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{'item': 'W114 2236729-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 131§ 1Artikel 4Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 32Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW114 2236729-1 SpruchW114 2236729-1/4E, W114 2236729-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 11., 14.,
  2. und 18.12.2017 fand auf dem Betrieb mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Bei dieser VOK wurden auf diesem Betrieb Unterlagen vorgefunden, die für die AMA den Schluss zuließen, dass der in den Mehrfachanträgen Flächen (MFA) für die überprüften Antragsjahre ausgewiesene Bewirtschafter den Betrieb in den überprüften Antragsjahren bis einschließlich 2017 nicht auf eigene Rechnung bzw. Gefahr bewirtschaftete.
  3. Am 11., 14.,
  4. und 18.12.2017 fand auf dem Betrieb mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Bei dieser VOK wurden auf diesem Betrieb Unterlagen vorgefunden, die für die AMA den Schluss zuließen, dass der in den Mehrfachanträgen Flächen (MFA) für die überprüften Antragsjahre ausgewiesene Bewirtschafter den Betrieb in den überprüften Antragsjahren bis einschließlich 2017 nicht auf eigene Rechnung bzw. Gefahr bewirtschaftete.
  5. Am 15.05.2019 stellte XXXX als vertretungsbefugter Bevollmächtigter von XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2019 für den Betrieb mit der BNr. XXXX und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für die in der Feldstücksliste des MFA 2019 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für diesen Betrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,8083 ha.
  6. Am 15.05.2019 stellte römisch 40 als vertretungsbefugter Bevollmächtigter von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2019 für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für die in der Feldstücksliste des MFA 2019 näher konkretisierten Flächen. Der BF beantragte dabei für diesen Betrieb eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,8083 ha.
  7. Ausgehend davon, dass mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063624010010, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 deswegen abgewiesen wurde, weil der BF auch im Antragsjahr 2018 seinen Betrieb nicht auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaftet hatte und der BF in seiner dagegen erhobenen Beschwerde behauptete, dass diese Auffassung unrichtig sei, wurde der BF mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, AZ 19324/I/1/1/Re aufgefordert für seine Behauptung geeignete Beweise vorzulegen bzw. auch nachzuweisen, dass er auch im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet habe.
  8. Ausgehend davon, dass mit Bescheid der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063624010010, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 deswegen abgewiesen wurde, weil der BF auch im Antragsjahr 2018 seinen Betrieb nicht auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaftet hatte und der BF in seiner dagegen erhobenen Beschwerde behauptete, dass diese Auffassung unrichtig sei, wurde der BF mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, AZ 19324/I/1/1/Re aufgefordert für seine Behauptung geeignete Beweise vorzulegen bzw. auch nachzuweisen, dass er auch im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet habe. Dieses Schreiben wurde am 05.12.2019 durch eine Mitbewohnerin des BF entgegengenommen und damit am 05.12.2019 dem Beschwerdeführer zugestellt.
  9. Mit Schreiben vom 02.02.2020 teilte der BF der AMA mit, dass er sich seit November 2019 nach einer Krebsoperation auf Erholung befunden habe und ortsabwesend gewesen wäre. In diesem Schreiben gestand der BF ein, das Schreiben der AMA vom 05.12.2019 erhalten zu haben, und behauptete neuerlich, dass er den Betrieb mit der BNr. XXXX stets auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geführt habe. Der Betrieb sei im Zeitraum, in welchem er Pächter gewesen wäre, weder von XXXX noch von seiner Familie auf eigene Rechnung oder eigene Gefahr bewirtschaftet worden. Die vom BVwG erlassene Entscheidung betreffend das Antragsjahr 2017 habe „keine Rechtswirksamkeit auf Folgejahre“.
  10. Mit Schreiben vom 02.02.2020 teilte der BF der AMA mit, dass er sich seit November 2019 nach einer Krebsoperation auf Erholung befunden habe und ortsabwesend gewesen wäre. In diesem Schreiben gestand der BF ein, das Schreiben der AMA vom 05.12.2019 erhalten zu haben, und behauptete neuerlich, dass er den Betrieb mit der BNr. römisch 40 stets auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geführt habe. Der Betrieb sei im Zeitraum, in welchem er Pächter gewesen wäre, weder von römisch 40 noch von seiner Familie auf eigene Rechnung oder eigene Gefahr bewirtschaftet worden. Die vom BVwG erlassene Entscheidung betreffend das Antragsjahr 2017 habe „keine Rechtswirksamkeit auf Folgejahre“. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer jedoch weder von der AMA angeforderte Nachweise einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr vor, noch konkretisierte er, worin diese Nachweise bestehen könnten. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer jedoch weder von der AMA angeforderte Nachweise einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr vor, noch konkretisierte er, worin diese Nachweise bestehen könnten.
  11. Mit Schreiben vom 30.04.2020, AZ 20097/I/1/1/Re, forderte die AMA den BF neuerlich dazu auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens geeignete Nachweise vorzulegen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 seinen Betrieb tatsächlich auf eigenen Namen und eigene Rechnung bewirtschaftet habe. Dieses Schreiben wurde mit Rsb an den BF übermittelt, wurde jedoch nicht zugestellt, sondern wurde mit dem Vermerk: „Verzogen“ an die AMA zurückgeschickt, wo es am 13.05.2020 bei der AMA einlangte. Eine Abfrage der AMA beim Zentralen Melderegister dazu ergab, dass der BF nicht verzogen war und keine Wohnsitzänderung vorlag.
  12. Mit Bescheid der AMA vom 30.06.2020, AZ II/4-DZ/19-15381928010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass einerseits unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1307/2013 dem BF keine erforderlichen Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und andererseits, dass unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 der BF den Betrieb mit der BNr. XXXX nicht auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr betreiben würde und damit auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, nicht Betriebsinhaber und damit nicht zum Bezug von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 berechtigt sei.In der Begründung dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass einerseits unter Berücksichtigung von Artikel 21, Absatz eins, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, dem BF keine erforderlichen Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden und andererseits, dass unter Berücksichtigung von Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) 1307 aus 2013, der BF den Betrieb mit der BNr. römisch 40 nicht auf eigene Rechnung bzw. eigene Gefahr betreiben würde und damit auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim, nicht Betriebsinhaber und damit nicht zum Bezug von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 berechtigt sei.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.07.2020 Beschwerde. Begründend führte er in diesem Schriftsatz aus, dass die AMA den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt habe und nur unzureichend Parteiengehör gewährt habe. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen zusammengefasst seine Behauptungen einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr, ohne dafür plausible und nachvollziehbare Nachweise anzubieten oder vorzulegen, wobei er sich rechtsbegründend als Grundlage auf den mit der am XXXX verstorbenen XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag, der ihm ein Überleben in Österreich sichere, bezog.Begründend führte er in diesem Schriftsatz aus, dass die AMA den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt habe und nur unzureichend Parteiengehör gewährt habe. Darüber hinaus wiederholte er im Wesentlichen zusammengefasst seine Behauptungen einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr, ohne dafür plausible und nachvollziehbare Nachweise anzubieten oder vorzulegen, wobei er sich rechtsbegründend als Grundlage auf den mit der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrag, der ihm ein Überleben in Österreich sichere, bezog. Mit dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Masseverwalter im Konkursverfahren von XXXX ), ohne darzulegen, warum diese entgegen den Angaben von XXXX , XXXX und XXXX in einer bereits am 06.06.2019 im BVwG durchführten mündlichen Verhandlung nunmehr beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, sowie für ihn für die mündliche Verhandlung einen Rechtsanwalt und einen Dolmetscher für die polnische Sprache zu stellen.Mit dieser Beschwerde stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Masseverwalter im Konkursverfahren von römisch 40 ), ohne darzulegen, warum diese entgegen den Angaben von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in einer bereits am 06.06.2019 im BVwG durchführten mündlichen Verhandlung nunmehr beweisen könnten, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr bewirtschaftet hat, sowie für ihn für die mündliche Verhandlung einen Rechtsanwalt und einen Dolmetscher für die polnische Sprache zu stellen.
  14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 06.11.2020 die Beschwerde, und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Die Unterlagen langten am 09.11.2020 im BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  16. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192361010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines vom BVwG geführten Ermittlungsverfahrens samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, in der neben dem BF auch XXXX , XXXX und XXXX zeugenschaftlich einvernommen wurden, begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte bzw. damals (im Antragsjahr 2019!) bewirtschaftete.1.
  17. Mit unangefochten gebliebenem Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10192361010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde auf der Grundlage eines vom BVwG geführten Ermittlungsverfahrens samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019, in der neben dem BF auch römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zeugenschaftlich einvernommen wurden, begründend festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. römisch 40 weder auf eigene Rechnung noch auf eigene Gefahr bewirtschaftet hatte bzw. damals (im Antragsjahr 2019!) bewirtschaftete. 1.
  18. In den Antragsjahren 2017 und 2018 wurden vom BF keine Zahlungsansprüche genützt, sodass infolge zweijähriger Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2019 auch erforderliche Zahlungsansprüche nicht zur Verfügung standen. 1.
  19. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf einen zwischen ihm und der am XXXX verstorbenen XXXX abgeschlossenen Pachtvertrag vom 06.12.2012 bezieht, wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E, bereits festgestellt wurde, dass dieser Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Behandlung einer vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, E1145/2015-4, abgelehnt. Von der Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung des BVwG hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und damit diese Entscheidung auch anerkannt.1.
  20. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf einen zwischen ihm und der am römisch 40 verstorbenen römisch 40 abgeschlossenen Pachtvertrag vom 06.12.2012 bezieht, wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E, bereits festgestellt wurde, dass dieser Pachtvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen ist. Die Behandlung einer vom BF dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.09.2015, E1145/2015-4, abgelehnt. Von der Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung des BVwG hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht und damit diese Entscheidung auch anerkannt. 1.
  21. Der Beschwerdeführer hat im Zuge von durchgeführten Parteigehören trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht bis zum 06.06.2019 – und damit auch in der Mitte des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019 – bzw. durch die AMA (zuletzt mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, welches jedenfalls den Beschwerdeführer erreicht hat) keine nachvollziehbaren Beweismittel vorgebracht oder angeboten, aus denen auch nur ansatzweise nachvollziehbar erkannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2019 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete.1.
  22. Der Beschwerdeführer hat im Zuge von durchgeführten Parteigehören trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht bis zum 06.06.2019 – und damit auch in der Mitte des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019 – bzw. durch die AMA (zuletzt mit Schreiben der AMA vom 03.12.2019, welches jedenfalls den Beschwerdeführer erreicht hat) keine nachvollziehbaren Beweismittel vorgebracht oder angeboten, aus denen auch nur ansatzweise nachvollziehbar erkannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer den Betrieb mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2019 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der BF im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung bzw. auf eigene Gefahr bewirtschaftete. 1.
  23. Der Beschwerdeführer war auch im Zeitraum des gesamten Antragsjahres 2019 an der Betriebsanschrift XXXX , XXXX , gemeldet. Als Unterkunftgeber schien XXXX auf.1.
  24. Der Beschwerdeführer war auch im Zeitraum des gesamten Antragsjahres 2019 an der Betriebsanschrift römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Als Unterkunftgeber schien römisch 40 auf. Der BF wohnte im Schloss „Trautenburg“. Der BF wurde regelmäßig von XXXX und seinen Geschwistern finanziell unterstützt und war damit auch im Antragsjahr 2019 von diesen finanziell abhängig. Der BF wohnte im Schloss „Trautenburg“. Der BF wurde regelmäßig von römisch 40 und seinen Geschwistern finanziell unterstützt und war damit auch im Antragsjahr 2019 von diesen finanziell abhängig.
  25. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens und im Besonderen aus den dem BVwG zur Verfügung stehenden Unterlagen, die zu den Entscheidungen des BVwG vom 13.04.2015, GZ G305 2005371-1/7E und vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E bzw. vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E, geführt haben. Der Beschwerdeführer ist den begründenden Ausführungen dieser Entscheidungen nicht substanziell entgegengetreten.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
  1. a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
  2. b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
  3. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  4. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  5. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […]
  6. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […]
  7. m)"Pacht" ein Pachtvertrag oder ein ähnliches befristetes Geschäft;
  8. n)"Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.
(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen; […].“ „Artikel 9 Aktiver Betriebsinhaber
(1)Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit

Artikel 4Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2)[…] Eine Person oder Vereinigung, die unter Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 fällt, gilt jedoch als aktiver Betriebsinhaber, wenn sie anhand überprüfbarer Nachweise in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Form belegt, dass eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
  1. a)der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf mindestens 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr, für das diese Nachweise vorliegen,
  2. b)ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten sind nicht unwesentlich,
  3. c)ihr Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestehen in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
(3)Über die Absätze 1 und 2 hinaus können Mitgliedstaaten anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien beschließen, dass keine Direktzahlungen gewährt werden dürfen, wenn es sich um natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen handelt,
  1. a)deren landwirtschaftliche Tätigkeiten nur einen unwesentlichen Teil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten ausmachen und/oder
  2. b)deren Haupttätigkeit oder Geschäftszwecke nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht. […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34

erhalten oder b) die Anforderungen des Artikels 9 erfüllen und über eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat verfügen, der

Absatz 3 beschlossen hat, seine bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten. […].“ „Artikel 31 Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1)Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
  1. a)Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
  2. i)Artikel 9,
  3. ii)Artikel 10 Absatz 1 oder iii) Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
  4. b)einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht

Artikel 32der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind.

Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang; […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, einschließlich Flächen, die in Mitgliedstaaten, die der Union am
  1. Mai 2004 beigetreten sind und sich beim Beitritt für die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung entschieden haben, am
  2. Juni 2003 nicht in gutem landwirtschaftlichen Zustand waren, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er mindestens die seinen Zahlungsansprüchen entsprechende Hektarzahl beibehält und die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung für die betreffende Fläche einhält.“ 3.
  1. rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die zentrale Frage, ob der BF im Antragsjahr 2019 tatsächlich zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt war, oder ob ihm von der AMA Direktzahlungen rechtskonform verweigert wurden. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Direktzahlungen sind, ● dass von einem Betriebsinhaber für das entsprechende Antragsjahr ein MFA fristgerecht eingereicht wurde, ● die beihilfefähige Fläche des Betriebs mindestens 1,5 Hektar beträgt, ● Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen und ● die Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung sowie die Cross Compliance (CC) - inklusive GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. Dass für den Betrieb mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2019 am 15.05.2019 – und damit fristgerecht – ein MFA gestellt wurde, ist genauso unbestreitbar, wie der Umstand, dass die beihilfefähige Fläche, für die im MFA für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen beantragt wurden, mit 23,8083 ha größer als die Mindestfläche von 1,5 ha ist.Dass für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2019 am 15.05.2019 – und damit fristgerecht – ein MFA gestellt wurde, ist genauso unbestreitbar, wie der Umstand, dass die beihilfefähige Fläche, für die im MFA für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen beantragt wurden, mit 23,8083 ha größer als die Mindestfläche von 1,5 ha ist. Unter Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 1 lit. b VO (1307/2013) fallen Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert und in weiterer Folge auch nicht genutzt werden bzw. genutzt werden können, in die Nationale Reserve zurück und stehen damit dem Bewirtschafter, dem diese Zahlungsansprüche in früheren Jahren zugewiesen wurden, oder der sie in früheren Jahren erworben hat, in den diesen beiden nachfolgenden Jahren für eine Gewährung von Direktzahlungen nicht mehr zur Verfügung. Unter Berücksichtigung von Artikel 31, Absatz eins, Litera b, VO (1307 aus 2013,) fallen Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht aktiviert und in weiterer Folge auch nicht genutzt werden bzw. genutzt werden können, in die Nationale Reserve zurück und stehen damit dem Bewirtschafter, dem diese Zahlungsansprüche in früheren Jahren zugewiesen wurden, oder der sie in früheren Jahren erworben hat, in den diesen beiden nachfolgenden Jahren für eine Gewährung von Direktzahlungen nicht mehr zur Verfügung. In zwischenzeitig rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2017, und vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E, hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2018, wurde festgestellt, dass sämtliche dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2017 und 2018 nicht genutzt wurden. Logische Konsequenz daraus ist, dass dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX damit auch im Antragsjahr 2019 und damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 nicht zur Verfügung standen. Damit kommt das erkennende Gericht bereits an dieser Stelle der Prüfung der angefochtenen Entscheidung unbestreitbar zum Ergebnis, dass mangels verfügbarer Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2019 in der angefochtenen Entscheidung der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 rechtskonform abgewiesen wurde.In zwischenzeitig rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG vom 30.07.2019, GZ W114 2208075-1/22E, hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2017, und vom 07.01.2021, GZ W114 2236728-1/4E, hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an den BF für das Antragsjahr 2018, wurde festgestellt, dass sämtliche dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2017 und 2018 nicht genutzt wurden. Logische Konsequenz daraus ist, dass dem Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 damit auch im Antragsjahr 2019 und damit für die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 nicht zur Verfügung standen. Damit kommt das erkennende Gericht bereits an dieser Stelle der Prüfung der angefochtenen Entscheidung unbestreitbar zum Ergebnis, dass mangels verfügbarer Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2019 in der angefochtenen Entscheidung der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 rechtskonform abgewiesen wurde. Dass darüber hinaus der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. XXXX nicht auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschaftet hat und damit auch nicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0094 bzw. im Sinne des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim diese geforderte Voraussetzung, die an eine rechtskonforme Bewirtschaftung und damit an eine rechtskonforme Gewährung von Direktzahlungen, geknüpft ist, erfüllt, kommt lediglich ergänzend, und damit das Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr abändernd, hinzu.Dass darüber hinaus der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2019 den Betrieb mit der BNr. römisch 40 nicht auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschaftet hat und damit auch nicht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 04.09.2003, 2003/17/0094 bzw. im Sinne des Urteils des EuGH vom 14.10.2010 in der Rechtsache C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim diese geforderte Voraussetzung, die an eine rechtskonforme Bewirtschaftung und damit an eine rechtskonforme Gewährung von Direktzahlungen, geknüpft ist, erfüllt, kommt lediglich ergänzend, und damit das Ergebnis der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr abändernd, hinzu. Aus der in Art. 2 VO (EG) 73/2009 für das alte Betriebsprämiensystem bzw. Art. 4 VO (EG) 1307/2013 für das neue Direktzahlungssystem enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird nämlich abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und dafür auch entsprechende Nachweise wie bspw. Rechnungen oder sonstige Urkunden vorweisen kann (vgl. auch VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094).Aus der in Artikel 2, VO (EG) 73 aus 2009, für das alte Betriebsprämiensystem bzw. Artikel 4, VO (EG) 1307 aus 2013, für das neue Direktzahlungssystem enthaltenen Definition des Betriebes und des Betriebsinhabers wird nämlich abgeleitet, dass jene Person zur Antragstellung im Hinblick auf bestimmte Flächen berechtigt ist, die diese Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und dafür auch entsprechende Nachweise wie bspw. Rechnungen oder sonstige Urkunden vorweisen kann vergleiche auch VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094). Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung zwar nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Er muss jedoch im Hinblick auf diese Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen können (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (EuGH 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim). Diese wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos müsste freilich auch nach außen (etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen) in Erscheinung treten (VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094). Im Urteil des EuGH vom 14.10.2010, Rs. C-61/09, Landkreis Bad Dürkheim wurde somit festgehalten, dass der Begriff der Verwaltung nicht bedeute, dass dem Landwirt uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt müsse jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen; es sei Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller Umstände des Falles zu prüfen. Eine diesbezügliche Prüfung ergab jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA, dass vom BF keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt wurden bzw. vorgelegt werden konnten, aus denen plausibel und nachvollziehbar auf eine Selbständigkeit des BF bzw. eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigene Gefahr geschlossen werden könnte. Auch in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde vom BF lediglich behauptet, dass er die betreffenden Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftete. Er vermochte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019 keine entsprechenden nachvollziehbaren Beweise zu erbringen oder anzubieten. Viel mehr gelangt das erkennende Gericht auch für das Antragsjahr 2019 zum Ergebnis, dass die Bewirtschaftung, soweit sie überhaupt durch den BF selbst erfolgte, auch im Antragsjahr 2019 in Absprache und mit Einwilligung durch XXXX erfolgte. Der BF selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.06.2019, und damit in der Mitte des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019, ausgeführt, dass er „als Betriebsinhaber seines Betriebes“ von XXXX monatlich EUR 1.000.-- erhalten hätte, was ebenso wie eine mit XXXX abgeschlossene Kost- und Logisvereinbarung deutliche Zeichen eines klaren Abhängigkeitsverhältnisses des BF von XXXX sind, und nicht als Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr qualifiziert werden kann.Auch in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde vom BF lediglich behauptet, dass er die betreffenden Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftete. Er vermochte jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch das erkennende Gericht und die AMA auch hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019 keine entsprechenden nachvollziehbaren Beweise zu erbringen oder anzubieten. Viel mehr gelangt das erkennende Gericht auch für das Antragsjahr 2019 zum Ergebnis, dass die Bewirtschaftung, soweit sie überhaupt durch den BF selbst erfolgte, auch im Antragsjahr 2019 in Absprache und mit Einwilligung durch römisch 40 erfolgte. Der BF selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.06.2019, und damit in der Mitte des verfahrensgegenständlichen Antragsjahres 2019, ausgeführt, dass er „als Betriebsinhaber seines Betriebes“ von römisch 40 monatlich EUR 1.000.-- erhalten hätte, was ebenso wie eine mit römisch 40 abgeschlossene Kost- und Logisvereinbarung deutliche Zeichen eines klaren Abhängigkeitsverhältnisses des BF von römisch 40 sind, und nicht als Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr qualifiziert werden kann. Soweit der BF bemängelt, dass die AMA nur unzureichende Ermittlungen geführt habe, vermag das erkennende Gericht diesen klar widerlegten Behauptungen nicht zu folgen. Das BVwG selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowohl dem BF als auch den vom BF namhaft gemachten Zeugen XXXX , XXXX und XXXX ausreichend Gelegenheit gegeben, darzulegen und dafür geeignete nachvollziehbare und plausible Nachweise vorzulegen, dass die Betriebsführung durch den BF im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Gefahr erfolgt ist. Dieser Nachweis ist dem BF und den von ihm namhaftgemachten Zeugen nicht nur nicht gelungen, sondern es wurde viel mehr bewiesen, dass der BF in vollkommener Abhängigkeit von XXXX ein sehr bescheidenes und fremdbestimmtes Leben am Betrieb mit der BNr. XXXX fristet, welches von einer offensichtlich schweren Erkrankung des BF geprägt ist.Soweit der BF bemängelt, dass die AMA nur unzureichende Ermittlungen geführt habe, vermag das erkennende Gericht diesen klar widerlegten Behauptungen nicht zu folgen. Das BVwG selbst hat in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowohl dem BF als auch den vom BF namhaft gemachten Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausreichend Gelegenheit gegeben, darzulegen und dafür geeignete nachvollziehbare und plausible Nachweise vorzulegen, dass die Betriebsführung durch den BF im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Gefahr erfolgt ist. Dieser Nachweis ist dem BF und den von ihm namhaftgemachten Zeugen nicht nur nicht gelungen, sondern es wurde viel mehr bewiesen, dass der BF in vollkommener Abhängigkeit von römisch 40 ein sehr bescheidenes und fremdbestimmtes Leben am Betrieb mit der BNr. römisch 40 fristet, welches von einer offensichtlich schweren Erkrankung des BF geprägt ist. Auch die AMA selbst hat im Zuge des Parteiengehörs mehrfach versucht, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, plausible und nachvollziehbare Nachweise, die eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigene Gefahr belegen, vorzulegen. Dem BF ist dies jedoch deswegen nicht gelungen, weil dafür keine Nachweise vorliegen, sodass daher die AMA auch diesbezüglich rechtskonform zur Entscheidung gelangte, dem BF mangels Vorliegens einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. XXXX auf eigene Rechnung und eigene Gefahr im Antragsjahr 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abzuweisen.Auch die AMA selbst hat im Zuge des Parteiengehörs mehrfach versucht, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, plausible und nachvollziehbare Nachweise, die eine Bewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigene Gefahr belegen, vorzulegen. Dem BF ist dies jedoch deswegen nicht gelungen, weil dafür keine Nachweise vorliegen, sodass daher die AMA auch diesbezüglich rechtskonform zur Entscheidung gelangte, dem BF mangels Vorliegens einer Bewirtschaftung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 auf eigene Rechnung und eigene Gefahr im Antragsjahr 2019 den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Direktzahlungen abzuweisen. 3.
  2. Zum Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Eine Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. In der gegenständlichen Angelegenheit fand bereits am 06.06.2019 - und damit bereits im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2019 eine mündliche Verhandlung statt, bei der alle relevanten Fragen seitens der AMA und des BVwG gestellt wurden und sowohl dem BF als auch XXXX ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen, sodass eine nochmalige mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der Sachverhalt auch als abschließend ermittelt anzusehen ist, allen Parteien Parteiengehör eingeräumt wurde, alle Parteien gehört wurden und eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Angelegenheit fand bereits am 06.06.2019 - und damit bereits im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2019 eine mündliche Verhandlung statt, bei der alle relevanten Fragen seitens der AMA und des BVwG gestellt wurden und sowohl dem BF als auch römisch 40 ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen, sodass eine nochmalige mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der Sachverhalt auch als abschließend ermittelt anzusehen ist, allen Parteien Parteiengehör eingeräumt wurde, alle Parteien gehört wurden und eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Da keine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, waren die Anträge des BF „auf Stellung eines Anwaltes für die mündliche Verhandlung“ und auf Beiziehung eines Dolmetschers für die polnische Sprache zur mündlichen Verhandlung nicht weiter zu behandeln. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2236729.1.00

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