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{'item': 'W257 2158096-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW257 2158096-2 Spruch, W257 2158096-2/7Z Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und aktenkundiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und aktenkundiger Sachverhalt: Mit Schreiben vom 07.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Ro 2015/12/0025, die Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014, in eventu die Neubemessung des dem Überleitungsbetrag zugrunde gelegten Gehalts nach Altrecht sowie die Auszahlung der sich aus diesen Neufeststellungen ergebenden Gehaltsdifferenz. Begründend führte er darin aus, dass die Zeiten seines Schulbesuches ab der Vollendung seiner Schulpflicht bisher nicht gehaltswirksam berücksichtigt worden seien. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde der Antrag auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß § 1 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 DVG idF BGBl I Nr 64/2016, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bereits bei der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung seiner Schulzeiten vor dem

  1. Lebensjahr ermittelt und festgestellt worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014, W213 2003858-1, als unbegründet abgewiesen und die gegen diese Entscheidung erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0066, zurückgewiesen worden. Da über den nunmehr gestellten Antrag mittels Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , bereits vollinhaltlich entschieden worden sei, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen.Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, DVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2016,, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass bereits bei der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung seiner Schulzeiten vor dem
  2. Lebensjahr ermittelt und festgestellt worden sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2014, W213 2003858-1, als unbegründet abgewiesen und die gegen diese Entscheidung erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 01.07.2015, Ro 2014/12/0066, zurückgewiesen worden. Da über den nunmehr gestellten Antrag mittels Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , bereits vollinhaltlich entschieden worden sei, sei dieser als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Spruch des Bescheides vom XXXX ausschließlich auf Festsetzung seines Vorrückungsstichtages gelautet habe und somit Aktenwidrigkeit vorliege, wenn behauptet werde, dass auch über seinen Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung entschieden worden sei. Auch sei über seine Eventualanträge nicht entschieden worden, weshalb die Behörde diesbezüglich säumig sei. Es ginge darum, dass richtigerweise gemäß Altrecht und Unionsrecht nur von einer Verweildauer von zwei Jahren in der Gehaltsstufe 1 ausgegangen werden dürfe.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass der Spruch des Bescheides vom römisch 40 ausschließlich auf Festsetzung seines Vorrückungsstichtages gelautet habe und somit Aktenwidrigkeit vorliege, wenn behauptet werde, dass auch über seinen Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung entschieden worden sei. Auch sei über seine Eventualanträge nicht entschieden worden, weshalb die Behörde diesbezüglich säumig sei. Es ginge darum, dass richtigerweise gemäß Altrecht und Unionsrecht nur von einer Verweildauer von zwei Jahren in der Gehaltsstufe 1 ausgegangen werden dürfe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, W221 2158096-1, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Antrag vom 07.10.2016 auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß § 1 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 DVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde hinsichtlich dieses Antrages die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass über die besoldungsrechtliche Stellung mit Bescheid vom XXXX , nicht abgesprochen worden sei und damit keine entschiedene Sache vorliege. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.01.2018, W221 2158096-1, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Antrag vom 07.10.2016 auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des Altrechts ab dem Stichtag 01.01.2014 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, DVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Umfang wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde hinsichtlich dieses Antrages die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass über die besoldungsrechtliche Stellung mit Bescheid vom römisch 40 , nicht abgesprochen worden sei und damit keine entschiedene Sache vorliege. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde zum Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 66 iVm § 210 RStDG zum Entscheidungsstichtag folgende besoldungsrechtliche Stellung aufweise: Verwendungsgruppe XXXX , Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX . Begründend wurde darin ausgeführt, dass mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem
  3. Lebensjahr und die daraus folgende besoldungsrechtliche Stellung ermittelt worden sei. Mit der Bundesbesoldungsreform, BGBl I Nr 32 vom 11.02.2015, sei ein neues Besoldungssystem eingeführt worden. Gemäß § 211a RStDG seien ua Richter/Innen nach den Bestimmungen der §§ 169c, 169d und 169e GehG in das neue Besoldungsregime übergeleitet worden. § 175 Abs 79 Z 2 und 3 GehG bestimme, dass die §§ 7a, 113 und 113a GehG samt Überschrift mit der Kundmachung des BGBl I Nr 32/2015 folgenden Tag außer Kraft treten und diese Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien sowie die §§ 8 und 12 GehG samt Überschrift in allen vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien. Auch sei § 66 Abs 2 RStDG gemäß § 212 Abs 63 RStDG in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Da die Bestimmungen zur gesetzlichen Antragslegitimation auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages notwendigen Bestimmungen außer Kraft getreten seien und auch nicht mehr auf laufende und künftige Verfahren anzuwenden seien, komme eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine daraus resultierende Abänderung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht mehr in Betracht. Gemäß § 169c Abs 1 GehG, in der Fassung BGBl I Nr 32/2015 seien alle Beamtinnen und Beamte der in § 169d GehG angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, in der die Richterinnen und Richter gemäß § 169d Abs 1 Z 12 GehG angeführt seien, welche sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 32/2015 im Dienststand befunden hätten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des zu ermittelnden Überleitungsbetrages alleine auf Grundlage des bisherigen Gehaltes in das neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in das neu geschaffene Besoldungssystem ex lege überzuleiten gewesen sei. Aus den Ausführungen ergebe sich nun, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Besoldungssystem wie folgt laute: Verwendungsgruppe XXXX , Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX . Mit XXXX sei der Beschwerdeführer somit in die Überleitungsstufe vorgerückt. Mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe habe sich gemäß § 169c Abs 7 GehG auch sein Besoldungsdienstalter um XXXX erhöht. Diese Erhöhung habe bewirkt, dass die Verweildauer in der Überleitungsstufe bis zur darauffolgenden Vorrückung entsprechend verkürzt gewesen sei. Mit dieser Vorrückung habe der Beschwerdeführer dann die Zielstufe erreicht und sei damit voll in das neue Besoldungsdienstalter eingegliedert worden. Daraus ergebe sich folgende besoldungsrechtliche Stellung zum Entscheidungszeitpunkt: Verwendungsgruppe XXXX , Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX . Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde zum Antrag auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 210, RStDG zum Entscheidungsstichtag folgende besoldungsrechtliche Stellung aufweise: Verwendungsgruppe römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Begründend wurde darin ausgeführt, dass mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , der Vorrückungsstichtag nach der am 01.01.2014 geltenden Rechtslage und somit unter Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem
  4. Lebensjahr und die daraus folgende besoldungsrechtliche Stellung ermittelt worden sei. Mit der Bundesbesoldungsreform, BGBl römisch eins Nr 32 vom 11.02.2015, sei ein neues Besoldungssystem eingeführt worden. Gemäß Paragraph 211 a, RStDG seien ua Richter/Innen nach den Bestimmungen der Paragraphen 169 c, 169 d und 169 e GehG in das neue Besoldungsregime übergeleitet worden. Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und 3 GehG bestimme, dass die Paragraphen 7 a, 113 und 113 a GehG samt Überschrift mit der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2015, folgenden Tag außer Kraft treten und diese Bestimmungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien sowie die Paragraphen 8 und 12 GehG samt Überschrift in allen vor dem 11.02.2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden seien. Auch sei Paragraph 66, Absatz 2, RStDG gemäß Paragraph 212, Absatz 63, RStDG in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Da die Bestimmungen zur gesetzlichen Antragslegitimation auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung und die zur Berechnung des Vorrückungsstichtages notwendigen Bestimmungen außer Kraft getreten seien und auch nicht mehr auf laufende und künftige Verfahren anzuwenden seien, komme eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und eine daraus resultierende Abänderung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht mehr in Betracht. Gemäß Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2015, seien alle Beamtinnen und Beamte der in Paragraph 169 d, GehG angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, in der die Richterinnen und Richter gemäß Paragraph 169 d, Absatz eins, Ziffer 12, GehG angeführt seien, welche sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2015, im Dienststand befunden hätten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des zu ermittelnden Überleitungsbetrages alleine auf Grundlage des bisherigen Gehaltes in das neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in das neu geschaffene Besoldungssystem ex lege überzuleiten gewesen sei. Aus den Ausführungen ergebe sich nun, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Überleitung in das neue Besoldungssystem wie folgt laute: Verwendungsgruppe römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Mit römisch 40 sei der Beschwerdeführer somit in die Überleitungsstufe vorgerückt. Mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe habe sich gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG auch sein Besoldungsdienstalter um römisch 40 erhöht. Diese Erhöhung habe bewirkt, dass die Verweildauer in der Überleitungsstufe bis zur darauffolgenden Vorrückung entsprechend verkürzt gewesen sei. Mit dieser Vorrückung habe der Beschwerdeführer dann die Zielstufe erreicht und sei damit voll in das neue Besoldungsdienstalter eingegliedert worden. Daraus ergebe sich folgende besoldungsrechtliche Stellung zum Entscheidungszeitpunkt: Verwendungsgruppe römisch 40 , Gehaltsstufe römisch 40 mit nächster Vorrückung am römisch 40 . Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass durch den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sein Vorrückungsstichtag mit XXXX unter Einbeziehung seiner Studienzeiten erfolgt sei. Dadurch sei für ihn ein rechtlicher Besitzstand geschaffen worden, der auch die volle Wirksamkeit dieser zusätzlichen Vordienstzeitenanrechnung in dem Sinne inkludiert habe, dass bei Berechnung der Vorrückungen, die nach österreichischer Gesetzesregelung vorgesehene Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von fünf Jahren (bei Richtern elf Jahre) unionsrechtlich auf zwei Jahre (bei Richtern auf acht Jahre) korrigiert worden sei. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf ein derzeit anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Gegenständlich gehe es nicht mehr um die Anwendung früheren Rechtes, sondern um die Umsetzung einer schon getroffenen und rechtskräftigen Entscheidung. Seine besoldungsrechtliche Stellung sei um (mindestens) drei Jahre günstiger festzustellen gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass durch den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sein Vorrückungsstichtag mit römisch 40 unter Einbeziehung seiner Studienzeiten erfolgt sei. Dadurch sei für ihn ein rechtlicher Besitzstand geschaffen worden, der auch die volle Wirksamkeit dieser zusätzlichen Vordienstzeitenanrechnung in dem Sinne inkludiert habe, dass bei Berechnung der Vorrückungen, die nach österreichischer Gesetzesregelung vorgesehene Verweildauer in der Gehaltsstufe 1 von fünf Jahren (bei Richtern elf Jahre) unionsrechtlich auf zwei Jahre (bei Richtern auf acht Jahre) korrigiert worden sei. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf ein derzeit anhängiges Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH. Gegenständlich gehe es nicht mehr um die Anwendung früheren Rechtes, sondern um die Umsetzung einer schon getroffenen und rechtskräftigen Entscheidung. Seine besoldungsrechtliche Stellung sei um (mindestens) drei Jahre günstiger festzustellen gewesen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde von der Behörde vorgelegt und ist am 07.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 29.10.2018 zur Zahl W257 2158096-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ 9 ObA 141/15y-14 und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Der EuGH hat über diese Vorabentscheidungsersuchen mit Urteilen vom 08.05.2019, C-396/17 und C-24/17 entschieden. Mit Beschluss vom 29.10.2018 zur Zahl W257 2158096-2/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die ihm mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ 9 ObA 141/15y-14 und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Der EuGH hat über diese Vorabentscheidungsersuchen mit Urteilen vom 08.05.2019, C-396/17 und C-24/17 entschieden. Mit BGBl I 2019/58 sind am 08.07.2019 neue gesetzlichen Bestimmungen (§ 169f ff GehG 1956) im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und rückwirkend in Kraft getreten. Mit diesen soll die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden. Mit BGBl römisch eins 2019/58 sind am 08.07.2019 neue gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 169 f, ff GehG 1956) im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden und rückwirkend in Kraft getreten. Mit diesen soll die Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt und der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen werden. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 169f Abs 3 und 4 iVm § 169g GehG 1956 nun einen Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 neu festzusetzen.Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 169 g, GehG 1956 nun einen Vergleichsstichtag zu ermitteln und die besoldungsrechtliche Stellung durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28.02.2015 neu festzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
  6. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
  7. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (vgl RV 2009 BlgNR
  8. GP 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren.Aus den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren. Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at] Rz 14). Beim Bundesverwaltungsgericht sind etwa 200 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall (W128 2151136-1) bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Erkenntnis nunmehr das im Spruch genannte Verfahren, dem dieselbe Rechtsfrage wie in dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, anhängig. In dieser vorliegenden außerordentlichen Revision argumentiert der Revisionswerber im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd § 169g Abs 4 GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hat. Weiters wird vorgebracht, dass sein ursprünglicher Vorrückungsstichtag bereits rechtskräftig bescheidmäßig verbessert worden sei und dementsprechend nunmehr bloß die besoldungsrechtlichte Stellung dieser Verbesserung insofern anzupassen gewesen sei, dass die Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre nicht stattzufinden habe. Die Klärung dieser Rechtsfragen ist auch für den vorliegenden Fall relevant. In dieser vorliegenden außerordentlichen Revision argumentiert der Revisionswerber im Wesentlichen, dass der Abzug von vier Jahren zur Hälfte iSd Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG 1956 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben hat. Weiters wird vorgebracht, dass sein ursprünglicher Vorrückungsstichtag bereits rechtskräftig bescheidmäßig verbessert worden sei und dementsprechend nunmehr bloß die besoldungsrechtlichte Stellung dieser Verbesserung insofern anzupassen gewesen sei, dass die Ausdehnung des Verbleibs in der ersten Gehaltsstufe von zwei auf fünf Jahre nicht stattzufinden habe. Die Klärung dieser Rechtsfragen ist auch für den vorliegenden Fall relevant. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfragen liegt bislang nicht vor. Da die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt. Die gegenständliche Aussetzung ist in Form eines – der Rechtskraft fähigen – Beschlusses zu verfügen, gegen den grundsätzlich eine gesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (vgl Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 34 [Stand 31.3.2018, rdb.at] Rz 12; vgl auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, wonach ein gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs 3 VwGG unterliege.). Die gegenständliche Aussetzung ist in Form eines – der Rechtskraft fähigen – Beschlusses zu verfügen, gegen den grundsätzlich eine gesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann vergleiche Grof in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 34, [Stand 31.3.2018, rdb.at] Rz 12; vergleiche auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, wonach ein gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliege.). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der oa Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der oa Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2158096.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.