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{'item': 'L512 2236555-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 41§ 20d§ 12a§ 20g§ 59§ 17Art. 130§ 5§ 1§ 4§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlL512 2236555-1 Spruch, L512 2236555-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der XXXX , geb. XXXX , stellte am XXXX beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör bei der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF).römisch eins.1. Der Arbeitnehmer römisch 40 (im Folgenden Arbeitnehmer), ein Staatsangehöriger der römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte am römisch 40 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör bei der römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin, kurz BF). I.

  1. Am XXXX wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.römisch eins.
  2. Am römisch 40 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt., I.
  3. Mit Bescheid des AMS XXXX , vom XXXX , ABB-Nr. XXXX , wurde der Antrag des BF vom XXXX

§ 20dAbs 1 des Ausl

BG auf Zulassung als Fachkraft

§ 12aAusl

BG des Arbeitnehmers im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des AMS römisch 40 , vom römisch 40 , ABB-Nr. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom römisch 40

Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft

, Paragraph 12 a, AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen der BF nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. I.3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 12aAusl

BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13 AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sierömisch eins.3.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13, AuslBG) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden, wenn sie - eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können; - die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B des AuslBG angeführten Kriterien erreichen, - für die beabsichtige Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten - und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. - und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 25 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 15).Im konkreten Fall habe das Ermittlungsverfahren statt der erforderlichen Mindestpunktanzahl von 55 nur 25 ergeben (für die angeführten Kriterien wurden folgende Punkte vergeben: Qualifikation: 0, Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0, Sprachkenntnisse 10, Alter 26 Jahre: 15)., Der Arbeitnehmer verfüge über einen Gesellenbrief als Herrenfrisör sowie eine sechsjährige Berufserfahrung als Herrenfrisör in XXXX XXXX . Der Arbeitnehmer verfüge über einen Gesellenbrief als Herrenfrisör sowie eine sechsjährige Berufserfahrung als Herrenfrisör in römisch 40 römisch 40 . Laut Wirtschaftsministerium sei die Ausbildung als ausschließlich geprüfter Herrenfrisör oder ausschließlich geprüfter Damenfrisör aber nicht mit einer österreichischen Lehrabschlussprüfung als Friseur gleichzusetzten. I.

  1. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Arbeitnehmer habe in XXXX XXXX eine dreijährige Berufsausbildung als Herrenfrisör mit Erfolg absolviert und mehr als acht Jahre berufspraktische Kenntnisse, weshalb die im Ausland absolvierte Berufsausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden könne.römisch eins.
  2. Im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Der Arbeitnehmer habe in römisch 40 römisch 40 eine dreijährige Berufsausbildung als Herrenfrisör mit Erfolg absolviert und mehr als acht Jahre berufspraktische Kenntnisse, weshalb die im Ausland absolvierte Berufsausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung gleichgehalten werden könne. I.
  3. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2020 vorgelegt.römisch eins.
  4. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2020 vorgelegt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Arbeitnehmer ( XXXX ) stellte am XXXX beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

§ 41Abs.

2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör bei der XXXX (Beschwerdeführerin).Der Arbeitnehmer ( römisch 40 ) stellte am römisch 40 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte")

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Herrenfrisör bei der römisch 40 (Beschwerdeführerin)., Der Arbeitnehmer hat am XXXX in XXXX XXXX nach einer drei Jahre dauernden Ausbildung die Gesellenprüfung für den Beruf Herrenfrisör abgelegt.Der Arbeitnehmer hat am römisch 40 in römisch 40 römisch 40 nach einer drei Jahre dauernden Ausbildung die Gesellenprüfung für den Beruf Herrenfrisör abgelegt. Von XXXX bis XXXX war der Arbeitnehmer als Praktikant und Geselle bei XXXX als Herrenfrisör beschäftigt.Von römisch 40 bis römisch 40 war der Arbeitnehmer als Praktikant und Geselle bei römisch 40 als Herrenfrisör beschäftigt. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX war der Arbeitnehmer als Geselle bei XXXX und XXXX als Herrenfrisör beschäftigt.Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 war der Arbeitnehmer als Geselle bei römisch 40 und römisch 40 als Herrenfrisör beschäftigt. Am XXXX und am XXXX hat der Arbeitnehmer Englischprüfungen auf dem Niveau A2 und B2 abgelegt.Am römisch 40 und am römisch 40 hat der Arbeitnehmer Englischprüfungen auf dem Niveau A2 und B2 abgelegt. Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 26 Jahre alt.Der Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Antragstellung 26 Jahre alt.,

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  4. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032., 2.
  8. Die Ausbildung zum Herrenfrisör in XXXX XXXX ist dem Gesellenbrief des XXXX vom XXXX , der Niederschrift des Bezirksamtes XXXX vom XXXX und dem Schreiben des Bezirksamt XXXX vom XXXX zu entnehmen.2.
  9. Die Ausbildung zum Herrenfrisör in römisch 40 römisch 40 ist dem Gesellenbrief des römisch 40 vom römisch 40 , der Niederschrift des Bezirksamtes römisch 40 vom römisch 40 und dem Schreiben des Bezirksamt römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Die Berufstätigkeit des BF als Herrenfrisör in XXXX XXXX sowohl vor, als auch nach der Gesellenprüfung geht aus den Arbeitsbescheinigung vom XXXX , XXXX und XXXX hervor.Die Berufstätigkeit des BF als Herrenfrisör in römisch 40 römisch 40 sowohl vor, als auch nach der Gesellenprüfung geht aus den Arbeitsbescheinigung vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 hervor. Die abgelegten Englischprüfungen gehen aus dem Zertifikat von Perfect English vom XXXX und dem Zertifikat EF SET vom XXXX hervor.Die abgelegten Englischprüfungen gehen aus dem Zertifikat von Perfect English vom römisch 40 und dem Zertifikat EF SET vom römisch 40 hervor. Das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des XXXX Reisepasses hervor.Das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Antragstellung geht aus der Kopie des römisch 40 Reisepasses hervor.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 20gAbs 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.

§ 12aAusl

BG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie3.2.

Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
  4. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.
  5. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden.3.
  6. Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass er die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfüllt bzw. dass die erforderliche Mindestpunktanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreicht werden. 3.3.
  7. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in § 1 Abs. 2 den Beruf von "Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen“ als Mangelberuf für Oberösterreich.3.3.
  8. Die Fachkräfteverordnung 2020 nennt in Paragraph eins, Absatz 2, den Beruf von "Friseur(e)innen, Maskenbildner/innen“ als Mangelberuf für Oberösterreich. 3.3.
  9. Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR
  10. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.3.3.
  11. Den Erläuterungen Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  12. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

§ 5Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 id

F BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2006, (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit, deren sachgemäße Erlernung (neben anderen Erfordernissen) mindestens zwei Jahre erfordert. Die Ausbildung erfolgte im Lehrbetrieb und in der Berufsschule (duales Ausbildungssystem).

§ 1

der Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 135/2019 ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Paragraph eins, der Stylist)/Friseurin (Stylistin) (Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, ist der Lehrberuf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

§ 4Abs 1 leg.

cit. gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die praktische Prüfung

§ 9

Abs 1 Z 1 und Z 3 leg cit die Aufgaben Damenbedienen und Herrenbedienen umfasst.

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. gliedert sich die Lehrabschlussprüfung in eine theoretische und in eine praktische Prüfung, wobei die praktische Prüfung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, leg cit die Aufgaben Damenbedienen und Herrenbedienen umfasst. Die österreichische Lehrabschlussprüfung im Beruf Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin) umfasst sohin sowohl die Tätigkeiten von Herren-, als auch von Damenfrisören. Der Arbeitnehmer verfügt über eine dreijährige Ausbildung zum Herrenfrisör, nicht jedoch über eine zum Damenfrisör, weshalb das Kriterium des § 12a Z 1 AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Frisör vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist.Der Arbeitnehmer verfügt über eine dreijährige Ausbildung zum Herrenfrisör, nicht jedoch über eine zum Damenfrisör, weshalb das Kriterium des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG, wonach eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Frisör vorliegen muss, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist, nicht erfüllt ist. Auch die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bestätigen leidglich eine Tätigkeit als Herrenfrisör. Demnach war der Arbeitnehmer ab der Gesellenprüfung in XXXX XXXX am XXXX sechs Jahre und ein Monat als Herrenfrisör beschäftigt, weshalb sich daraus lediglich eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Herrenfrisör und nicht auch als Damenfrisör ergibt.Auch die vorgelegten Arbeitsbescheinigungen bestätigen leidglich eine Tätigkeit als Herrenfrisör. Demnach war der Arbeitnehmer ab der Gesellenprüfung in römisch 40 römisch 40 am römisch 40 sechs Jahre und ein Monat als Herrenfrisör beschäftigt, weshalb sich daraus lediglich eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Herrenfrisör und nicht auch als Damenfrisör ergibt. Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der BF die geforderte Punktezahl nach der Z 2 leg. cit. erreicht.Da somit schon die Voraussetzung der Z1 des §12a AuslBG nicht erfüllt werden kann, ist in der Folge nicht mehr zu prüfen, ob der BF die geforderte Punktezahl nach der Ziffer 2, leg. cit. erreicht. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sind die diesbezüglichen Ausführungen oben entgegenzuhalten. Im Hinblick auf die dargelegten acht Jahre berufspraktischen Kenntnisse des Arbeitnehmers ist anzumerken, dass eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung erst nach der abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden kann (vgl dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E).Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sind die diesbezüglichen Ausführungen oben entgegenzuhalten. Im Hinblick auf die dargelegten acht Jahre berufspraktischen Kenntnisse des Arbeitnehmers ist anzumerken, dass eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung erst nach der abgeschlossenen Berufsausbildung erworben werden kann vergleiche dazu Kind, Kommentar AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz, §12b Rz 13; BVwG 31.08.2016, W167 2130762-1/7E). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. , Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L512.2236555.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.