← Österreich

{'item': 'W255 2237843-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW255 2237843-1 SpruchW255 2237843-1/4E, W255 2237843-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2017, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) ab 01.02.2017 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt. Dies mit der Begründung, dass Pflichtversicherung des BF bei der SVA laut österreichischem Hauptverband erst mit 31.03.2017 abgeschlossen worden sei und ein Leistungsanspruch daher erst ab 01.04.2017 bestehe. 1.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2017, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) ab 01.02.2017 mangels Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt. Dies mit der Begründung, dass Pflichtversicherung des BF bei der SVA laut österreichischem Hauptverband erst mit 31.03.2017 abgeschlossen worden sei und ein Leistungsanspruch daher erst ab 01.04.2017 bestehe. 1.
  4. Gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 29.05.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass seine selbständige Tätigkeit mit der Schließung seines Unternehmens beendet gewesen und eine Abmeldung bei der SVA per 30.09.2016 erfolgt sei. Zwischen dem 30.09.2016 und 01.02.2017 wäre ihm eine selbständige Tätigkeit nicht möglich gewesen. 1.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, wurde das (damalige) Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges des BF ab 01.02.2017 bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgesetzt. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, wurde das (damalige) Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges des BF ab 01.02.2017 bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgesetzt. 1.
  8. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 24.08.2020 gab die SVS bekannt, dass das Verwaltungsverfahren betreffend das Ende der Pflichtversicherung des BF rechtskräftig beendet sei. Im konkreten habe die SVS mit Bescheid vom 08.05.2020, VN: XXXX , festgestellt, dass die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG am 31.03.2017 ende. Dieser Bescheid sei rechtskräftig, da der BF kein Rechtsmittel ergriffen habe. 1.
  9. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 24.08.2020 gab die SVS bekannt, dass das Verwaltungsverfahren betreffend das Ende der Pflichtversicherung des BF rechtskräftig beendet sei. Im konkreten habe die SVS mit Bescheid vom 08.05.2020, VN: römisch 40 , festgestellt, dass die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG am 31.03.2017 ende. Dieser Bescheid sei rechtskräftig, da der BF kein Rechtsmittel ergriffen habe. 1.
  10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, wurde die unter Punkt 1.
  11. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF laut rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 08.05.2020, bis 31.03.2017 bei der SVSpflichtversichert gewesen sei. Zwischen 01.02.2017 und 31.03.2017 sei der BF daher nicht arbeitslos im Sinne des AlVG gewesen. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, erwuchs in Rechtskraft.1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, wurde die unter Punkt 1.
  13. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF laut rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 08.05.2020, bis 31.03.2017 bei der SVSpflichtversichert gewesen sei. Zwischen 01.02.2017 und 31.03.2017 sei der BF daher nicht arbeitslos im Sinne des AlVG gewesen. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, erwuchs in Rechtskraft. 1.
  14. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 30.10.2020, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.080,93,- verpflichtet (Spruchpunkt A)). Dies mit der Begründung, dass der rechtskräftige Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, ergeben habe, dass der BF im Zeitraum 01.02.207 bis 31.03.2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und das in diesem Zeitraum vom BF empfangene Arbeitslosengeld daher zurückzufordern sei.1.
  15. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 30.10.2020, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.080,93,- verpflichtet (Spruchpunkt A)). Dies mit der Begründung, dass der rechtskräftige Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, ergeben habe, dass der BF im Zeitraum 01.02.207 bis 31.03.2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und das in diesem Zeitraum vom BF empfangene Arbeitslosengeld daher zurückzufordern sei. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B)). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B)). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. 1.
  16. Gegen den unter Punkt 1.
  17. genannten Bescheid des AMS erhob der BF mit Schreiben vom 26.11.2020 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Als Beschwerdegründe führte der BF an, dass ihm niemals eine Entscheidung des BVwG gegen seine Beschwerde vom 07.08.2017 zugegangen sei. Zudem sei der Widerruf der Leistung oder die Berichtigung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Daher beantrage der BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid wegen sachlicher Unrichtigkeit sowie aus dem Rechtsgrund der Verjährung aufzuheben. 1.
  18. Am 17.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  20. Feststellungen: 2.1.
  21. Der BF bezog unter anderem im Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 Arbeitslosengeld. 2.1.
  22. Mit Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF ab 01.02.2017 mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 und 12 AlVG eingestellt. Dies mit der Begründung, dass Pflichtversicherung des BF bei der SVA laut österreichischem Hauptverband erst mit 31.03.2017 abgeschlossen worden sei und ein Leistungsanspruch daher erst ab 01.04.2017 bestehe. 2.1.
  23. Mit Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF ab 01.02.2017 mangels Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG eingestellt. Dies mit der Begründung, dass Pflichtversicherung des BF bei der SVA laut österreichischem Hauptverband erst mit 31.03.2017 abgeschlossen worden sei und ein Leistungsanspruch daher erst ab 01.04.2017 bestehe. 2.1.
  24. Gegen den Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: XXXX , erhob der BF mit Schreiben vom 29.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem BF im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.03.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 35,27,- täglich, insgesamt EUR 2.080,93, vorläufig ausbezahlt. 2.1.
  25. Gegen den Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: römisch 40 , erhob der BF mit Schreiben vom 29.05.2017 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde dem BF im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.03.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 35,27,- täglich, insgesamt EUR 2.080,93, vorläufig ausbezahlt. 2.1.
  26. Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, wurde das (damalige) Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes des BF ab 01.02.2017 bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der SVS gemäß § 38 AVG ausgesetzt. 2.1.
  27. Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, wurde das (damalige) Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes des BF ab 01.02.2017 bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der SVS gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. 2.1.
  28. Mit Bescheid der SVS vom 08.05.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG am 31.03.2017 geendet hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF kein Rechtsmittel erhoben hat.2.1.
  29. Mit Bescheid der SVS vom 08.05.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Pflichtversicherung des BF in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG am 31.03.2017 geendet hat. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF kein Rechtsmittel erhoben hat. 2.1.
  30. Mit Schreiben vom 24.08.2020 gab die SVS dem AMS bekannt, dass das Verwaltungsverfahren betreffend das Ende der Pflichtversicherung des BF rechtskräftig beendet worden ist. Daraufhin wurde seitens des AMS das ausgesetzte Verfahren betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges es des BF am 01.02.2017 fortgesetzt. 2.1.
  31. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, wurde die unter Punkt 2.1.
  32. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF laut rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 08.05.2020, XXXX , bis 31.03.2017 bei der SVS pflichtversichert gewesen sei. Zwischen 01.02.2017 und 31.03.2017 sei der BF daher nicht arbeitslos im Sinne des AlVG gewesen.2.1.
  33. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, wurde die unter Punkt 2.1.
  34. genannte Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.05.2017, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass der BF laut rechtskräftigem Bescheid der SVS vom 08.05.2020, römisch 40 , bis 31.03.2017 bei der SVS pflichtversichert gewesen sei. Zwischen 01.02.2017 und 31.03.2017 sei der BF daher nicht arbeitslos im Sinne des AlVG gewesen. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, wurde dem BF am 07.09.2020 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF erhob innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-
  35. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 2.1.
  36. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 30.10.2020, VN: XXXX , wurde der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.080,93,- verpflichtet (Spruchpunkt A)). Dies mit der Begründung, dass der rechtskräftige Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, ergeben habe, dass der BF im Zeitraum 01.02.207 bis 31.03.2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und das in diesem Zeitraum vom BF empfangene Arbeitslosengeld daher zurückzufordern sei.2.1.
  37. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 30.10.2020, VN: römisch 40 , wurde der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.080,93,- verpflichtet (Spruchpunkt A)). Dies mit der Begründung, dass der rechtskräftige Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, ergeben habe, dass der BF im Zeitraum 01.02.207 bis 31.03.2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe und das in diesem Zeitraum vom BF empfangene Arbeitslosengeld daher zurückzufordern sei. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B)). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B)). Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass bereits eine Entscheidung über die Beschwerde des BF in der Hauptsache vorliege und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert würde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Der BF hat einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. 2.
  38. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung bezüglich des Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf des AMS. Die Begründung des von der belangten Behörde verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellung, dass der BF einen mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf das Beschwerdevorbringen des BF. Seitens des BF wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2020 richtet sich ausschließlich inhaltlich gegen die Entscheidung der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.02.
  39. Diese Entscheidung ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.
  40. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  41. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 2.3.
  42. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
  43. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.2.3.
  44. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 12).Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt: „Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“„Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.“ Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung vergleiche dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028). 2.3.
  45. Der BF hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich inhaltlich gegen die Entscheidung der Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.02.
  46. Das diesbezüglich inhaltliche Verfahren ist jedoch bereits in Rechtskraft erwachsen. 2.3.
  47. Sofern der BF in seiner Beschwerde behauptet, es sei ihm nie eine Entscheidung des BVwG gegen seine Beschwerde vom 07.08.2017 zugegangen, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die SVA stellte am 11.07.2017 einen Bescheid betreffend das Ende der Pflichtversicherung des BF aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.08.2017 Beschwerde. Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 03.02.2020, GZ W156 2168479-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Begründung zurückgewisen, der Bescheid der SVA (nunmehr SVS) sei zu Unrecht an die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermogen der „ XXXX “ zugestellt worden. Da der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, gälte dieser nicht als erlassen und würde gegenüber dem BF keine Rechtswirkung entfalten. In weiterer Folge wurde dem BF der Bescheid der SVS vom 08.05.2020, VN: XXXX , rechtswirksam zugestellt. Die Behauptung des BF, es sei ihm nie eine Entscheidung des BVwG gegen seine Beschwerde vom 07.08.2017 zugegangen, ist daher nachweislich falsch. Die SVA stellte am 11.07.2017 einen Bescheid betreffend das Ende der Pflichtversicherung des BF aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 07.08.2017 Beschwerde. Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 03.02.2020, GZ W156 2168479-1/7E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Begründung zurückgewisen, der Bescheid der SVA (nunmehr SVS) sei zu Unrecht an die Masseverwalterin im Konkurs über das Vermogen der „ römisch 40 “ zugestellt worden. Da der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, gälte dieser nicht als erlassen und würde gegenüber dem BF keine Rechtswirkung entfalten. In weiterer Folge wurde dem BF der Bescheid der SVS vom 08.05.2020, VN: römisch 40 , rechtswirksam zugestellt. Die Behauptung des BF, es sei ihm nie eine Entscheidung des BVwG gegen seine Beschwerde vom 07.08.2017 zugegangen, ist daher nachweislich falsch. 2.3.
  48. Sofern der BF Verjährung im Hinblick auf die Rückforderung des von ihm zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes einwendet, ist dem zu entgegnen, dass das AMS bereits mit Bescheid vom 12.05.2017 festgestellt hat, dass der Arbeitslosengeldbezug des BF ab 01.02.2017 eingestellt werde. Der BF hat fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde sodann mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der SVS gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Nach Mitteilung der SVS vom 24.08.2020 an das AMS über die rechtskräftige Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens wurde das Verfahren vor dem AMS fortgesetzt und mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, rechtskräftig beendet. 2.3.
  49. Sofern der BF Verjährung im Hinblick auf die Rückforderung des von ihm zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes einwendet, ist dem zu entgegnen, dass das AMS bereits mit Bescheid vom 12.05.2017 festgestellt hat, dass der Arbeitslosengeldbezug des BF ab 01.02.2017 eingestellt werde. Der BF hat fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Das Beschwerdeverfahren wurde sodann mit Bescheid des AMS vom 12.07.2017, GZ 2017-0566-9-001136, bis zur rechtskräftigen Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens bei der SVS gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Nach Mitteilung der SVS vom 24.08.2020 an das AMS über die rechtskräftige Beendigung des sozialversicherungsrechtlichen Prüfungsverfahrens wurde das Verfahren vor dem AMS fortgesetzt und mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 03.09.2020, GZ 2017-0566-9-001136, rechtskräftig beendet. Gemäß § 25 Abs. 6 AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Soweit bisher im Rahmen der Prüfung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersichtlich, hat das AMS die dreijährige Frist nicht überschritten, da das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt worden war und die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise erst mit der rechtskräftigen Entscheidung der Soweit bisher im Rahmen der Prüfung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersichtlich, hat das AMS die dreijährige Frist nicht überschritten, da das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt worden war und die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise erst mit der rechtskräftigen Entscheidung der SVS vom 08.05.2020, VN: XXXX , vorgelegen haben. Davon wurde das AMS mit Schreiben der SVS vom 24.08.2020 in Kenntnis gesetzt. Daraufhin hat das AMS mit Bescheid vom 03.09.2020, GZ: 2017-0566-9-001136, die Beschwerde des BF vom 28.05.2017 abgewiesen und den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2010, VN: XXXX , zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Der Einwand des BF, es liege Verjährung vor, werden somit – soweit hier feststellbar – geringe Erfolgsaussichten beschieden sein. Eine Beschwerdevorentscheidung des AMS über die inhaltliche Beschwerde des BF – samt Einwand der Verjährung – ist noch ausständig. SVS vom 08.05.2020, VN: römisch 40 , vorgelegen haben. Davon wurde das AMS mit Schreiben der SVS vom 24.08.2020 in Kenntnis gesetzt. Daraufhin hat das AMS mit Bescheid vom 03.09.2020, GZ: 2017-0566-9-001136, die Beschwerde des BF vom 28.05.2017 abgewiesen und den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.10.2010, VN: römisch 40 , zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet. Der Einwand des BF, es liege Verjährung vor, werden somit – soweit hier feststellbar – geringe Erfolgsaussichten beschieden sein. Eine Beschwerdevorentscheidung des AMS über die inhaltliche Beschwerde des BF – samt Einwand der Verjährung – ist noch ausständig. 2.3.
  50. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hat sich das AMS insbesondere (zu Recht) darauf berufen, dass bereits eine rechtskräftige Entscheidung über das in der Hauptsache geführte Verfahren vorliegt und daher mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des BF nicht mehr zu rechnen ist. Im Ergebnis erfolgte der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde somit zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, AVG Vorbild für jene des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG war vergleiche Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2237843.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.