Obsah (8)
§ 30§ 7§ 8§ 57§ 52§ 55§ 53§ 30aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2021 GeschäftszahlW272 2233642-2 SpruchW272 2233642-1/9E, W272 2233642-1/9E W272 2233642-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgerich
§ 30Abs. 2 Vw
GG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 13.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z. 2 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.) Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs. 9 FPG i
Vm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt V.), legte
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt VI.) und erließ
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 13.04.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters erkannte es dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt römisch fünf.), legte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenüber dem Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.11.2020, Zahl W272 2233642-1/5E und W272 2233642-2/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.20202, Zahl 732259003-190839541 als verspätet zurück und wies den Antrag vom 09.10.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
- Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.11.2020, Zahl W272 2233642-1/5E und W272 2233642-2/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.20202, Zahl 732259003-190839541 als verspätet zurück und wies den Antrag vom 09.10.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
- Der BF wurde in Österreich straffällig und weist folgende strafrechtlichen Verurteilungen auf: 3a. Mit Urteil vom BG Graz-Ost 216 U 305/2010Y vom 10.01.2011, rechtskräftig mit 14.01.2011 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.3a. Mit Urteil vom BG Graz-Ost 216 U 305/2010Y vom 10.01.2011, rechtskräftig mit 14.01.2011 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt. 3b. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 39 HV 97/2011B vom 23.08.2011, rechtskräftig mit 29.08.2011 wegen § 15, 12 (
- Fall) 127, 130 (
- Fall) StGB und § 164/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit auf 3 Jahre verurteilt. Die Probezeit wurde zunächst mit LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 05.04.2012 auf 5 Jahre verlängert. Mit LG Wr. Neustadt 039 HV 97/2011b vom 09.02.2017 wurde (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen.3b. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 39 HV 97/2011B vom 23.08.2011, rechtskräftig mit 29.08.2011 wegen Paragraph 15, 12, (
- Fall) 127, 130 (
- Fall) StGB und Paragraph 164 /, 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt auf eine Probezeit auf 3 Jahre verurteilt. Die Probezeit wurde zunächst mit LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 05.04.2012 auf 5 Jahre verlängert. Mit LG Wr. Neustadt 039 HV 97/2011b vom 09.02.2017 wurde (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen. 3c. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 05.04.2012, rechtskräftig mit 05.04.2012, wegen §§ 127, 130
- Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 25.09.2012 (LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 12.07.
- (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen endgültig, Vollzugsdatum 25.09.2012 (LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 22.07.2016.3c. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 05.04.2012, rechtskräftig mit 05.04.2012, wegen Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 25.09.2012 (LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 12.07.
- (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen endgültig, Vollzugsdatum 25.09.2012 (LG Wr. Neustadt 043 HV 1/2012s vom 22.07.
- 3d. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 039 HV 148/2015h vom 13.01.2016, rechtskräftig mit 18.01.2016 wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.02.2016, bedingte Probezeit von 3 Jahre und Anordnung einer Bewährungshilfe (LGWr. Neustadt 053 BE 20/2016k vom 02.02.
- Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 20.02.2016 (LG Wr. Neustadt 053 BE 20/2016k vom 23.08.
- (Teil der ) Freiheitsstrafe nachgesehen endgültig (LG Wr. Neustadt 039 HV 148/2015h vom 19.02.2020).3d. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 039 HV 148/2015h vom 13.01.2016, rechtskräftig mit 18.01.2016 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 20.02.2016, bedingte Probezeit von 3 Jahre und Anordnung einer Bewährungshilfe (LGWr. Neustadt 053 BE 20/2016k vom 02.02.
- Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 20.02.2016 (LG Wr. Neustadt 053 BE 20/2016k vom 23.08.
- (Teil der ) Freiheitsstrafe nachgesehen endgültig (LG Wr. Neustadt 039 HV 148/2015h vom 19.02.2020). 3e. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 039 HV 59/2019a vom 23.01.2020, rechtskräftig mit 28.01.2020 wegen §§ 146, 147
(1)Z 1, 147
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.3e. Mit Urteil vom LG Wr. Neustadt 039 HV 59/2019a vom 23.01.2020, rechtskräftig mit 28.01.2020 wegen Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 4. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine außerordentliche Revision gegen diesen Beschluss ein. Gleichzeitig beantragte die revisionswerbende Partei seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies zusammenfassend damit, dass gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung zulässig ist. Durch die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet ist der Bescheid sohin einem Vollzug zugänglich und wäre der Vollzug mit erheblichen Nachteilen für den Revisionswerber verbunden. Vorliegend sind keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, zu erkennen. Dahingegen wäre der Vollzug der Rückkehrentscheidung für den Revisionswerber mit erheblichen Nachteilen verbunden und würde aufgrund seines Vorbringens in der Beschwerde einer erheblichen Gefahr aussetzen. Für den Revisionswerber, welche sich bereits über zehn Jahren in Österreich aufhält, einen geregelten Alltag und einen festen Wohnsitz in Österreich hat, würde die sofortige Ausreise eine extrem hohe Belastung darstellen. Auch hat der Revisionswerber seine gesamte Familie in Österreich und würde die ungewisse Lage und Ausreise für die gesamte Familie zu einer nicht zumutbaren Belastung führen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
§ 30Abs. 2 Vw
GG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
§ 30aAbs. 3 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.).
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist sowohl bei einer ordentlichen Revision auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (zuletzt VwGH 05.11.2019, Ra 2019/20/0470, Rz. 11, m.w.N.). Eine Antragsstattgebung kann gem. § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr angesichts der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/21/0537-5). Eine Antragsstattgebung kann gem. Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr angesichts der massiven Straffälligkeit des Revisionswerbers zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen vergleiche VwGH vom 07.01.2021, Ra 2020/21/0537-5). Zu seinen familiären Verhältnissen ist anzuführen, dass diese in Österreich teilweise gegeben sind, der BF aber auch über nahe Angehörige (Mutter und Geschwister) in seinem Herkunftsstaat verfügt. Das Verhältnis zu seiner Frau ist geschieden und die Kinder leben nicht mit ihm in einem Haushalt, sodass es ihm auch weiterhin möglich sein wird über sozialen Netze mit ihnen zu kommunizieren, sodass nicht ersichtlich ist, dass ein Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision in dem genannten Staat ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ im Sinne der genannten Bestimmung verbunden wäre. Auch wäre eine Ansiedelung in Österreich danach wieder möglich zumal er über soziale und familiäre Kontakte verfügt, welche ihn bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen könnte. Weiters würde der BF Sozialleistungen erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
- Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom
- September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom
- Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W272.2233642.2.00