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{'item': 'L512 2217964-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlL512 2217964-1 Spruch, L512 2217631-1/16E L512 2217964-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) beantragte am 07.02.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den am XXXX geborenen XXXX Staatsangehöriger XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker/in – Elektro- und Gebäudetechnik (Lehrling/Auszubildene/r). römisch eins.
  2. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) beantragte am 07.02.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für den am römisch 40 geborenen römisch 40 Staatsangehöriger römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker/in – Elektro- und Gebäudetechnik (Lehrling/Auszubildene/r). I.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass der Regionalrat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus auch keine der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden.römisch eins.
  4. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den verfahrensgegenständlichen Antrag mit der Begründung ab, dass der Regionalrat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und darüber hinaus auch keine der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen vorliegen würden. I.
  5. Dagegen erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte über ein Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG und faktischen Abschiebeschutz verfüge, zumal sein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom XXXX noch immer anhängig sei. Er sei deshalb vom Anwendungsbereich des AuslBG nicht ausgenommen und eine Beschäftigungsbewilligung für die angestrebte Beschäftigung einzuholen. Wenn sich das AMS auf die versagte Befürwortung des Regionalbeirates stützt und die Beschäftigungsbewilligung abweist, müsse dies im Übrigen begründet werden, ansonsten die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei (VfGH 22.09.2017, E503/2016). Eine solche Begründung sei dem Bescheid des AMS nicht zu entnehmen. Letztlich wurde noch dargelegt, dass die Entscheidung des AMS eine Verletzung gegen Art. 15 und 16 RL EU 2013/33/EU und Art. 15, 16 und 47 GCR sowie einen Verstoß gegen das Effizienzprinzip darstelle. römisch eins.
  6. Dagegen erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Mitbeteiligte über ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG und faktischen Abschiebeschutz verfüge, zumal sein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 noch immer anhängig sei. Er sei deshalb vom Anwendungsbereich des AuslBG nicht ausgenommen und eine Beschäftigungsbewilligung für die angestrebte Beschäftigung einzuholen. Wenn sich das AMS auf die versagte Befürwortung des Regionalbeirates stützt und die Beschäftigungsbewilligung abweist, müsse dies im Übrigen begründet werden, ansonsten die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei (VfGH 22.09.2017, E503/2016). Eine solche Begründung sei dem Bescheid des AMS nicht zu entnehmen. Letztlich wurde noch dargelegt, dass die Entscheidung des AMS eine Verletzung gegen Artikel 15 und 16 RL EU 2013/33/EU und Artikel 15, 16 und 47 GCR sowie einen Verstoß gegen das Effizienzprinzip darstelle. I.
  7. Am 17.04.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. In der Beschwerdevorlage legte das AMS XXXX dar, dass die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat gemäß § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG abgelehnt worden sei. Die Nichteinhelligkeit fuße auf dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11.05.2004, GZ 435.006/6-II/7/2004, zu prüfen und zu erledigen sind. Im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens könnten Anträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gemäß § 5 AuslBG beziehen würde, entsprechend des Erlasses nicht positiv erledigt werden. römisch eins.
  8. Am 17.04.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. In der Beschwerdevorlage legte das AMS römisch 40 dar, dass die Beschäftigungsbewilligung aufgrund der Nichteinhelligkeit im Regionalbeirat gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, AuslBG abgelehnt worden sei. Die Nichteinhelligkeit fuße auf dem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vom 12.09.2018, GZ BMASGK-435.006/0013-VI/B/7/2018, demzufolge alle bereits anhängigen und neu eingebrachten Anträge auf Beschäftigungsbewilligung für AsylwerberInnen ausschließlich nach Maßgabe des Erlasses vom 11.05.2004, GZ 435.006/6-II/7/2004, zu prüfen und zu erledigen sind. Im Hinblick auf die Sicherstellung eines geordneten Asylwesens könnten Anträge, die sich nicht auf eine Beschäftigung im Rahmen des Kontingentes gemäß Paragraph 5, AuslBG beziehen würde, entsprechend des Erlasses nicht positiv erledigt werden. I.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZlen: XXXX , und XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs 1, 2 und 3 AuslBG vorliegen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob es im Fall der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Art 15 der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt.römisch eins.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZlen: römisch 40 , und römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 AuslBG vorliegen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob es im Fall der Arbeitsmarktzulassung von Antragstellern iSd Artikel 15, der Richtlinie 2013/33/EU mittels Beschäftigungsbewilligung die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG erfüllt sein müssen, fehlt. I.
  11. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 erhob das AMS XXXX gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZlen: XXXX und XXXX ordentliche Revision.römisch eins.
  12. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019 erhob das AMS römisch 40 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZlen: römisch 40 und römisch 40 ordentliche Revision. I.
  13. Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 wurde durch die Vertretung der BF und des Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet.römisch eins.
  14. Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 wurde durch die Vertretung der BF und des Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet. I.
  15. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZlen: XXXX und XXXX , mit dem es feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 AuslBG vorlägen, mit der Begründung auf, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlautes des Art. 15 Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines "effektiven" Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei.römisch eins.
  16. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZlen: römisch 40 und römisch 40 , mit dem es feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 3 AuslBG vorlägen, mit der Begründung auf, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlautes des Artikel 15, Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines "effektiven" Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall der unmittelbaren Anwendung des Artikel 15, Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Mitbeteiligte stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz erhobenen Beschwerde ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. Gegen das Erkenntnis wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , zurückgewiesen wurde.Der Mitbeteiligte stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz erhobenen Beschwerde ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und gewährte ihm eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise. Gegen das Erkenntnis wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Am 07.02.2019 beantragte die BF die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker/in – Elektro- und Gebäudetechnik (Lehrling/Auszubildene/r).
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.2.
  20. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  21. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  22. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  23. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  24. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.,
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.
  27. Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  28. Die im vorliegenden Fall maßgebende Bestimmung lautet: § 4 AuslBG:Paragraph 4, AuslBG: "Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  2. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  3. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  4. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  5. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  6. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  7. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  8. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  9. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  10. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  11. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  12. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung a) einen Arbeitnehmer, der das
  13. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  14. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,
  15. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  16. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und
  17. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
  18. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2)[…]
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
  2. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
  3. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
  4. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
  8. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  9. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
  11. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
  12. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  13. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  14. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
  15. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  16. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
  17. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört.
(4)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.
(5)bis
(7)[...]" 3.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sind anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheids gelten, sofern nicht der Gesetzgeber ausdrücklich etwas anderes anordnet (VwGH 19.
  2. 1995, 94/09/0358, ZfVB 1996/535). Die Aufenthaltsberechtigung muss bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen (VwGH 21.03.1995, 1995/09/0335, ZfVB 1996/893; 19.10.1995, 1995/09/0165, ZfVB 1996/2179; 09.09.1997, 1996/09/0301, ZfVB 1998/1905).Die Aufenthaltsberechtigung muss bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen (VwGH 21.03.1995, 1995/09/0335, ZfVB 1996/893; 19.10.1995, 1995/09/0165, ZfVB 1996/2179; 09.09.1997, 1996/09/0301, ZfVB 1998 aus 1905,). Das Asylverfahren des Mitbeteiligten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.Das Asylverfahren des Mitbeteiligten wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Der Mitbeteiligte verfügte sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung sowie der erstinstanzlichen Entscheidung des AMS über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG
  3. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom XXXX (zugestellt am XXXX ) hat der Mitbeteiligte dieses Aufenthaltsrecht jedoch verloren und verfügt er auch sonst über kein Aufenthaltsecht nach dem NAG oder dem FPG für Österreich.Der Mitbeteiligte verfügte sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung sowie der erstinstanzlichen Entscheidung des AMS über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG
  4. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom römisch 40 (zugestellt am römisch 40 ) hat der Mitbeteiligte dieses Aufenthaltsrecht jedoch verloren und verfügt er auch sonst über kein Aufenthaltsecht nach dem NAG oder dem FPG für Österreich. Der Mitbeteiligte erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG. Der Mitbeteiligte erfüllt somit nicht mehr die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Auf die Thematik, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes des Art. 15 Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines "effektiven" Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit im gegenständlichen Fall der unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei, ist aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht mehr einzugehen.Auf die Thematik, dass unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes des Artikel 15, Aufnahme-RL die Verpflichtung der Einräumung eines "effektiven" Arbeitsmarktzuganges nur bis zur Erlassung einer erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorsehe und somit im gegenständlichen Fall der unmittelbaren Anwendung des Artikel 15, Aufnahme-RL schon der Umstand entgegenstehe, dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung erst nach der ablehnenden Entscheidung im erstinstanzlichen Asylverfahren gestellt worden sei, ist aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht mehr einzugehen. 3.
  5. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2217964.1.00

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