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{'item': 'L512 2236471-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 41§ 20d§ 12a§ 20g§ 59§ 17Art. 130§ 5§ 1§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlL512 2236471-1 Spruch, L512 2236471-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der Republik XXXX , geb. XXXX , stellte am 16.07.2020 beim XXXX XXXX einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz „BF).römisch eins.1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der Republik römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am 16.07.2020 beim römisch 40 römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz „BF). I.

  1. Das AMS informierte die BF mit Schreiben vom 20.07.2020 darüber, dass nach eingehender Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte der Arbeitnehmer nur 40 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe und eine abgeschlossene Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung nicht vorliege.römisch eins.
  2. Das AMS informierte die BF mit Schreiben vom 20.07.2020 darüber, dass nach eingehender Prüfung des Antrages auf Rot-Weiß–Rot Karte der Arbeitnehmer nur 40 Mindestpunkte von 55 Punkte erreicht habe und eine abgeschlossene Berufsausbildung für die beabsichtigte Beschäftigung nicht vorliege. I.
  3. Am XXXX wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.römisch eins.
  4. Am römisch 40 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt., I.
  5. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag der BF vom 16.07.2020

§ 20dAbs 1 des Ausl

BG auf Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft

§ 12aAusl

BG im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG abgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 16.07.2020

Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung des Arbeitnehmers als Fachkraft

Paragraph 12 a, A, u, s, l, B, G, im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates

, Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 12aAusl

BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.4.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 40 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 25, Alter 22 Jahre: 15).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 40 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 25, Alter 22 Jahre: 15)., Mittels Parteiengehör vom 20.07.2020 sei die fehlende Berufsausbildung dargelegt und am 29.07.2020 mit der BF telefonisch erörtert worden. Weitere Dokumente seien von der BF nicht nachgereicht worden. I.

  1. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer über Kenntnisse verfüge, welche über eine Ausbildung in der Gastronomie hinausreichen würden. Der Arbeitnehmer habe bei der BF weitaus mehr gelernt, als in einer Berufsausbildung der zukünftigen Fachkraft.römisch eins.
  2. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer über Kenntnisse verfüge, welche über eine Ausbildung in der Gastronomie hinausreichen würden. Der Arbeitnehmer habe bei der BF weitaus mehr gelernt, als in einer Berufsausbildung der zukünftigen Fachkraft. I.
  3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2020 vorgelegt.römisch eins.
  4. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2020 vorgelegt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Arbeitnehmer ( XXXX ) stellte am 16.07.2020 beim XXXX XXXX einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der XXXX (BF).Der Arbeitnehmer ( römisch 40 ) stellte am 16.07.2020 beim römisch 40 römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Kellner bei der römisch 40 (BF)., Der Arbeitnehmer hat in XXXX im Schuljahr XXXX am Gymnasium „ XXXX “ in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert.Der Arbeitnehmer hat in römisch 40 im Schuljahr römisch 40 am Gymnasium „ römisch 40 “ in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert. Der Arbeitnehmer verfügt in Österreich bis XXXX über den Aufenthaltstitel „Student“ und absolviert seit dem XXXX an der XXXX XXXX das Bachelorstudium Informatik.Der Arbeitnehmer verfügt in Österreich bis römisch 40 über den Aufenthaltstitel „Student“ und absolviert seit dem römisch 40 an der römisch 40 römisch 40 das Bachelorstudium Informatik. Von XXXX bis XXXX und seit XXXX war bzw. ist der Arbeitnehmer bei der BF als Kellner beschäftigt.Von römisch 40 bis römisch 40 und seit römisch 40 war bzw. ist der Arbeitnehmer bei der BF als Kellner beschäftigt. Der Arbeitnehmer verfügt über Deutsch- und Englischkenntnisse auf dem Niveau C

  1. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 22 Jahre alt.Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 22 Jahre alt.,
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032., 2.
  9. Die schulische Ausbildung in XXXX geht aus dem Zertifikat und dem Diplom vom Gymnasium „ XXXX “ vom XXXX bzw. XXXX hervor. 2.
  10. Die schulische Ausbildung in römisch 40 geht aus dem Zertifikat und dem Diplom vom Gymnasium „ römisch 40 “ vom römisch 40 bzw. römisch 40 hervor. Dass der Arbeitnehmer seit dem XXXX an der XXXX XXXX das Bachelorstudium Informatik absolviert, geht aus der Bestätigung des Studienerfolges vom XXXX und XXXX , der Studienbestätigung vom XXXX sowie dem Studienblatt und der Studienzeitbestätigung vom XXXX hervor.Dass der Arbeitnehmer seit dem römisch 40 an der römisch 40 römisch 40 das Bachelorstudium Informatik absolviert, geht aus der Bestätigung des Studienerfolges vom römisch 40 und römisch 40 , der Studienbestätigung vom römisch 40 sowie dem Studienblatt und der Studienzeitbestätigung vom römisch 40 hervor. Dass der Arbeitnehmer von XXXX bis XXXX und seit XXXX bei der BF als Kellner beschäftigt war bzw. ist, geht aus dem Sozialversicherungsauszug, der Bestätigung der BF vom XXXX sowie dem Zwischenzeugnis der BF vom XXXX hervor. Dass der Arbeitnehmer von römisch 40 bis römisch 40 und seit römisch 40 bei der BF als Kellner beschäftigt war bzw. ist, geht aus dem Sozialversicherungsauszug, der Bestätigung der BF vom römisch 40 sowie dem Zwischenzeugnis der BF vom römisch 40 hervor. Die Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers beruhen auf dem EF SET Zertifikat vom XXXX , dem ÖSD Zertifikat vom XXXX sowie der Bestätigung des Studienerfolges der JKU vom XXXX .Die Sprachkenntnisse des Arbeitnehmers beruhen auf dem EF SET Zertifikat vom römisch 40 , dem ÖSD Zertifikat vom römisch 40 sowie der Bestätigung des Studienerfolges der JKU vom römisch 40 . Dass der Arbeitnehmer zum Antragszeitpunkt ist 22 Jahre alt war, geht aus der Kopie des Reisepasses der XXXX XXXX hervor.Dass der Arbeitnehmer zum Antragszeitpunkt ist 22 Jahre alt war, geht aus der Kopie des Reisepasses der römisch 40 römisch 40 hervor. Dass der BF in Österreich bis XXXX über den Aufenthaltstitel „Student“ verfügt, geht aus der Aufenthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Nr. XXXX ) hervor.Dass der BF in Österreich bis römisch 40 über den Aufenthaltstitel „Student“ verfügt, geht aus der Aufenthaltsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (Nr. römisch 40 ) hervor.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 20gAbs 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie3.2.

Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.
  5. Im gegenständlichen Verfahren begehrt die BF die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.3.
  6. Im gegenständlichen Verfahren begehrt die BF die Feststellung, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.
  7. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in § 1 Abs. 2 den Beruf von "Kellner/innen“ als Mangelberuf für Oberösterreich.3.3.
  8. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in Paragraph eins, Absatz 2, den Beruf von "Kellner/innen“ als Mangelberuf für Oberösterreich. 3.3.
  9. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  10. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.3.3.
  11. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  12. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

§ 5Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

§ 1der Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung BGBl.

II Nr. 177/2005 ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, der Restaurantfachmann-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005, ist der Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. 3.3.3. Fallbezogen hat der Arbeitnehmer an einem Gymnasium in den Unterrichtsfächern Englische Sprache, Albanische Sprache und Literatur, Mathematik, Fortgeschrittene Geographie und Technologie Kern maturiert, jedoch keine Ausbildung im beantragten Mangelberuf Kellner absolviert. Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Z. 1 AuslBG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Wenn die BF darauf verweist, dass der Arbeitnehmer durch die Tätigkeit in ihrem Betrieb trotzdem über Kenntnisse verfüge, welche weit über einer Ausbildung in der Gastronomie hinausreichen würden, ist Folgendes ergänzend anzumerken: Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).Eine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B liegt erst vor, wenn Berufstätigkeiten verrichtet worden sind, für welche die – zeitlich davor absolvierte – Ausbildung erforderlich bzw zumindest facheinschlägig förderlich gewesen ist, wenn also eine der Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Dies stellt eine facheinschlägige Praxiserfahrung zu einer vorangegangenen Ausbildung sicher vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). Da der Arbeitnehmer für den beantragten Mangelberuf Kellner über keine Ausbildung verfügt, kann er entgegen der Beschwerde auch nicht über eine – einer solchen Ausbildung nachfolgenden – „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage C im beantragten Mangelberuf verfügen. Der Arbeitnehmer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a

". Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden.Der Arbeitnehmer verfügt damit über keine „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ im Sinne der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen

Paragraph 12 a, Für dieses Kriterium können daher keine Punkte vergeben werden. Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geforderte Punktezahl nach der Z 2 leg. cit. erreicht.Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geforderte Punktezahl nach der Ziffer 2, leg. cit. erreicht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2236471.1.00

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