← Österreich

{'item': 'W156 2220938-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW156 2220938-2 Spruch, W156 2220938-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 19.12.2018 und weiters am 06.05.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides in Bezug auf die gemeldeten Versicherungszeiten von August 2005 bis Dezember 2018 sowie eines detaillierten Beitragsgrundlagennachweises für die gemeldeten Stellen ein. Die ÖGK forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr Vorbringen hinsichtlich behaupteter Differenzen zu konkretisieren. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin ein Schreiben mit einer Aufzählung von 18 aus ihrer Sicht widersprüchlichen Angaben ein. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin wiederum um Konkretisierung ihres Antrages. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein Schreiben mit wiederum nicht klar umrissenen Begehren vor. Es erfolgte eine neuerliche Aufforderung zur Konkretisierung und Verbesserung des Bescheidantrages. Auch dieses brachte kein substantiell verbessertes Anbringen, sodass die belangte Behörde das Anbringen mit Bescheid vom 27.05.2019 zurückwies. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim BVwG ein. Das BVwG behob den Bescheid vom 27.05.2019 aufgrund des Mangels einer nicht definierten Verbesserungsfrist und nicht dargelegten Rechtsfolgen. Die Beschwerdeführerin replizierte in weiterer Folge nachvollziehbar ihren Antrag – nun eingeschränkt auf die Zeiträume 2015, 2017 und
  2. Am 03.03.2020 erließ die belangte Behörde – den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die Spruchpunkte 1 bis 6 lauten (Name durch Beschwerdeführerin ersetzt):
  3. Für die Beschwerdeführerin werde vom 01.10.2014 bis 02.10.2015 aufgrund ihrer Beschäftigung an der XXXX Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG festgestellt.
  4. Für die Beschwerdeführerin werde vom 01.10.2014 bis 02.10.2015 aufgrund ihrer Beschäftigung an der römisch 40 Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG festgestellt.
  5. Für die Beschwerdeführerin werde für den Zeitraum 01.01.2015 bis 02.10.2015 aufgrund ihrer Beschäftigung an der XXXX eine allgemeine Beitragsgrundlage von 20.851,70 Euro und eine Sonderzahlungsgrundlage von 3.484,85 Euro festgestellt.
  6. Für die Beschwerdeführerin werde für den Zeitraum 01.01.2015 bis 02.10.2015 aufgrund ihrer Beschäftigung an der römisch 40 eine allgemeine Beitragsgrundlage von 20.851,70 Euro und eine Sonderzahlungsgrundlage von 3.484,85 Euro festgestellt.
  7. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Beschäftigung an der XXXX im Sinne der §§ 49 und 57 ASVG eine Beitragsgrundlage aufgrund einer zum Krankengeldbezug parallelen Teilentgeltbezugszeit am 22.09.2015 in der Höhe von 38,34 Euro festgestellt.
  8. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Beschäftigung an der römisch 40 im Sinne der Paragraphen 49 und 57 ASVG eine Beitragsgrundlage aufgrund einer zum Krankengeldbezug parallelen Teilentgeltbezugszeit am 22.09.2015 in der Höhe von 38,34 Euro festgestellt.
  9. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund des in den §§ 138 und 139 ASVG geregelten Bezugs von Krankengeld Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit c ASVG vom 05.10.2015 bis 08.10.2015 und vom 17.02.2018 bis 03.04.2018 festgestellt.
  10. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund des in den Paragraphen 138 und 139 ASVG geregelten Bezugs von Krankengeld Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG vom 05.10.2015 bis 08.10.2015 und vom 17.02.2018 bis 03.04.2018 festgestellt.
  11. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Bezugszeit von Arbeitslosenversicherungsgeld Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG vom 09.10.2015 bis 04.11.2015, vom 30.10.2017 bis 21.01.2018 und vom 01.02.2018 bis 16.02.2018 festgestellt.
  12. Für die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer Bezugszeit von Arbeitslosenversicherungsgeld Teilversicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG vom 09.10.2015 bis 04.11.2015, vom 30.10.2017 bis 21.01.2018 und vom 01.02.2018 bis 16.02.2018 festgestellt.
  13. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Jahresbeitragsgrundlagen zu Arbeitslosengeldbezugszeiten in den Jahren 2015, 2017 und 2018 werde abgewiesen. Da die vom Dienstgeber gemeldeten konkreten Beitragsgrundlagen und die sich aus dem gewährten Krankengeldumfang ergebende Beitragsgrundlage für Teilentgelt seitens der Antragstellerin nicht bestritten worden seien, unterbleibe im vorliegenden Feststellungsbescheid eine beitragsrechtliche Begründung der festgestellten Grundlagen. Es sei daher nur über die Spruchpunkt 1 bis 5 in der angeführten Form abgesprochen worden. Die Feststellung der Beitragsgrundlagen zu Arbeitslosenversicherungszeigen falle nicht in den Verwaltungsbereich der belangten Behörde. Der Bescheidantrag mit leistungsrechtlichem Bezug werde an den zuständigen Bereich der Leistungsabteilung weitergeleitet und es ergehe die entsprechende Bescheidausfertigung gesondert.
  14. Die Beschwerdeführerin brachte im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Angefochten werden die Spruchpunkte 2 bis
  15. Die Beschwerdeführerin habe im November 2018 von der PVA eine Pensionskontomitteilung erhalten. Da die sich ergebende Höhe zu gering erschien, wurde sie zur Ermittlung der zurückgelegten Versicherungszeiten an die belangte Behörde verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe per 19.12.2018 erstmals die Erlassung eines Feststellungsbescheides für die zurückgelegten Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin von 2005 bis 2018 begehrt. Nach Aufhebung des erlassenen Zurückverweisungsbescheides habe die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Mängel in den Jahren 2015, 2018 und 2019 aufgrund der Nichtberücksichtigung der jeweiligen Jahresmessungsgrundlagen eingeschränkt. Die belangte Behörde sei nun im angefochtenen Feststellungsbescheid vom 03.03.2020 nur im Spruchpunkt 1 den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt. Im Spruchpunkt 6 habe die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung von Beitragsgrundlagen zu Arbeitslosenversicherungszeiten zurückgewiesen, da diese nicht in den Verwaltungsbereich der ÖGK falle. Der Feststellungsbescheid enthalte materielle Berechnungsmängel. Im Jahr 2015 sei die Beitragsgrundlage beim Dienstgeber XXXX nicht ordnungsgemäß durch die belangte Behörde berechnet und eine unrichtige Gesamtbeitragsgrundlage im Spruchpunkt 2 festgestellt worden. Es werde auf die Beilagen A bis D verwiesen, es hätten richtigerweise 25.415,77 Euro festgestellt werden müssen.Im Jahr 2015 sei die Beitragsgrundlage beim Dienstgeber römisch 40 nicht ordnungsgemäß durch die belangte Behörde berechnet und eine unrichtige Gesamtbeitragsgrundlage im Spruchpunkt 2 festgestellt worden. Es werde auf die Beilagen A bis D verwiesen, es hätten richtigerweise 25.415,77 Euro festgestellt werden müssen. Im Jahr 2017 sei die Beitragsgrundlage beim Dienstgeber XXXX und XXXX nicht ordnungsgemäß berechnet worden. Die Beitragsgrundlage – welche im Bescheid nicht aufscheine - hätte mit 31.580,53 Euro analog zu Spruchpunkt
  16. festgestellt werden müssen.Im Jahr 2017 sei die Beitragsgrundlage beim Dienstgeber römisch 40 und römisch 40 nicht ordnungsgemäß berechnet worden. Die Beitragsgrundlage – welche im Bescheid nicht aufscheine - hätte mit 31.580,53 Euro analog zu Spruchpunkt
  17. festgestellt werden müssen. Im Jahr 2018 sei die Beitragsgrundlage – die ebenfalls nicht im Bescheid vorhanden sei - ebenfalls zu niedrig kalkuliert worden. Auch hätte die belangte Behörde für das Jahr 2018 analog zu Spruchpunkt
  18. aufgrund der Beschäftigung bei der XXXX und der XXXX für das Jahr 2018 eine um das Krankengeld sowie Arbeitslosengeld erhöhte Gesamtbeitragsgrundlage additional zur bestehenden Teilversicherung in der PV feststellen müssen.Im Jahr 2018 sei die Beitragsgrundlage – die ebenfalls nicht im Bescheid vorhanden sei - ebenfalls zu niedrig kalkuliert worden. Auch hätte die belangte Behörde für das Jahr 2018 analog zu Spruchpunkt
  19. aufgrund der Beschäftigung bei der römisch 40 und der römisch 40 für das Jahr 2018 eine um das Krankengeld sowie Arbeitslosengeld erhöhte Gesamtbeitragsgrundlage additional zur bestehenden Teilversicherung in der PV feststellen müssen. Zur Verweisung der Beschwerdeführerin auf die Zuständigkeit des AMS bezüglich der Veranlagung der Beitragsgrundlagen zum Arbeitslosengeldbezuges (Spruchpunkt 6): die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren an der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt. Dies löse eine Verpflichtung der Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung in Form einer Zurückweisung aus. Die belangte Behörde habe sich durch die Sachentscheidung der Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin eine Zuständigkeit angemaßt, welche ihr nicht zustehe.
  20. Der Beschwerdeakt wurde am 07.04.2020 dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 19.12.2018 und erneute am 06.05.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides binnen 14 Tagen in Bezug auf die zurückgelegten Versicherungszeiten von August 2005 bis Dezember 2018 samt detailliertem Beitragsgrundlagennachweis. Es seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin in der Gesamtbeitragsgrundlage der Krankengeldbezug, der Arbeitslosengeldbezug und die Urlaubsremuneration nicht (richtig) einbezogen worden. Da es trotz mehrmaliger Aufforderung zu keiner Präzisierung des Antrages kam, wies die belangte Behörde den Antrag mittels Bescheid vom 27.05.2019 zurück. Vom BVwG wurde aufgrund der eingebrachten Beschwerde den Bescheid mangels nicht definierter Verbesserungsfrist und nicht dargelegten Rechtsfolgen behoben. Nach einem neuerlichen Verbesserungsauftrag präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Anliegen dahingehend, dass ihrem Antrag gemäß nunmehr nur über die Zeitspanne 2015, 2017 und 2018 abgesprochen werden solle. Im Bescheid vom 03.03.2020 sprach die belangte Behörde über die oben angeführten 6 Spruchpunkte ab. Im Spruchpunkt
  22. stellte die belangte Behörde eine allgemeine Beitragsgrundlage von 20.851,70 Euro und eine Sonderzahlungsgrundlage in der Höhe von 3.484,85 Euro fest (gesamt: 24.336,55 Euro). Die Beschwerdeführerin vermeint in der Beschwerde, dass die Summe richtig 25.415,77 lauten müsste, da noch 1.079,22 Euro hinzukämen, bestehend aus Krankengeldbezug in der Höhe von 179,40 Euro für den (22.09.2015 und vom 05.10.2015 bis 08.10.2015) und 872,91 Euro Arbeitslosengeldbezug (für den Zeitraum 09.10.2015 bis 04.11.2015). Der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung weist für das Jahr 2015 für die Dienstgeberin XXXX eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von 20.851,70 Euro und eine Sonderzulagengrundlage in der Höhe von 3.484,85 Euro aus.Der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung weist für das Jahr 2015 für die Dienstgeberin römisch 40 eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von 20.851,70 Euro und eine Sonderzulagengrundlage in der Höhe von 3.484,85 Euro aus. Die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen aus dem Jahr 2015 für die Dienstgeberin XXXX wurden der Höhe nach nicht bestritten.Die Beitragsgrundlagen für die Sonderzahlungen aus dem Jahr 2015 für die Dienstgeberin römisch 40 wurden der Höhe nach nicht bestritten. Betreffend den Bescheidantrag mit leistungsrechtlichem Bezug verwies die belangte Behörde darauf, dass der diesbezügliche Antrag an den zuständigen Bereich der Leistungsabteilung weitergeleitet wurde und von dort die entsprechende Bescheidausfertigung erfolge. In Bezug auf die beantragte Feststellung der Jahresbeitragsgrundlagen zu Arbeitslosengeldbezugszeiten verwies die belangte Behörde auf die Zuständigkeit des AMS.
  23. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Erstbescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Beschluss W178 2220938-
  24. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der erlassene Feststellungsbescheid eine Teilerledigung des Antrages der Beschwerdeführerin darstellt und zu den Zeiträumen mit Leistungsbezug eine gesonderte Bescheidausfertigung ergehen wird. Der ursprüngliche Antrag und der auf die Jahre 2015, 2017 und 2018 eingeschränkte Antrag der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch ergibt sich daraus, dass nach den Berechnungen der Beschwerdeführerin die Gesamtbeitragsgrundlage unrichtig sei. Die Detail-Berechnungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Beschwerdeschreiben. Die dem Bescheid zugrunde gelegte allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Jahr 2015 für die Dienstgeberin XXXX ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 29.01.2019.Die dem Bescheid zugrunde gelegte allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen im Jahr 2015 für die Dienstgeberin römisch 40 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug vom 29.01.
  25. Die Zeiten des Bezuges von Krankengeld (05.10.2015 bis 08.10.2015 und 17.02.2018 bis 30.04.2018) und Arbeitslosengeld (vom 09.10.2015 bis 04.11.2015, vom 30.10.2017 bis 21.01.2018 und vom 01.02.2018 bis 16.02.2018) ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und sind zudem deckungsgleich mit jenen Zeiträumen, welche die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschreiben vorbringt (Beschwerde Seite 9). Die Beschwerdeführerin bemängelte die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage und die Grundlage für Sonderzahlungen und die Summe des Teilentgeltbezuges im Jahr 2015 insoweit, als sie im Schreiben vom 08.02.2019 vermeint, dass diese um 38,34 Euro zu niedrig sei. Diese Differenz beruht auf dem Umstand des Teilentgeltbezuges am 22.09.
  26. Die allgemeine Beitragsgrundlage (Spruchpunkt 2) und der Teilentgeltbezug (Spruchpunkt 3) erreichen damit zusammenaddiert die von der Beschwerdeführerin errechnete Höhe.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
  29. Gesetzliche Bestimmungen (ASVG): Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.

(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 (….).Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, (….). § 54.
(1)Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Paragraph 54,
(1)Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. § 57.
(1)Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des § 49 fortbezieht.Paragraph 57,
(1)Für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten Arbeitsunfähigkeit oder eines Anspruches auf Wochengeld sind allgemeine Beiträge nur zu entrichten, wenn und solange der (die) Versicherte während einer solchen Zeit Entgelt im Sinne des Paragraph 49, fortbezieht.
(2)Für Versicherte ohne Entgelt, die nach § 138 Abs. 2 vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten.
(2)Für Versicherte ohne Entgelt, die nach Paragraph 138, Absatz 2, vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen sind, sind die allgemeinen Beiträge auch für die Dauer einer durch Krankheit hervorgerufenen Arbeitsunfähigkeit weiter zu entrichten. §
  1. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um Paragraph 354, Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
  2. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht; (…..)
  3. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach Paragraph 367, Absatz eins,, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (Paragraphen 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (Paragraphen 26 bis 29 a), die Leistungszugehörigkeit (Paragraph 245,) oder die Leistungszuständigkeit (Paragraph 246,) in Frage steht; (…..) §
  4. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
  5. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
  6. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
  7. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
  8. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
  9. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
  10. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
  11. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles. §
  12. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 1 und § 8 Abs. 1 Z 4) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 3 lit. a) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (§ 19a) betreffen.Paragraph 409, Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, von in der Kranken- und Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,) und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2,) und von in der Unfallversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) und die Beiträge für solche Versicherte betreffen, soweit deren Einhebung den Trägern der Krankenversicherung obliegt, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411,, die Träger der Krankenversicherung berufen. Das gleiche gilt für die Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen, welche die Versicherungsberechtigung sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von in der Kranken- und Pensionsversicherung Selbstversicherten (Paragraph 19 a,) betreffen. § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: (…..)Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: (…..)
  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, (…..) 3.1.
  2. Auf den Beschwerdefall bezogen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich die Sache eines Beschwerdeverfahrens aus dem Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung und dem Umfang der Beschwerde. Vorab darf festgestellt werden, dass der angefochtene Bescheid nur eine Teilerledigung des Antrages der Beschwerdeführerin darstellt. Es wurde seitens der belangten Behörde erläutert, dass über die Zeiträume eines leistungsrechtlichen Bezuges von der zuständigen Leistungsabteilung eine gesonderte Bescheidausfertigung ergehen wird. Da der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Spruch des angefochtenen Bescheides Grenzen gesetzt sind, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine darüberhinausgehende Entscheidung verwehrt und war über die Beschwerdevorbringen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fiktiven Spruchpunkten (die nicht im Bescheid enthalten sind) daher nicht zu entscheiden. Die von der belangten Behörde stellte unter Spruchpunkt 2 die allgemeine Beitragsgrundlage (gemäß § 44 ASVG) und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (gemäß § 54 ASVG) fest. Die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage wurden insofern bestritten, als diese um 38,34 Euro zu niedrig sei. Durch die Feststellung des Teilentgeltbezuges (gemäß § 57 ASVG) unter Spruchpunkt 3 in der Höhe von 38,34 Euro ergibt sich zusammenaddiert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe, wobei der Teilentgeltbezug formal nicht der allgemeinen Beitragsgrundlage zuzurechnen ist. Durch den Spruchpunkt 3 ist hier keine Beschwer mehr gegeben.Die von der belangten Behörde stellte unter Spruchpunkt 2 die allgemeine Beitragsgrundlage (gemäß Paragraph 44, ASVG) und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen (gemäß Paragraph 54, ASVG) fest. Die Höhe der allgemeinen Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage wurden insofern bestritten, als diese um 38,34 Euro zu niedrig sei. Durch die Feststellung des Teilentgeltbezuges (gemäß Paragraph 57, ASVG) unter Spruchpunkt 3 in der Höhe von 38,34 Euro ergibt sich zusammenaddiert die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Summe, wobei der Teilentgeltbezug formal nicht der allgemeinen Beitragsgrundlage zuzurechnen ist. Durch den Spruchpunkt 3 ist hier keine Beschwer mehr gegeben. Die Feststellungen der Zeiträume zur Teilversicherungspflicht in den Spruchpunkten 4 und 5 sind deckungsgleich mit den im Versicherungsdatenauszug erfassten Zeiträumen und kongruent mit den von der Beschwerdeführerin genannten Zeiten, die Beschwerdeführerin vermochte hier nicht darzulegen, auf welche Weise sie hier beschwert ist. Die belangte Behörde hat im Spruch des Bescheides (vorerst) über jene Beitragsgrundlagen abgesprochen, welche in ihre (Abteilungs-)Zuständigkeit fielen. Zugleich wurde dargelegt, dass zu den Zeiträumen mit leistungsrechtlichem Bezug ein weiterer Bescheid der belangten Behörde – wenn auch von einer anderen Abteilung - ergehen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 414 Abs. 1 ASVG lediglich gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Bescheide der Versicherungsträger in Laeistungsangelegenheiten fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.Zugleich wurde dargelegt, dass zu den Zeiträumen mit leistungsrechtlichem Bezug ein weiterer Bescheid der belangten Behörde – wenn auch von einer anderen Abteilung - ergehen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG lediglich gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Bescheide der Versicherungsträger in Laeistungsangelegenheiten fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes. Für die Beitragszeiten mit Arbeitslosengeldbezug hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung infolge ihrer Unzuständigkeit abgewiesen. Der Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen hat, stellt lt VwGH (vgl. 2005/07/0007) lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, zumal die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit im Bescheid auch zum Ausdruck gebracht hat.Der Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag abgewiesen statt zurückgewiesen hat, stellt lt VwGH vergleiche 2005/07/0007) lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt, zumal die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit im Bescheid auch zum Ausdruck gebracht hat. Dennoch ist hier den Ausführungen in der Beschwerde beizupflichten, dass die belangte Behörde im Falle der Unzuständigkeit den Antrag zurückzuweisen gehabt hätte, der Spruch des Bescheides war daher abzuändern. 3.1.
  3. Zusammenfassung: Abgesehen von der Formulierung im Spruchpunkt 6 sind keine Mängel des angefochtenen Bescheides zu erkennen, da die belangte Behörde auf der Grundlage des Versicherungsdatenauszuges auf Basis der allgemeinen Beitragsgrundlage, der Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen und des Teilentgeltbezuges die in den Spruchpunkten 2 und 3 getroffenen summenmäßigen Grundlagen richtig festgestellt hat. Obwohl die Spruchpunkte 2 bis 6 des Bescheides angefochten wurden, wurde in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, in welcher Form die Feststellungen zur Teilversicherungspflicht in den Spruchpunkten 4 und 5 mit Rechtswidrigkeit behaftet wären, zumal die Zeiträume deckungsgleich mit dem Versicherungsdatenauszug und den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde genannten Zeiträumen sind. Aufgrund der geteilten Zuständigkeit innerhalb der belangten Behörde (in Bezug auf Zeiten mit leistungsrechtlichem Bezug) und der Unzuständigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Zeiten von Arbeitslosengeldbezug war es der belangten Behörde verwehrt, die von der Beschwerdeführerin beantragte gesamthafte Feststellung aller Beitragsgrundlagen zu treffen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Teilbescheid über die Anträge der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig abgesprochen hat, wird sie über die verbleibenden Anträge im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit mit einem Folgebescheid abzusprechen haben. Für die Zeiträume des Arbeitslosengeldbezuges, die als dem Arbeitsmarktservice zuzurechnenden Leistungen nicht in der zentralen Datenspeicherung der ÖGK, da nicht von dieser verwaltet, aufscheinen, ist die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice für die beantragte Bescheiderlassung festzustellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2220938.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.