RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlL512 2233693-1 Spruch, L512 2233424-1/7E L512 2233693-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die XXXX (nachfolgend Beschwerdeführerin, kurz BF), stellte am 25.06.2020, bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (nachfolgend Arbeitnehmer), einem Staatsangehörigen von XXXX .römisch eins.
- Die römisch 40 (nachfolgend Beschwerdeführerin, kurz BF), stellte am 25.06.2020, bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 (nachfolgend Arbeitnehmer), einem Staatsangehörigen von römisch 40 . Aus dem Antragsformular des AMS geht unter anderem hervor, dass die BF beabsichtigte, den Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit als Verputzer mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von € 2.481,-- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 39 Stunden zu beschäftigen. Weiters wurde ausgeführt, dass für den Arbeitnehmer keine Aufenthaltsberechtigung vorliege und die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. I.
- Mit Schreiben des AMS vom 29.06.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass zur Erledigung des Geschäftsfalles noch der Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers bzw. eine Bestätigung über einen eingebrachten Verlängerungsantrag erforderlich sei. In einem weiteren Schreiben des AMS vom 29.06.2020 wurde der BF zudem dargelegt, dass ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen wäre, um die Kriterien zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu erfüllen und, dass hierzu deren Einverständnis erforderlich sei.römisch eins.
- Mit Schreiben des AMS vom 29.06.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass zur Erledigung des Geschäftsfalles noch der Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers bzw. eine Bestätigung über einen eingebrachten Verlängerungsantrag erforderlich sei. In einem weiteren Schreiben des AMS vom 29.06.2020 wurde der BF zudem dargelegt, dass ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen wäre, um die Kriterien zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu erfüllen und, dass hierzu deren Einverständnis erforderlich sei. I.
- Am 13.07.2020 langte der Vermittlungsauftrag bzgl. des Ersatzkraftverfahrens für den Arbeitnehmer beim AMS ein.römisch eins.
- Am 13.07.2020 langte der Vermittlungsauftrag bzgl. des Ersatzkraftverfahrens für den Arbeitnehmer beim AMS ein. I.
- Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 17.07.2020 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer nicht einhellig. Begründet wurde dies damit, dass die BF trotz schriftlicher Aufforderung, den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers in Österreich nicht nachgereicht und von vornherein die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt habe.römisch eins.
- Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 17.07.2020 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer nicht einhellig. Begründet wurde dies damit, dass die BF trotz schriftlicher Aufforderung, den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers in Österreich nicht nachgereicht und von vornherein die Vermittlung von Ersatzkräften abgelehnt habe. I.
- Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die BF den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers trotz Aufforderungsschreiben vom 29.06.2020 bis dato nicht nachgereicht habe und auch keine Rückmeldung der BF erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet und läge auch keine der sonstigen im § 4 Abs 1 und 2 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.römisch eins.
- Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die BF den Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des Arbeitnehmers trotz Aufforderungsschreiben vom 29.06.2020 bis dato nicht nachgereicht habe und auch keine Rückmeldung der BF erfolgt sei. Darüber hinaus habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet und läge auch keine der sonstigen im , Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG genannten Voraussetzungen vor. I.
- Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die BF die eingeforderten Unterlagen sehr wohl eingebracht habe. Diese seien in den Postkasten unter Zeugen eingeworfen worden und müssten sich beim AMS befinden. Der bekämpfte Bescheid sei aufzuheben und die Unterlagen rechtlich zu würdigen.römisch eins.
- Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die BF die eingeforderten Unterlagen sehr wohl eingebracht habe. Diese seien in den Postkasten unter Zeugen eingeworfen worden und müssten sich beim AMS befinden. Der bekämpfte Bescheid sei aufzuheben und die Unterlagen rechtlich zu würdigen. I.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020 vorgelegt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 14.10.2020 zugewiesen.römisch eins.
- Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2020 vorgelegt und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 14.10.2020 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Arbeitnehmer verfügte zum Zeitpunkt Entscheidung über den gegenständlichen Antrag über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
- Beweiswürdigung: II.1.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.römisch zwei.1.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. II.1.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.römisch zwei.1.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032., II.1.
- Aus dem zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der Arbeitnehmer von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX über die Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft (mit Student)“ verfügte. Am XXXX stellte der Arbeitnehmer einen Zweckänderungsantrag und wurde ihm von XXXX bis XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte – Fachkraft in Mangelberufen“ erteilt.römisch zwei.1.
- Aus dem zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der Arbeitnehmer von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 über die Aufenthaltsbewilligung „Familieneigenschaft (mit Student)“ verfügte. Am römisch 40 stellte der Arbeitnehmer einen Zweckänderungsantrag und wurde ihm von römisch 40 bis römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte – Fachkraft in Mangelberufen“ erteilt. Der Arbeitnehmer verfügte sohin von XXXX bis XXXX über keinen gültigen Aufenthaltstitel Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für Österreich. Der gegenständliche Antrag wurde am XXXX eingebracht und der bekämpfte Bescheid am XXXX erlassen.Der Arbeitnehmer verfügte sohin von römisch 40 bis römisch 40 über keinen gültigen Aufenthaltstitel Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für Österreich. Der gegenständliche Antrag wurde am römisch 40 eingebracht und der bekämpfte Bescheid am römisch 40 erlassen. Die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag fällt somit in jenen Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer über keinen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für Österreich verfügte.
- Rechtliche Beurteilung: II.2.
- Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.römisch zwei.2.
- Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.2.
- § 4 Abs. 1 AuslBG lautet auszugsweise:römisch zwei.2.
- Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG lautet auszugsweise: Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
- der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, [...]
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn
- der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
- der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
- der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,)
- der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
- für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß Paragraph 16 a, AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AÜG bzw. Paragraph 40 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder
- der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
- der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder
- der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
- der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.2.
- Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 AuslBG ist, dass die zu beschäftigende Person über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz verfügt.römisch zwei.2.
- Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, AuslBG ist, dass die zu beschäftigende Person über einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz verfügt. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Entscheidung vom 19.01.1995, Zl.93/09/0450, auch darauf, dass ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber noch keine Aufenthaltsberechtigung vorliegt. Die Aufenthaltsberechtigung muss bereits im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung vorliegen (VwGH 15.09.94, 94/09/0115). In der Beschwerde wurde zwar behauptet, dass die im Bescheid dargelegten fehlenden Unterlagen eingereicht worden seien. Aus dem Verfahrensakt geht jedoch hervor, dass beim AMS am 13.07.2020 lediglich der Vermittlungsauftrag bzgl. des Ersatzkraftverfahrens einlangte und wurde bereits im Antragsformular des AMS ausgeführt, dass für den Arbeitnehmer keine Aufenthaltsberechtigung vorliege. Ein Nachweis über das Bestehen eines Aufenthaltstitels des Arbeitnehmers nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz würde im Übrigen auch der Beschwerde nicht beigelegt. Dem AMS ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz verfügte. Bereits aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken (VwGH vom 19.01.1995, Zl. 93/09/0450; VwGH vom 15.10.2009, Zl. 2008/09/0341; VwGH vom 24.03.2011, Zl. 2008/09/0046). Die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. II.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2233693.1.00