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{'item': 'W255 2237530-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW255 2237530-1 SpruchW255 2237530-1/3E, W255 2237530-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat zuletzt mit Antrag vom 08.06.2019 seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 14.08.2020, VN: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2020 bis 22.07.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 2 iVm 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 929,32 verpflichtet. Der BF sei am 22.07.2020 von der Finanzpolizei bei einer nicht angemeldeten Tätigkeit im Obst- und Gemüsestand seiner Gattin angetroffen worden. Der zu Unrecht bezogene Betrag werde von der laufenden Leistung einbehalten.1.
  4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 14.08.2020, VN: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 25.06.2020 bis 22.07.2020 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 929,32 verpflichtet. Der BF sei am 22.07.2020 von der Finanzpolizei bei einer nicht angemeldeten Tätigkeit im Obst- und Gemüsestand seiner Gattin angetroffen worden. Der zu Unrecht bezogene Betrag werde von der laufenden Leistung einbehalten. 1.
  5. Mit Schreiben vom 27.08.2020 erhob der BF gegen den unter Punkt 1.
  6. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er bevor die Saison angefangen habe, von der Wirtschaftskammer ein Formular erhalten habe, das besage, er dürfe seiner Frau beim Obst- und Gemüsestand aushelfen. Er habe das Formular auch der Finanzpolizei gezeigt. Da er mit seiner Ehefrau über 25 Jahre verheiratet sei und keine Entlohnung für seine Hilfe am Obst- und Gemüsestand erhalte, sei es seitens der WKO gerecht, dass er der Gattin bei kleineren Tätigkeiten helfe, vor allem da sie vor ein paar Jahren einen Bandscheibenvorfall gehabt habe. Der BF werde das unterzeichnete Formular sowie eine Bestätigung seiner Gattin, dass er ein Geld für seine Hilfe erhalte, nachreichen. Am 22.07.2020 habe er kurz seiner Gattin geholfen, als sie 5 Minuten dringend auf die Toilette musste. In dieser Zeit habe er nur einen Kunden gehabt. In dieser Zeit sei auch die Finanzpolizei gekommen und habe ihn kontrolliert. Nach 5 Minuten sei auch seine Gattin eingetroffen. 1.
  7. Mit Schreiben des AMS vom 08.10.2020 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs ergänzende Ermittlungen zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 1.
  8. Am 16.10.2020 nahm der BF schriftlich Stellung zum Parteiengehör des AMS vom 08.10.2020 und führte aus, dass im Bescheid außer Acht gelassen werde, dass er unentgeltlich im Verkaufsstand seiner Gattin aushelfe. Er habe sich vor Saisonbeginn von der Wirtschaftskammer beraten lassen und ein Formular erhalten, aus dem ersichtlich sei, dass er seiner Frau aushelfen dürfe. Der BF sei mit seiner Frau seit über 25 Jahren verheiratet und lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Seine Gattin habe ihn für seine Hilfe nicht bezahlt. Das könne er nachweisen. Er sei nach wie vor auf der Suche nach einer hauptberuflichen Tätigkeit, habe Bewerbungen verschickt und sei seinen Verpflichtungen nachgekommen. 1.
  9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 17.11.2020, GZ: WF 2020-0566-3-001038, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 22.07.2020 von der Finanzpolizei im Verkaufsstand seiner Gattin arbeitend angetroffen worden sei. Der BF sei zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bezug von Notstandshilfe gestanden und habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Die Notstandshilfe sei daher für vier Wochen zurückzufordern. 1.
  10. Mit Schreiben vom 30.11.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  11. Am 04.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  13. Feststellungen 2.1.
  14. Der BF bezog zuletzt seit 07.12.2015 - mit Unterbrechungen aufgrund des mehrmaligen Bezuges von Krankengeld und einem viertägigen Dienstverhältnis von 09.09.2019 bis 12.09.2019 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.10.2007 bis 15.11.2007 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er wurde vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter nach dem ASVG bei der XXXX angemeldet.2.1.
  15. Der BF bezog zuletzt seit 07.12.2015 - mit Unterbrechungen aufgrund des mehrmaligen Bezuges von Krankengeld und einem viertägigen Dienstverhältnis von 09.09.2019 bis 12.09.2019 – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 01.10.2007 bis 15.11.2007 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er wurde vom 09.09.2019 bis 12.09.2019 als Arbeiter nach dem ASVG bei der römisch 40 angemeldet. 2.1.
  16. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum 18.04.2019 bis 15.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 854,56 verpflichtet werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ W141 2223930-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.05.2019 Arbeiten im Obst- und Gemüseverkaufsstand seiner Ehegattin ( XXXX , geb. XXXX ) durchgeführt habe und die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.2.1.
  17. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid des AMS vom 16.05.2019, VN: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des BF für den Zeitraum 18.04.2019 bis 15.05.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 854,56 verpflichtet werde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ W141 2223930-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.05.2019 Arbeiten im Obst- und Gemüseverkaufsstand seiner Ehegattin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) durchgeführt habe und die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet habe. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  18. Der BF hat zuletzt mit Antrag vom 08.06.2019 seinen Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht. In diesem Antrag (sowie in jedem Leistungsantrag davor) wurde der BF unter anderem auf seine Verpflichtung zur sofortigen Meldung des Eintritts in ein Arbeitsverhältnis, auch bei geringfügiger Beschäftigung, hingewiesen. 2.1.
  19. Am 22.05.2020 um 09:16 Uhr, am 04.06.2020 um 13:17 Uhr und um 13:28 Uhr, am 19.06.2020 um 10:25 Uhr und um 10:45 Uhr, am 26.06.2020 um 20:05 Uhr bis 20:10 Uhr, am 04.07.2020 um 10:00 Uhr und um 12:55 Uhr, am 07.07.2020 um 19:55 Uhr, am 16.07.2020 um 09:02 Uhr, um 09:29 Uhr, um 11:21 Uhr, um 11:35 Uhr, um 12:30 Uhr und um 15:08 Uhr sowie am 20.07.2020 um 10:40 Uhr wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes arbeitend am Verkaufsstand seiner Ehegattin ( XXXX , geb. XXXX ) in XXXX , beobachtet. Zu fast allen genannten Zeitpunkten wurde der Verkaufsstand alleine durch den BF betrieben. 2.1.
  20. Am 22.05.2020 um 09:16 Uhr, am 04.06.2020 um 13:17 Uhr und um 13:28 Uhr, am 19.06.2020 um 10:25 Uhr und um 10:45 Uhr, am 26.06.2020 um 20:05 Uhr bis 20:10 Uhr, am 04.07.2020 um 10:00 Uhr und um 12:55 Uhr, am 07.07.2020 um 19:55 Uhr, am 16.07.2020 um 09:02 Uhr, um 09:29 Uhr, um 11:21 Uhr, um 11:35 Uhr, um 12:30 Uhr und um 15:08 Uhr sowie am 20.07.2020 um 10:40 Uhr wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes arbeitend am Verkaufsstand seiner Ehegattin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) in römisch 40 , beobachtet. Zu fast allen genannten Zeitpunkten wurde der Verkaufsstand alleine durch den BF betrieben. 2.1.
  21. Am 22.07.2020 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei XXXX zunächst um 09:20 Uhr dabei beobachtet, wie er Verkaufsware aus dem KFZ der Marke XXXX , mit dem KZ XXXX , auslud, während sich seine Ehegattin ( XXXX , geb. XXXX ) im Verkaufsstand in XXXX , befand. Am selben Tag um 14:45 Uhr wurde der BF bei der Tätigkeit im Verkaufsstand seiner Ehegattin angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF alleine im Verkaufsstand und verkaufte Obst an Kunden.2.1.
  22. Am 22.07.2020 wurde der BF im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei römisch 40 zunächst um 09:20 Uhr dabei beobachtet, wie er Verkaufsware aus dem KFZ der Marke römisch 40 , mit dem KZ römisch 40 , auslud, während sich seine Ehegattin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) im Verkaufsstand in römisch 40 , befand. Am selben Tag um 14:45 Uhr wurde der BF bei der Tätigkeit im Verkaufsstand seiner Ehegattin angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der BF alleine im Verkaufsstand und verkaufte Obst an Kunden. 2.1.
  23. Der BF stand zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.07.2020 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 2.1.
  24. Der BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von € 33,19 täglich bezogen. 2.1.
  25. Der BF hat dem AMS die Aufnahme der Tätigkeit im Verkaufsstand seiner Ehegattin ab Mai 2020 nicht gemeldet. 2.1.
  26. Der BF war am 22.07.2020 bei seiner Ehegattin nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. 2.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W141 2223930-1/3E. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellung zur rechtskräftigen Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe betreffend den Zeitraum 18.04.2019 bis 15.05.2019, wegen der unterlassenen Meldung der aufgenommenen Arbeit für seine Ehegattin in deren Verkaufsstand, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ W141 2223930-1/3E. Die Feststellungen zu den Beobachtungen des BF am Verkaufsstand seiner Ehegattin im Zeitraum 22.05.2020 bis 20.07.2020 ergeben sich aus den Aktenvermerken der Finanzpolizei XXXX vom 21.07.2020 und 30.07.
  28. Die Feststellungen zu den Beobachtungen des BF am Verkaufsstand seiner Ehegattin im Zeitraum 22.05.2020 bis 20.07.2020 ergeben sich aus den Aktenvermerken der Finanzpolizei römisch 40 vom 21.07.2020 und 30.07.
  29. Die Feststellungen zur Betretung des BF am 22.07.2020 beruhen auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei XXXX und den dienstlichen Wahrnehmungen, den beiliegenden Fotos sowie den Angaben des BF im Rahmen der Niederschrift vor Organen der der Finanzpolizei XXXX am 22.07.2020.Die Feststellungen zur Betretung des BF am 22.07.2020 beruhen auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei römisch 40 und den dienstlichen Wahrnehmungen, den beiliegenden Fotos sowie den Angaben des BF im Rahmen der Niederschrift vor Organen der der Finanzpolizei römisch 40 am 22.07.
  30. Der BF gab bei Betretung in der XXXX niederschriftlich vor den Organen der Finanzpolizei XXXX an, dass er dem AMS seine Tätigkeit beim Verkaufsstand seiner Ehegattin gemeldet habe, als sie ihren Obst- und Gemüsestand noch in der XXXX in XXXX gehabt hätte. Nach Belehrung durch die Finanzpolizei, dass jegliche Tätigkeit dem AMS zu melden sei, erklärte der BF, dies zu wissen. Dass der BF die von ihm am 22.07.2020 ausgeübte Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat, wurde von ihm nicht bestritten. Er gab an, maximal 2-3 Mal pro Woche für höchstens 2-3 Stunden im Erdbeerstand seiner Ehegattin tätig zu sein.Der BF gab bei Betretung in der römisch 40 niederschriftlich vor den Organen der Finanzpolizei römisch 40 an, dass er dem AMS seine Tätigkeit beim Verkaufsstand seiner Ehegattin gemeldet habe, als sie ihren Obst- und Gemüsestand noch in der römisch 40 in römisch 40 gehabt hätte. Nach Belehrung durch die Finanzpolizei, dass jegliche Tätigkeit dem AMS zu melden sei, erklärte der BF, dies zu wissen. Dass der BF die von ihm am 22.07.2020 ausgeübte Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet hat, wurde von ihm nicht bestritten. Er gab an, maximal 2-3 Mal pro Woche für höchstens 2-3 Stunden im Erdbeerstand seiner Ehegattin tätig zu sein. Die Feststellung, dass der BF im Zeitpunkt der Betretung nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus dem Auszug des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 08.10.
  31. Der BF brachte vor, er habe von der Wirtschaftskammer ein Formular „Vereinbarung zur familienhaften Mitarbeit" unterschrieben, welches ihm gestatte, seiner Ehegattin beim Obst- und Gemüsestand auszuhelfen. Für den erkennenden Senat ist aus der „Vereinbarung zur familienhaften Mitarbeit" keine Genehmigung der Tätigkeit des BF als Notstandshilfeempfänger ersichtlich. Zudem wird darin explizit festgehalten, dass der BF ausschließlich bei Bedarf kurzfristig tätig werden würde, nicht aber mehrfach wöchentlich. Die konkrete Art der Hilfstätigkeit und das Ausmaß der Tätigkeit gehen aus der Vereinbarung ebenso wenig hervor. Dem Vorbringen des BF, wonach er von seiner Ehegattin für die Mithilfe kein Entgelt erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass die Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG – im Falle einer Betretung eines Leistungsempfängers – über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Dem Vorbringen des BF, wonach er von seiner Ehegattin für die Mithilfe kein Entgelt erhalten habe, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass die Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG – im Falle einer Betretung eines Leistungsempfängers – über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. 2.
  32. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  33. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitslosigkeit § 12. […]Paragraph 12, […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]Paragraph 24, […]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. […] § 25. […]Paragraph 25, […]
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  2. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der BF, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der BF, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter „unverzüglich" ist „ohne schuldhaftes Zögern" bzw. „ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Den Feststellungen folgend war der BF zum Zeitpunkt der Kontrolle am 22.07.2020 im Verkaufsstand seiner Ehegattin tätig. Er stand zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Notstandshilfe und hat die Aufnahme dieser Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Der BF hat sohin am 22.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat.Der BF hat sohin am 22.07.2020 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ausgeübt, die er dem AMS nicht gemeldet hat. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. d AlVG gilt der BF, auch wenn er im Betrieb seiner Ehegattin tätig war, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 AlVG. Auch wenn eine Arbeitslose bestreitet, in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein und angibt, die unentgeltlich und ohne Auftrag erfolgten Reinigungstätigkeiten lediglich im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht gemäß § 90 ABGB spontan erbracht zu haben, folgt daraus, dass sie jedenfalls iSd § 12 Abs. 3 lit. d AlVG ohne in einem Dienstverhältnis zustehen, im Betrieb des Ehegatten tätig gewesen ist. Im Fall der Betretung bei dieser Tätigkeit kommt es iSd § 25 Abs. 2 AlVG nicht darauf an, welches Ausmaß dieses hatte, ob sie aus Sicht der Arbeitslosen unerheblich war bzw. welches Entgelt gebührt hätte (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0289; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (März 2020), § 25, Rz 542).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG gilt der BF, auch wenn er im Betrieb seiner Ehegattin tätig war, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 AlVG. Auch wenn eine Arbeitslose bestreitet, in einem Dienstverhältnis gestanden zu sein und angibt, die unentgeltlich und ohne Auftrag erfolgten Reinigungstätigkeiten lediglich im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht gemäß Paragraph 90, ABGB spontan erbracht zu haben, folgt daraus, dass sie jedenfalls iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG ohne in einem Dienstverhältnis zustehen, im Betrieb des Ehegatten tätig gewesen ist. Im Fall der Betretung bei dieser Tätigkeit kommt es iSd Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nicht darauf an, welches Ausmaß dieses hatte, ob sie aus Sicht der Arbeitslosen unerheblich war bzw. welches Entgelt gebührt hätte (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0289; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  4. Lfg (März 2020), Paragraph 25,, Rz 542). Da der BF bei einer Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (§ 50 AlVG) verletzt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 2
  5. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Da der BF bei einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, AlVG betreten wurde und er die Meldepflicht (Paragraph 50, AlVG) verletzt hat, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
  6. Satz AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Gemäß § 25 Abs. 2
  7. Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2,
  8. Satz AlVG ist die Notstandshilfe für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Im gegenständlichen Fall ist daher die Notstandshilfe für vier Wochen vom Tag der Betretung (22.07.2020) an zurückzufordern; der Rückforderungszeitraum ist daher der Zeitraum von 25.06.2020 bis 22.07.
  9. In diesem Zeitraum hat der BF € 929,32 (28 Tage x € 33,19) Notstandshilfe bezogen und beträgt der Rückforderungsbetrag daher € 929,
  10. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2237530.1.00

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