RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW257 2181784-1 Spruch, W257 2181784-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürgerin der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang: 1.1. Verfahren vor der Behörde: Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF2“ genannt), ein zum Zeitpunkt der Antragstellung 21 Jahre alter Mann, reiste mit seiner nunmehr 61-jährigen Mutter, an einem unbestimmten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 29.10.2015 einen Asylantrag. Die Mutter stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Sie brachte vor folgende Namen zu führen: ● Die Frau: XXXX (ho. Gz.: W257 2181802-1; IFA: XXXX ), geboren am XXXX , hier als Beschwerdeführer 1 (BF1) bezeichnet. Die Frau: römisch 40 (ho. Gz.: W257 2181802-1; IFA: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , hier als Beschwerdeführer 1 (BF1) bezeichnet. ● Der Sohn: XXXX (ho Gz.: W257 2181784-1, IFA: XXXX ), geboren am XXXX , hier als Beschwerdeführer 2 (BF2) bezeichnet. Der Sohn: römisch 40 (ho Gz.: W257 2181784-1, IFA: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , hier als Beschwerdeführer 2 (BF2) bezeichnet. BF1 brachte vor, dass sie Witwe und afghanische Staatsbürgerin sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen-islamischen Glaubensbekenntnis. Ihre Muttersprache sei Dari und sie sei Analphabetin. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei ca. 80 Jahre alt. Sie hätte drei Schwestern und fünf Brüder. Eine Tochter von ihr wohne im Iran die zweite Tochter in Afghanistan. Einer ihrer Söhne sei mit ihr nach Österreich eingereist. Ein weiterer Sohn namens XXXX sei ca. 21 Jahre alt und wohne seit ca. 13 Jahren in Österreich; er hätte den Asylstatus zuerkannt bekommen. BF1 brachte vor, dass sie Witwe und afghanische Staatsbürgerin sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum sunnitischen-islamischen Glaubensbekenntnis. Ihre Muttersprache sei Dari und sie sei Analphabetin. Ihr Vater sei verstorben und ihre Mutter sei ca. 80 Jahre alt. Sie hätte drei Schwestern und fünf Brüder. Eine Tochter von ihr wohne im Iran die zweite Tochter in Afghanistan. Einer ihrer Söhne sei mit ihr nach Österreich eingereist. Ein weiterer Sohn namens römisch 40 sei ca. 21 Jahre alt und wohne seit ca. 13 Jahren in Österreich; er hätte den Asylstatus zuerkannt bekommen. Sie sei Hausfrau gewesen und stamme aus dem Distrikt XXXX in Afghanistan. Zu dem Fluchtgrund befragt, brachte sie vor, dass es Probleme mit den Taliban gegeben hätte. Es hätte viele Unruhen und Unsicherheiten gegeben. Zudem hätten sie Probleme mit dem Schwager wegen der Erbschaft gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Taliban und dem Schwager. Sie sei Hausfrau gewesen und stamme aus dem Distrikt römisch 40 in Afghanistan. Zu dem Fluchtgrund befragt, brachte sie vor, dass es Probleme mit den Taliban gegeben hätte. Es hätte viele Unruhen und Unsicherheiten gegeben. Zudem hätten sie Probleme mit dem Schwager wegen der Erbschaft gehabt. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor den Taliban und dem Schwager. BF2, wiederholte im Grunde die Angaben seiner Mutter und fügte hinzu, dass er ca. 11 Jahre die Schule besucht hätte. Sie wurden am 24.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, ihrer Muttersprache, niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Kern vor, dass sie von den Schwagern - nachdem ihr Mann gestorben wäre - bedroht worden wäre, weil sie um die Erbschaft stritten. BF2 wiederholte im Grunde die Darstellungen. Beide würden in Wien leben und hätten Angst vor den Schwagern im Falle der Rückkehr. Ein Sohn wäre bereits hier in Österreich und hätte bereits seit ca 13 Jahren Asyl. BF1 hätte vier Kinder: (
- i)Ein Sohn Kind lebt mit seiner Frau in Österreich, (
- ii)ein weiterer Sohn sei mit ihr eingereist. (iii) Eine Tochter lebe in Griechenland, und (iv.) eine weitere Tochter lebe mit ihrem Mann in Kabul. Sie hätte vier Schwager und neun Halbgeschwister, die alle noch in Afghanistan wohnen würden. Sie stamme aus der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX . BF1 hätte vier Kinder: (
- i)Ein Sohn Kind lebt mit seiner Frau in Österreich, (
- ii)ein weiterer Sohn sei mit ihr eingereist. (iii) Eine Tochter lebe in Griechenland, und (iv.) eine weitere Tochter lebe mit ihrem Mann in Kabul. Sie hätte vier Schwager und neun Halbgeschwister, die alle noch in Afghanistan wohnen würden. Sie stamme aus der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 aus dem Dorf römisch 40 . Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde begründete die Ablehnung damit, dass sich BF1 widersprüchliche Angaben tätigte uns so nicht glaubwürdig wäre. Sie hätte sich mehrmals bei der Chronologie ihrer Aufenthaltsorte widersprochen. BF2 wurde ebenso kein Glauben geschenkt, weil er ebenso widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Beide würden schließlich nach Afghanistan zurückkehren können, weswegen ihnen der subsidiäre Schutz ebenso nicht zugestanden wurde. Gegen die Bescheide richteten sich die fristgerecht eingebrachten vollumfänglichen Beschwerden, indem im Grunde die bisherigen Ausführungen wiederholt wurden. Hinsichtlich BF1 wurde vorgebracht, dass sie als Frau in Afghanistan generell einer Verfolgung ausgesetzt sei und daher nicht zurückehren könne. 1.2. Verfahren vor dem Gericht Die Akte langten am 04.01.2018 beim ho VwG ein und wurden entsprechend der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Die Verfahren wurden entsprechend § 39 Abs. 2 AVG miteinander verbunden.Die Akte langten am 04.01.2018 beim ho VwG ein und wurden entsprechend der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). Die Verfahren wurden entsprechend Paragraph 39, Absatz 2, AVG miteinander verbunden. Am 16.10.2020 wurden beide BF zu einer mündlichen Verhandlung für den 16.12.2020 unter Anschluss der Länderberichte eingeladen. Es wurden folgende Länderberichte übersandt: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019, zuletzt aktualisiert am 21.07.2020 (LIB) ● UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), ● EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), ● Ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) ● ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) ● Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) ● Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) ● ACCORD Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020 (ACCORD Covid-19) Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch. In der mündlichen Verhandlung wurde folgender Bericht in das Verfahren eingebracht: ● „Afghanistan Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2020, EASO“ (sh dazu Seite 19 der gerichtlichen Niederschrift). Am 16.12.2020 wurden die BF vor dem Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich in ihrer Muttersprache einvernommen, wobei sie im Grunde die bisherigen Fluchtvorbringen wiederholten, dies im Kern wie folgt zusammengefasst werden kann: ● BF1 hatte vier Kinder. Als ihr Mann starb verzogen Sie mit den Kindern zu den Verwandten ihres Mannes. Die vier Schwager, einer davon besonders, hätten sie und ihre Kinder schlecht behandelt, geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Aus sozialen Druck hätte sie nicht die Anzeige erstatten können. Als sich nur noch der Sohn BF2 bei ihr befunden hätte, hätte sie der Schwager hinausgeschmissen. Die Rechtsvertretung wies darauf hin, dass beide aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt werden würden. ● Sie sei mit BF2 zu einen ihrer Halbbrüder nach Kunduz gezogen. Dort wäre sie 2 Monate geblieben, als die Taliban Kunduz eingenommen hätten. Sie sei mit BF2 schließlich nach Österreich geflohen. ● Bei der mündlichen Verhandlung vor dem BvWG wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass die BF1 westlich orientiert sei und deswegen auch nicht zurückgeschickt werden könne. Sie wäre zudem im Falle einer Rückkehr alleinstehend und ohne Mann und würde in eine unzumutbare Lage gelangen. Bei der Verhandlung wurden folgende Unterlagen, welche die Integration bezeugen sollen vorgelegt: Teilnahmebestätigung „Sprachkurs Deutsch A1 vom 11.10.2017 des BF2; Zertifikat ÖSD A1 des BF2 vom 16.10.2017; ÖSD Zertifikat A2 des BF2, nicht bestanden am 13.03.2017; ebenso von BF1 hstl A2 vom 16.03.2018, Teilnahmebestätigung des BF1 bzgl Teilnahme an einem Deutschkurs vom Dez 2016, Sozialbericht der beiden BF vom 01.12.2020 (sh unten). Am 28.12.2020 langte eine Stellungnahme ein (OZ 8 bei BF1). Darin wird beschrieben, dass die beiden BF zueinander in einem sehr innigen Verhältnis stehen würden und eine Trennung ein Eingriff in Art 8 ERMK bedeuten würde. Zudem sei die Herkunftsregion der BF von den Taliban umkämpft. Weiters würde die Pandemie Situation eine Rückkehr unmöglich machen. Der Verkehr sei weitgehend eingeschränkt und die Lebensmittelpreise würden steigen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der XXXX vom 09.12.2020, in der beschrieben wird, dass BF1 an einem Sprachkurs teilgenommen hat. Am 28.12.2020 langte eine Stellungnahme ein (OZ 8 bei BF1). Darin wird beschrieben, dass die beiden BF zueinander in einem sehr innigen Verhältnis stehen würden und eine Trennung ein Eingriff in Artikel 8, ERMK bedeuten würde. Zudem sei die Herkunftsregion der BF von den Taliban umkämpft. Weiters würde die Pandemie Situation eine Rückkehr unmöglich machen. Der Verkehr sei weitgehend eingeschränkt und die Lebensmittelpreise würden steigen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der römisch 40 vom 09.12.2020, in der beschrieben wird, dass BF1 an einem Sprachkurs teilgenommen hat. Am 29.12.2020 langte eine weitere Stellungnahme ein (OZ 9 bei BF1). Vorgelegt wurden Dokumente hinsichtlich der Integration: Teilnahmebestätigung der BF1 von Alphabetisierungskurs, Datum unlesbar, vermutlich 2018; Teilnahmebestätigung „Traditionen in Österreich“ der XXXX im Jahr 2017; Teilnahmebestätigung „Basisbildung Deutsch A1“ der Diakonie vom Jahr 2019; bereits vorgelegtes ÖSD Zertifikat, eine Kursbesuchsbestätigung für Fahrtkostenerstattung hstl BF1 zuletzt daraus erkennbar, dass sie vom 01.09.2020 bis 27.10.2020 einen Deutschkurs bei der oben angeführten GmbH absolviert hat; ein „Sozialbericht“ der Diakonie vom 01.12.2020, worin beschreiben wird, dass sie durch die Diakonie sozialpädagogisch betreut werden. Sie würden die ihnen zugewiesene Wohneinheit liebevoll und geschmackvoll eingerichtet haben und sie wären äußerst gastfreundlich. Am 29.12.2020 langte eine weitere Stellungnahme ein (OZ 9 bei BF1). Vorgelegt wurden Dokumente hinsichtlich der Integration: Teilnahmebestätigung der BF1 von Alphabetisierungskurs, Datum unlesbar, vermutlich 2018; Teilnahmebestätigung „Traditionen in Österreich“ der römisch 40 im Jahr 2017; Teilnahmebestätigung „Basisbildung Deutsch A1“ der Diakonie vom Jahr 2019; bereits vorgelegtes ÖSD Zertifikat, eine Kursbesuchsbestätigung für Fahrtkostenerstattung hstl BF1 zuletzt daraus erkennbar, dass sie vom 01.09.2020 bis 27.10.2020 einen Deutschkurs bei der oben angeführten GmbH absolviert hat; ein „Sozialbericht“ der Diakonie vom 01.12.2020, worin beschreiben wird, dass sie durch die Diakonie sozialpädagogisch betreut werden. Sie würden die ihnen zugewiesene Wohneinheit liebevoll und geschmackvoll eingerichtet haben und sie wären äußerst gastfreundlich. Keine Rechtsvertretung durch die BBU: Mit 30.12.2020 teilte die ARGE Rechtsberatung mit, dass die BF ausdrücklich nicht von der neu gegründeten Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vertreten werden wolle. Der Name befand sich an der 15 (BF1) und 16 (BF2) Stelle einer Liste, die am 30.12.2020 von der ARGE Rechtsberatung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Nachdem sich auf dieser Liste auch weitere Namen und Daten befanden, konnte diese wegen des Datenschutzes der übrigen Parteien auf dieser Liste nicht in das Verfahren eingebracht werden. Der Kammervorsitzende der Kammer A schrieb in einem E-Mail, gerichtet an alle RichterInnen und Richter dazu: „[...] Wie am 11.12.2020 in Aussicht gestellt, hat die ARGE heute eine (finale) Ergänzung jener Verfahren übermittelt, in denen es nicht zu einer Vollmachtsauflösung (per 31.12.2020, 24:00) kommen soll; [...].“ Die Rechtsvertretung der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, bleib daher aufrecht und wurde das gegenständliche Erkenntnis auch an diese expediert. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin Er führt den im Spruch erwähnten Namen, den Aliasnamen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er ist afghanische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er hat 12 Jahre die Schule besucht, ist Moslem in sunnitisch-islamischer Glaubensausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch noch Paschtu, Urdu, ein wenig Usbeki und ein wenig Englisch. Er arbeitete 5 Jahre als Automechaniker. Er ist gesund. Er wohnt mit seiner heute 61-jährigen Mutter in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder wohnt mit seiner Familie im XXXX . Dieser Bruder hat schon ca. 13 Jahre den Asylstatus. Er wohnt mit seiner heute 61-jährigen Mutter in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder wohnt mit seiner Familie im römisch 40 . Dieser Bruder hat schon ca. 13 Jahre den Asylstatus. Aus der Sicht der BF1 (dies die Sicht des BF2 miteinschließt) ergeben sich folgende Verwandte: Ihre Deszendenten: ● Tochter XXXX , ca 29 Jahre alt, lebt in Griechenland Tochter römisch 40 , ca 29 Jahre alt, lebt in Griechenland ● Tochter, ca 26 Jahre alt, lebt seit ca 3 Jahren mit ihrem Mann in London, Asyl positiv ● Sohn XXXX , ist mit ihr nach Österreich eingereist Sohn römisch 40 , ist mit ihr nach Österreich eingereist ● Sohn XXXX . Er ist ca. 40 Jahre alt und hat seit ca 16 Jahren Asyl in Österreich. Er hat eine pakistanische Frau, die zu ihm nachgezogen ist. Er lebt mit ihr und seinen drei Kindern in XXXX . Mit ihm hat sie einmal im Monat persönlichen Kontakt. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Sohn römisch 40 . Er ist ca. 40 Jahre alt und hat seit ca 16 Jahren Asyl in Österreich. Er hat eine pakistanische Frau, die zu ihm nachgezogen ist. Er lebt mit ihr und seinen drei Kindern in römisch 40 . Mit ihm hat sie einmal im Monat persönlichen Kontakt. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Sie hat folgende Halb/Geschwister ● Halbbruder XXXX – ca 30 Jahre alt, mit Familie, lebt in XXXX , keinen Kontakt. Halbbruder römisch 40 – ca 30 Jahre alt, mit Familie, lebt in römisch 40 , keinen Kontakt. ● Halbbruder XXXX – ca 33 Jahre alt, mit Familie, lebt in XXXX , keinen Kontakt Halbbruder römisch 40 – ca 33 Jahre alt, mit Familie, lebt in römisch 40 , keinen Kontakt ● Halbbruder XXXX – lebt in XXXX , keinen Kontakt Halbbruder römisch 40 – lebt in römisch 40 , keinen Kontakt ● Halbbruder XXXX – ist bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei ihm wohnten die BF vor ihrer Ausreise (Kunduz) und er unterstützte/organisierte die Ausreise von BF1 und BF2 Halbbruder römisch 40 – ist bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Bei ihm wohnten die BF vor ihrer Ausreise (Kunduz) und er unterstützte/organisierte die Ausreise von BF1 und BF2 ● Halbschwester – in Kabul, Kontakt alle drei bis vier Monate, 7 Kinder ● Halbschwester – in XXXX , Kontakt alle drei bis vier Monate, 7 Kinder Halbschwester – in römisch 40 , Kontakt alle drei bis vier Monate, 7 Kinder ● Halbschwester – in XXXX , Kontakt alle drei bis vier Monate, 8 Kinder Halbschwester – in römisch 40 , Kontakt alle drei bis vier Monate, 8 Kinder Ihre Aszendenten und Onkel/Tanten: ● Ihr Vater ist seit über 20 Jahren verstorben, er war vier Mal verheiratet. Ihre Mutter ist vor ca. einem Jahr verstorben ● Unbestimmte Anzahl an Tanten mütterlicherseits; leben in Kabul Sie hat vier Schwager, wobei ein Schwager XXXX (phonetisch) heißt und von den BF1 und BF2 als Aggressor beschrieben wird. BF1 und BF2 wohnten – zusammen mit der Großfamilie - bei diesem Schwager. Sie hat vier Schwager, wobei ein Schwager römisch 40 (phonetisch) heißt und von den BF1 und BF2 als Aggressor beschrieben wird. BF1 und BF2 wohnten – zusammen mit der Großfamilie - bei diesem Schwager. BF1 wurde in dem Heimatdorf XXXX in der Provinz XXXX geboren und wuchs dort auf. Die BF übersiedelten ca im Jahr 1994 (das ergibt sich aus den Aussagen der BF1 vor der Behörde, sh Niederschrift Seite 3) von dem Heimatdorf in die Provinzhauptstadt XXXX . Dort wohnen sie bei den Schwagern der BF1. Der Anlass war der Tod des Mannes der BF1. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt verzogen sie für zwei Jahre nach Pakistan. Der Grund war die soziale Verbindung zu einer Schweigertochter der BF1. Danach kamen sie wieder nach Afghanistan zurück und wohnten wieder bei den Schwagern. Dort verweilten sie 6 Monate, bis dass der jüngste Schwager sie des Hauses verwies. Sie verzogen zu einem Bruder der BF1 nach Kunduz. Dort bleiben sie ca 2 Monate und verzogen schließlich – schon in der Absicht das Heimatland zu verlassen – ein paar Tage nach Kabul und von dort reisten sie Richtung Europa aus. BF1 wurde in dem Heimatdorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Die BF übersiedelten ca im Jahr 1994 (das ergibt sich aus den Aussagen der BF1 vor der Behörde, sh Niederschrift Seite 3) von dem Heimatdorf in die Provinzhauptstadt römisch 40 . Dort wohnen sie bei den Schwagern der BF1. Der Anlass war der Tod des Mannes der BF1. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt verzogen sie für zwei Jahre nach Pakistan. Der Grund war die soziale Verbindung zu einer Schweigertochter der BF1. Danach kamen sie wieder nach Afghanistan zurück und wohnten wieder bei den Schwagern. Dort verweilten sie 6 Monate, bis dass der jüngste Schwager sie des Hauses verwies. Sie verzogen zu einem Bruder der BF1 nach Kunduz. Dort bleiben sie ca 2 Monate und verzogen schließlich – schon in der Absicht das Heimatland zu verlassen – ein paar Tage nach Kabul und von dort reisten sie Richtung Europa aus. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.2.1. Es wird festgestellt, dass BF2 in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung nach der GFK ausgesetzt war oder einer solchen, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. 2.2.2. Beide Beschwerdeführer waren unterschiedlichen intensiven Aggressionen des Schwagers/der Schwager ausgesetzt, die körperliche und seelisches Leid miteinschlossen. Diese stellen keinen asylrelevanten Grund dar. 2.2.3. Die BF brachten vor, dass sie in Kunduz zwei Monaten lebten und als die Taliban kamen, seien sie geflohen. Diese Tatsache stellt keinen asylrelevanten Grund dar, weil am 29.10.2015 eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand. 2.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Takhar ist nicht möglich. Dem BF könnte dort bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem BF steht – abgesehen von seiner Rückkehr nach Takhar – auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem ist es möglich, dass die in Österreich aufhältige Familie des BF (sein im XXXX lebender Bruder) ihn unterstützt. Dies hat der Bruder bereits seit einigen Jahren vorgenommen. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.Zudem ist es möglich, dass die in Österreich aufhältige Familie des BF (sein im römisch 40 lebender Bruder) ihn unterstützt. Dies hat der Bruder bereits seit einigen Jahren vorgenommen. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 2.4. Zum Leben des BF in Österreich: Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu seinen Familienangehörigen in Österreich. Ein Bruder von ihm lebt im Burgenland. Dieser hat bereits ca 13 Jahre lang Asyl. Er hat mit ihm ca. zweimal im Monat Kontakt. Insbesondere sind im Verfahren keine besonderen Umstände hervorgekommen, dass der BF auf die Unterstützung bzw. Hilfe seiner Familienangehörigen in Österreich angewiesen ist. Durch die Rückkehr wird er von seiner Mutter vermutlich getrennt. Sie bekommt – nach derzeitiger Einschätzung und vorbehaltlich der Rechtskraft – einen einjährigen Aufenthaltstitel auf der Grundlage des subsidiären Schutzes. Die Trennung von seiner Mutter im Falle der Rückkehr ist maßhaltend. Es bestehen keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften). Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit geht er mit seinen Freunden spazieren und betreibt fallweise Sport. Er arbeitete in Österreich in einem Copy-Shop. Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren (sh ÖSD-Zertifikat A1 vom 16.10.2017). Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen, indem er bei der Reinigung der Unterkunft mitgeholfen hat. Seine Integration ist schwach ausgeprägt. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf die unter dem Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. angeführten Quellen. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, zu den Quellen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte ein. Die seitens des Beschwerdeführers mit der Beschwerde eingebrachten Länderberichte sind nicht mehr aktuell und von den seitens des VwG eingebrachten Länderberichten auch inhaltlich überholt worden. „Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 2). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 4). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 2). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 1). Dieser Konflikt in Afghanistan kann nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Kapitel 2). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 1). Die Verhandlungen mit den Taliban stocken auch aufgrund des innerpolitischen Disputes zwischen Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah, die beide die Präsidentschaft für sich beanspruchten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind. In den innerafghanischen Gesprächen wird es um die künftige Staatsordnung, eine Machtteilung und die Integration der Aufständischen gehen (LIB, Kapitel 1). Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 20). Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO August 2020, Kapitel 2.1.1.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 20). Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5 % der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80 % der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5 % erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Einer Schätzung der Weltbank zufolge wird der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Afghanen infolge der COVID-19-Maßnahmen im Jahr 2020 auf 61 bis 72 % steigen, dies aufgrund sinkender Einkommen und steigender Preise für Nahrungsmittel und andere Haushaltswaren (EASO 2020, Kapitel 2.3.1.). Aufgrund der COVID-19-Maßnahmen der afghanischen Regierung sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen. Offiziellen Schätzungen zufolge können z. B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge lebt 52 % der Bevölkerung in Armut, während 45 % in Ernährungsunsicherheit lebt. Dem Lockdown Folge zu leisten, „social distancing“ zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Einem FEWS-Bericht zur Ernährungssicherheit von April 2020 sind Haushalte in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif und anderen großen Städten sowie jene, die von kleinen Geschäften oder Gewerben, Überweisungen, nicht-landwirtschaftlicher Lohnarbeit und geringbezahlten Jobs abhängig sind, am schlimmsten vom eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den gestiegenen Nahrungsmittelpreisen betroffen (EASO August 2020, Kapitel 2.4.1.). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen: In Kabul hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein „Solidaritätsprogramm“ entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei welchem bedürftigen Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden. In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes. Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern. Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 20). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6 % der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 10). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z. B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden. In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Die großen COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen. Afghanistan hat mit 24.06.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish-Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wiederaufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird. Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.06.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wiederaufgenommen. Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wiederaufgenommen. Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich. Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 18.1). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte. Die Taliban setzen Aktivitäten, um das Bewusstsein der Bevölkerung um COVID-19 in den von diesen kontrollierten Landesteilen zu stärken. Sie verteilen Schutzhandschuhe, Masken und Broschüren, führen COVID-19 Tests durch und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Relevante Provinzen und Städte Herkunftsprovinz der BF ( XXXX ):Herkunftsprovinz der BF ( römisch 40 ): Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Provinz Takhar liegt im Nordosten Afghanistans (UNOCHA 4.2014t; vgl. PAJ o.D.
- t)und grenzt im Norden an Tadschikistan (UNOCHA 4.2014t). Nach Schätzungen der tadschikischen Behörden umfasst die 1.360 Kilometer lange Grenze Afghanistans zu Tadschikistan mindestens 300 Kilometer, die nicht von afghanischen Regierungstruppen kontrolliert werden (RFE/RL 22.11.2018). Die Nachbarprovinzen sind im Osten Badakhshan, im Süden und Südwesten Panjshir und Baghlan und im Westen Kunduz (UNOCHA 4.2014t). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, der Provinzhauptstadt Taluqan (Taloqan), Warsaj und Yangi Qala (IEC 2018t; vgl. CSO 2019, UNOCHA 4.2014t, PAJ o.D.t).Die Provinz Takhar liegt im Nordosten Afghanistans (UNOCHA 4.2014t; vergleiche PAJ o.D.
- t)und grenzt im Norden an Tadschikistan (UNOCHA 4.2014t). Nach Schätzungen der tadschikischen Behörden umfasst die 1.360 Kilometer lange Grenze Afghanistans zu Tadschikistan mindestens 300 Kilometer, die nicht von afghanischen Regierungstruppen kontrolliert werden (RFE/RL 22.11.2018). Die Nachbarprovinzen sind im Osten Badakhshan, im Süden und Südwesten Panjshir und Baghlan und im Westen Kunduz (UNOCHA 4.2014t). Die Provinz ist in folgende Distrikte unterteilt: Baharak, Bangi, Chahab, Chal, Darqad, Dasht-e-Qala, Eshkamesh, Farkhar, Hazar Sumuch, Kalafgan, Khwaja Bahawuddin, Khwaja Ghar, Namak Ab, Rustaq, der Provinzhauptstadt Taluqan (Taloqan), Warsaj und Yangi Qala (IEC 2018t; vergleiche CSO 2019, UNOCHA 4.2014t, PAJ o.D.t). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Takhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.073.319 Personen (CSO 2019). Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara (PAJ o.D.t; vgl. NPS o.D.t, OPr 1.2.2017t), Gujari, Pashai und Arabern (OPr 1.2.2017t).Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Takhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.073.319 Personen (CSO 2019). Sie besteht hauptsächlich aus Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, Hazara (PAJ o.D.t; vergleiche NPS o.D.t, OPr 1.2.2017t), Gujari, Pashai und Arabern (OPr 1.2.2017t). Eine Autobahn von Kunduz über Takhar nach Badakhshan führt durch die Distrikte Kalafgan, Taloqan und Bangi (UNOCHA 4.2014t; vgl. MoPW 16.10.2015; TD 5.12.2017).Eine Autobahn von Kunduz über Takhar nach Badakhshan führt durch die Distrikte Kalafgan, Taloqan und Bangi (UNOCHA 4.2014t; vergleiche MoPW 16.10.2015; TD 5.12.2017). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Takhar von 2008 bis 2017 schlafmohnfrei. Im Jahr 2018 verlor die Provinz ihren schlafmohnfreien Status, da in den Distrikten Rustaq, Kalafgan und Farkhar 251 Hektar Schlafmohn angebaut worden waren (UNODC/MCN 11.2018). Drogenschmuggelrouten nach Zentralasien führen durch einige Distrikte der Provinz Takhar (AAN 29.7.2017; vgl. RFE/RL 22.11.2018).Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Takhar von 2008 bis 2017 schlafmohnfrei. Im Jahr 2018 verlor die Provinz ihren schlafmohnfreien Status, da in den Distrikten Rustaq, Kalafgan und Farkhar 251 Hektar Schlafmohn angebaut worden waren (UNODC/MCN 11.2018). Drogenschmuggelrouten nach Zentralasien führen durch einige Distrikte der Provinz Takhar (AAN 29.7.2017; vergleiche RFE/RL 22.11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die ansonsten relativ friedliche nördliche Region hatte in den letzten Jahren mit Gewalt zu kämpfen, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte Aufständische aus den südlichen und östlichen Regionen verdrängten (XI 4.8.2019; vgl. AJ 27.8.2018). So zählt auch Takhar zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan – Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv (AMNA 14.7.2019; AN 14.7.2019).Die ansonsten relativ friedliche nördliche Region hatte in den letzten Jahren mit Gewalt zu kämpfen, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte Aufständische aus den südlichen und östlichen Regionen verdrängten (römisch elf 4.8.2019; vergleiche AJ 27.8.2018). So zählt auch Takhar zu den volatilen Provinzen in Nordafghanistan – Aufständische der Taliban und anderer Gruppierungen sind in einer Anzahl von Distrikten aktiv (AMNA 14.7.2019; AN 14.7.2019). Kleine Ansammlungen des Islamischen Staates sind in der Provinz Takhar zu finden (NAT 8.8.2019; vgl. RFE/RL 22.11.2018); auch operiert die Islamic Jihad Union (IJU) (AAN 7.9.2018) sowie die Jabha-ye Qariha, der militärische Flügel von Jundullah, in der Provinz (AAN 26.2.2019). Die Stärke der Islamic Jihad Group in Takhar, die auch in Badakhshan aktiv ist, wird in ganz Afghanistan auf 50 Mann geschätzt und die Gruppe wird von den Taliban kontrolliert (UNSC 13.6.2019). Im Juli 2018 wurde auch über die Präsenz des Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) in Takhar berichtet (UNSC 27.7.2018; vgl. RFE/RL 22.11.2018). Ebenso sollen Schmuggler und Kriminelle entlang der tadschikischen Grenze aktiv sein (AJ 27.8.2018; vgl. PF 15.5.2019; RFE/RL 22.11.2018).Kleine Ansammlungen des Islamischen Staates sind in der Provinz Takhar zu finden (NAT 8.8.2019; vergleiche RFE/RL 22.11.2018); auch operiert die Islamic Jihad Union (IJU) (AAN 7.9.2018) sowie die Jabha-ye Qariha, der militärische Flügel von Jundullah, in der Provinz (AAN 26.2.2019). Die Stärke der Islamic Jihad Group in Takhar, die auch in Badakhshan aktiv ist, wird in ganz Afghanistan auf 50 Mann geschätzt und die Gruppe wird von den Taliban kontrolliert (UNSC 13.6.2019). Im Juli 2018 wurde auch über die Präsenz des Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) in Takhar berichtet (UNSC 27.7.2018; vergleiche RFE/RL 22.11.2018). Ebenso sollen Schmuggler und Kriminelle entlang der tadschikischen Grenze aktiv sein (AJ 27.8.2018; vergleiche PF 15.5.2019; RFE/RL 22.11.2018). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Takhar in der Verantwortung des 217. ANA-Korps, das unter der Führung deutscher Streitkräfte der NATO-Mission Train Advise Assist Command-North (TAAC-N) untersteht (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Takhar gemäß ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): (Tabelle) Für das Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 192 zivile Opfer (60 Tote und 132 Verletzte) in der Provinz Takhar. Dies entspricht einer Steigerung von 70% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2020). Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung verabschiedet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen ausgeführt, bei denen Aufständische getötet werden (z.B. AT 24.8.2019; XI 13.7.2019; KP 6.7.2019; XI 20.6.2019; KP 13.6.2019; CD 20.4.2019).Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung verabschiedet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). In der Provinz werden regelmäßig Sicherheitsoperationen ausgeführt, bei denen Aufständische getötet werden (z.B. AT 24.8.2019; römisch elf 13.7.2019; KP 6.7.2019; römisch elf 20.6.2019; KP 13.6.2019; CD 20.4.2019). Immer wieder kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften, bei denen es zu Todesopfern auf beiden Seiten kommt (z.B. AN 14.7.2019; DS 13.6.2019; RFE/RL 7.5.2019; BB 13.1.2019; PAJ 10.1.2019; 1TV 6.9.2018; AN 28.6.2018). Bei manchen sicherheitsrelevanten Vorfällen kamen Zivilisten zu Schaden (z.B. PAJ 12.2.2019; PAJ 13.8.2018; KP 20.8.2018; BN 20.8.2018). Die Taliban griffen im Rahmen der Parlamentswahlen im Oktober 2018 wahlrelevante Ziele an (UNAMA 24.2.2019; PAJ 13.10.2018; PAJ 6.6.2018). Kabul Letzte Änderung: 22.04.2020 Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber 2017. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt – Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.03.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile – auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.03.2019) – zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). [...] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.03.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.03.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher, und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.03.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt, und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansäßig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt, und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansäßig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen im gesamten Jahr 2018 als auch in den ersten fünf Monaten 2019 insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen im gesamten Jahr 2018 als auch in den ersten fünf Monaten 2019 insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.09.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 02.09.2019; vgl. FAZ 02.09.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 02.09.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 03.09.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFER 02.09.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.09.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 02.09.2019; vergleiche FAZ 02.09.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 02.09.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 03.09.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden – so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFER 02.09.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der 111. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command – Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei [eingerichtet], um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 05.09.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.03.2019; vgl. SAS 26.03.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.09.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.03.2019; vergleiche SAS 26.03.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.09.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung [...] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.03.2019; vgl. TN 26.03.2019, SAS 26.03.2019, TN 23.10.2018, KP 23.10.2018, KP 09.07.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.03.2019; vgl. SAS 26.03.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 07.08.2019; vgl. PAJ 07.07.2019, TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 07.08.2019) und verhaftet (TN 07.08.2019; PAJ 07.07.2019; vgl. TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 09.06.2019; vgl. PAJ 28.05.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.03.2019; vergleiche TN 26.03.2019, SAS 26.03.2019, TN 23.10.2018, KP 23.10.2018, KP 09.07.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.03.2019; vergleiche SAS 26.03.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 07.08.2019; vergleiche PAJ 07.07.2019, TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 07.08.2019) und verhaftet (TN 07.08.2019; PAJ 07.07.2019; vergleiche TN 09.06.2019, PAJ 28.05.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 09.06.2019; vergleiche PAJ 28.05.2019). Kunduz: Kunduz liegt im Norden Afghanistans. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai. Die Provinz hat 1.113.676 Einwohner (LIB, Kapitel 2.19). Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Einige Distrikte stehen weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Bei diesen werden unter anderem auch Aufständische getötet und Luftangriffe durchgeführt. Es kam auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Im Jahr 2019 gab es 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber 2018. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen (LIB, Kapitel 2.19). In der Provinz Kunduz reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Kunduz reicht eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht aus, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Mazar-e Sharif/ Herat Stadt Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 2.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona-Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Derzeit sind die meisten Teehäuser, Hotels und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19-Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (LIB, Kurzinformation 21.07.2020). Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und RückkehrerInnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Laut Prognose des FEWS befindet sich Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2020 bis Jänner 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020, 3.1.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10-15 – teils öffentliche, teils private – Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken, die zu 80 % öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 21). Situation für Rückkehrer/innen Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 04.01.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Seit 01.01.2020 sind 279.738 undokumentierte Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 22). Seit 01.01.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (LIB, Kurzinformation 29.06.2020). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO August 2020, Kapitel 1.2.2.). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 22). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 22). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 22). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO August 2020, Kapitel 2.7.4.). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z. B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 22). Unter Rückkehrhilfe wird in Österreich Beratung und – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag - Unterstützung in Form von Organisation und Übernahme der Reise- und Dokumentenkosten sowie ein finanzieller Beitrag verstanden. Die Höhe der finanziellen Starthilfe bemisst sich grundsätzlich nach einem „2-Phasen Modell“: 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren I. Instanz, 500 EUR für Asylwerber im laufenden Verfahren römisch eins. Instanz, 250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren I. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe).250 EUR nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren römisch eins. Instanz bzw. Fremde (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART II mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Zudem kann bei Erfüllung der Kriterien eine zusätzliche Reintegrationsunterstützung (Geld- und Sachleistung) vor Ort erfolgen. Das Projektziel dieses Reintegrationsprojektes mit dem Namen RESTART römisch zwei mit IOM Österreich ist es, die freiwillige Rückkehr und Reintegration der Projektteilnehmer sowie der mit ihnen gemeinsam zurückgekehrten Familienmitglieder zu erleichtern. Rückkehrer sollen mithilfe der gewährten individuellen Unterstützung befähigt werden, sich erfolgreich in ihrem Herkunftsland einzugliedern. Die Reintegrationsleistung betragen 500 EUR Bargeldleistung und 2.800 EUR Sachleistung (BMI Rückkehrhilfe). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, wird bei Zwangsrückführungen, sofern keine eigenen Mittel vorhanden sind, ein Zehrgeld in der Höhe von 50 EUR gewährt. Dieser Betrag kann im Fall von besonderen Bedürfnissen erhöht werden (BMI Rückkehrhilfe). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 22). IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (LIB, Landesspezifische Anmerkungen COVID-19). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 22). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 22). 4. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 22.04.2020 Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte (CIA 13.05.2019). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior – MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense – MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählen auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (USDOS 13.03.2019). Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 12.2018). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 382.000 beziffert. Die autorisierte Stärke des MoD beträgt 227.103 Mann, während die autorisierte Stärke des MoI 154.626 beträgt. Die ALP zählt mit einer Stärke von 30.000 Leuten als eigenständige Einheit (USDOD 12.2019). Die zugewiesene (tatsächliche) Truppenstärke der ANDSF soll jedoch nur 272.807 betragen. Die Truppenstärke ist somit seit dem Beginn der RS-Mission im Jänner 2015 stetig gesunken. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.01.2010; vgl. SIGAR 30.07.2019; NYT 12.08.2019). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.01.2020).Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 382.000 beziffert. Die autorisierte Stärke des MoD beträgt 227.103 Mann, während die autorisierte Stärke des MoI 154.626 beträgt. Die ALP zählt mit einer Stärke von 30.000 Leuten als eigenständige Einheit (USDOD 12.2019). Die zugewiesene (tatsächliche) Truppenstärke der ANDSF soll jedoch nur 272.807 betragen. Die Truppenstärke ist somit seit dem Beginn der RS-Mission im Jänner 2015 stetig gesunken. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll (SIGAR 30.01.2010; vergleiche SIGAR 30.07.2019; NYT 12.08.2019). Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert (USDOD 30.01.2020). Die Anzahl der in der ANDSF dienenden Frauen hat sich erhöht (USDOD 12.2019). Nichtsdestotrotz bestehen nach wie vor strukturelle und kulturelle Herausforderungen, um Frauen in die ANDSF und die afghanische Gesellschaft zu integrieren (USDOD 6.2019). Die derzeitige Anzahl an Frauen, die in der ANA und der ANP dienen, beträgt etwa 4.484 sowie 432 Frauen, die in zivilen Bereichen tätig sind (USDOD 12.2019). [...] Afghanische Nationalarmee (ANA) Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen (USDOS 11.03.2020). Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.103 autorisiert (USDOD 12.2019). Soldaten, die zu Vertragsende ihren Dienst verlassen, sind etwa für ein Viertel der monatlichen Ausfallsquoten verantwortlich; während Verluste durch Gefechte nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Ausfallsquoten ausmachen. Auch glich bei der ANA die Rate der Rekrutierungen die Ausfallsrate aus (USDOD 12.2019). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie auch dem Schutz gesetzlicher Rechte und Freiheiten. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA, jedoch ist es nach wie vor das Langzeitziel der ANP, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln (USDOD 12.2019). Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP), und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (USDOD 12.2019). Der autorisierte Personalstand der ANP beträgt 124.626 (USDOD 12.2019). Die ALP wird ausschließlich durch die USA finanziert (USDOD 12.2019). Die ANP rekrutiert lokal vor Ort in einer der 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8 bis 12-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften – sowohl auf Distrikt- als auch auf lokaler Ebene (USDOD 12.2019). Die ALP untersteht dem Innenministerium, der Personalstand wird jedoch nicht den ANDSF zugerechnet (SIGAR 30.04.2019). Die Stärke der ALP, deren Mitglieder auch als „Guardians“ bezeichnet werden, wird auf rund 30.000 Mann stark geschätzt (USDOD 12.2019). Derzeit dienen etwa 3.077 Frauen (jene, die registriert sind und Anspruch auf ein Grundgehalt haben) in der ANP, wobei 8.898 Stellen für Frauen zur Verfügung stehen. Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekruten konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Zwischen Juni und September 2019 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (USDOD 12.2019). Resolute Support Mission Die „Resolute Support Mission“ ist eine von der NATO geführte Mission, die mit 01.01.2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene sowie in höheren Rängen der Armee und Polizei. Die Personalstärke der Resolute Support Mission beträgt 16.000 Mann (durch 39 NATO-Mitglieder und andere Partner). Das Hauptquartier befindet sich in Kabul/Bagram mit vier weiteren Niederlassungen in Mazar-e-Sharif im Norden, Herat im Westen, Kandahar im Süden und Laghman im Osten (NATO 18.07.2018). […]2 3. Beweiswürdigung Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und im beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und des Iran. Die Identität der BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen aus der mündlichen Verhandlung. 3.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers BF1 und BF2 haben ein gemeinsames Fluchtgeschehen vorgetragen. Aus diesem Grund werden die Aussagen des jeweils anderen BF ebenso in die Würdigung miteinbezogen. 3.2.1. Zur Feststellung unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. wird würdigend festgestellt: Er brachte vor der belangten Behörde und vor dem BvWG im Kern ein weitgehend identes Vorbringen vor, dies sich auch mit den Aussagen der BF1 decken. 3.2.2. Sie meinte, dass ihre Schwager bzw im konkreten der Schwager mit dem Namen XXXX sie seit dem Tod ihres Schwiegervaters schlecht behandelt hätte und sie und ihre Kinder mit dem Tode bedroht hätte (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift der BF1). BF2 hatte keine eigenen Fluchtgründe. Er meinte wortwörtlich auf die Frage, warum er von Afghanistan geflohen sei: 3.2.2. Sie meinte, dass ihre Schwager bzw im konkreten der Schwager mit dem Namen römisch 40 sie seit dem Tod ihres Schwiegervaters schlecht behandelt hätte und sie und ihre Kinder mit dem Tode bedroht hätte (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift der BF1). BF2 hatte keine eigenen Fluchtgründe. Er meinte wortwörtlich auf die Frage, warum er von Afghanistan geflohen sei: „BF2: Wie ich schon sagte beim vorigen Interview, als wir dort lebten, wurden wir immer wieder gequält, sowohl meine Mutter als auch ich. Wir hatten immer Kriege zu Hause und meine Mutter hat dort wie eine Dienerin gelebt. Wir hatten immer wieder Streitereien mit meinem Onkel vs. Ich bin selbst von unbekannten Personen einige Male zusammengeschlagen worden. 2mal wurde meine Hand in XXXX gebrochen. Ich bin seitens meines Onkels vs immer wieder schwer bedroht worden. Das war der Grund, warum meine Mutter und ich gezwungen waren, nach Kunduz zu gehen, dort waren wir bei meinem Onkel ms und dann sind wir nach Europa gekommen.“„BF2: Wie ich schon sagte beim vorigen Interview, als wir dort lebten, wurden wir immer wieder gequält, sowohl meine Mutter als auch ich. Wir hatten immer Kriege zu Hause und meine Mutter hat dort wie eine Dienerin gelebt. Wir hatten immer wieder Streitereien mit meinem Onkel vs. Ich bin selbst von unbekannten Personen einige Male zusammengeschlagen worden. 2mal wurde meine Hand in römisch 40 gebrochen. Ich bin seitens meines Onkels vs immer wieder schwer bedroht worden. Das war der Grund, warum meine Mutter und ich gezwungen waren, nach Kunduz zu gehen, dort waren wir bei meinem Onkel ms und dann sind wir nach Europa gekommen.“ BF1 meinte, dass sie selbst dann geflohen wären, wenn sie in Kunduz eine sichere Bleibe gefunden hätten (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift). Andererseits wäre sie in XXXX geblieben, hätten die Schwager sie nicht bedroht. Damit ist das fluchtauslösende Moment die anhaltende Bedrohung durch die Schwager/den Schwager, dies schließlich dazu führte, dass BF1 und BF2 das Haus verlassen haben. BF1 meinte, dass sie selbst dann geflohen wären, wenn sie in Kunduz eine sichere Bleibe gefunden hätten (sh Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift). Andererseits wäre sie in römisch 40 geblieben, hätten die Schwager sie nicht bedroht. Damit ist das fluchtauslösende Moment die anhaltende Bedrohung durch die Schwager/den Schwager, dies schließlich dazu führte, dass BF1 und BF2 das Haus verlassen haben. Das ist für das Gericht durchwegs glaubhaft vorgetragen worden. Glaubhaft ist es deswegen, weil die 61-jährige Frau aufgrund ihrer Unbefangenheit, ihrer mangelnden Vorbildung, einen grundehrlichen Eindruck machte sodass der Richter nicht die Annahme treffen konnte, dass sie in der Lage wäre eine Fluchtgeschichte mit ihren Einzelheiten konstruieren zu können oder zu wollen. Der BF2 machte keine im Vergleich zu BF1 zusätzlichen Angaben. Im Ergebnis kann hier daher festgehalten werden, dass die BF unterschiedlich intensiven Aggressionen von den Schwagern bzw von einem Schwager ausgesetzt waren. 3.2.3. Auch die Vorbringen zu dem Punkt (Feststellungspunkt) Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ist durchwegs glaubhaft. BF1 meinte allerdings, dass der Fluchtgrund die Aggressionen des Schwagers (Onkel des BF2) war (sh dazu Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift). BF1 brachte vor (sh Seite 11 er gerichtlichen Niederschrift), dass sie gerannt wären, als die Taliban kamen. Das Kunduz von den Taliban regelmäßig eingenommen wurde, ergibt sich aus dem LIB. Daraus ist zu entnehmen (sh Seite 133 und die oben angeführten Länderfeststellungen): „Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz 2001 (RFE/RL o.D.). Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban (UNAMA 24.2.2019) und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein (BAMF 2.9.2019): Keine andere Provinzhauptstadt ist von allen Seiten so nachhaltig unter Druck geraten. Die Taliban infiltrieren weiterhin ihre Außenbezirke (AAN 12.10.2020). Laut einer Quelle vom Oktober 2019 versuchen die Taliban, Kunduz-Stadt jährlich anzugreifen, um zu zeigen, dass sie dazu fähig sind (STDOK 21.7.2020).“ Ihr Vorbringen diesbezüglich ist glaubwürdig und entspricht der Wahrheit. 3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat: 3.4. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in seinem Herkunftsstaat ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Afghanistan – aus den o.a. Länderberichten und dem übrigen in das Verfahren eingeführten Berichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten persönlichen Umständen. 3.5. Aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz ist eine Rückkehr dorthin nicht möglich (siehe den unterstrichenen Teil in den Länderfeststellungen zu seiner Heimatprovinz). 3.6. Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif und Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar. 3.6. Aufgrund der bestehenden Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif und Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019 sowie den notorischen EASO Afghanistan Security Situation im Juni 2019, Punkt 2.5) ist eine Rückkehr des BF dorthin möglich. Auch ist die Stadt Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund des vorhandenen internationalen Flughafens gut bzw. sicher erreichbar. Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (Punkt V. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt V.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist.Bezüglich der Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist aus den festgesellten Länderberichten bzw. aus dem EASO Country Guidance von Juni 2019 zu entnehmen, dass eine Lebensmittelknappheit in der Provinz Balkh nicht besteht. Auch haben die meisten Leute Zugang zu erschlossenen Wasserquellen. Zudem besteht die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten bzw. stehen alternativ auch günstige Unterkünfte in Teehäusern zur Verfügung. Schließlich ist die medizinische Versorgung in Krankenhäusern, Gesundheitszentren und zwei psychischen Einrichtungen in Mazar-e Sharif gewährleistet; ebenso gibt es dort die Möglichkeit, Medikamente zu besorgen (Punkt römisch fünf. EASO Country Guidance von Juni 2019). Insgesamt ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif nicht grundsätzlich gegeben ist. Auch ist aus den EASO Country Guidance von Juni 2019 (Punkt römisch fünf.) zu entnehmen, dass aufgrund der allgemeinen Umstände in der Stadt Mazar-e Sharif eine Ansiedlung zumutbar ist. Der BF verfügt über keine Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif, da er sich dort nie aufgehalten hat. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass er eine 12-järhige Schulbildung hat, mehrere Sprachen spricht, darunter Englisch, Dari, Deutsch, Paschtu und Urdu und zudem 5 Jahre lang als Mechaniker gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Schul- und Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit verwiesen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist, in seinem Herkunftsstaat seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft zu befriedigen. Unterstützungen bei Rückkehr: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan kann der BF mit Unterstützungsmaßnahmen seitens seiner Familie, insbesondere seines Bruders in Österreich rechnen. Dieser Bruder hat die beiden BF bereits mit Geldleistungen unterstützt, als sie noch in Afghanistan wohnten (sh die behördliche Niederschrift). Es ist kein Grund erkennbar, weswegen er es nicht auch dann tun kann, wenn der Bruder alleine sich in Afghanistan aufhält. Ein großteils funktionierendes Bankensystem in Afghanistan ist gemäß den Länderfeststellungen vorhanden, sodass auch ein Transfer monetärer Mittel möglich ist. Zudem ist ein Geldtransfer im Rahmen eines informellen Geldüberweisungssystems (hawala) möglich. Daher kann der BF auch von seinen Familienangehörigen in Nangarhar bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif unterstützt werden. Auch haben sich keine Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass der BF bei einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen nicht auch strukturell (etwa durch Herstellen von Kontakten in Hinblick auf Wohnungs- und Arbeitssuche in Kabul, Mazar-e Sharif) unterstützt werden könne. Überdies besteht ein großer Verwandtschaftskreis. Eine Unterstützung wird von dieser Seite (ausgenommen die des in Österreich lebenden Bruder) zwar nicht mit Gewissheit angenommen, es besteht aber die Möglichkeit einer Unterstützung, die sich von anderen Personen insofern unterscheidet, als er zumindest einmal eine große Verwandtschaft hat die ihm unterstützten kann und nicht gänzlich alleine auf sich gestellt ist. Zudem hat der BF die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Da der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates sowie mit der Sprache vertraut. Er hat Freund ein Afghanistan (Kontakt über Facebook, sh Seite 14 der gerichtlichen Niederschrift), die er auch um Hilfe beten könne. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird. Schließlich wurde der BF im Verfahren aufgefordert, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit einer inner