Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der XXXX , geb. XXXX , stellte am 09.03.2020 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Spengler der XXXX (im Folgenden Arbeitgeber).römisch eins.1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 09.03.2020 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Spengler der römisch 40 (im Folgenden Arbeitgeber). Mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Kopie Reisepass, Arbeitgebererklärung vom 06.03.2020 XXXX , Tätigkeit: Spengler, Entlohnung: EUR 2.403,26, Einstellungszusage vom XXXX , Arbeitsbestätigung vom XXXX über die Tätigkeit als Lehrling/Meisterarbeiter und Facharbeiter Beruf: „Bauspengler“ bei der Firma „ XXXX “ in XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX (die letzten 2 Jahre davon Facharbeiter), Vollmachtsbekanntgabe, XXXX Zertifikat Deutsch A2 vom XXXX , Zertifikat Arbeiteruniversität XXXX vom XXXX über die abgeschlossene Ausbildung zum „Bauspengler“ sowie Bescheinigung der abgelegten Abschlussprüfung, Praktikumsbescheinigung Firma „ XXXX “ vom XXXX (zur Vorlage für die Abschlussprüfung) - Absolvierung 600 Praxisstunden, sowie Zeugnisse über 4 Klassen „Mittlere XXXX Schule XXXX – XXXX “ XXXX bis XXXX und Diplom Abiturprüfung „ XXXX “ vom XXXX , Abschlussprüfungszeugnis der „ XXXX Schule XXXX “ vom XXXX – Ausbildung: „ XXXX “ Fachprüfung „Pathologie“ sowie „Sanitäre Chemie“, Anerkennungsbescheid ( XXXX ) über die in XXXX erworbene Ausbildung zum „ XXXX “ vom XXXX , Bestätigung über den Grundschulabschluss vom XXXX . Sämtliche ausländische Unterlagen wurden in übersetzter und beglaubigter Form vorgelegt.Kopie Reisepass, Arbeitgebererklärung vom 06.03.2020 römisch 40 , Tätigkeit: Spengler, Entlohnung: EUR 2.403,26, Einstellungszusage vom römisch 40 , Arbeitsbestätigung vom römisch 40 über die Tätigkeit als Lehrling/Meisterarbeiter und Facharbeiter Beruf: „Bauspengler“ bei der Firma „ römisch 40 “ in römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 (die letzten 2 Jahre davon Facharbeiter), Vollmachtsbekanntgabe, römisch 40 Zertifikat Deutsch A2 vom römisch 40 , Zertifikat Arbeiteruniversität römisch 40 vom römisch 40 über die abgeschlossene Ausbildung zum „Bauspengler“ sowie Bescheinigung der abgelegten Abschlussprüfung, Praktikumsbescheinigung Firma „ römisch 40 “ vom römisch 40 (zur Vorlage für die Abschlussprüfung) - Absolvierung 600 Praxisstunden, sowie Zeugnisse über 4 Klassen „Mittlere römisch 40 Schule römisch 40 – römisch 40 “ römisch 40 bis römisch 40 und Diplom Abiturprüfung „ römisch 40 “ vom römisch 40 , Abschlussprüfungszeugnis der „ römisch 40 Schule römisch 40 “ vom römisch 40 – Ausbildung: „ römisch 40 “ Fachprüfung „Pathologie“ sowie „Sanitäre Chemie“, Anerkennungsbescheid ( römisch 40 ) über die in römisch 40 erworbene Ausbildung zum „ römisch 40 “ vom römisch 40 , Bestätigung über den Grundschulabschluss vom römisch 40 . Sämtliche ausländische Unterlagen wurden in übersetzter und beglaubigter Form vorgelegt. I.2. Am 09.03.2020 erfolgte die Weiterleitung des Antrages an das AMS XXXX als zuständige Behörde
BG.römisch eins.2. Am 09.03.2020 erfolgte die Weiterleitung des Antrages an das AMS römisch 40 als zuständige Behörde
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG. I.
BG auf Zulassung als Fachkraft
BG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
BG abgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag des Arbeitnehmers vom 09.03.2010
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft
Paragraph 12 a, AuslBG im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.5.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.5.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 45 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 20, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 15).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 45 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 20, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 15)., Mittels Parteiengehör vom 09.03.2020 sei dieses Ergebnis dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, wobei dieser am 02.04.2020 erklärt habe, dass keine weiteren Dokumente nachgereicht werden könnten. I.
Der Arbeitnehmer ist römisch 40 Staatsbürger und stellte am 09.03.2020 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Fachkraft im Mangelberuf („Rot Weiß Rot Karte“)
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Spengler bei der römisch 40 (Arbeitgeber). Der Arbeitnehmer hat in XXXX im Schuljahr XXXX ( XXXX ) das staatliche Abitur an der Mittleren XXXX Schule „ XXXX “ in XXXX bestanden und damit auch eine vierjährige Berufsausbildung als XXXX abgeschlossen.Der Arbeitnehmer hat in römisch 40 im Schuljahr römisch 40 ( römisch 40 ) das staatliche Abitur an der Mittleren römisch 40 Schule „ römisch 40 “ in römisch 40 bestanden und damit auch eine vierjährige Berufsausbildung als römisch 40 abgeschlossen. In XXXX besuchte der Arbeitnehmer die XXXX Schule XXXX in den Schuljahren XXXX (Ausbildungsfach XXXX ) und wurde mit Bescheid Ministeriums für Bildung der XXXX vom XXXX die Ausbildung in XXXX als XXXX anerkannt.In römisch 40 besuchte der Arbeitnehmer die römisch 40 Schule römisch 40 in den Schuljahren römisch 40 (Ausbildungsfach römisch 40 ) und wurde mit Bescheid Ministeriums für Bildung der römisch 40 vom römisch 40 die Ausbildung in römisch 40 als römisch 40 anerkannt. Von XXXX bis XXXX war der Arbeitnehmer als Bauspengler bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt, wobei er von XXXX bis XXXX als Lehrling und von XXXX bis XXXX als Fach- und Meisterarbeiter tätig war.Von römisch 40 bis römisch 40 war der Arbeitnehmer als Bauspengler bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt, wobei er von römisch 40 bis römisch 40 als Lehrling und von römisch 40 bis römisch 40 als Fach- und Meisterarbeiter tätig war. Zur Ablegung der Abschlussprüfung als Bauspengler hat der Arbeitnehmer ein Praktikum im Umfang von 600 Stunden in der Firma XXXX ausgeübt.Zur Ablegung der Abschlussprüfung als Bauspengler hat der Arbeitnehmer ein Praktikum im Umfang von 600 Stunden in der Firma römisch 40 ausgeübt. Am XXXX hat der Arbeitnehmer die Abschlussprüfung der Fachausbildung für die Arbeiten als Bauspengler an der Volksuniversität XXXX bestanden.Am römisch 40 hat der Arbeitnehmer die Abschlussprüfung der Fachausbildung für die Arbeiten als Bauspengler an der Volksuniversität römisch 40 bestanden. Der Arbeitnehmer spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Die Prüfung hat der Arbeitnehmer am XXXX abgelegt.Der Arbeitnehmer spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Die Prüfung hat der Arbeitnehmer am römisch 40 abgelegt. Der Arbeitnehmer war zum Antragszeitpunkt ist XXXX Jahre alt.Der Arbeitnehmer war zum Antragszeitpunkt ist römisch 40 Jahre alt.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie3.2.
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1) 5 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
II Nr. 198/2019, ist der Lehrberuf Spengler/Spenglerin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, der Spengler/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2019,, ist der Lehrberuf Spengler/Spenglerin mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. Der Arbeitnehmer konnte die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Bauspengler am XXXX nachweisen.Der Arbeitnehmer konnte die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Bauspengler am römisch 40 nachweisen. Im Übrigen ist im konkreten Fall für die Tätigkeit als Spengler eine Ausbildung als XXXX nicht Voraussetzung und ohne ersichtlichen Bezug zur in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht als Qualifikationsnachweis geeignet.Im Übrigen ist im konkreten Fall für die Tätigkeit als Spengler eine Ausbildung als römisch 40 nicht Voraussetzung und ohne ersichtlichen Bezug zur in Aussicht genommenen Beschäftigung nicht als Qualifikationsnachweis geeignet. Hinsichtlich einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung führte der Arbeitnehmer aus, dass er die Ausbildung zum „Dachdecker/Spengler“ bereits im XXXX abgeschlossen habe, wobei er keine Unterlagen in Vorlage bringen konnte, welche diese Annahme bekräftigen würden. Auch wenn vom Arbeitnehmer behauptet wird, die Ablegung der Abschlussprüfung sei in XXXX fakultativ, für den Abschluss der Ausbildung nicht erforderlich und handle es dabei viel eher um eine Meisterprüfung, ist aus den beigebrachten Unterlagen kein anderer, früherer Abschlusszeitpunkt ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass für den Abschluss der Ausbildung zum „Bauspengler“ neben einem Praxisnachweis von 600 Stunden auch eine theoretische Prüfung an der Volksuniversität XXXX abzulegen war. Laut Texteintrag des AMS vom 02.04.2020 wurde seitens des Arbeitgebers auch mitgeteilt, dass die Vorlage weiterer Nachweise für eine Punkteerhöhung nicht möglich sei. Ein Nachweis über eine frühere Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Arbeitnehmer sohin nicht gelungen.Hinsichtlich einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung führte der Arbeitnehmer aus, dass er die Ausbildung zum „Dachdecker/Spengler“ bereits im römisch 40 abgeschlossen habe, wobei er keine Unterlagen in Vorlage bringen konnte, welche diese Annahme bekräftigen würden. Auch wenn vom Arbeitnehmer behauptet wird, die Ablegung der Abschlussprüfung sei in römisch 40 fakultativ, für den Abschluss der Ausbildung nicht erforderlich und handle es dabei viel eher um eine Meisterprüfung, ist aus den beigebrachten Unterlagen kein anderer, früherer Abschlusszeitpunkt ersichtlich. Aus den vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass für den Abschluss der Ausbildung zum „Bauspengler“ neben einem Praxisnachweis von 600 Stunden auch eine theoretische Prüfung an der Volksuniversität römisch 40 abzulegen war. Laut Texteintrag des AMS vom 02.04.2020 wurde seitens des Arbeitgebers auch mitgeteilt, dass die Vorlage weiterer Nachweise für eine Punkteerhöhung nicht möglich sei. Ein Nachweis über eine frühere Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Arbeitnehmer sohin nicht gelungen. Für den Zeitraum nach der Absolvierung seiner Abschlussprüfung zum Bauspengler am XXXX , der allenfalls für den Erwerb von ausbildungsadäquater Berufserfahrung für den Arbeitnehmer in Frage käme, hat der Arbeitnehmer lediglich einen Nachweis über eine solche Berufserfahrung in der Dauer von drei Monaten und elf Tagen vorgelegt, zumal aus den vorgelegten Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX hervorgeht, dass er nur bis XXXX dort angestellt war. Der Arbeitnehmer hat somit eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von weniger als einem Jahr nachgewiesen, weshalb ihm dahingehend keine Punkte angerechnet werden können.Für den Zeitraum nach der Absolvierung seiner Abschlussprüfung zum Bauspengler am römisch 40 , der allenfalls für den Erwerb von ausbildungsadäquater Berufserfahrung für den Arbeitnehmer in Frage käme, hat der Arbeitnehmer lediglich einen Nachweis über eine solche Berufserfahrung in der Dauer von drei Monaten und elf Tagen vorgelegt, zumal aus den vorgelegten Bescheinigung der Firma römisch 40 vom römisch 40 hervorgeht, dass er nur bis römisch 40 dort angestellt war. Der Arbeitnehmer hat somit eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von weniger als einem Jahr nachgewiesen, weshalb ihm dahingehend keine Punkte angerechnet werden können. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Arbeitnehmer entsprechend der Bescheinigung der Firma XXXX vom XXXX dort offenbar bereits ab XXXX und somit zwei Jahre vor der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung als Fach- und Meisterarbeiter eingesetzt wurde, jedoch könnten selbst unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer bereits im XXXX oder wie vom Arbeitnehmer behauptet im XXXX seine Abschlussprüfung absolviert hätte, höchstens 4 Punkte bzw. 6 Punkte erreicht werden.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der Arbeitnehmer entsprechend der Bescheinigung der Firma römisch 40 vom römisch 40 dort offenbar bereits ab römisch 40 und somit zwei Jahre vor der erfolgreichen Absolvierung der Abschlussprüfung als Fach- und Meisterarbeiter eingesetzt wurde, jedoch könnten selbst unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer bereits im römisch 40 oder wie vom Arbeitnehmer behauptet im römisch 40 seine Abschlussprüfung absolviert hätte, höchstens 4 Punkte bzw. 6 Punkte erreicht werden. 3.3.3. Dem Arbeitnehmer sind sohin aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation 20 Punkte unter dem Kriterium "Qualifikation" anzurechnen, für die Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 10 Punkte unter dem Kriterium "Sprachkenntnisse Deutsch" und für sein Alter 15 Punkte unter dem Kriterium „Alter“ anzurechnen. Die Gesamtpunktezahl, die dem Arbeitnehmer anzurechnen ist, beträgt demnach 45 Punkte. Selbst wenn der Arbeitnehmer über zweijährige bzw. dreijährige adäquate Berufserfahrung verfügen würde, würde er insgesamt nur 49 bzw. 51 Punkte und damit nach wie vor auf eine zu geringe Punkteanzahl kommen, da eine Mindestpunktezahl von 55 Punkten erforderlich ist. Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen. 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2231036.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.