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{'item': 'W101 2220455-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW101 2220455-1 SpruchW101 2220455-1/15E, W101 2220455-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.04.2019 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 05.06.2019, Zl. 1221396805-190222439, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (= Spruchteil I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (= Spruchteil II.) ab; ferner erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.

cit. (= Spruchteil III.). Weiters war in diesem Bescheid

§ 10Abs. 1 Z 3 leg. cit. i

Vm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden (= Spruchteil IV.) und zwar in Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG idg

F nach Syrien zulässig sei (= Spruchteil V.). Letztlich war der Beschwerdeführerin

§ 55Abs. 1 bis 3 FPG idg

F für ihre freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) aufgetragen worden (= Spruchteil VI.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung ihre Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.04.2019 fand ihre niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 05.06.2019, Zl. 1221396805-190222439, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (= Spruchteil römisch eins.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (= Spruchteil römisch zwei.) ab; ferner erteilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg. cit. (= Spruchteil römisch drei.). Weiters war in diesem Bescheid

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden (= Spruchteil römisch vier.) und zwar in Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG idgF nach Syrien zulässig sei (= Spruchteil römisch fünf.). Letztlich war der Beschwerdeführerin

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF für ihre freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist (ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung) aufgetragen worden (= Spruchteil römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Ihr Bruder habe zum Wehrdienst müssen und sei dazu gezwungen worden, was er aber nicht wollen habe, und er sich daher versteckt habe. Wäre er nicht zum Wehrdienst, hätte man ihn umgebracht. Er habe nicht ohne sie das Land verlassen wollen, also sei sie ihrem Bruder zuliebe mitgegangen. Wenn ihr Bruder nicht zum Wehrdienst gegangen wäre, hätte sie statt ihm zum Wehrdienst müssen. Das seien alle ihre Fluchtgründe gewesen. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt am 03.04.2019 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an: Bereits auf die den Fluchtweg betreffende Frage, wann sie sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen, antwortete die Beschwerdeführerin: Im Februar 2019. Die Partei YPK habe wegen ihrem Bruder ihr Haus angegriffen. Ihr Bruder hätte sich der Partei anschließen müssen. Zwischen der Entschlussfassung und der Ausreise aus Syrien seien nur ca. zehn Tage gelegen. Es wäre wegen ihrem Bruder eine so kurze Zeit gewesen. Anfang Februar hätten sie sich entschlossen und Mitte Februar hätten sie bereits Syrien verlassen. Auf die Frage, ob sie von behördlicher oder sonstiger Seite gesucht werde in ihrer Heimat, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie von der Partei YPK gesucht werde. Die Frage, ob es jemals ihr gegenüber Übergriffe gegeben habe, bejahte die Beschwerdeführerin folgendermaßen: Als die YPK in ihr Haus eingedrungen seien, wären alle Familienangehörige bedroht worden. Ihr persönlich habe man damit gedroht, dass man sie mitnehmen würde, wenn ihr Bruder nicht einrücke. An weiterer Stelle der Niederschrift war die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, den Umstand, als die YPK das erste Mal an sie bzw. ihre Familie herangetreten sei, zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an: Nach Mitternacht sei die Partei YPK mit mehreren Autos zu ihnen nach Hause gekommen. Die Männer wären bewaffnet und uniformiert gewesen. Sie seien in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten die Haustüre aufgebrochen. Sie hätten das ganze Haus untersucht. Als sie nichts gefunden hätten, hätten sie die Familienangehörigen beschimpft und angeschrien. Sie hätten wollen, dass ihr Bruder sich ihnen anschließe und mit ihnen kämpfe. Sie hätten mehrmals Geld von ihnen genommen. Das letzte Mal bei ihrem Erschienen seien sie verständigt worden, dass die YPK nicht noch einmal kommen werde. Danach habe sich ihrer Familie dazu entschlossen, dass sie und ihr Bruder das Land verlassen sollten. Das letzte Mal als die Mitglieder YPK zu ihnen nach Hause gekommen sei, wäre Ende Jänner 2019 gewesen; zu diesem Zeitpunkt wäre ihr Bruder aber nicht zuhause gewesen, weil er dieses bereits verlassen und woanders geschlafen habe. Konkret befragt, wie oft die Mitglieder der YPK an sie bzw. ihre Familie herangetreten seien, gab die Beschwerdeführerin an, insgesamt drei Mal; das letzte Mal, als diese zu ihnen nach Hause gekommen wären, sei auch sie nicht zuhause gewesen, da sie im Haus ihres Onkels gewesen sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 05.06.2019 im Wesentlichen fest: Die Identität und syrische Nationalität der Beschwerdeführerin stehe fest. Fest stehe, dass sie aus der Provinz XXXX , dem Distrikt XXXX , dem Dorf XXXX stamme. Fest stehe, dass sie aus der Provinz römisch 40 , dem Distrikt römisch 40 , dem Dorf römisch 40 stamme. Fest stehe, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehörige, Arabisch und Kurdisch spreche und Muslimin sei. Sie sei ledig und hätte keine Kinder. Fest stehe, dass sie am 04.03.2019 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Fest stehe, dass sie an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leidet. Es hätten keine Beeinträchtigungen ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können und sie verfüge über eine Schulbildung. Fest stehe, dass ihre Eltern und vier Geschwister weiter in Syrien, Provinz XXXX , würden.Fest stehe, dass ihre Eltern und vier Geschwister weiter in Syrien, Provinz römisch 40 , würden. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sie von der YPK gesucht werden würde. Es hätte ebenfalls nicht festgestellt werden können, ob sich ihr Bruder der YPK anschließen hätte müssen bzw. von diesen verfolgt werden würde. Dass sie aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung ihres Bruders Probleme mit der Partei YPK hätte, habe auch nicht festgestellt werden können. Hinsichtlich der rechtswidrigen Ausreise aus Syrien drohe ihr nicht mit maßgelblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung, auch nicht im Zuge der Einreise. Es habe ebenso nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Folge aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass ihr in Syrien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden würde. Das Bundesamt traf auf den Seiten 17 bis 95 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, wobei gegenständlich insbesondere folgende Länderfeststellungen zu den kurdischen Volksverteidigungskräften von Relevanz sind: „Seit 2014 gibt es in den Gebieten unter kurdischer Kontrolle eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als ‚Freiwilligen‘ für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubinden. Laut Menschenrechtsorganisationen wird dieses Gesetz auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 13.11.2018). Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die kurden-kritisch politisch aktiv waren und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (Savelsberg 03.11.2017). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten, wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen gibt (AA 13.11.2018). Quellen zufolge gibt es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), jedoch kann es einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen geben, die gegen den sogenannten IS kämpfen (BFA August 2017). Dem widersprechen andere Quelle, denen zufolge es in mehreren Fällen zur Rekrutierung bzw. Zwangsrekrutierung minderjähriger Mädchen gekommen ist. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (Savelsberg 03.11.2017).“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: Hätte die YPK tatsächlich eine Zwangsrekrutierung von der Beschwerdeführerin bzw. von ihrem Bruder durchführen wollen, so lasse sich nicht erklären, weshalb diese mehrfach in ihr Familienhaus eingedrungen sei, ohne ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Auch scheine ihr vorgebrachtes Motiv der YPK widersprüchlich, zumal sie angegeben habe, diese wären an ihre Familie herangetreten, um sich wirtschaftlich zu bereichern, indem sie das Haus nach Barmitteln durchsucht hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht verständlich, weshalb neben dem wirtschaftlichen Interesse ein Interesse an der Rekrutierung von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Bruder aufgekommen sei. Abgesehen davon sei nicht denklogisch, dass die YPK eingangs das Haus durchsucht und „nichts“ gefunden habe, sie jedoch wenig später angegeben habe, ihr Vater hätte der YPK Geld gegeben, um eine Rekrutierung aufzuschieben bzw. ihren Bruder davon freizukaufen. Hervorzuheben sei, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass sich Frauen freiwillig zum Militärdienst für kurdische Einheiten melden könnten. Zwar gehe aus den Länderfeststellungen ebenso hervor, dass es Fälle von Zwangsrekrutierungen von Frauen gebe, welche jedoch nicht belegbar seien. Somit könne nicht in hinreichender Deutlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst rekrutiert werden würde. Insgesamt wäre ihrem Vorbringen mangels Homogenität und mittels vager und pauschaler Angaben der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen und wäre auch bei Wahrunterstellung ihrer Angaben keine maßgebliche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr festzustellen, zumal es keine nachgewiesenen Fälle von Rekrutierungen volljähriger Frauen gebe. Im gegenständlichen Fall sei letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften Widersprüche und auftretender Unplausibilitäten die Schilderungen der Beschwerdeführerin mit der Tatsachenwelt nicht in Einklang stünden und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren seien. Zusammenfassend wäre daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt – in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig – wäre und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin geschlossen werden, dass sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert worden sei, wäre dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten konkreten ausreisekausalen Ereignis die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass sei bei einer Rückkehr nach Syrien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafürsprechen würden, dass sei bei einer Rückkehr nach Syrien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen würde. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und begründete diese nach Wiederholung ihrer wesentlichen Fluchtgründe folgendermaßen: Das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft gewesen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes habe die Beschwerdeführerin – beginnend mit der Erstbefragung – im Kern eine gleichbleibende und widerspruchsfreie Fluchtgeschichte geschildert. Folglich hätte man ihrem Vorbringen daher die Glaubwürdigkeit zusprechen müssen. Ihr sei daher der Status einer Asylberechtigten oder in eventu Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG durchführen;1.) eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG durchführen; 2.) den angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides beheben und ihr Asyl zuerkennen;2.) den angefochtenen Spruchteil römisch eins. des Bescheides beheben und ihr Asyl zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Spruchteil II. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren;3.) in eventu den angefochtenen Spruchteil römisch zwei. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; 4.) in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Syrien auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; 5.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an das Bundesamt zurückverweisen.5.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zur gegenständlich maßgeblichen Frage zu treffen, ob die Beschwerdeführerin in Syrien der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, anstelle ihres Bruders von der kurdischen Streitkraft YPG zwangsrekrutiert zu werden, wenn dieser alleine Syrien verlassen hätte. Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durch diese Unterlassung ein schwerer Verfahrensmangel unterlaufen ist.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesamt hat u.a. ausdrücklich hervorgehoben, dass sich „Frauen freiwillig zum Militärdienst für kurdische Einheiten melden können“. Gleichzeitig hat es „auch bei Wahrunterstellung der Angaben“ der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien festgestellt, „zumal es keine nachgewiesenen Fälle von Rekrutierungen volljähriger Frauen" gebe. In diesem Ausmaß ist das Bundesamt auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, was aber nicht ausreicht, um dem konkreten Fluchtvorbringen, anstelle ihres Bruders von Seiten der kurdischen Streitkräfte zwangsrekrutiert zu werden, die gänzliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. D.h. es fehlen Länderfeststellungen zu der maßgebenden Frage, ob die kurdischen Streitkräfte in einer Familiensituation eines fehlenden männlichen Wehrpflichtigen – sei es nach dessen Flucht ins Ausland – mittels Zwangsrekrutierung auf weibliche Familienangehörige zurückgreifen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG mit Aufhebung des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung der – oben unter 1. dargestellten – maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der möglichen Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch kurdische Streitkräfte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht (und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist), war

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung bzw. Klärung der – oben unter 1. dargestellten – maßgebenden Frage in Zusammenhang mit der möglichen Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch kurdische Streitkräfte vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet. Folglich ist dieser

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anlastet. Folglich ist dieser

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene o.a. Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages –

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene o.a. Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auszusprechen. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2220455.1.00

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