die Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 441,-- sowie die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- ersatzlos behoben werden und die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers somit wie folgt bestimmt wird: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe stattgegeben,
die Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 441,-- sowie die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- ersatzlos behoben werden und die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers somit wie folgt bestimmt wird: Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 7.724,--Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 7.724,-- B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin XXXX (im Folgenden auch kurz: „WH“) waren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft Einlagezahl (im Folgenden: EZ) XXXX mit dem Grundstück Nr XXXX in der Katastralgemeinde XXXX . Sein Sohn XXXX (im Folgenden auch kurz: „JH“) war grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ XXXX mit dem Grundstück Nr XXXX in der Katastralgemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin römisch 40 (im Folgenden auch kurz: „WH“) waren Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft Einlagezahl (im Folgenden: EZ) römisch 40 mit dem Grundstück Nr römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 . Sein Sohn römisch 40 (im Folgenden auch kurz: „JH“) war grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ römisch 40 mit dem Grundstück Nr römisch 40 in der Katastralgemeinde römisch 40 . Mit Schreiben vom
die unter der Oberfläche der EZ XXXX und der EZ XXXX befindliche Tiefgarage nicht zum Kaufgegenstand der EZ XXXX gehört habe.In der Folge wurde in einem Nachtrag vom 30.
die unter der Oberfläche der EZ römisch 40 und der EZ römisch 40 befindliche Tiefgarage nicht zum Kaufgegenstand der EZ römisch 40 gehört habe. Mit Gesuch vom 27.01.2012 begehrte u. a. der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Salzburg u. a.: ● die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage, Grundbuch XXXX , für die unter der Oberfläche der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX befindliche Tiefgarage, die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage, Grundbuch römisch 40 , für die unter der Oberfläche der Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 befindliche Tiefgarage, ● die Ersichtlichmachung auf EZ XXXX und XXXX ,
der Keller (die Tiefgarage) nicht zum Gutsbestand dieser beiden Liegenschaften gehöre, und die Ersichtlichmachung auf EZ römisch 40 und römisch 40 ,
der Keller (die Tiefgarage) nicht zum Gutsbestand dieser beiden Liegenschaften gehöre, und ● bei der für die unter der Oberfläche der Grundstücke Nr. XXXX und XXXX befindliche Tiefgarage neu eröffneten Einlagezahl die Einverleibung des Kellereigentumsrechts u. a. für den Beschwerdeführer. bei der für die unter der Oberfläche der Grundstücke Nr. römisch 40 und römisch 40 befindliche Tiefgarage neu eröffneten Einlagezahl die Einverleibung des Kellereigentumsrechts u. a. für den Beschwerdeführer. Das Bezirksgericht Salzburg wies das Gesuch mit Beschluss vom 24.02.2012, gestützt auf § 94 Abs 1 GBG, ab. Begründend führte das Bezirksgericht aus,
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Einbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), sondern ein Verfahren zur Anlegung eines selbständigen Grundbuchskörpers nach dem Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz (AllgGAG) und der Allgemeinen Grundbuchsanlegungsverordnung (AllgGAV) einzuleiten wäre.Das Bezirksgericht Salzburg wies das Gesuch mit Beschluss vom 24.02.2012, gestützt auf Paragraph 94, Absatz eins, GBG, ab. Begründend führte das Bezirksgericht aus,
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – kein Einbücherungsverfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), sondern ein Verfahren zur Anlegung eines selbständigen Grundbuchskörpers nach dem Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetz (AllgGAG) und der Allgemeinen Grundbuchsanlegungsverordnung (AllgGAV) einzuleiten wäre. Mit dem im Rechtsmittelweg ergangenen Beschluss vom 20.11.2012, 5Ob160/12h, bestätigte der Oberste Gerichtshof den Standpunkt des Bezirksgerichts Salzburg: Wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (§ 65 Abs 1 AllgGAG), seien – wie bereits vor Inkrafttreten des § 300 ABGB idF BGBl I 100/2008 – die Bestimmungen des AllgGAG anzuwenden. Dieses Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren sei ein außerstreitiges, gerichtliches Verfahren, das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (§ 1 Abs 3 AllgGAG). Sofern kein Fall des § 1 Abs 2 AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt, bestehe wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbücherungsverfahrens (§ 1 Abs 3 AllgGAG) kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. Ein Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd § 300 ABGB sei nur als Anregung im Sinne des § 22 AllgGAG zu verstehen.Mit dem im Rechtsmittelweg ergangenen Beschluss vom 20.11.2012, 5Ob160/12h, bestätigte der Oberste Gerichtshof den Standpunkt des Bezirksgerichts Salzburg: Wenn ein Grundbuch durch Eintragung einer Liegenschaft, die noch in keinem Grundbuch eingetragen war, ergänzt werden soll (Paragraph 65, Absatz eins, AllgGAG), seien – wie bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 300, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008, – die Bestimmungen des AllgGAG anzuwenden. Dieses Grundbuchsanlegungs- und Ergänzungsverfahren sei ein außerstreitiges, gerichtliches Verfahren, das vom Prinzip der Amtswegigkeit geprägt ist (Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG). Sofern kein Fall des Paragraph eins, Absatz 2, AllgGAG vorliegt, es sich also nicht um öffentliches Gut oder Gemeindegut handelt, bestehe wegen der Amtswegigkeit der Einleitung des Einbücherungsverfahrens (Paragraph eins, Absatz 3, AllgGAG) kein durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch auf Wahrnehmung der gerichtlichen Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften. Ein Antrag auf Einbücherung eines Kellergrundstücks iSd Paragraph 300, ABGB sei nur als Anregung im Sinne des Paragraph 22, AllgGAG zu verstehen. Der Beschwerdeführer erwarb die der WH gehörenden Anteile an der Liegenschaft EZ XXXX mit Notariatsakt vom 20.12.2012 im Schenkungsweg und wurde damit Alleineigentümer der der Liegenschaft.Der Beschwerdeführer erwarb die der WH gehörenden Anteile an der Liegenschaft EZ römisch 40 mit Notariatsakt vom 20.12.2012 im Schenkungsweg und wurde damit Alleineigentümer der der Liegenschaft. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde XXXX für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke Nr XXXX (EZ XXXX ) und Nr XXXX (EZ XXXX ) befindliche Tiefgarage die EZ XXXX neu eröffnet, bei den Liegenschaften EZ XXXX und XXXX jeweils ersichtlich gemacht,
die Tiefgarage gemäß § 300 ABGB in der EZ (neu) XXXX nicht zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehöre, und die Einverleibung des „Kellereigentumsrechtes“ für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen und für JH zu 10/614 Anteilen vollzogen. Im Einbücherungsverfahren war erhoben worden, ob die Tiefgarage zur Fundierung von Gebäuden auf den beiden Grundstücken Nr XXXX und XXXX diene, da insoweit kein Kellereigentum möglich sei. Diesbezüglich war ein Schreiben eines Ziviltechnikers berücksichtigt worden, welcher bestätigt hatte,
die Tiefgarage als völlig selbständiger Baukörper bestehe und nicht als Fundament für die auf den Grundstücken bestehenden Gebäude diene. Des Weiteren hatte der Ziviltechniker die Nutzflächenaufstellung erstellt, aus welcher hervorgeht,
sich die Tiefgarage flächenmäßig unter dem Grundstück Nr XXXX (EZ XXXX ) mit 659,12 Quadratmetern und unter dem Grundstück Nr XXXX (EZ XXXX ) mit 171,96 Quadratmetern befinde.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde römisch 40 für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) und Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) befindliche Tiefgarage die EZ römisch 40 neu eröffnet, bei den Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 jeweils ersichtlich gemacht,
die Tiefgarage gemäß Paragraph 300, ABGB in der EZ (neu) römisch 40 nicht zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehöre, und die Einverleibung des „Kellereigentumsrechtes“ für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen und für JH zu 10/614 Anteilen vollzogen. Im Einbücherungsverfahren war erhoben worden, ob die Tiefgarage zur Fundierung von Gebäuden auf den beiden Grundstücken Nr römisch 40 und römisch 40 diene, da insoweit kein Kellereigentum möglich sei. Diesbezüglich war ein Schreiben eines Ziviltechnikers berücksichtigt worden, welcher bestätigt hatte,
die Tiefgarage als völlig selbständiger Baukörper bestehe und nicht als Fundament für die auf den Grundstücken bestehenden Gebäude diene. Des Weiteren hatte der Ziviltechniker die Nutzflächenaufstellung erstellt, aus welcher hervorgeht,
sich die Tiefgarage flächenmäßig unter dem Grundstück Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) mit 659,12 Quadratmetern und unter dem Grundstück Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) mit 171,96 Quadratmetern befinde. Mit Kaufvertrag vom 05.02.2016 veräußerte JH seine 10/614 Anteile an der Tiefgarage beziehungsweise am Kellereigentum an MV zu einem Kaufpreis von EUR 60.000,00; dies wurde zur Tagebuchzahl (im Folgenden: TZ) XXXX auch verbüchert.Mit Kaufvertrag vom 05.02.2016 veräußerte JH seine 10/614 Anteile an der Tiefgarage beziehungsweise am Kellereigentum an MV zu einem Kaufpreis von EUR 60.000,00; dies wurde zur Tagebuchzahl (im Folgenden: TZ) römisch 40 auch verbüchert. Nach Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 26 GGG aufgefordert wurde, den Wert der Liegenschaft zu bescheinigen, widrigenfalls die Gebührenbestimmung durch Schätzung erfolge und eine Ordnungsstrafe verhängt werden könne, erließ ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg eine Lastschriftanzeige. Nach dieser Lastschriftanzeige vom 19.09.2016 sei u. a. der Beschwerdeführer für Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 40.524,-- zahlungspflichtig (gewesen). Der Beschwerdeführer zahlte nicht.Nach Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Vertreter, im Zuge derer der Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 26, GGG aufgefordert wurde, den Wert der Liegenschaft zu bescheinigen, widrigenfalls die Gebührenbestimmung durch Schätzung erfolge und eine Ordnungsstrafe verhängt werden könne, erließ ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg eine Lastschriftanzeige. Nach dieser Lastschriftanzeige vom 19.09.2016 sei u. a. der Beschwerdeführer für Gebühren in Höhe von insgesamt EUR 40.524,-- zahlungspflichtig (gewesen). Der Beschwerdeführer zahlte nicht. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2016 schrieb ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg u. a. dem Beschwerdeführer u. a. die Zahlung der Eintragungsgebühr laut TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 39.864,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- vor. Im Widerspruch zu § 7 Abs 1 GEG, wonach die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen beträgt, ist die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids mit 14 Tagen angegeben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.11.2016 schrieb ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Salzburg u. a. dem Beschwerdeführer u. a. die Zahlung der Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 39.864,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- vor. Im Widerspruch zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG, wonach die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen beträgt, ist die Rechtsmittelfrist in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids mit 14 Tagen angegeben. Infolge der gegen den Mandatsbescheid u. a. vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung leitete der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den teilweise angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 3 sprach die Behörde aus,
der Beschwerdeführer wegen der amtswegigen Eintragung des „Kellereigentumsrecht[s]“ gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX , KG XXXX , zahlungspflichtig sei für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 7.724,--, für eine Ordnungsstrafe gemäß § 26 Abs 4 GGG in Höhe von EUR 441,-- sowie für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--. Infolge der gegen den Mandatsbescheid u. a. vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung leitete der Präsident des Landesgerichts Salzburg (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den teilweise angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 3 sprach die Behörde aus,
der Beschwerdeführer wegen der amtswegigen Eintragung des „Kellereigentumsrecht[s]“ gemäß Paragraph 300, ABGB in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zahlungspflichtig sei für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 7.724,--, für eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GGG in Höhe von EUR 441,-- sowie für die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,--. Gegen diesen Spruchpunkt (Spruchpunkt 3) erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit eingehend begründetem Erkenntnis vom 24.10.2019, L527 2178094-1/15E, statt und behob den angefochtenen Spruchpunkt 3 des Bescheids ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht war zu dem Schluss gekommen,
die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, überhaupt nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte zählen, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des GGG grundsätzlich als gegeben annähme, unterliegen diese Tätigkeiten jedoch zumindest keiner Gebührenpflicht nach dem GGG. In keinem Fall könne § 26 Abs 4 GGG die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bilden. Aus denselben Erwägungen sei auch der Anwendungsbereich des GEG nicht gegeben (vgl. § 1 GEG), sodass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit eingehend begründetem Erkenntnis vom 24.10.2019, L527 2178094-1/15E, statt und behob den angefochtenen Spruchpunkt 3 des Bescheids ersatzlos. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht war zu dem Schluss gekommen,
die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, überhaupt nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte zählen, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des GGG grundsätzlich als gegeben annähme, unterliegen diese Tätigkeiten jedoch zumindest keiner Gebührenpflicht nach dem GGG. In keinem Fall könne Paragraph 26, Absatz 4, GGG die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bilden. Aus denselben Erwägungen sei auch der Anwendungsbereich des GEG nicht gegeben vergleiche Paragraph eins, GEG), sodass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der von der belangten Behörde erhobenen ordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
die Tiefgarage gemäß § 300 ABGB in der EZ (neu) XXXX nicht zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehöre, und die Einverleibung des „Kellereigentumsrechtes“ für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen (gerundet 98,37 %) und für JH zu 10/614 Anteilen (gerundet 1,63 %) vollzogen. (AS 279 ff)1.4. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014, römisch 40 , wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde römisch 40 für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) und Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) befindliche Tiefgarage die EZ römisch 40 neu eröffnet, bei den Liegenschaften EZ römisch 40 und römisch 40 jeweils ersichtlich gemacht,
die Tiefgarage gemäß Paragraph 300, ABGB in der EZ (neu) römisch 40 nicht zum Gutsbestand dieser Liegenschaften gehöre, und die Einverleibung des „Kellereigentumsrechtes“ für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen (gerundet 98,37 %) und für JH zu 10/614 Anteilen (gerundet 1,63 %) vollzogen. (AS 279
der Beschwerdeführer wegen der amtswegigen Eintragung des „Kellereigentumsrecht[s]“ gemäß § 300 ABGB in EZ XXXX , KG XXXX , zahlungspflichtig sei für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 7.724,--, für eine Ordnungsstrafe gemäß § 26 Abs 4 GGG in Höhe von EUR 441,-- sowie für die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG in Höhe von EUR 8,--. Infolge der gegen den Mandatsbescheid unter anderem vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobenen Vorstellung (AS 327, 329 ff) leitete die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den teilweise angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017, römisch 40 , (AS 471 ff). Unter Spruchpunkt 3 sprach die Behörde aus,
der Beschwerdeführer wegen der amtswegigen Eintragung des „Kellereigentumsrecht[s]“ gemäß Paragraph 300, ABGB in EZ römisch 40 , KG römisch 40 , zahlungspflichtig sei für die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 7.724,--, für eine Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GGG in Höhe von EUR 441,-- sowie für die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,--. Gegen diesen Spruchpunkt (Spruchpunkt 3) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 471, 493 ff).
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte,
er und MV bzw. MV und JH zueinander in einem Verhältnis im Sinne des § 26a Abs 1 Z 1 GGG stünden oder
eine gesellschaftsrechtliche Konstellation im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG vorläge.Zur Feststellung unter 1.2. ist noch hervorzuheben,
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte,
er und MV bzw. MV und JH zueinander in einem Verhältnis im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG stünden oder
eine gesellschaftsrechtliche Konstellation im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG vorläge.
der Gesetzgeber und – im Falle von Betragsanpassungen durch Verordnung (z. B. BGBl II 280/2013) – der Verordnungsgeber auf die Besonderheiten einer amtswegigen Verbücherung sowie auf sonstige Besonderheiten einzelner Regelungsgegenstände des GGG nicht oder nur unzureichend Bedacht nehmen (vgl. z. B. zur Problematik amtswegiger Verbücherungen Art VI Z 40 GGG, der dezidiert auf einen „Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts“ [Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht] abstellt; vgl. ferner BGBl II 152/2017 Art 1 Z 2, womit der maximal zulässige Betrag einer Ordnungsstrafe von EUR 420,-- auf EUR 441,-- erhöht wurde, und die Regelung des BGBl II 152/2017 Art 2 Abs 1, gemäß welcher die entsprechende Verordnung weitgehend mit 01.08.2017 in Kraft trat und „auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden [ist], bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem
der Gesetzgeber und – im Falle von Betragsanpassungen durch Verordnung (z. B. Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013,) – der Verordnungsgeber auf die Besonderheiten einer amtswegigen Verbücherung sowie auf sonstige Besonderheiten einzelner Regelungsgegenstände des GGG nicht oder nur unzureichend Bedacht nehmen vergleiche z. B. zur Problematik amtswegiger Verbücherungen Artikel römisch sechs, Ziffer 40, GGG, der dezidiert auf einen „Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts“ [Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht] abstellt; vergleiche ferner Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, Artikel eins, Ziffer 2,, womit der maximal zulässige Betrag einer Ordnungsstrafe von EUR 420,-- auf EUR 441,-- erhöht wurde, und die Regelung des Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, Artikel 2, Absatz eins,, gemäß welcher die entsprechende Verordnung weitgehend mit 01.08.2017 in Kraft trat und „auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden [ist], bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Juli 2017 begründet wird.“). Unter Bedachtnahme darauf,
die Verbücherung, hinsichtlich welcher zu prüfen ist, ob eine Gebührenpflicht besteht und der Beschwerdeführer für allfällige Gerichtsgebühren zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 und von Amts wegen erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgender Rechtslage aus (vgl. insbesondere Art VI Z 49 ff GGG):Unter Bedachtnahme darauf,
die Verbücherung, hinsichtlich welcher zu prüfen ist, ob eine Gebührenpflicht besteht und der Beschwerdeführer für allfällige Gerichtsgebühren zahlungspflichtig ist, mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 und von Amts wegen erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht von folgender Rechtslage aus vergleiche insbesondere Artikel römisch sechs, Ziffer 49, ff GGG): Gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts.Gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes einer Gebühr in der Höhe von 1,1 % vom Wert des Rechts. Die Anmerkung zu TP 9 lit b GGG lautet:Die Anmerkung zu TP 9 Litera b, GGG lautet: „5. Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. 6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro.6. Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 21 Euro. 7. Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird. 8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderunga) an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oderb) einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper erworben werden.8. Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung,
überhaupt eine Gebührenpflicht besteht – die persönliche Zahlungspflicht, wovon der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11.09.2018, Ra 2018/16/0074, (vgl. insbesondere Rz 12, 13, 17) auszugehen schien. Gemäß § 25 Abs 1 GGG sind für die Eintragungsgebühr in Grundbuchssachen derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt (lit a), derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, (lit
es sich um die Anordnung einer Solidarverpflichtung handelt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft sowohl denjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung gestellt hat, als auch denjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung trifft also grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Vgl. mwN VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074. In der zum gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, schien der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt,
GGG die persönliche Zahlungspflicht regle, nicht aufrechtzuerhalten, begründete er doch seinen Ausspruch,
das Bundesverwaltungsgericht mit seiner (ursprünglichen) Auslegung, wonach für amtswegige Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich keine Gebührenpflicht nach dem GGG bestehe, seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste, auch unter Verweis auf § 25 GGG: § 25 Abs 1 GGG verpflichte etwa auch denjenigen zur Zahlung, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und sehe damit auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine „Gebührenpflicht“ vor.Paragraph 25, GGG regelt – dem Wortlaut der Bestimmung und der Systematik des Gesetzes vergleiche etwa „I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht“ und „Entstehung der Gebührenpflicht“ versus „IV. Zahlungspflicht“ und „Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr“) folgend unter der Voraussetzung,
überhaupt eine Gebührenpflicht besteht – die persönliche Zahlungspflicht, wovon der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 11.09.2018, Ra 2018/16/0074, vergleiche insbesondere Rz 12, 13, 17) auszugehen schien. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GGG sind für die Eintragungsgebühr in Grundbuchssachen derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt (Litera a,), derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht, (Litera b,) und bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt, (Litera c,) zahlungspflichtig. Zum Verhältnis der in Paragraph 25, Absatz eins, Litera a und b GGG normierten Zahlungspflicht folgt aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs,
es sich um die Anordnung einer Solidarverpflichtung handelt. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Eintragungsgebühr trifft sowohl denjenigen, der den Antrag auf grundbücherliche Eintragung gestellt hat, als auch denjenigen, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht. Die Verpflichtung zur Entrichtung trifft also grundsätzlich beide Teile, wenn der durch die Eintragung Belastete oder Beschwerte den Antrag auf Eintragung stellt. In einem solchen Fall sind deshalb grundsätzlich beide Teile zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Vgl. mwN VwGH 11.09.2018, Ra 2018/16/0074. In der zum gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, schien der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt,
Paragraph 25, GGG die persönliche Zahlungspflicht regle, nicht aufrechtzuerhalten, begründete er doch seinen Ausspruch,
das Bundesverwaltungsgericht mit seiner (ursprünglichen) Auslegung, wonach für amtswegige Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich keine Gebührenpflicht nach dem GGG bestehe, seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belaste, auch unter Verweis auf Paragraph 25, GGG: Paragraph 25, Absatz eins, GGG verpflichte etwa auch denjenigen zur Zahlung, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und sehe damit auch für Fälle amtswegiger Eintragungen eine „Gebührenpflicht“ vor. Gemäß § 26 Abs 1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Partei hat § 26 Abs 2 GGG zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß § 26 Abs 3 GGG bei bestimmten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, namentlich bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei gemäß § 26 Abs 4 GGG zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den § 26 Abs 1 bis 3 GGG, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro bzw. – aufgrund von Art I Z 2 BGBl II 152/2017 – 441 Euro nicht übersteigen. Art I Z 2 BGBl II 152/2017 trat mit 01.08.2017 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.07.2017 begründet wird. Nähere Regelungen zur Verhängung und Bemessung einer Ordnungsstrafe nach § 26 Abs 4 GGG enthält das Gesetz nicht und auch die höchstgerichtliche Judikatur gibt darüber keinen Aufschluss.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Partei hat Paragraph 26, Absatz 2, GGG zufolge den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, GGG bei bestimmten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, namentlich bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei gemäß Paragraph 26, Absatz 4, GGG zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Paragraph 26, Absatz eins bis 3 GGG, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 420 Euro bzw. – aufgrund von Artikel römisch eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, – 441 Euro nicht übersteigen. Artikel römisch eins, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, trat mit 01.08.2017 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.07.2017 begründet wird. Nähere Regelungen zur Verhängung und Bemessung einer Ordnungsstrafe nach Paragraph 26, Absatz 4, GGG enthält das Gesetz nicht und auch die höchstgerichtliche Judikatur gibt darüber keinen Aufschluss. Gemäß § 26a Abs 1 Z 1 GGG ist abweichend von § 26 GGG für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs 1 GGG), heranzuziehen (begünstigter Erwerbsvorgang). Nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG liegt außerdem bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft derart ein begünstigter Erwerbsvorgang vor.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist abweichend von Paragraph 26, GGG für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins, GGG), heranzuziehen (begünstigter Erwerbsvorgang). Nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG liegt außerdem bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft derart ein begünstigter Erwerbsvorgang vor. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nach § 26a Abs 2 GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen. 3.1.2. Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind gemäß § 1 Abs 1 GGG für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register zu entrichten.3.1.2. Die im GGG vorgesehenen Gerichtsgebühren sind gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof erkennt hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung,
bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn,
die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist; vgl. VfSlg 11.751/1988, 18.070/2007, 19.666/
bei Gerichtsgebühren eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn,
die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich ist; vergleiche VfSlg 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,, 19.666 aus 2012,. Gerichtsgebühren sind - wie Gebühren nach dem Gebührengesetz - nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt; siehe z. B. VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; siehe z. B. auch VfGH 13.03.2019, E 4496/2018-
die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, überhaupt nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte zählen, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des GGG grundsätzlich als gegeben annähme, unterliegen diese Tätigkeiten jedoch zumindest keiner Gebührenpflicht nach dem GGG. In keinem Fall könne § 26 Abs 4 GGG die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bilden. Aus denselben Erwägungen sei auch der Anwendungsbereich des GEG nicht gegeben (vgl. § 1 GEG), sodass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. 3.2.1. Über die vorliegende Beschwerde hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 24.10.2019, L527 2178094-1/15E, entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerde unter eingehender Begründung stattgegeben und den angefochtenen Spruchpunkt 3 des Bescheids ersatzlos behoben. Die Revision hatte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht war zu dem Schluss gekommen,
die vom Bezirksgericht Salzburg amtswegig vorgenommenen Tätigkeiten, namentlich die amtswegige Einbücherung des Kellereigentums, überhaupt nicht zu den Tätigkeiten der Gerichte zählen, die den Gegenstand der Gebühr nach dem GGG bilden. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des GGG grundsätzlich als gegeben annähme, unterliegen diese Tätigkeiten jedoch zumindest keiner Gebührenpflicht nach dem GGG. In keinem Fall könne Paragraph 26, Absatz 4, GGG die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe bilden. Aus denselben Erwägungen sei auch der Anwendungsbereich des GEG nicht gegeben vergleiche Paragraph eins, GEG), sodass die Vorschreibung der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof infolge der von der belangten Behörde erhobenen ordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012, auf. Mit dem Auslegungsergebnis,
für amtswegige Eintragungen im Grundbuch grundsätzlich keine Gebührenpflicht nach dem GGG bestehe, habe das Bundesverwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Die ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht ist daher nicht aufrechtzuhalten und das Bundesverwaltungsgericht wird im Folgenden – in Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs – über die Beschwerde entscheiden. 3.2.2. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers,
kein Tatbestand der TP 9 lit b GGG erfüllt sei, namentlich auch nicht TP 9 lit b Z 1 GGG, ist aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: 3.2.2. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers,
kein Tatbestand der TP 9 Litera b, GGG erfüllt sei, namentlich auch nicht TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, ist aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen: In der Vergangenheit war das Hofkanzlei-Dekret vom 02.07.1832 über den Bestand der Keller-Grundbücher Grundlage für die Verbücherung eines Kellers als eigener Grundbuchskörper. Durch das
er dem Begriff des Eigentums in § 300 ABGB ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hätte als im übrigen ABGB. Im Hinblick darauf, was der Gesetzgeber unter Eigentum im Sinne des § 300 versteht, ist somit auf die Definition des Eigentums im ABGB abzustellen. Der Gesetzgeber definiert Eigentum im ABGB einerseits im objektiven Sinn: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“ (§ 353 ABGB). Andererseits wird Eigentum in § 354 ABGB auch im subjektiven Sinn, als Eigentumsrecht, definiert: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.“ Gemäß dem mit „Kellereigentum“ überschriebenen Paragraph 300, ABGB kann an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden. Eine eigenständige Definition des Eigentums(rechts) enthält Paragraph 300, ABGB nicht. Dem Gesetzgeber kann – zumindest ohne eigenständige Definition – nicht unterstellt werden,
er dem Begriff des Eigentums in Paragraph 300, ABGB ein anderes Verständnis zugrunde gelegt hätte als im übrigen ABGB. Im Hinblick darauf, was der Gesetzgeber unter Eigentum im Sinne des Paragraph 300, versteht, ist somit auf die Definition des Eigentums im ABGB abzustellen. Der Gesetzgeber definiert Eigentum im ABGB einerseits im objektiven Sinn: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“ (Paragraph 353, ABGB). Andererseits wird Eigentum in Paragraph 354, ABGB auch im subjektiven Sinn, als Eigentumsrecht, definiert: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.“ Demnach ergibt sich schon aus dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 300 ABGB in Zusammenschau mit einer systematischen Interpretation,
es sich beim Eigentum im Sinne des § 300 ABGB – als Recht betrachtet – um nichts anderes als das Eigentumsrecht im Sinne des § 354 ABGB handelt. Regelungsgehalt des § 300 ABGB ist daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, ein „dingliches Recht eigener Art“, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darlegt, inwieweit es sich vom Eigentumsrecht gemäß § 354 ABGB unterscheide. Vielmehr liegen die rechtliche Bedeutung des § 300 ABGB und damit das Wesen des Kellereigentums in der Normierung einer Abweichung vom Grundsatz „superficies solo cedit“ (vgl. RIS-Justiz RS0009887) bzw. in einer Abweichung von § 297 ABGB, dem zufolge Bauwerke/Gebäude auf oder unter der Grundfläche einer Liegenschaft grundsätzlich (siehe auch die bereits in § 297 ABGB geregelten Ausnahmen) unselbständige Bestandteile der Liegenschaft sind. Vgl. Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 297, insbesondere Rz 6, 7 (Stand 1.7.2018, rdb.at). In diesem Sinne besagen auch die Materialien zu BGBl I 2008/100,
mit § 300 ABGB die ursprünglich durch das Hofkanzlei-Dekret geschaffene Rechtslage aufrechterhalten werden solle, wonach in Abweichung von § 297 ABGB (bestimmte) unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein können; vgl. die ErlRV 542 BlgNR XXIII. GP, 3, 16. Demnach ergibt sich schon aus dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 300, ABGB in Zusammenschau mit einer systematischen Interpretation,
es sich beim Eigentum im Sinne des Paragraph 300, ABGB – als Recht betrachtet – um nichts anderes als das Eigentumsrecht im Sinne des Paragraph 354, ABGB handelt. Regelungsgehalt des Paragraph 300, ABGB ist daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, ein „dingliches Recht eigener Art“, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht darlegt, inwieweit es sich vom Eigentumsrecht gemäß Paragraph 354, ABGB unterscheide. Vielmehr liegen die rechtliche Bedeutung des Paragraph 300, ABGB und damit das Wesen des Kellereigentums in der Normierung einer Abweichung vom Grundsatz „superficies solo cedit“ vergleiche RIS-Justiz RS0009887) bzw. in einer Abweichung von Paragraph 297, ABGB, dem zufolge Bauwerke/Gebäude auf oder unter der Grundfläche einer Liegenschaft grundsätzlich (siehe auch die bereits in Paragraph 297, ABGB geregelten Ausnahmen) unselbständige Bestandteile der Liegenschaft sind. Vgl. Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 297,, insbesondere Rz 6, 7 (Stand 1.7.2018, rdb.at). In diesem Sinne besagen auch die Materialien zu BGBl römisch eins 2008/100,
mit Paragraph 300, ABGB die ursprünglich durch das Hofkanzlei-Dekret geschaffene Rechtslage aufrechterhalten werden solle, wonach in Abweichung von Paragraph 297, ABGB (bestimmte) unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein können; vergleiche die ErlRV 542 BlgNR römisch 23 . GP, 3,
gemäß § 297 ABGB zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz „superficies solo cedit“) gehören. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen z. B. für Superädifikate (§ 435 ABGB) und bestimmte Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB). Sofern nicht erwiesen ist,
eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen,
auch die unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen.3.2.3. Was die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr bzw. daran anknüpfend die Höhe der Eintragungsgebühr betrifft, so ist zunächst festzuhalten,
gemäß Paragraph 297, ABGB zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz „superficies solo cedit“) gehören. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen z. B. für Superädifikate (Paragraph 435, ABGB) und bestimmte Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (Paragraph 300, ABGB). Sofern nicht erwiesen ist,
eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen,
auch die unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Bauwerke im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen. Demnach war die Tiefgarage vor der amtswegigen Verbücherung mit Beschluss vom 10.06.2014 unselbständiger Bestand der EZ XXXX des Beschwerdeführers und der EZ XXXX des MV.
die Tiefgarage bzw. das zu schaffende Kellereigentum gemäß den Vereinbarungen aus dem Jahr 2011 nicht an MV verkauft werden sollte, vermag daran – angesichts der zwingenden Rechtslage, wonach sich das Grundeigentum eben auch auf den Untergrund unter der Liegenschaft erstreckt und derartige Räume und Bauwerke, die sich unter der Erdoberfläche befinden, erst ab erfolgter Verbücherung gemäß § 300 ABGB als selbständige Rechtsobjekte zu behandeln sind, sowie angesichts des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.07.2011, TZ XXXX , – nichts zu ändern (vgl. im Übrigen auch AS 36: „Grundbücherlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft EZ XXXX , einschließlich des hierunter gelegenen Teils der Tiefgarage, ist daher nunmehr Herr [MV].“).Demnach war die Tiefgarage vor der amtswegigen Verbücherung mit Beschluss vom 10.06.2014 unselbständiger Bestand der EZ römisch 40 des Beschwerdeführers und der EZ römisch 40 des MV.
die Tiefgarage bzw. das zu schaffende Kellereigentum gemäß den Vereinbarungen aus dem Jahr 2011 nicht an MV verkauft werden sollte, vermag daran – angesichts der zwingenden Rechtslage, wonach sich das Grundeigentum eben auch auf den Untergrund unter der Liegenschaft erstreckt und derartige Räume und Bauwerke, die sich unter der Erdoberfläche befinden, erst ab erfolgter Verbücherung gemäß Paragraph 300, ABGB als selbständige Rechtsobjekte zu behandeln sind, sowie angesichts des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichts Salzburg vom 26.07.2011, TZ römisch 40 , – nichts zu ändern vergleiche im Übrigen auch AS 36: „Grundbücherlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft EZ römisch 40 , einschließlich des hierunter gelegenen Teils der Tiefgarage, ist daher nunmehr Herr [MV].“). Laut der Nutzflächenaufstellung eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers lagen unter dem Grundstück Nr XXXX des Beschwerdeführers 659,12 Quadratmeter (gerundet 79,31 %) und unter dem Grundstück Nr XXXX des MV 171,96 Quadratmeter (gerundet 20,69 %). Laut der Nutzflächenaufstellung eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers lagen unter dem Grundstück Nr römisch 40 des Beschwerdeführers 659,12 Quadratmeter (gerundet 79,31 %) und unter dem Grundstück Nr römisch 40 des MV 171,96 Quadratmeter (gerundet 20,69 %). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde XXXX für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke Nr XXXX (EZ XXXX ) und Nr XXXX (EZ XXXX ) befindliche Tiefgarage die EZ XXXX neu eröffnet und die Einverleibung des Kellereigentumsrechtes für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen (gerundet 98,37 %) und für JH zu 10/614 Anteilen (gerundet 1,63 %) vollzogen. Damit erfolgte also eine Übertragung von Liegenschaftsanteilen von MV an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt von MV einen Zuwachs von 19,06 Prozentpunkten, da dem Beschwerdeführer mehr Anteile an der Tiefgarage zufielen als unter seinem Grundstück lagen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 10.06.2014 wurde im Grundbuch der Katastralgemeinde römisch 40 für die unter der Erdoberfläche der Grundstücke Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) und Nr römisch 40 (EZ römisch 40 ) befindliche Tiefgarage die EZ römisch 40 neu eröffnet und die Einverleibung des Kellereigentumsrechtes für den Beschwerdeführer zu 604/614 Anteilen (gerundet 98,37 %) und für JH zu 10/614 Anteilen (gerundet 1,63 %) vollzogen. Damit erfolgte also eine Übertragung von Liegenschaftsanteilen von MV an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt von MV einen Zuwachs von 19,06 Prozentpunkten, da dem Beschwerdeführer mehr Anteile an der Tiefgarage zufielen als unter seinem Grundstück lagen. Unter der Prämisse,
überhaupt eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG für Kellereigentum anfalle, stellen weder der Beschwerdeführer (vgl. insbesondere AS 521, 523) noch die belangte Behörde in Abrede,
dieser tatsächlich erfolgte Rechtszuwachs einer Gebührenpflicht unterliegt. Unter der Prämisse,
überhaupt eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG für Kellereigentum anfalle, stellen weder der Beschwerdeführer vergleiche insbesondere AS 521, 523) noch die belangte Behörde in Abrede,
dieser tatsächlich erfolgte Rechtszuwachs einer Gebührenpflicht unterliegt. 3.2.4. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung, die zusammengefasst besagt,
GGG zur Berechnung der Bemessungsgrundlage anzuwenden sei, wonach bei begünstigten Erwerbsvorgängen (konkret: § 26a Abs 1 Z 1 GGG) für die Bemessung der Eintragungsgebühr (nur) der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, findet im anzuwendenden Recht keine Deckung. 3.2.4. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsmeinung, die zusammengefasst besagt,
Paragraph 26 a, GGG zur Berechnung der Bemessungsgrundlage anzuwenden sei, wonach bei begünstigten Erwerbsvorgängen (konkret: Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG) für die Bemessung der Eintragungsgebühr (nur) der dreifache Einheitswert heranzuziehen sei, findet im anzuwendenden Recht keine Deckung. Schon nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut (vgl. oben unter 3.1.1.) besteht kein Zweifel,
keiner der (alternativen) Tatbestände eines begünstigten Erwerbsvorgangs erfüllt ist. Schon nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut vergleiche oben unter 3.1.1.) besteht kein Zweifel,
keiner der (alternativen) Tatbestände eines begünstigten Erwerbsvorgangs erfüllt ist. Dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache im Bereich des öffentlichen Rechts und im Zivilrecht (VwGH 27.05.2004, 2003/07/0119) folgend, ging das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit mehrfach davon aus,
der Begriff der Übertragung, auf den sowohl in § 26a Abs 1 Z 1 GGG als auch in § 26a Abs 1 Z 2 GGG abgestellt wird, im Sinne des in § 431 ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen sei. Jedenfalls in Fällen, in denen kein außerbücherliches Eigentum im rechtstechnischen Sinn vorliegt, komme als „Übertragung“ im Sinne des § 26a Abs 1 Z 1 GGG nur eine solche in Betracht, die (unmittelbar) vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (das heißt vom bücherlichen Eigentümer) erfolge. Vgl. BVwG 21.07.2016, W208 2125507-1/2E, BVwG 05.08.2015, W208 2017122-1/3E, BVwG 27.03.2015, W176 2010284-2/2E, BVwG 26.04.2014, W176 2002298-1/2E; diese Judikatur griff der Gesetzgeber mit BGBl I 19/2015 auf (vgl. die ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 4). Zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2015, W176 2010284-2/2E, mit dem dieses – in Bezug auf eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes durch außerbücherlichen Eigentumserwerb – einen im Sinne des § 26a Abs 1 Z 2 GGG begünstigten Erwerbsvorgang bejaht hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, aus,
der Begriff der Übertragung im Sinne des § 26a GGG „autonom gerichtsgebührenrechtlich“ auszulegen sei. Dem fügte der Verwaltungsgerichtshof lediglich hinzu,
den ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNr. XXIV. GP nicht zu erschließen sei,
schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte. Das Gesetz fasse „offensichtlich“ nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen müsse zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes möge allenfalls nach § 26a GGG idF der GGN 2014 (Gerichtsgebühren-Novelle 2014) gelten; vgl. auch VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, wonach im Falle einer grundbücherlichen Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen zur Erlangung der Begünstigung nach § 26a GGG idF der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein müsse; vgl. ferner VwGH 11.09.2018, Ro 2018/16/
der Begriff der Übertragung, auf den sowohl in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG als auch in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG abgestellt wird, im Sinne des in Paragraph 431, ABGB normierten Intabulationsgrundsatzes zu verstehen sei. Jedenfalls in Fällen, in denen kein außerbücherliches Eigentum im rechtstechnischen Sinn vorliegt, komme als „Übertragung“ im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nur eine solche in Betracht, die (unmittelbar) vom im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der Liegenschaft (das heißt vom bücherlichen Eigentümer) erfolge. Vgl. BVwG 21.07.2016, W208 2125507-1/2E, BVwG 05.08.2015, W208 2017122-1/3E, BVwG 27.03.2015, W176 2010284-2/2E, BVwG 26.04.2014, W176 2002298-1/2E; diese Judikatur griff der Gesetzgeber mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, auf vergleiche die ErlRV 366 BlgNR römisch 25 . GP, 4). Zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2015, W176 2010284-2/2E, mit dem dieses – in Bezug auf eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes durch außerbücherlichen Eigentumserwerb – einen im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG begünstigten Erwerbsvorgang bejaht hatte, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, aus,
der Begriff der Übertragung im Sinne des Paragraph 26 a, GGG „autonom gerichtsgebührenrechtlich“ auszulegen sei. Dem fügte der Verwaltungsgerichtshof lediglich hinzu,
den ErläutRV zur GGN, 1984 BlgNr. römisch 24 . Gesetzgebungsperiode nicht zu erschließen sei,
schon durch die Einschaltung eines begünstigten Erwerbsvorganges in eine Kette von Übertragungen eine Privilegierung auch vorangehender oder nachfolgender Erwerbsvorgänge erzielt werden sollte. Das Gesetz fasse „offensichtlich“ nur die Begünstigung einer einzelnen Eintragung auf Grund einer besonderen Übertragungskonstellation ins Auge. Im Falle einer Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen müsse zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein; anderes möge allenfalls nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN 2014 (Gerichtsgebühren-Novelle 2014) gelten; vergleiche auch VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, wonach im Falle einer grundbücherlichen Eintragung aufgrund einer Kette von Erwerbsvorgängen zur Erlangung der Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG in der Fassung der GGN durchgängig für jeden Erwerbsvorgang ein Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt sein müsse; vergleiche ferner VwGH 11.09.2018, Ro 2018/16/0019. Mit der Änderung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, wollte der Gesetzgeber den „Zweifelsfall“ regeln, zwischen welchen Personen bei einer Rechtserwerbskette, bei der nur der letzte Erwerber eingetragen wird („Sprungeintragung“), das Rechtsverhältnis vorliegen muss, das nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigt ist; vergleiche die ErlRV 366 BlgNR römisch 25 . GP, 4. Ferner sollte durch diese Novelle auch jener Fall begünstigt werden, in dem das begünstigte Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette vorliegt; vergleiche die ErlRV 366 BlgNR römisch 25 . GP, 4.
gegenständlich eine Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgte (§ 26a Abs 1 Z 2 GGG), ist fraglos zu verneinen.
gegenständlich eine Übertragung einer Liegenschaft aufgrund einer Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Realteilung, Spaltung oder eines Zusammenschlusses von Gesellschaften, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft erfolgte (Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG), ist fraglos zu verneinen. Ebenso wenig liegt ein gemäß § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vor, weil die Liegenschaft nicht an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers übertragen wurde. Im vorliegenden Fall war der im Grundbuch vor dem Beschwerdeführer eingetragene Eigentümer MV, der zweifelsohne nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § 26a GGG gehört. Die Frage eines allfälligen außerbücherlichen Eigentümers stellt sich – ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolgen daran nach der oben dargelegten Judikatur geknüpft sein könnten,– schon aufgrund des gegeben Sacherhalts nicht. Weder mit der ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung von „Übertragung“ noch mit der „autonom gerichtsgebührenrechtlich[en]“ Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof lässt sich begründen,
der gegenständlichen Eintragung des (Keller-)Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer ein Übertragungsvorgang zwischen Personen im Sinne des § 26a Abs 1 Z 1 GGG zugrunde liege. Die Übertragung erfolgte von MV auf den Beschwerdeführer. Da MV und der Beschwerdeführer nicht in einem nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigten (Familien-)Verhältnis (vgl. die ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 7) stehen, hat die belangte Behörde zu Recht entschieden,
Abs 1 Z 1 GGG auf den gegenständlichen Eintragungsvorgang nicht anwendbar ist und kein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten,
auch nach der Änderung der Rechtslage durch BGBl I 19/2015 kein begünstigter Erwerbsvorgang zu bejahen wäre: Es wurde nämlich keine so genannte „Sprungeintragung“ (vgl. zum Begriff VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023) vorgenommen und ein nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG begünstigtes Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette lag – nimmt man auf das Verhältnis sowohl zwischen JH und MV als auch zwischen MV und dem Beschwerdeführer Bedacht – auch nicht vor.Ebenso wenig liegt ein gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vor, weil die Liegenschaft nicht an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers übertragen wurde. Im vorliegenden Fall war der im Grundbuch vor dem Beschwerdeführer eingetragene Eigentümer MV, der zweifelsohne nicht zum begünstigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 26 a, GGG gehört. Die Frage eines allfälligen außerbücherlichen Eigentümers stellt sich – ungeachtet der Frage, welche Rechtsfolgen daran nach der oben dargelegten Judikatur geknüpft sein könnten,– schon aufgrund des gegeben Sacherhalts nicht. Weder mit der ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung von „Übertragung“ noch mit der „autonom gerichtsgebührenrechtlich[en]“ Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof lässt sich begründen,
der gegenständlichen Eintragung des (Keller-)Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer ein Übertragungsvorgang zwischen Personen im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zugrunde liege. Die Übertragung erfolgte von MV auf den Beschwerdeführer. Da MV und der Beschwerdeführer nicht in einem nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigten (Familien-)Verhältnis vergleiche die ErlRV 1984 BlgNR römisch 24 . GP, 7) stehen, hat die belangte Behörde zu Recht entschieden,
Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG auf den gegenständlichen Eintragungsvorgang nicht anwendbar ist und kein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten,
auch nach der Änderung der Rechtslage durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, kein begünstigter Erwerbsvorgang zu bejahen wäre: Es wurde nämlich keine so genannte „Sprungeintragung“ vergleiche zum Begriff VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023) vorgenommen und ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG begünstigtes Verhältnis zwischen allen Erwerbern in der Erwerbskette lag – nimmt man auf das Verhältnis sowohl zwischen JH und MV als auch zwischen MV und dem Beschwerdeführer Bedacht – auch nicht vor. Der Beschwerdeführer behauptet zwar,
GGG „analog“ anzuwenden wäre,
die Voraussetzungen für eine Analogie vorlägen, zeigt er jedoch nicht auf und ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Analogie auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Das Bestehen einer Rechtslücke ist hier aber im Zweifel nicht anzunehmen; vgl. VwGH 03.11.1978, 0970/
ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig ist, wenn eindeutig feststeht,
der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann,
der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; vgl. mwN VwGH 29.07.2020, Ra 2019/07/0079.Der Beschwerdeführer behauptet zwar,
Paragraph 26 a, GGG „analog“ anzuwenden wäre,
die Voraussetzungen für eine Analogie vorlägen, zeigt er jedoch nicht auf und ist auch im Übrigen nicht zu erkennen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Analogie auch im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig. Das Bestehen einer Rechtslücke ist hier aber im Zweifel nicht anzunehmen; vergleiche VwGH 03.11.1978, 0970/
ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig ist, wenn eindeutig feststeht,
der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann,
der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt; vergleiche mwN VwGH 29.07.2020, Ra 2019/07/0079. Der Gesetzgeber begründet die Begünstigung von bestimmten Erwerbsvorgängen durch § 26a Abs 1 GGG in den Materialien (ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 7
ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden,
die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach § 26 betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt,
auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift.„§ 26a regelt begünstigte Erwerbsvorgänge, bei denen eine von Paragraph 26, abweichende Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Als Bemessungsgrundlage soll in diesen Fällen grundsätzlich der dreifache Einheitswert herangezogen werden, der typischerweise weit unter dem Wert nach Paragraph 26, liegt. Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt haben und sichergestellt werden soll,
ohne regionale Unterschiede die Regelung ihre begünstigende Wirkung entfaltet, soll vorgesehen werden,
die Bemessungsgrundlage maximal 30% des Werts nach Paragraph 26, betragen soll. Sollten sich die Liegenschaftswerte in einzelnen Regionen daher deutlich schlechter entwickelt haben als im Durchschnitt, wird durch diese Grenze sichergestellt,
auch in diesen Regionen die begünstigende Wirkung der Regelung greift. § 26a findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung,
heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35/2011, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des § 26 des Entwurfs.Paragraph 26 a, findet unabhängig von der Art der Übertragung Anwendung,
heißt sowohl bei unentgeltlichen wie auch entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen. Eine Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Erwerbsarten ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, G 34, 35 aus 2011,, nicht zulässig. Sehr wohl zulässig ist es jedoch, einzelne Transaktionen zu begünstigen, sofern dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht. Mit den vorgeschlagenen Regelungen soll eine verfassungsrechtlich zulässige Begünstigung einzelner Liegenschaftstransaktionen (engerer Familienkreis sowie Strukturänderungen bei Gesellschaften) erzielt werden. Im Rahmen dieser Begünstigungen und Erleichterungen soll zwecks Vereinfachung der Verwaltung der Gebührenentrichtung, aber auch zur Entlastung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen, als Bemessungsgrundlage wieder auf den Einheitswert abgestellt werden. Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgehalten, beruht die Entlastung von der Eintragungsgebühr in diesem Fall also nicht auf der Unterlassung der Anpassung des Einheitswerts, sondern auf der Ausnahme dieser Rechtsgeschäfte von der allgemeinen Regelung des Paragraph 26, des Entwurfs. In Abs. 1 Z 1 sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des § 364c ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu § 364c ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des § 364c ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen,
der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte.“ (Orthografie und Grammatik im Original)In Absatz eins, Ziffer eins, sind Übertragungen von Liegenschaften innerhalb der Familie erfasst. Der erfasste Familienkreis deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Paragraph 364 c, ABGB, der die dingliche Wirkung eines im Grundbuch eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots regelt. Erfasst sind demnach alle Liegenschaftsübertragungen in gerader Linie sowie an den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder - hier besteht eine Erweiterung im Vergleich zu Paragraph 364 c, ABGB - an den Lebensgefährten. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft setzt unter anderem eine Wohngemeinschaft voraus. Unter Berücksichtigung des der Verwaltungsvereinfachung dienenden Grundsatzes der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände soll daher für die Anwendung der begünstigenden Bestimmung ein aktueller oder früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz der Lebensgefährten Voraussetzung sein. Ein früherer gemeinsamer Hauptwohnsitz muss zumindest im zeitlichen Nahebereich der Liegenschaftsübertragung gegeben sein. Dies wird immer dann zu bejahen sein, wenn zwischen der Aufhebung der Lebensgemeinschaft und der Liegenschaftsübertragung noch ein klar erkennbarer Zusammenhang besteht, etwa die Liegenschaftsübertragung binnen Jahresfrist nach Aufhebung des gemeinsamen Hauptwohnsitzes erfolgt. Darüber hinaus sind Liegenschaftsübertragungen an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie (das sind insbesondere Großeltern, Eltern, Kinder und Enkel sowie deren Ehegatten und eingetragenen Partner), ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner begünstigt. Die Begünstigung unterliegt keiner weiteren Einschränkung. Es werden daher sämtliche (entgeltliche und unentgeltliche) Liegenschaftsübertragungen innerhalb des angeführten Personenkreises erfasst. Die noch im Begutachtungsentwurf enthaltene Differenzierung nach Übertragungen aufgrund einer Betriebsfortführung und Übertragungen zu Wohnzwecken ist dadurch obsolet. Von der begünstigenden Regelung sind demnach auch alle Übertragungen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke innerhalb des erfassten Personenkreises ohne jedwede weitere Voraussetzung erfasst. Das Gleiche gilt für sämtliche Betriebsübertragungen, die innerhalb des erfassten Personenkreises erfolgen, sodass mit einer allgemeinen Regelung, die nicht mehr auf den Verwendungszweck der Liegenschaften Bezug nimmt, das Auslangen gefunden werden kann. Die Begünstigung soll dazu dienen, Liegenschaftsübertragungen zur Erhaltung des Familienbesitzes sowie gemeinsam erwirtschafteten Grundbesitzes sowohl im Falle des Generationenwechsels als auch im Falle der Aufteilung des Erwirtschafteten bei Auflösung der Gemeinschaft zu erleichtern. Über den Angehörigenbegriff des Paragraph 364 c, ABGB hinaus sollen letztlich auch Übertragungen an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers (nicht aber deren Ehegatten oder Partner) begünstigt werden. Diese Erweiterung des Angehörigenkreises soll eine Übergabe des Familienvermögens auch dann erleichtern, wenn dies in gerader Linie nicht möglich ist. Damit wird vor allem der Situation Rechnung getragen,
der Überträger selbst für den Generationenwechsel in der Familie keine Nachkommen zur Verfügung hat und deshalb an seine Geschwister oder deren Kinder übergeben möchte.“ (Orthografie und Grammatik im Original) Im Lichte des Gesetzestextes, der Materialien und der dort zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, VwGH 11.09.2018, Ro 2018/16/0019) sowie auch der Novellierung des § 26a GGG durch BGBl I 19/2015 (vgl. auch die ErlRV 366 BlgNR XXV. GP, 4) ist nicht zu erkennen,
insoweit eine echte – also planwidrige – Rechtslücke vorliege, als der Gesetzgeber nicht auch Erwerbsvorgänge wie den gegenständlichen, die nicht innerhalb des Familienkreises oder der gesellschaftsrechtlichen Konstellationen im Sinne des § 26a Abs 1 GGG stattfinden, begünstigt(e). Die vom Beschwerdeführer befürwortete Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 26a Abs 1 GGG ist verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern erschiene sogar – in Ermangelung einer sachlichen Rechtfertigung bzw. sachlicher Kriterien für die Ausdehnung – verfassungsrechtlich bedenklich. Gesetzestext und Materialien lassen die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, ausschließlich Erwerbsvorgänge innerhalb eines bestimmten „Familienkreis[es]“ (ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 7 f) sowie in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen zu begünstigen, klar erkennen und geben keinen Hinweis darauf,
der Gesetzgeber auch einen Erwerbsvorgang wie den gegenständlichen, bei dem die Übertragung weder im Familienkreis noch in einer der vom Gesetz dezidiert erfassten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen geschieht, hätte begünstigen wollen. Vgl. auch VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0019, wonach keine planwidrige Lücke darin bestehe,
Im Lichte des Gesetzestextes, der Materialien und der dort zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (insbesondere VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023, VwGH 28.09.2016, Ro 2015/16/0036, VwGH 11.09.2018, Ro 2018/16/0019) sowie auch der Novellierung des Paragraph 26 a, GGG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, vergleiche auch die ErlRV 366 BlgNR römisch 25 . GP, 4) ist nicht zu erkennen,
insoweit eine echte – also planwidrige – Rechtslücke vorliege, als der Gesetzgeber nicht auch Erwerbsvorgänge wie den gegenständlichen, die nicht innerhalb des Familienkreises oder der gesellschaftsrechtlichen Konstellationen im Sinne des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG stattfinden, begünstigt(e). Die vom Beschwerdeführer befürwortete Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist verfassungsrechtlich nicht nur nicht geboten, sondern erschiene sogar – in Ermangelung einer sachlichen Rechtfertigung bzw. sachlicher Kriterien für die Ausdehnung – verfassungsrechtlich bedenklich. Gesetzestext und Materialien lassen die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, ausschließlich Erwerbsvorgänge innerhalb eines bestimmten „Familienkreis[es]“ (ErlRV 1984 BlgNR römisch 24 . GP, 7 f) sowie in bestimmten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen zu begünstigen, klar erkennen und geben keinen Hinweis darauf,
der Gesetzgeber auch einen Erwerbsvorgang wie den gegenständlichen, bei dem die Übertragung weder im Familienkreis noch in einer der vom Gesetz dezidiert erfassten gesellschaftsrechtlichen Konstellationen geschieht, hätte begünstigen wollen. Vgl. auch VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0019, wonach keine planwidrige Lücke darin bestehe,
Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG keine Privatstiftungen erfasse. Die vom Beschwerdeführer bejahte Frage einer analogen Anwendung des § 26a Abs 2 GGG auf Fälle, in denen es keiner Eingabe bedürfe, weil die Verbücherung amtswegig vorzunehmen ist, stellt sich somit – da ohnedies kein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt – nicht (mehr).Die vom Beschwerdeführer bejahte Frage einer analogen Anwendung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG auf Fälle, in denen es keiner Eingabe bedürfe, weil die Verbücherung amtswegig vorzunehmen ist, stellt sich somit – da ohnedies kein begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt – nicht (mehr). 3.2.
die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe, worunter in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 26a Abs 2 GGG wohl (nur) das Grundbuchsgesuch zu verstehen ist (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155, VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023), zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen habe, nimmt der Gesetzgeber auf die – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gebührenpflichtige – amtswegige Einbücherung von Kellereigentum nach dem AllgGAG, nicht Bedacht. Vgl. insofern im Sinne des § 26 Abs 2 GGG auch die GGV (Grundbuchsgebührenverordnung; BGBl II 511/2013), die etwa in ihrem § 2 Abs 1 an ein Verfahren nach dem GBG anschließt. Da das Bezirksgericht Salzburg das Verfahren nach dem AllgGAG von Amts wegen einzuleiten sowie zu führen und die Einbücherung in Erfüllung seiner nach dem AllgGAG bestehenden Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften vorzunehmen hatte, bedurfte es keiner Eingabe des Beschwerdeführers, eingangs welcher er den Wert des Rechts beziffern hätte können oder gar müssen. Indem die Regelung des § 26 Abs 4 GGG darauf abstellt,
die „die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) werden, knüpft sie sichtlich an § 26 Abs 2 GGG und die dort normierte Verpflichtung, eingangs der Eingabe bestimmte Angaben zu machen, an. Demnach muss sachgerechterweise der Anwendungsbereich des § 26 Abs 4 GGG, namentlich der dort statuierten Mitwirkungspflicht (vgl. die ErlRV 1984 BlgNR XXIV. GP, 6) und der Rechtsfolgen einer Verletzung derselben, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen die Eintragung eines Rechts eine Eingabe der Partei voraussetzt. Dies ist – bedingt durch das amtswegige Verfahren nach dem AllgGAG – gegenständlich zu verneinen. Vgl. auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0012: „Auch aus der Bestimmung des § 26 Abs. 2 GGG, die der Partei auch die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. die zitierten ErläutRV zur GGN, aaO 6) auferlegt, den Wert des einzutragenden Rechts im Sinn des Abs. 1 eingangs ihrer Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen, kann nicht der Schluss gezogen werden,
ohne eine solche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Partei mangels eines Antrages auch keine materiell-rechtliche Gebührenpflicht bestehen könne.“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht)Mit der in Paragraph 26, Absatz 2, GGG normierten Verpflichtung,
die Partei den Wert des einzutragenden Rechts eingangs der Eingabe, worunter in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG wohl (nur) das Grundbuchsgesuch zu verstehen ist vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155, VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023), zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen habe, nimmt der Gesetzgeber auf die – nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gebührenpflichtige – amtswegige Einbücherung von Kellereigentum nach dem AllgGAG, nicht Bedacht. Vgl. insofern im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GGG auch die GGV (Grundbuchsgebührenverordnung; Bundesgesetzblatt Teil 2, 511 aus 2013,), die etwa in ihrem Paragraph 2, Absatz eins, an ein Verfahren nach dem GBG anschließt. Da das Bezirksgericht Salzburg das Verfahren nach dem AllgGAG von Amts wegen einzuleiten sowie zu führen und die Einbücherung in Erfüllung seiner nach dem AllgGAG bestehenden Amtspflicht zur Einbücherung von Liegenschaften vorzunehmen hatte, bedurfte es keiner Eingabe des Beschwerdeführers, eingangs welcher er den Wert des Rechts beziffern hätte können oder gar müssen. Indem die Regelung des Paragraph 26, Absatz 4, GGG darauf abstellt,
die „die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) werden, knüpft sie sichtlich an Paragraph 26, Absatz 2, GGG und die dort normierte Verpflichtung, eingangs der Eingabe bestimmte Angaben zu machen, an. Demnach muss sachgerechterweise der Anwendungsbereich des Paragraph 26, Absatz 4, GGG, namentlich der dort statuierten Mitwirkungspflicht vergleiche die ErlRV 1984 BlgNR römisch 24 . GP, 6) und der Rechtsfolgen einer Verletzung derselben, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen die Eintragung eines Rechts eine Eingabe der Partei voraussetzt. Dies ist – bedingt durch das amtswegige Verfahren nach dem AllgGAG – gegenständlich zu verneinen. Vgl. auch VwGH 24.04.2020, Ro 2020/16/0012: „Auch aus der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, GGG, die der Partei auch die verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht vergleiche die zitierten ErläutRV zur GGN, aaO 6) auferlegt, den Wert des einzutragenden Rechts im Sinn des Absatz eins, eingangs ihrer Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen, kann nicht der Schluss gezogen werden,
ohne eine solche verfahrensrechtliche Verpflichtung der Partei mangels eines Antrages auch keine materiell-rechtliche Gebührenpflicht bestehen könne.“ (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht) Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus,
es gemäß (§ 6b Abs 1 GEG in Verbindung mit) § 37 und § 39 Abs 2 AVG (vgl. auch VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014) die Pflicht der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG) ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt, namentlich die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG, von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht insofern – mangels gesetzlicher Anordnung – nicht. Sehr wohl, aber auch nur bejaht werden kann die generelle Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren; vgl. z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at), deren Nichterfüllung allerdings weder die Befugnis zur Schätzung des Werts des einzutragenden Rechts durch die Vorschreibungsbehörde noch die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer unter Berufung auf § 26 Abs 2 und 4 GGG zur Mitwirkung bzw. Verbesserung zu verhalten, widrigenfalls eine freie Schätzung vorgenommen und eine Ordnungsstrafe verhängt werde, (vgl. den „Verbesserungsauftrag“ vom 17.08.2016 und vom 13.09.2016 sowie das Schreiben vom 26.04.2017, XXXX , und das Schreiben vom 26.06.2017, XXXX ), erweist sich somit als rechtswidrig.Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus,
es gemäß (Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG in Verbindung mit) Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vergleiche auch VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014) die Pflicht der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG) ist, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt, namentlich die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG, von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht insofern – mangels gesetzlicher Anordnung – nicht. Sehr wohl, aber auch nur bejaht werden kann die generelle Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren; vergleiche z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at), deren Nichterfüllung allerdings weder die Befugnis zur Schätzung des Werts des einzutragenden Rechts durch die Vorschreibungsbehörde noch die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 26, Absatz 2 und 4 GGG zur Mitwirkung bzw. Verbesserung zu verhalten, widrigenfalls eine freie Schätzung vorgenommen und eine Ordnungsstrafe verhängt werde, vergleiche den „Verbesserungsauftrag“ vom 17.08.2016 und vom 13.09.2016 sowie das Schreiben vom 26.04.2017, römisch 40 , und das Schreiben vom 26.06.2017, römisch 40 ), erweist sich somit als rechtswidrig. Soweit die Behörde in ihren Schreiben allerdings den Beschwerdeführer auch vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigte und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, ist sie ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG nachgekommen. Das für die Berechnung des Werts des einzutragenden Rechts und damit der Eintragungsgebühr von der Behörde für wesentlich erachtete Bescheinigungsmittel ist der Kaufvertrag vom 05.02.2016 zwischen JH und MV; Kaufgegenstand sind 10/614 Anteile an der betreffenden Tiefgarage. Das entsprechende Ergebnis der Beweisaufnahme brachte die Behörde dem Beschwerdeführer auch – mit der Möglichkeit, sich dazu zu äußern,- zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer trat weder im behördlichen Verfahren dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch im Beschwerdeverfahren den entsprechenden Feststellungen und (beweiswürdigenden und rechtlichen) Erwägungen im angefochtenen Bescheid derart substantiiert und schlüssig entgegen,
am Ergebnis der amtswegigen Ermittlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts begründete Zweifel aufgekommen wären. Auch das von der Behörde geführte Verfahren entspricht – trotz der aufgezeigten Mängel – den Anforderungen des AVG bzw. eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. statt vieler VwGH 25.02.2020, Ra 2020/03/0003, und – zum GEG vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz [VAJu], BGBl I 190/2013 – VwGH 26.06.2014, 2013/16/0060). Soweit die Behörde in ihren Schreiben allerdings den Beschwerdeführer auch vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigte und ihm die Möglichkeit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, ist sie ihrer Verpflichtung nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG nachgekommen. Das für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.