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{'item': 'W119 2126064-1'}

Obsah (23)§§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 55§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW119 2126064-1 SpruchW119 2126064-1/32E, W119 2126064-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 6, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 24.3.2014 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.3.2014 erklärte er, aus der Tschechischen Republik zu stammen, dort geboren zu sein und Tschechisch als Muttersprache zu haben. Zudem spreche er gut Englisch und Polnisch. Er habe keine Ausbildung und im Herkunftsland keinen Wohnsitz gehabt, sondern bei einem Freund gelebt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich gedacht, dass er sein Glück in einem anderen Land versuchen wolle. Weitere Gründe gebe es nicht. Rückkehrbefürchtung habe er keine, andererseits sei ihm von den Behörden gesagt worden, dass er ohne Reisedokument in die Ukraine müsse. Am 12.5.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, keine Korrekturen oder Ergänzungen zu seinem Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung zu haben. Der Beschwerdeführer habe eine Tante in Italien, ansonsten gebe es keine Verwandten im Bereich der EU. In Österreich habe er keine Familienmitglieder und auch sonst keinen Bezug hierher. Kinder gebe es keine, der Beschwerdeführer habe nur einen Bruder, den er jedoch seit 20 Jahren nicht mehr gesehen und von dem er das Gefühl habe, dass er in der Ukraine lebe. Zuletzt habe er vor zwei Jahren mit ihm telefoniert. Der Beschwerdeführer habe sich in Tschechien aufgehalten, im Kleinkindalter in XXXX und zuletzt über 15 Jahre lang in XXXX . Er hätte sich dort um einen Daueraufenthalt bemüht, aber nichts erhalten, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und ein bisschen etwas von der Mutter erhalten. Er wisse nicht, wo diese sich jetzt befinde, vor zwei Monaten hätte er zuletzt Kontakt zu ihr gehabt, jedoch nicht nach ihrer Adresse gefragt. In Tschechien habe er neun Jahre die Sonderschule besucht. Der Beschwerdeführer habe sich in Tschechien aufgehalten, im Kleinkindalter in römisch 40 und zuletzt über 15 Jahre lang in römisch 40 . Er hätte sich dort um einen Daueraufenthalt bemüht, aber nichts erhalten, Gelegenheitsarbeiten verrichtet und ein bisschen etwas von der Mutter erhalten. Er wisse nicht, wo diese sich jetzt befinde, vor zwei Monaten hätte er zuletzt Kontakt zu ihr gehabt, jedoch nicht nach ihrer Adresse gefragt. In Tschechien habe er neun Jahre die Sonderschule besucht. Bei der Prager Fremdenpolizei hätten die Mitarbeiter gemeint, er wäre Ukrainer. Vor eineinhalb Jahren hätte er dort eine ukrainische Nationalität eingetragen bekommen. Damals sei er auf der Straße spaziert, die Polizei habe seinen Ausweis verlangt, den er aber nicht besessen habe. Dann hätten sie ihn in Handschellen abgeführt. Vor zwei Monaten habe ihn die Polizei aus einem Lokal mitgenommen. Er hätte einen Anti-Alkohol Kurs machen sollen, daraufhin habe er einen Freund in Innsbruck angerufen, sei aber trotzdem in eine Entzugsanstalt gebracht worden. Damals habe er noch von der Polizei ein Identitätspapier mit seinem Namen gehabt, bei der Staatsbürgerschaft seien jedoch nur Kreuze gewesen. Es hätte sich um eine Aufforderung zur Ausreise aus der EU gehandelt. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, Dokumente, Befunde oder sonstige sachdienliche Schriftstücke vorzulegen und brachte dazu vor, bisher noch nie eine Geburtsurkunde in seinem Heimatort beantragt zu haben, seine Geburtsurkunde sei in russischer Sprache verfasst. Bei seinem Vater habe es sich um einen ehemaligen, in Tschechien stationierten, Sowjetsoldaten gehandelt, seine Mutter stamme aus der Ukraine. Er schwöre, in Tschechien geboren und aufgewachsen zu sein. Ein Jahr lang seien sie nach Sibirien verlegt worden, weil sein Vater dorthin versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei damals ein oder zwei Jahre alt gewesen. Dann habe er einige Monate bei seiner Großmutter in XXXX gelebt.Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, Dokumente, Befunde oder sonstige sachdienliche Schriftstücke vorzulegen und brachte dazu vor, bisher noch nie eine Geburtsurkunde in seinem Heimatort beantragt zu haben, seine Geburtsurkunde sei in russischer Sprache verfasst. Bei seinem Vater habe es sich um einen ehemaligen, in Tschechien stationierten, Sowjetsoldaten gehandelt, seine Mutter stamme aus der Ukraine. Er schwöre, in Tschechien geboren und aufgewachsen zu sein. Ein Jahr lang seien sie nach Sibirien verlegt worden, weil sein Vater dorthin versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei damals ein oder zwei Jahre alt gewesen. Dann habe er einige Monate bei seiner Großmutter in römisch 40 gelebt. Nunmehr habe sich der Beschwerdeführer für sein letztes tschechisches Geld das Ticket nach Österreich gekauft, weil sein Freund schon genug von ihm gehabt hätte. Das Personal im Krankenhaus bei der Alkoholkur habe ihn nur bestohlen und nach einem Tag entlassen. Voriges Jahr habe sich der Beschwerdeführer für zwei Tage in Italien aufgehalten, sich auf dem Rückweg in Innsbruck an den Tafeln orientiert und sei auf der Autobahn von der Polizei kontrolliert worden. Nachgefragt, ob er jemals eine Staatsbürgerschaft gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihn in ihrem Reisepass eingetragen gehabt, es habe sich um einen Pass der UdSSR gehandelt. Er selbst habe niemals ein eigenes Reisedokument besessen, seine Geburtsurkunde sei ihm gestohlen worden. Am 8.10.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ergänzend einvernommen, wobei er seine bisherigen Angaben bestätigte und erklärte, dass in seiner Geburtsurkunde nur der erste Vorname gestanden sei und er vermute, deshalb Schwierigkeiten bekommen zu haben. Grund für seinen Asylantrag sei gewesen, dass er keine Staatsangehörigkeit habe. Seine Mutter sei in den Karpaten geboren worden. Diese Sprache beherrsche der Beschwerdeführer aber zu wenig. Seine Tante lebe schon lange in Italien und sei mittlerweile italienische Staatsbürgerin. Sie spreche nur Italienisch und Ukrainisch, sodass sich der Beschwerdeführer einen Reiseführer gekauft und gewisse Ausdrücke gelernt habe, um sich mit ihr zu unterhalten. Kontaktieren würde er sie alle paar Monate telefonisch. Er selbst habe immer in Tschechien gelebt. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt, er müsse sich um sich selbst sorgen. Nachgefragt, ob er wisse, wo seine Mutter lebe, räumte der Beschwerdeführer ein, er habe das damals mit dem Konflikt in der Ukraine begründet, weil er geglaubt habe, dass er dann Asyl bekomme. Er hätte ein bisschen recherchiert und gelesen, dass alle, auch die Frauen, in den Osten hätten gehen müssen um zu helfen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo seine Mutter wohne, er sei vielleicht als Zweijähriger dort gewesen. Dokumente könne er keine vorlegen. Er sei XXXX in Tschechien geboren worden, dort wären die Kaserne und der russische Militärstützpunkt gewesen. Im November habe es geheißen, dass sie ihre Sachen packen sollen. Seine Eltern seien dann noch XXXX mit ihm aus Tschechien ausgereist. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass der Ehemann seiner Mutter den Befehl erhalten habe – er glaube nach XXXX – zu fahren. Nach ca. einem Jahr hätten sich die Eltern scheiden lassen und der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter in die Ukraine gereist. Als dann dort durch die Konflikte alles verfallen sei, habe die Mutter die Wohnung verloren. Der Beschwerdeführer könne sich noch erinnern, dass er ca. ein halbes Jahr bei der Oma und der Ukraine gewesen und dann mit der Mutter nach Tschechien zurückgefahren sei. Damals habe er sich im Kindergartenalter befunden und letztendlich in Tschechien die neunjährige Grundschule abgeschlossen und anschließend eine Schule für Köche und Kellner besucht, die er mangels Dokumenten jedoch nicht hätte abschließen können. Zu seiner Volksschulzeit habe er seine Geburtsurkunde gehabt. Dokumente könne er keine vorlegen. Er sei römisch 40 in Tschechien geboren worden, dort wären die Kaserne und der russische Militärstützpunkt gewesen. Im November habe es geheißen, dass sie ihre Sachen packen sollen. Seine Eltern seien dann noch römisch 40 mit ihm aus Tschechien ausgereist. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass der Ehemann seiner Mutter den Befehl erhalten habe – er glaube nach römisch 40 – zu fahren. Nach ca. einem Jahr hätten sich die Eltern scheiden lassen und der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter in die Ukraine gereist. Als dann dort durch die Konflikte alles verfallen sei, habe die Mutter die Wohnung verloren. Der Beschwerdeführer könne sich noch erinnern, dass er ca. ein halbes Jahr bei der Oma und der Ukraine gewesen und dann mit der Mutter nach Tschechien zurückgefahren sei. Damals habe er sich im Kindergartenalter befunden und letztendlich in Tschechien die neunjährige Grundschule abgeschlossen und anschließend eine Schule für Köche und Kellner besucht, die er mangels Dokumenten jedoch nicht hätte abschließen können. Zu seiner Volksschulzeit habe er seine Geburtsurkunde gehabt. Einmal habe ihn die Fremdenpolizei erwischt und in die Ukraine abschieben wollen. Da hätte er aber seine Geburtsurkunde dabeigehabt und das Original sei in russischer Sprache gewesen. Der Beschwerdeführer habe dann eine beglaubigte Übersetzung in tschechischer Sprache ausstellen lassen. Wie seine Schule geheißen hat, wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, seine Schulzeugnisse habe er auch nicht dabei und er wisse nicht, wo sie sich befänden. Als er noch bei seiner Mutter gelebt habe, seien sie zweimal bestohlen worden. Die Staatsangehörigkeit seiner Mutter kenne er nicht, sie müsse Ukrainerin sein. Er habe mit seiner Tante gesprochen und das sei alles. Seine Mutter hätte er zuletzt vor ungefähr vier Jahren gesehen. Vor seiner Einreise nach Österreich habe er sich seinen Lebensunterhalt durch kurzfristige Arbeitsstellen verdient. Politisch sei er niemals aktiv gewesen, in Tschechien hätten sie ihn immer abgelehnt und in die Ukraine abschieben wollen. Er sei dann zur ukrainischen Botschaft gegangen, wo man ihm gesagt habe, er sei in Tschechien ausgewachsen und dort integriert. Sie hätten nicht glauben wollen, dass er Ukrainer sei. Auslösend für seine Asylantragsstellung wäre, dass sie ihm die tschechische Staatsbürgerschaft nicht gegeben hätten und er sich dort auch unterdrückt vorgekommen sei. Ihnen habe sein Nachname nicht gefallen. Angehörige in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht und er benötige auch keine ärztliche Behandlung. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 6 Asyl

G hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus der Tschechischen Republik zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt und hier übernommen. Im beigefügten Laissez-Passer der tschechischen Behörden wurde die ukrainische Staatsangehörigkeit angeführt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, aus der Tschechischen Republik zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt und hier übernommen. Im beigefügten Laissez-Passer der tschechischen Behörden wurde die ukrainische Staatsangehörigkeit angeführt. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in die Ukraine.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in die Ukraine. Mit Beschluss vom 24.7.2019, GZ W119 2126064-1/11E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ein, weil ihm am 3.4.2019 vom Bundesamt mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgereist sei.Mit Beschluss vom 24.7.2019, GZ W119 2126064-1/11E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein, weil ihm am 3.4.2019 vom Bundesamt mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgereist sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung des Verfahrens, weil ihn die slowakischen Behörden

der Dublin Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Da der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 27.1.2020 am 13.12.2019 von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet worden war und seit 14.12.2019 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vorgelegen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.1.2020, GZ W119 2126064-1/19E, das Verfahren erneut

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein.Da der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 27.1.2020 am 13.12.2019 von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet worden war und seit 14.12.2019 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vorgelegen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.1.2020, GZ W119 2126064-1/19E, das Verfahren erneut

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Am 1.9.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Tschechien nach Österreich überstellt. Am 2.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tschechisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, in Tschechien in der Nähe von XXXX geboren zu sein sowie Englisch, Polnisch und Ukrainisch zu sprechen. Ukrainisch könne er jedoch nicht mehr viel und habe nur Grundkenntnisse. Zudem spreche er noch Tschechisch und ein wenig Slowakisch. Nach seiner Muttersprache gefragt, erklärte er, in Tschechien aufgewachsen zu sein und Tschechisch deshalb als Muttersprache zu verwenden. Im Ausland spreche er Englisch. Einvernommen werden wolle er auf Tschechisch.Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen wie bisher vor, in Tschechien in der Nähe von römisch 40 geboren zu sein sowie Englisch, Polnisch und Ukrainisch zu sprechen. Ukrainisch könne er jedoch nicht mehr viel und habe nur Grundkenntnisse. Zudem spreche er noch Tschechisch und ein wenig Slowakisch. Nach seiner Muttersprache gefragt, erklärte er, in Tschechien aufgewachsen zu sein und Tschechisch deshalb als Muttersprache zu verwenden. Im Ausland spreche er Englisch. Einvernommen werden wolle er auf Tschechisch. Sein Vater sei unbekannt, der Beschwerdeführer kenne nur dessen Vor- und Nachnamen. Seine Angaben beim Bundesamt vorgehalten, wonach es sich um einen ehemaligen, seinerzeit in Tschechien stationierten, Sowjetsoldaten handle, bejahte der Beschwerdeführer dies und erklärte, er wisse dessen Geburtsort und Alter nicht. Es sei richtig, dass er im Kleinkindalter mit seinen Eltern nach Sibirien gegangen sei, und zwar aufgrund eines Befehles. Seinem Vater sei der Beschwerdeführer jedoch nie im Leben begegnet, dessen Staatsangehörigkeit kenne er auch nicht. Nach der Staatsangehörigkeit seiner Mutter gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, er habe gehört, dass sie aus der Ukraine stamme und die ukrainische Staatsangehörigkeit habe. Sie seien in Kontakt gewesen, als er noch ein Kind gewesen sei. Von seiner Tante habe der Beschwerdeführer die Telefonnummer, es wäre ihm in diesem Jahr jedoch nicht gelungen, mit mir zu telefonieren. Sie habe die italienische Staatsangehörigkeit, ihre frühere kenne er nicht. Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sei im Original in russischer Sprache verfasst gewesen, weil in seinem Geburtsort eine ehemalige Militärkaserne gewesen und das Dokument seinen Eltern ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe „1 Million Male“ probiert, die tschechische Staatsbürgerschaft zu erlangen, es sei ihm jedoch nicht gelungen. Es habe nicht an ihn, sondern an den tschechischen Behörden gelegen. Begründet worden sei die Ablehnung damit, dass seine Eltern aus der ehemaligen Sowjetunion stammten und der Beschwerdeführer daher kein tschechischer Staatsbürger sei. Er habe auch eine Ausreiseaufforderung bekommen. Sein Einwand, dass er sich auf Tschechisch verständigen und dort leben wolle, sei abgewiesen und der Aufenthalt dort als illegal betrachtet worden. Es gebe ein Foto der beglaubigten Übersetzung der Geburtsurkunde auf Tschechisch. Hierzu wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, binnen 14 Tagen diese Übersetzung dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Beschwerdeführer, beim letzten Gespräch habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass sein dortiger Aufenthalt dort illegal wäre und weil er nicht als vertrauenswürdige Person gelte, drohe ihm eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe. Zudem sei er von Tschechien zurückgeschoben worden. Irgendeine Kontrolle, weil er vielleicht bei Rot über die Ampel gegangen sei, sei der Grund gewesen. Ansonsten habe es keine Probleme in Tschechien gegeben. Den in Österreich gestellten Antrag auf freiwillige Ausreise in die Ukraine begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich mit seinen Verwandten habe treffen wollen. Nachgefragt, welche Verwandten dort lebten, antwortete er, es seien Neffen mütterlicherseits. Der Bruder seiner Mutter habe drei Kinder. Mehr könne er nicht sagen, nach dem Krieg hätten sich die Leute irgendwie verloren. Vor ein bis zwei Jahren wäre der letzte (telefonische) Kontakt gewesen. Eine Reise dorthin sei jedoch finanziell nicht möglich gewesen, da er kein Geld für die notwendigen Dokumente gehabt habe. So sei er einen Kilometer nach der slowakischen Grenze aufgehalten und vorläufig festgenommen worden. Seine Mutter habe der Beschwerdeführer zuletzt vor „X Jahren“ gesehen. Verwandte in Tschechien gebe es nicht. Bei einer Abschiebung in die Ukraine befürchte der Beschwerdeführer nichts, außer dass es dort die Wehrpflicht gebe und er eine Bestätigung habe, dass er sein Knie nicht zu 100 % belasten dürfe. Vorgehalten, dass sein Vater möglicherweise die russische Staatsbürgerschaft habe, antwortete der Beschwerdeführer, man könne bei Russland nicht von einer Rückkehr sprechen, er würde in ein fremdes Land kommen. Verwandte habe er dort keine. Beantragt habe er die russische Staatsbürgerschaft nie und habe dies auch die gewollt. Zur Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er Grundkenntnisse auf Deutsch habe, wenn er sich in Europa aushalte, spreche er Englisch. Dies tue er auch mit der jüngeren Generation in Österreich. Deutschkurse hätte er selbst im Internet gemacht, manchmal schaue er sich die Nachrichten auf Deutsch an. Kurse habe er ansonsten keine besucht. In Österreich gearbeitet habe er nur saisonal, jedoch nichts, was erwähnenswert wäre. Bestätigungen habe er darüber jedoch keine. Seitens der erkennenden Richterin wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um Unterlagen vorzulegen. Verwandte in Österreich gebe es nicht. Inoffiziell hätte er über den Bekannten eines Bekannten freiwillige Tätigkeiten ausgeübt und in Salzburg Behinderten geholfen. Nachgefragt, ob er in Österreich eine Beziehung führe, antwortete der Beschwerdeführer: „Mehr oder weniger, ja“. Nachgefragt, wie das zu verstehen sei, erklärte er, es handle sich um ein Missverständnis. Freundin habe er jedoch keine. Es gebe österreichische Freunde, mit denen er diskutiere. Seitens der erkennenden Richterin wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Tschechischen Republik vom 11.4.2018, ein Bericht des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 26.11.2020 zur dortigen Situation in Bezug auf COVID 19, zur Situation in der Ukraine vom 6.7.2020 und zur Situation in der Russischen Föderation vom 27.3.2020 (letzte KI eingefügt am 21.7.2020) in das Verfahren eingeführt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Herkunftslandes sind nicht möglich, ebenso wenig die Feststellung seiner genauen Aufenthaltsorte. Der Beschwerdeführer legte trotz mehrfacher Aufforderung der belangten Behörde und der erkennenden Richterin keinerlei -identitätsbezeugende oder sonstige - Dokumente vor. Der Beschwerdeführer reiste am 24.3.2014 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus der Tschechischen Republik zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt und hier übernommen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, aus der Tschechischen Republik zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Österreich rücküberstellt und hier übernommen. Mit Beschluss vom 24.7.2019, GZ W119 2126064-1/11E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 24Abs. 2a Asyl

G 2005 ein, weil ihm am 3.4.2019 vom Bundesamt mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgereist sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung des Verfahrens, weil ihn die slowakischen Behörden

der Dublin Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten.Mit Beschluss vom 24.7.2019, GZ W119 2126064-1/11E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ein, weil ihm am 3.4.2019 vom Bundesamt mitgeteilt worden war, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Slowakei ausgereist sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortsetzung des Verfahrens, weil ihn die slowakischen Behörden

der Dublin Verordnung wieder nach Österreich rücküberstellt hätten. Da der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 27.1.2020 am 13.12.2019 von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet worden war und seit 14.12.2019 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vorgelegen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.1.2020, GZ W119 2126064-1/19E, das Verfahren erneut

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein.Da der Beschwerdeführer laut Meldeauskunft vom 27.1.2020 am 13.12.2019 von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet worden war und seit 14.12.2019 keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr vorgelegen hatte, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.1.2020, GZ W119 2126064-1/19E, das Verfahren erneut

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein. Am 1.9.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut aus Tschechien nach Österreich überstellt. Dem Beschwerdeführer droht keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität und auch keine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität. Eine solche wurde von ihm auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er besuchte keine Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen, war hier nie legal erwerbstätig und wies keine ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Angaben zur sozialen Integration waren äußerst vage, er habe Freunde mit denen er diskutiere.

  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass dessen Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat und Identität nicht feststellbar sind. Auch die genauen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens, in der Tschechischen Republik geboren und – mit Ausnahme einer kurzen Zeit im Kleinkindalter, in der er in Sibirien bzw. XXXX und auch in XXXX gewesen wäre – dort auch gelebt und die Schule besucht zu haben und sprach zudem während des ganzen Verfahrens Tschechisch. Jedoch wurde er zweimal von den tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und hier auch übernommen, sodass Tschechien nicht als Herkunftsland festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hatte, er hätte dort keine Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens, in der Tschechischen Republik geboren und – mit Ausnahme einer kurzen Zeit im Kleinkindalter, in der er in Sibirien bzw. römisch 40 und auch in römisch 40 gewesen wäre – dort auch gelebt und die Schule besucht zu haben und sprach zudem während des ganzen Verfahrens Tschechisch. Jedoch wurde er zweimal von den tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und hier auch übernommen, sodass Tschechien nicht als Herkunftsland festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hatte, er hätte dort keine Dokumente erhalten. Die Behörden Tschechiens gingen – wie das im Akt befindliche Laissez-Passer Dokument zeigt - von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, jedoch ist dies mangels sonstiger Dokumente nicht ausreichend belegt und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und sonstigen Angehörigen bzw. zu seinen Aufenthaltsorten und Sprachkenntnissen waren trotz mehrfachen Nachfragens seitens der belangten Behörde und der erkennenden Richterin zu vage und ausweichend, um die Ukraine mit der notwendigen Sicherheit als Herkunftsstaat feststellen zu können. Der Beschwerdeführer ist offenbar selbst nicht bereit, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Zudem legte der Beschwerdeführer keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vor und dies, obwohl er von der belangten Behörde und seitens der erkennenden Richterin nachdrücklich dazu aufgefordert wurde. Auch gab er an, nie einen eigenen Pass gehabt zu haben, sondern nur in dem UdSSR-Pass der Mutter eingetragen gewesen zu sein. Überdies erklärte er vor dem Bundesamt, nicht zu wissen, wie die Schule, die er in Tschechien besucht habe, geheißen hat, auch wisse er nicht, wo seine Zeugnisse seien, sodass auch hier keine Anknüpfungspunkte vorhanden sind, seine tatsächliche Staatsangehörigkeit zu überprüfen. Insgesamt konnte auch nach der Befragung des Beschwerdeführers und dem Eindruck der erkennenden Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer zu seinen Eltern bzw. Verwandten und deren Aufenthaltsorten sowie dem Kontakt zu ihnen nur vage und ausweichende Angaben machte: Sein Vater, von dem er – außer den Namen – nichts wisse, sei ein in Tschechien stationierter Sowjetsoldat gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dazu, ihn nie gesehen zu haben, was aber seinem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach der Beschwerdeführer im Kleinkindalter, nach der Wende XXXX , noch für ca. ein Jahr bis zur Scheidung der Eltern mit diesen in Sibirien gewesen sei.Sein Vater, von dem er – außer den Namen – nichts wisse, sei ein in Tschechien stationierter Sowjetsoldat gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er dazu, ihn nie gesehen zu haben, was aber seinem sonstigen Vorbringen widerspricht, wonach der Beschwerdeführer im Kleinkindalter, nach der Wende römisch 40 , noch für ca. ein Jahr bis zur Scheidung der Eltern mit diesen in Sibirien gewesen sei. Die mittlerweile verloren gegangene Geburtsurkunde sei auf Russisch gewesen, der Beschwerdeführer habe später eine tschechische Übersetzung gehabt, diese jedoch auch nicht mehr. Von seiner Mutter kenne er nur den Namen und das ungefähre Alter, er glaube, sie sei Ukrainerin. Bezüglich dieser behauptete er vor dem Bundesamt am 12.5.2014, nicht zu wissen, wo sie sich befinde. Vor zwei Monaten hätte er zuletzt Kontakt zu ihr gehabt, jedoch nicht nach der Adresse gefragt. Am 8.10.2015 erklärte der Beschwerdeführer, er habe keinen Kontakt zu ihr und sie zuletzt vor vier Jahren gesehen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung relativierte er dies noch weiter und gab an, er wäre noch ein Kind gewesen, als sie Kontakt gehabt hätten. In Italien gebe es noch eine Tante, die mittlerweile italienische Staatsangehörige sei und deren frühere Nationalität er nicht kenne. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu an, er hätte mittlerweile den Kontakt zur Tante verloren bzw. sie nicht mehr erreichen können. Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer noch einen ca. 34-jährigen Bruder, dessen Nachnamen er nicht kenne. Vor dem Bundesamt brachte er vor, er hätte ihn seit 20 Jahren nicht mehr gesehen und das Gefühl, er befände sich in der Ukraine. Vor dem Bundesverwaltungsgericht begründete er seinen Antrag auf freiwillige Ausreise in die Ukraine damit, dass er sich mit seinen Verwandten habe treffen wollen. Nachgefragt, welche Verwandten dort lebten, antwortete er, es seien Neffen mütterlicherseits. Der Bruder seiner Mutter habe drei Kinder. Mehr könne er nicht sagen, nach dem Krieg hätten sich die Leute irgendwie verloren. Vor ein bis zwei Jahren sei der letzte (telefonische) Kontakt gewesen. Eine Reise dorthin sei jedoch finanziell nicht möglich gewesen, da er kein Geld für die notwendigen Dokumente gehabt habe. So sei er einen Kilometer nach der slowakischen Grenze aufgehalten und vorläufig festgenommen worden. Auch diese Angaben sind somit insgesamt zu vage, um als ausreichend konkreter Anhaltspunkt für eine Feststellung der Staatsbürgerschaft zu dienen. Zu seinen Sprachkenntnissen nannte der Beschwerdeführer durchgehend Tschechisch als Muttersprache, bei der Erstbefragung erklärte er, er spreche noch gut Englisch und Polnisch. Ukrainisch erwähnte er nicht und betonte im weiteren Verfahrensverlauf, diese Sprache nicht bzw. zu wenig zu können. Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er vor. nur Grundkenntnisse auf Ukrainisch zu haben. Seine Muttersprache sei Tschechisch. Weiters erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, weil man ihn aus der Tschechischen Republik immer hätte in die Ukraine abschieben wollen, sei er zur ukrainischen Botschaft gegangen, wo man ihm gesagt hätte, er wäre in Tschechien aufgewachsen und integriert. Sie hätten dort nicht geglaubt, dass er Ukrainer sei. In einer Gesamtschau hat der Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer zwar eine Bindung zu der Tschechischen Republik, wurde von dort jedoch zweimal nach Österreich überstellt. Die Anknüpfungspunkte zur Ukraine oder gar sonstigen möglichen Ex- Sowjetstaaten sind zu vage, um sie als Herkunftsland feststellen zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht aktuell und ernsthaft von Verfolgung bedroht ist, gründet auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens keine ernsthafte aktuelle asylrelevante oder sonstige Verfolgung. Im Rahmen seiner Erstbefragung erklärte er hierzu, er habe sich gedacht, er wolle sein Glück in einem anderen Land versuchen. Weitere Gründe gebe es nicht. Zu seiner Rückkehrbefürchtung brachte er vor, es sei ihm von den tschechischen Behörden gesagt worden, dass er ohne Reisedokument in die Ukraine müsse. Vor dem Bundesamt gab er im Wesentlichen am 12.5.2014 vage an, nachdem ihn die Polizei aus einem Lokal mitgenommen hätte, sei ihm eine Entziehungskur angeordnet worden, woraufhin er einen Freund in Innsbruck angerufen habe, aber dennoch in die Entzugsanstalt gebracht worden sei. Am 8.10.2015 ergänzte er, Grund für seinen Asylantrag wäre seine fehlende Staatsangehörigkeit. Seine Mutter sei in den Karpaten geboren worden. Diese Sprache beherrsche der Beschwerdeführer aber zu wenig. Man hätte ihm die tschechische Staatsangehörigkeit nicht gegeben und er wäre sich unterdrückt vorgekommen – was er jedoch nicht weiter ausführte. Überdies hätte ihnen sein Name nicht gefallen. Seitens der erkennenden Richterin zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, beim letzten Gespräch habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass sein dortiger Aufenthalt illegal wäre und weil er nicht als vertrauenswürdige Person gelte, drohe ihm eine mindestens einjährige Freiheitsstrafe. Zudem sei er von Tschechien zurückgeschoben worden. Irgendeine Kontrolle, weil er vielleicht bei Rot über die Ampel gegangen sei, sei der Grund gewesen. Ansonsten habe es keine Probleme in Tschechien gegeben. Bei einer Abschiebung in die Ukraine befürchte der Beschwerdeführer nichts, außer dass es dort die Wehrpflicht gebe und er eine Bestätigung habe, dass er sein Knie nicht zu 100 % belasten dürfe. Vorgehalten, dass sein Vater möglicherweise die russische Staatsbürgerschaft hätte, antwortete der Beschwerdeführer, man könne bei Russland nicht von einer Rückkehr sprechen, er würde in ein fremdes Land kommen. Verwandte habe er dort keine. Beantragt habe er die russische Staatsbürgerschaft nie und habe dies auch nie gewollt. Insgesamt ist es somit nicht möglich, die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen und ist auch von keiner relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und daraus, dass während des gesamten Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des § 1 Z 4 letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zudem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I
(1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das E
  1. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1] (VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535).Sollte die Prüfung der Asylbehörde ergeben, dass der Asylwerber tatsächlich keine Staatsangehörigkeit besitzt und somit staatenlos ist, so wäre zu klären, in welchem Staat er am Beginn seiner Flucht den "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz AsylG 1997 hatte. Diese gesetzliche Definition erfolgte in Anlehnung an Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv. ("...oder wer staatenlos ist, sich ... außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet ..."). Der UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zudem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei [wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966), 160 f] auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin [Hinweis Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999), Rz 158, und ihm folgend das E
  1. 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu Paragraph eins ], (VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, sind weder die Staatsangehörigkeit bzw. der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers feststellbar noch ist es ihm gelungen glaubhaft zu machen, ernsthaft von Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht zu sein. Zu Spruchpunk II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunk römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist

§ 8Abs. 6 Asyl

G 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist. Nach den Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert (vgl. zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar

(2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in § 15 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 4 AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).Nach den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) wird nach dem Willen des Gesetzgebers für die Anwendung dieser Bestimmung darauf abgestellt, dass der Asylwerber nicht am Verfahren mitwirkt und offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, indem er seine Staatsangehörigkeit verschleiert vergleiche zu diesem Offensichtlichkeitskalkül auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar
(2006), 281). Ein derart agierender Asylwerber solle keinen Vorteil gegenüber Asylwerbern haben, die ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und wahrheitsgemäß ihren Herkunftsstaat angeben. Die solcherart angesprochene Mitwirkungspflicht findet sich konkret in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005. Nach dieser Bestimmung hat der Asylwerber seine Staatsangehörigkeit bzw. seinen Herkunftsstaat über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), 575ff wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 38) lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
(1998), 575ff wiedergegebene Rechtsprechung) (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443). Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, war der erkennenden Richterin die Feststellung des wahren Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens, in der Tschechischen Republik geboren und – mit Ausnahme einer kurzen Zeit im Kleinkindalter, in der er in Sibirien bzw. XXXX und auch in XXXX gewesen wäre – dort auch gelebt und die Schule besucht zu haben und sprach zudem während des ganzen Verfahrens Tschechisch. Jedoch wurde er zweimal von den tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und hier auch übernommen, sodass Tschechien nicht als Herkunftsland festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hatte, er hätte dort keine Dokumente erhalten. Die Behörden Tschechiens gingen – wie das im Akt befindliche Laissez-Passer Dokument zeigt - von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit aus, jedoch ist dies mangels sonstiger Dokumente nicht ausreichend belegt und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und sonstigen Angehörigen bzw. Aufenthaltsorten und Sprachkenntnissen waren trotz mehrfachen Nachfragens seitens der belangten Behörde und der erkennenden Richterin zu vage und ausweichend, um die Ukraine als Herkunftsstaat feststellen zu können. Der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten Verfahrens, in der Tschechischen Republik geboren und – mit Ausnahme einer kurzen Zeit im Kleinkindalter, in der er in Sibirien bzw. römisch 40 und auch in römisch 40 gewesen wäre – dort auch gelebt und die Schule besucht zu haben und sprach zudem während des ganzen Verfahrens Tschechisch. Jedoch wurde er zweimal von den tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben und hier auch übernommen, sodass Tschechien nicht als Herkunftsland festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hatte, er hätte dort keine Dokumente erhalten. Die Behörden Tschechiens gingen – wie das im Akt befindliche Laissez-Passer Dokument zeigt - von einer ukrainischen Staatsangehörigkeit aus, jedoch ist dies mangels sonstiger Dokumente nicht ausreichend belegt und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Eltern und sonstigen Angehörigen bzw. Aufenthaltsorten und Sprachkenntnissen waren trotz mehrfachen Nachfragens seitens der belangten Behörde und der erkennenden Richterin zu vage und ausweichend, um die Ukraine als Herkunftsstaat feststellen zu können. Zudem war der Beschwerdeführer offenbar selbst nicht bereit, umfassend wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Konkrete Anhaltspunkte, die es erlauben würden, mit hinreichender Sicherheit den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen, weil der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 6 AsylG nicht festgestellt werden konnte.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen, weil der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG nicht festgestellt werden konnte. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise: „Rückkehrentscheidung (FPG) § 52 …Paragraph 52, …

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes: Mit einer Abweisung des Antrages bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (arg.: "Diesfalls") die Ausweisung des Asylwerbers "aus dem Bundesgebiet" zu verbinden. Während die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 - was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 10 Abs. 4 ("in den betreffenden Staat") und 37 Abs. 1 ("in den Staat, in den die Ausweisung lautet") AsylG 2005, wenn auch nur für eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. ableiten lässt - wie nach der bisherigen Rechtslage des Asylgesetzes 1997 (vgl. zu § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 etwa das hg. E vom 9. Oktober 2008, Zl. 2006/01/0070, mit Verweis auf das hg. E vom 13. Dezember 2005, Z1. 2005/01/0625, und die dort zitierte Vorjudikatur) zielstaatsbezogen zu erfolgen hat, verpflichtet § 8 Abs. 6 AsylG 2005 unter den dort genannten Voraussetzungen die Asylbehörden zu einer Ausweisung ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage. Die zielstaatsbezogene Ausweisung setzt nämlich einen Herkunftsstaat voraus, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers bezogen hat und fordert insofern eine Identität des Prüfungsobjektes (vgl. idS zu § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 das zitierte hg. E vom 9. Oktober 2008). Da aber die Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, fehlt auch die Grundlage für eine zielstaatsbezogene Ausweisung (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).Mit einer Abweisung des Antrages bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 (arg.: "Diesfalls") die Ausweisung des Asylwerbers "aus dem Bundesgebiet" zu verbinden. Während die Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 - was sich auch aus dem Gesetzeswortlaut der Paragraphen 10, Absatz 4, ("in den betreffenden Staat") und 37 Absatz eins, ("in den Staat, in den die Ausweisung lautet") AsylG 2005, wenn auch nur für eine Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ableiten lässt - wie nach der bisherigen Rechtslage des Asylgesetzes 1997 vergleiche zu Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 etwa das hg. E vom 9. Oktober 2008, Zl. 2006/01/0070, mit Verweis auf das hg. E vom 13. Dezember 2005, Z1. 2005/01/0625, und die dort zitierte Vorjudikatur) zielstaatsbezogen zu erfolgen hat, verpflichtet Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 unter den dort genannten Voraussetzungen die Asylbehörden zu einer Ausweisung ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat. Für eine Ausweisung in den behaupteten Herkunftsstaat bietet diese Bestimmung keine Grundlage. Die zielstaatsbezogene Ausweisung setzt nämlich einen Herkunftsstaat voraus, auf den sich die vorangegangene Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers bezogen hat und fordert insofern eine Identität des Prüfungsobjektes vergleiche idS zu Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 das zitierte hg. E vom 9. Oktober 2008). Da aber die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 voraussetzt, dass der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, fehlt auch die Grundlage für eine zielstaatsbezogene Ausweisung (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443).

§ 52Abs. 9 Fr

PolG 2005 ist zwar mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung

§ 46Fr

PolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt; dieser Ausspruch kann jedoch unterbleiben, wenn er aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen sind also - ausnahmsweise - Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässig (vgl. E

  1. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Stellt sich nun aber im Nachhinein heraus, dass der Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen auf einen für die Abschiebung gar nicht in Betracht kommenden Staat bezogen wurde und daher ins Leere geht, so ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist. Die Rückkehrentscheidung kommt in einer solchen Konstellation grundsätzlich auch ohne entsprechenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht, wobei von Amts wegen das Refoulement-Verbot (§ 50 FrPolG 2005) zu beachten ist (vgl. Erl. zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005, 952 BlgNR
  2. GP 38: Ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht bekannt, so ist der Asylwerber zwar nach § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben; wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen.). Dem Fremden steht es freilich offen, Bedenken im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Art. 2 oder 3 MRK durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gegebenenfalls im Weg eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen. Für eine Vorgangsweise, wie sie in den ErlRV zu § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2015 (582 BlgNr
  3. GP 20) skizziert wird (Abänderung der Zulässigkeitsfeststellung von Amts wegen bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Punkt, wenn sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich erweist), fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).

Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 ist zwar mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FrPolG 2005 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, was einer Konkretisierung des Zielstaates gleichkommt; dieser Ausspruch kann jedoch unterbleiben, wenn er aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. In solchen Fällen sind also - ausnahmsweise - Rückkehrentscheidungen ohne einen Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zulässig vergleiche E

  1. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Stellt sich nun aber im Nachhinein heraus, dass der Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 aus vom Fremden zu vertretenden Gründen auf einen für die Abschiebung gar nicht in Betracht kommenden Staat bezogen wurde und daher ins Leere geht, so ist dieser Fall jenem gleichzuhalten, in dem ein Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zulässigerweise von vornherein unterblieben ist. Die Rückkehrentscheidung kommt in einer solchen Konstellation grundsätzlich auch ohne entsprechenden Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 als Titel für die Abschiebung in den Herkunftsstaat in Betracht, wobei von Amts wegen das Refoulement-Verbot (Paragraph 50, FrPolG 2005) zu beachten ist vergleiche Erl. zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005, 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 38: Ist der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht bekannt, so ist der Asylwerber zwar nach Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet auszuweisen, es kann aber praktisch unmöglich sein, ihn in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat abzuschieben; wird die Abschiebung möglich, so ist vor der Durchführung der Abschiebung deren Zulässigkeit durch die Fremdenpolizeibehörden zu überprüfen.). Dem Fremden steht es freilich offen, Bedenken im Hinblick auf eine drohende Verletzung des Artikel 2, oder 3 MRK durch die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gegebenenfalls im Weg eines Antrags auf internationalen Schutz geltend zu machen. Für eine Vorgangsweise, wie sie in den ErlRV zu Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015 (582 BlgNr
  3. Gesetzgebungsperiode 20) skizziert wird (Abänderung der Zulässigkeitsfeststellung von Amts wegen bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Punkt, wenn sich nachträglich die Abschiebung in einen anderen Staat als möglich erweist), fehlt es indes an einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Seit seiner Antragstellung m März 2014 wurde der Beschwerdeführer zweimal aus der Tschechischen Republik und einmal aus der Slowakei nach Österreich rücküberstellt und musste zweimal das gegenständliche Beschwerdeverfahren

§ 24Asyl

G unterbrochen werden.Seit seiner Antragstellung m März 2014 wurde der Beschwerdeführer zweimal aus der Tschechischen Republik und einmal aus der Slowakei nach Österreich rücküberstellt und musste zweimal das gegenständliche Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, AsylG unterbrochen werden. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er besuchte keine Deutschkurse oder sonstigen Ausbildungen, war hier nie legal erwerbstätig und wies keine ehrenamtlichen Tätigkeiten nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seine Angaben zur sozialen Integration waren äußerst vage, er habe Freunde mit denen er diskutiere. Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig.Berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vergleiche dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121). Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zulässig. Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, war

§ 8Abs. 6 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet zu verfügen und hatte Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zu unterbleiben.Da der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, war

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG eine Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet zu verfügen und hatte Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu unterbleiben. § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. …

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“ Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Überdies entschied das Bundesamt im ersten Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005.Überdies entschied das Bundesamt im ersten Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG

  1. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom
  2. 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom

  1. 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da sohin seitens des Bundesamtes angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles III. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Da sohin seitens des Bundesamtes angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der erste Satz des Spruchteiles römisch drei. (bloß) zu lauten hat, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W119.2126064.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.