4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung:
1 GEG in Höhe von € 8,−, und ein Mehrbetrag
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.08.2019, Zl. römisch 40 , wurde von der Kostenbeamtin des Landesgerichts römisch 40 die Zahlung einer Eintragungsgebühr laut GGG TP 1 in Höhe von EUR 107,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 750,00) und der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von € 8,−, und ein Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 22,00 somit insgesamt € 137,− vorgeschrieben.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde: Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 24 und 33).Beschwerdeverfahren sind mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 22). Beschwerden sind bei Vorliegen eines Prozesshindernisses mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 9). Die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn es schon bei Erhebung der Beschwerde an einem Rechtschutzbedürfnis mangelt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 24 und 33). Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 1 GGG sowie eine Einhebungsgebühr und ein Mehrbetrag mit Mandatsbescheid vorgeschrieben. Das gegenständliche Verfahren betrifft somit die Einbringung von Gerichtsgebühren. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das zur einer Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2018/05/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung (vgl VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der Revisionswerber(in) keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerber(in) keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021).Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist - auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014). Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt. Wenn schon bei der Einbringung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.09.2017, Ra 2017/18/0183 [zur Revision]). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung der Revisionswerber(in) keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für die Revisionswerber(in) keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 29.06.2017, Ro 2015/04/0021). Da die Beschwerdeführerin der bereits im angefochtenen Mandatsbescheid angeordneten Zahlungsverpflichtung noch vor Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung nachgekommen ist, macht daher für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin keinen Unterschied, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Zahlungsverpflichtung steht ihr mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert und damit mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2227838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.