4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der Republik XXXX , geb. XXXX , stellte am 16.07.2020 beim XXXX XXXX einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz „BF).römisch eins.1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der Republik römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 16.07.2020 beim römisch 40 römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz „BF). I.
BG auf Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft
BG im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates
BG abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 16.07.2020
Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft
Paragraph 12 a, A, u, s, l, B, G, im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates
, Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass
Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 40 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 25, Alter 22 Jahre: 15).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 40 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 25, Alter 22 Jahre: 15)., Mittels Parteiengehör vom 20.07.2020 sei die fehlende Berufsausbildung dargelegt und am 29.07.2020 mit der BF telefonisch erörtert worden. Weitere Dokumente seien von der BF nicht nachgereicht worden. I.
2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX (BF).Der Arbeitnehmer ( römisch 40 ) stellte am 16.07.2020 beim römisch 40 römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der römisch 40 (BF)., Der Arbeitnehmer hat in XXXX im Schuljahr XXXX am Gymnasium „ XXXX “ in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert.Der Arbeitnehmer hat in römisch 40 im Schuljahr römisch 40 am Gymnasium „ römisch 40 “ in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert. Der Arbeitnehmer verfügt in Österreich bis XXXX über den Aufenthaltstitel „Student“ und absolviert seit dem XXXX an der XXXX XXXX das Bachelorstudium Informatik.Der Arbeitnehmer verfügt in Österreich bis römisch 40 über den Aufenthaltstitel „Student“ und absolviert seit dem römisch 40 an der römisch 40 römisch 40 das Bachelorstudium Informatik. Von XXXX bis XXXX und seit XXXX war bzw. ist der Arbeitnehmer bei der BF als Kellner beschäftigt.Von römisch 40 bis römisch 40 und seit römisch 40 war bzw. ist der Arbeitnehmer bei der BF als Kellner beschäftigt. Der Arbeitnehmer verfügt über Deutsch- und Englischkenntnisse auf dem Niveau C
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie3.2.
Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).
II Nr. 177/2005 ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Paragraph eins, der Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. 3.3.3. Fallbezogen hat der Arbeitnehmer an einem Gymnasium in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert, jedoch keine Ausbildung im beantragten Mangelberuf Kellner absolviert. Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG
GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Wenn die BF darauf verweist, dass der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit in ihrem Betrieb trotzdem über Kenntnisse verfüge, welche weit über einer Ausbildung in der Gastronomie hinausreichen würden, ist Folgendes ergänzend anzumerken: Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). Da der Arbeitnehmer für den beantragten Mangelberuf Kellner über keine Ausbildung verfügt, kann er entgegen der Beschwerde auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen. Der Arbeitnehmer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
". Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden.Der Arbeitnehmer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen
Paragraph 12 a, Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden. Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geforderte Punktezahl nach der Z 2 leg. cit. erreicht.Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geforderte Punktezahl nach der Ziffer 2, leg. cit. erreicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2236471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.