätte. römisch 40 gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ua an, dass sie am 05.10.2016 gegen 09:30 Uhr bemerkt habe, wie der BF an den Fenstern herumgestemmt habe. Sie habe ihn zur Rede gestellt und aufgrund der verbalen Auseinandersetzung die Polizei gerufen., Am 28.06.2017 bestätigte der BF gegenüber dem AMS, dass er sich am 05.10.2017 die Fensterbänke zurückholen habe wollen, da er für seine Arbeit bis dahin nicht bezahlt worden sei. XXXX bestätigte am 09.10.2017 gegenüber dem AMS die Auftragsvereinbarung mit dem BF und XXXX . Weiters gab sie an, dass sie ein paar Tage nach dem Vorfall vom 05.10.2017 EUR 550,- an XXXX bezahlt habe. Von diesem Betrag seien EUR 300,- für den BF und EUR 250,- für XXXX bestimmt gewesen. römisch 40 bestätigte am 09.10.2017 gegenüber dem AMS die Auftragsvereinbarung mit dem BF und römisch 40 . Weiters gab sie an, dass sie ein paar Tage nach dem Vorfall vom 05.10.2017 EUR 550,- an römisch 40 bezahlt habe. Von diesem Betrag seien EUR 300,- für den BF und EUR 250,- für römisch 40 bestimmt gewesen. Der Umstand, dass der BF dem AMS die erforderliche Meldung hinsichtlich der Aufnahme seiner Tätigkeit nicht erstattet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom BF auch nicht behauptet. Dem Vorbringen des BF, wonach er kein Entgelt erhalten habe, ist die Aussage von XXXX und insbesondere entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass die Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG – im Falle einer Betretung eines Leistungsempfängers – über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Dem Vorbringen des BF, wonach er kein Entgelt erhalten habe, ist die Aussage von römisch 40 und insbesondere entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass die Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG – im Falle einer Betretung eines Leistungsempfängers – über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitslosigkeit § 12. […]Paragraph 12, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
- b)wer selbständig erwerbstätig ist;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
- d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 25. […]Paragraph 25, […]
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der BF, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der BF, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Den Feststellungen folgend war der BF zum Zeitpunkt des Betretens am 05.10.2016 bei der Verrichtung von Bautätigkeiten angetroffen worden. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Der BF hat sohin am 05.10.2016 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat.Der BF hat sohin am 05.10.2016 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die betreffende Person im gegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden (vgl. VwGH 29.10.2008, 2007/08/0088).Selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird. Der Frage, ob die betreffende Person im gegenständlichen Zeitraum des Leistungsbezugs Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß bezogen hat, ist gedanklich vorgelagert, ob sie in diesem Zeitraum überhaupt selbständig erwerbstätig gewesen ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens von Einkünften aus einer solchen selbständigen Erwerbstätigkeit (also etwa nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern – wenn die selbständige Erwerbstätigkeit erst begonnen wurde – auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, das heißt, ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zu Tage tretend zumindest angeboten wurden vergleiche VwGH 29.10.2008, 2007/08/0088). Wie das AMS richtig ausführt, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, ob der BF durch das Entfernen der Fensterbänke Betriebsvermögen zurückholen wollte oder Zahlung des vereinbarten Honorars Vorschub leisten wollte, da beide Tätigkeiten unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen. Der Begriff des „Betretens“ iSd § 25 Abs 2 AlVG bedeutet nicht, dass irgendjemand den betreffenden Leistungsbezieher anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 der Fall gewesen ist). Bis 01.08.2004 mussten es aber Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundelegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden durfte (VwGH
- 1998, 98/08/0154). Mit BGBl I 2004/77 wurde diese enge Regelung ausgedehnt, so dass nunmehr auch das Betretenwerden von Organen eines Sozialversicherungsträgers oder von Exekutivorganen ausreicht, um die Sanktion zu verhängen. Die Erstreckung kann sich nur auf öffentliche Organe im organisatorischen Sinn beziehen; nicht erfasst sind daher zB Beliehene (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu § 25 AlVG Rz 542).Der Begriff des „Betretens“ iSd Paragraph 25, Absatz 2, AlVG bedeutet nicht, dass irgendjemand den betreffenden Leistungsbezieher anzeigt (wie dies bis zum Inkrafttreten des Strukturanpassungsgesetzes 1996 der Fall gewesen ist). Bis 01.08.2004 mussten es aber Organe des Arbeitsmarktservice (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, dh ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) sein, welche eine solche Tätigkeit wahrgenommen haben, damit unter Zugrundelegung einer solchen dienstlichen Wahrnehmung die genannten Sanktionen verhängt werden durfte (VwGH
- 1998, 98/08/0154). Mit BGBl römisch eins 2004/77 wurde diese enge Regelung ausgedehnt, so dass nunmehr auch das Betretenwerden von Organen eines Sozialversicherungsträgers oder von Exekutivorganen ausreicht, um die Sanktion zu verhängen. Die Erstreckung kann sich nur auf öffentliche Organe im organisatorischen Sinn beziehen; nicht erfasst sind daher zB Beliehene (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2020) zu Paragraph 25, AlVG Rz 542). Der BF wurde entgegen seines Vorbringens, nicht „erwischt“ worden zu sein, sehr wohl von Exekutivorganen bei der Tätigkeit betreten, weshalb das Tatbestandselement des Betretens erfüllt ist. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG gilt der BF, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt der BF, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG. Da der BF bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. b AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2
- Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Da der BF bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (Paragraph 50, AlVG) verletzt hat, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
- Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Gemäß § 25 Abs. 2
- Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
- Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher die Notstandshilfe für vier Wochen vom Tag der Betretung (05.10.2016) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum von 08.09.2016 bis 05.10.
- In diesem Zeitraum hat der BF EUR 592,76 (28 Tage x EUR 21,17) Notstandshilfe bezogen und beträgt der Rückforderungsbetrag daher EUR 592,
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2178395.1.00