RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlL506 2237837-1 Spruch, L506 2237837-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020, Zl. XXXX , Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion Oberösterreich, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, stellte nach illegaler Einreise am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Als Ausreisegrund gab der BF an, dass die Regierung alle Schulen in XXXX schließen hätte müssen, weil die Terrorgefahr sehr groß gewesen wäre. Die Taliban wären auch beim BF zu Hause gewesen und hätten gesagt, dass er sich ihnen anschließen solle. Der BF wäre mehrere Male mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er sein Heimatland verlassen habe.Als Ausreisegrund gab der BF an, dass die Regierung alle Schulen in römisch 40 schließen hätte müssen, weil die Terrorgefahr sehr groß gewesen wäre. Die Taliban wären auch beim BF zu Hause gewesen und hätten gesagt, dass er sich ihnen anschließen solle. Der BF wäre mehrere Male mit dem Tode bedroht worden, woraufhin er sein Heimatland verlassen habe. Bei seiner Einvernahme am 14.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich. Ferner korrigierte er die Schreibweise seines Namens und sein Geburtsdatum auf XXXX . Zu seinen Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst aus, dass er eine Demonstration organisiert habe, da der Universitätsbetrieb durch die Störungen der Taliban beeinträchtigt worden wäre. Die Demonstration sei durch die Polizei gewaltsam aufgelöst und er für neun Tage inhaftiert worden. Danach hätte er das College nicht mehr besuchen dürfen. Nach einer weiteren Demonstration – diesmal ohne den BF – habe man ihm vorgeworfen, Unruhe zu stiften und ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Taliban wiederum hätten den Vater während der Haft des BF aufgesucht, eine Razzia durchgeführt und verlangt, dass der BF sich ihnen anschließe. Aufgrund dieser Bedrohungen seitens der Behörden und der Taliban wäre der BF ausgereist. Bei seiner Einvernahme am 14.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich. Ferner korrigierte er die Schreibweise seines Namens und sein Geburtsdatum auf römisch 40 . Zu seinen Ausreisegründen führte der BF zusammengefasst aus, dass er eine Demonstration organisiert habe, da der Universitätsbetrieb durch die Störungen der Taliban beeinträchtigt worden wäre. Die Demonstration sei durch die Polizei gewaltsam aufgelöst und er für neun Tage inhaftiert worden. Danach hätte er das College nicht mehr besuchen dürfen. Nach einer weiteren Demonstration – diesmal ohne den BF – habe man ihm vorgeworfen, Unruhe zu stiften und ihn verdächtigt, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Die Taliban wiederum hätten den Vater während der Haft des BF aufgesucht, eine Razzia durchgeführt und verlangt, dass der BF sich ihnen anschließe. Aufgrund dieser Bedrohungen seitens der Behörden und der Taliban wäre der BF ausgereist. Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020, GZ W241 2194694-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020, GZ W241 2194694-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH am 15.05.2020 wurde die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 26.06.2020, E1394/2020-9 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des VwGH vom 07.09.2020, Ra 2020/20/0314-6, wurde die Revision zurückgewiesen. Das Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020 erwuchs mit Zustellung am 22.04.2020 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
- Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“.
- Der BF stellte am 07.10.2020 persönlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“. Der BF gab dazu an, dass er seit September 2020 beschäftigt sei, über einen Monatslohn in Höhe von EUR 1.953,00 monatlich verfüge, eine Ausbildung (Gesundheits- und Krankenpflegeschule) beabsichtige und Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 habe. Dem Antrag waren Dokumente des BF (Geburtsurkunde, diverse pakistanische Zeugnisse, Transportvertrag, Gewerbeberechtigung, Einkommensnachweis, Strafregisterbescheinigung, Nachweis über seine ehrenamtliche Tätigkeit, Kursbesuchsbestätigungen und Nachweise für bestandene Deutschprüfungen auf dem Niveau A1, A2 und B1 sowie ein Kontoauszug) angeschlossen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 06.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen des Artikel 8 EMRK vom 07.10.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis des BVwG, welches nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH und nach Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 07.09.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, seien alle bisher gesetzten Integrationsschritte des BF bereits berücksichtigt worden und es habe sich in Bezug auf die Antragstellung gemäß § 55 AsylG vom 07.10.2020 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben, welcher eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich mache.In der Begründung wurde dargelegt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF nicht eingetreten sei. Mit Erkenntnis des BVwG, welches nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH und nach Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 07.09.2020 in Rechtskraft erwachsen sei, seien alle bisher gesetzten Integrationsschritte des BF bereits berücksichtigt worden und es habe sich in Bezug auf die Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG vom 07.10.2020 kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben, welcher eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8 EMRK erforderlich mache.
- Gegen den am 16.11.2020 zugestellten Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde auf den fünfjährigen Aufenthalt des BF, seine vorbildliche Integration und seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowie auf die neuen Sachverhaltselemente (Deutschkurs, neue Unterstützungsschreiben, Bewerbung für Pflegeausbildung) verwiesen.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 17.12.2020 beim BVwG ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.
- Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan. Er gehört der schiitischen Religionsgemeinschaft an, ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und er ist seit diesem Zeitpunkt durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl: römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, römisch vier m Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2020, GZ W241 2194694-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 22.04.2020 in Rechtskraft. Die Rückkehrentscheidung vom 21.04.2020, rechtskräftig mit 22.04.2020, ist noch immer aufrecht. Der Aufenthalt des BF in Österreich ist seit 22.04.2020 unrechtmäßig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte persönlich am 07.10.2020 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens".Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte persönlich am 07.10.2020 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Der Beschwerdeführer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ledig und hat keine Sorgenpflichten. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten und einer gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsland. Der BF war von 12.06.2015 bis 23.11.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Seit 23.11.2020 gibt es keine aktuelle Meldeadresse des BF. Der Beschwerdeführer bezog während seines Aufenthaltes in Österreich bis November 2020 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.01.2020 über eine Gewerbeberechtigung und ist seit 01.09.2020 gewerblich selbständig Erwerbstätiger. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B
- Er war ehrenamtlich tätig, hat Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern und verfügt über Unterstützungsschreiben. Er beabsichtigt, in Österreich die Krankenpflegeausbildung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.04.2020, rechtskräftig mit 22.04.2020, konnte nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu dem vom BF gestellten Asylantrag, den dazu geführten Verfahren sowie zur rechtskräftig negativen Entscheidung ergeben sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit den Einträgen im Betreuungsinformationssystem des Bundes. , 3.
- Zur Person des BF Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Herkunft, Religionszugehörigkeit) getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits in den Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise und der Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sowie seiner Meldeadressen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die aufrechte Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl. XXXX , in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, W241, 2194694-1/15E. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da der BF als Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen und ebensowenig nach dem AsylG (mehr) zukommt, ist sein Aufenthalt in Österreich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, somit seit 22.04.2020, nicht rechtmäßig.Die aufrechte Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 04.04.2018, Zl. römisch 40 , in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020, W241, 2194694-1/15E. Dass der BF seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da der BF als Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen und ebensowenig nach dem AsylG (mehr) zukommt, ist sein Aufenthalt in Österreich seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG, somit seit 22.04.2020, nicht rechtmäßig. Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat, zu seiner dortigen Ausbildung und zur Sicherung seiner Existenz ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020; eine Änderung dazu wurde vom BF nicht vorgebracht. Dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine Sorgepflichten hat, ergibt sich ebenfalls aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 21.04.2020; eine Änderung dazu wurde vom BF nicht vorgebracht und ist der BF dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister zufolge ledig. Die Einstellung der Leistungen aus der Grundversorgung ist aus dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ersichtlich, an dem kein Grund zu zweifeln bestand. Dass der BF über eine Gewerbeberechtigung verfügt und seit 01.09.2020 gewerblich selbständig erwerbstätig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Integration des BF und seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den dem Antrag beigeschlossenen Zeugnissen, Kursbesuchsbestätigungen und Unterstützungsschreiben. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. Als zusätzliche Nachweise seiner Integration hat der BF einen Transportvertrag vom 01.09.2020, einen Einkommensnachweis für September 2020, die Bewerbungsbestätigung für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz und die Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau B1 neu vorgelegt. Da sämtliche Integrationsschritte des BF, nämlich sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, seine Kontakte zu österreichischen Bürgern, sein Transportgewerbe und die Arbeitsmöglichkeit (zwei Einstellungszusagen) bereits im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden sind, und zudem seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nur die tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit neu hinzugekommen ist, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.04.2020, rechtskräftig mit 22.04.2020, nicht festgestellt werden. (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4.1.3.).Als zusätzliche Nachweise seiner Integration hat der BF einen Transportvertrag vom 01.09.2020, einen Einkommensnachweis für September 2020, die Bewerbungsbestätigung für die Ausbildung zur Pflegefachassistenz und die Absolvierung der Deutschprüfung auf dem Niveau B1 neu vorgelegt. Da sämtliche Integrationsschritte des BF, nämlich sowohl die Deutschkenntnisse des BF als auch seine ehrenamtlichen Tätigkeiten, seine Kontakte zu österreichischen Bürgern, sein Transportgewerbe und die Arbeitsmöglichkeit (zwei Einstellungszusagen) bereits im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden sind, und zudem seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nur die tatsächliche Aufnahme der Erwerbstätigkeit neu hinzugekommen ist, konnte eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.04.2020, rechtskräftig mit 22.04.2020, nicht festgestellt werden. vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 4.1.3.).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 4.1.
- Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten: § 55 AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK „§ 55
(1): Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ § 58 AsylG: Antragstellung und amtswegiges VerfahrenParagraph 58, AsylG: Antragstellung und amtswegiges Verfahren „[...]
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt“ § 9 BFA-VG: Schutz des Privat- und FamilienlebensParagraph 9, BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]“ 4.1.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:4.1.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu § 58). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer in Asyl- und Fremdenrecht, E8 zu Paragraph 58,). Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013).- Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065).- Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). - Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112).- Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).- Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. 4.1.
- Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – eine Neuerung seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nur dahingehend eingetreten ist, dass der BF nunmehr nicht nur bloß über Einstellungszusagen (somit eine Arbeitsmöglichkeit) verfügt, sondern tatsächlich seit 01.09.2020 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der NF legte für September einen Einkommensnachweis vor, befand sich jedoch bis 01.11.2020 in staatlicher Grundversorgung. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse trat keine Veränderung ein. Soweit der BF in der Beschwerde zudem auf seine verbesserten Deutschkenntnisse, seine Fortbildungsabsicht und zusätzliche Unterstützungsschreiben verwies, ist auszuführen, dass weder die nunmehrige Erwerbstätigkeit des BF noch die abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 oder die zusätzlichen Unterstützungsschreiben und der Fortbildungswille des BF eine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd oa Judikatur darstellen, dass sie im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde (vgl. VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065), zumal sowohl die vom BF vorgelegten Einstellungszusagen – und damit die Arbeitsfähigkeit und –willigkeit des BF – als auch gute Deutschkenntnisse des BF, seine Kursbesuche und der Kontakt mit österreichischen Staatsbürgern bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG berücksichtigt wurden. Es ist aber auch ergänzend darauf zu verweisen, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN). Auch der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, kann keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).4.1.
- Im Rahmen des Antrages des BF bzw. seiner Beschwerde wurden lediglich Aspekte hinsichtlich seiner Integration vorgebracht, wobei – wie beweiswürdigend bereits festgehalten – eine Neuerung seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nur dahingehend eingetreten ist, dass der BF nunmehr nicht nur bloß über Einstellungszusagen (somit eine Arbeitsmöglichkeit) verfügt, sondern tatsächlich seit 01.09.2020 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Der NF legte für September einen Einkommensnachweis vor, befand sich jedoch bis 01.11.2020 in staatlicher Grundversorgung. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse trat keine Veränderung ein. Soweit der BF in der Beschwerde zudem auf seine verbesserten Deutschkenntnisse, seine Fortbildungsabsicht und zusätzliche Unterstützungsschreiben verwies, ist auszuführen, dass weder die nunmehrige Erwerbstätigkeit des BF noch die abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 oder die zusätzlichen Unterstützungsschreiben und der Fortbildungswille des BF eine solche maßgebliche Änderung der Sachlage seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iSd oa Judikatur darstellen, dass sie im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine potentiell andere Beurteilung des Antrages ermöglichen würde vergleiche VwGH 29.05.2013, 2011/22/0013; 13.10.2011, 2011/22/0065), zumal sowohl die vom BF vorgelegten Einstellungszusagen – und damit die Arbeitsfähigkeit und –willigkeit des BF – als auch gute Deutschkenntnisse des BF, seine Kursbesuche und der Kontakt mit österreichischen Staatsbürgern bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG berücksichtigt wurden. Es ist aber auch ergänzend darauf zu verweisen, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt vergleiche VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN). Auch der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt, kann keine wesentliche Bedeutung zukommen (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Seit 22.04.2020 besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers - durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet - lediglich um etwas mehr als sechs Monate. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013).Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf. Seit 22.04.2020 besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung verlängerte sich der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers - durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet - lediglich um etwas mehr als sechs Monate. Auch unter Berücksichtigung dieser Zeitspanne kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013). Aber auch der Zeitablauf von insgesamt gut sechs Monaten zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die (erst) im September 2020 aufgenommene Erwerbstätigkeit des BF und die im August 2020 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 stellen keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).Aber auch der Zeitablauf von insgesamt gut sechs Monaten zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die (erst) im September 2020 aufgenommene Erwerbstätigkeit des BF und die im August 2020 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau B1 stellen keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: - der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen - die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und - das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen - in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.- in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ergab sich der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt klar aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssage zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L506.2237837.1.00