← Österreich

{'item': 'W171 2223852-15'}

Obsah (12)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 68§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW171 2223852-15 Spruch, W171 2223852-15/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i

Vm §22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.04.2019 und die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Beschwerde a)) wird

Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird

§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i

Vm §22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.05.2019 und die Anhaltung in Haft vom 09.05.2019 bis 29.05.2019 (Beschwerde b)) wird

Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. III. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird

§ 76Abs. 2 Zi. 2 FPG i

Vm §22a Abs. 1 BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 06.09.2019 und die Anhaltung in Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (Beschwerde c)) wird

Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit §22a Absatz eins, BFA-VG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 (d) wird

§ 76Abs. 2 Zi. 2 i

Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.12.2020 sowie gegen die darauffolgende Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.12.2020 (d) wird

Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 07.12.2020 bis 14.01.2021 für rechtswidrig erklärt. V.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch fünf.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG wird jedoch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. VI.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sechs.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde a) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. VII.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch sieben.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde b) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. VIII.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde c) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch acht.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 für die Beschwerde

  1. c)binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag auf Kostenersatz des Beschwerdeführers wird abgewiesen. IX. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu
  2. d)werden

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch neun. Die Kostenersatzanträge der Parteien hinsichtlich der Beschwerde zu d) werden

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, Behörde oder BFA bezeichnet) am 13.07.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 abgewiesen.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner am 18.10.2015 durchgeführten Erstbefragung gab er an den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger Afghanistans zu sein. Diese Identitätsdaten nannte er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, Behörde oder BFA bezeichnet) am 13.07.
  4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 vollinhaltlich abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2018 abgewiesen.
  5. Am 20.03.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag und gab an den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.
  6. Am 20.03.2019 stellte der BF einen Asylfolgeantrag und gab an den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und bekräftigte, kein afghanischer Staatsangehöriger, sondern Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu Recht erfolgte.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde nach Entlassung des BF aus der Strafhaft in Vollzug gesetzt.
  8. Am 07.05.2019 wurde der BF – nachdem ihm von der afghanischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erteilt worden war – nach Afghanistan überstellt. Da der BF weiterhin behauptete Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, verweigerten die afghanischen Behörden die Übernahme des BF, weshalb er nach Österreich zurückgebracht werden musste und am 09.05.2019 neuerlich nach Österreich einreiste.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2019 wurde neuerlich Schubhaft über den BF angeordnet. Am selben Tag wurde der BF nochmals der afghanischen Vertretungsbehörde vorgeführt, wiederum als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und ein weiteres (zweites) Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt.
  10. Am 29.05.2019 wurde der BF neuerlich nach Afghanistan überstellt und den dortigen Behörden übergeben. Obwohl er weiterhin behauptete kein afghanischer Staatsangehöriger zu sein, übernahmen die afghanischen Behörden nach Telefonaten mit dem Konsulat in Wien den BF.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen.

Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.2019 wurde der Asylfolgeantrag

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertreterin des BF zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Am 05.09.2019 reiste der BF auf Grund des mit Afghanistan abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens erneut nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2019 wurde über den BF ein weiters Mal Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2019 abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorlagen. Aufgrund eines gerichtlichen Ersuchens wurde der BF am 15.04.2020 durch ein Organ des Bundesamtes zu seiner aktuellen Lage in der laufenden Schubhaft in russischer Sprache einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen seit der letzten Einvernahme nichts geändert habe, er an keinen Erkrankungen oder Beschwerden leide und es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegen eine Fortsetzung der Schubhaft spreche, dass er Freunde und soziale Bindungen habe und ihm die Schubhaft psychisch nicht gut tue.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2020, 30.01.2020, 27.02.2020, 23.03.2020, 20.04.2020, 15.05.2020, 10.06.2020, 07.07.2020, 12.08.2020, 09.09.2020, 07.10.2020, 02.11.2020 und 27.11.2020 wurde in der Folge weiterhin festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft jeweils vorlagen.
  3. Am 08.06.2020 wurde der BF der Konsularabteilung der tadschikischen Botschaft vorgeführt. Da der BF kein tadschikisch spricht, wurde das Interview in russischer Sprache geführt. Der BF gab an, er sei aus Tschetschenien, dort aufgewachsen und im Alter von 7 Jahren nach Moskau gezogen. Seine Eltern wären verstorben. Er könne aber nicht zurück nach Tschetschenien, da er dort Probleme habe. Auch sei es ihm unerklärlich, weshalb er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Das HRZ Verfahren mit Tadschikistan wurde ad acta gelegt, da nach Auskunft der tadschikischen Botschaft keine Berührungspunkte mit Tadschikistan vorliegen.
  4. Mit 01.07.2020 wurde ein neuerliches HRZ – Verfahren mit Afghanistan eingeleitet. Seitens der HRZ- Abteilung wurde zugesichert, dass eine HRZ- Ausstellung in Bezug auf Afghanistan stattfinden werde, nach dem Einlangen einer negativen Antwort der russischen Vertretungsbehörde. Aufgrund der Tatsache, dass schon zwei Mal ein HRZ für Afghanistan ausgestellt worden sei, sei auch nach Vorlage der Ablehnungen von Russland/Tadschikistan mit einer dritten HRZ Ausstellung zu rechnen.
  5. Am 12.08.2020 langte auf Anforderung des BVwG ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.
  6. Der BF wurde am 27.11.2020 aufgrund einer COVID – 19 Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und in ein Spital gebracht. Nach seiner Genesung wurde dieser aus der Spitalsbehandlung entlassen und am 07.12.2020 erneut festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn am selben Tag die Schubhaft verhängt.
  7. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (bei Gericht eingelangt am 08.01.2021) wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.12.2020, sowie gegen vorangegangene Schubhaftbescheide vom 10.04.2019, 10.05.2019 und 06.09.2019 und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. In diesem umfangreichen und schwer lesbaren Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen neben vielen anderen Gründen vorgebracht, der BF sei weder bei seinem ersten noch bei seinem zweiten Überstellungsversuch nach Afghanistan aus seiner Anhaltung entlassen worden und seien die weiteren Schubhaftbescheide sohin rechtswidrig ergangen. Der BF befinde sich daher in Wahrheit mittlerweile bereits fast 16 Monate in Schubhaft und sei seinerzeit der Sachverhalt unter eine falsche Ziffer des § 80 FPG subsumiert worden, weshalb die maximale Anhaltung lediglich 6 Monate betragen hätte dürfen. Im aktuell vollzogenen Bescheid hätte die Behörde näher ausführen müssen, weshalb davon ausgegangen werde, dass nunmehr eine Abschiebung des BF nach Afghanistan erfolgreich sein würde, zumal bisher bereits zwei Abschiebeversuche dorthin gescheitert seien (Effektuierbarkeit).
  8. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 (bei Gericht eingelangt am 08.01.2021) wurde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.12.2020 und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.12.2020, sowie gegen vorangegangene Schubhaftbescheide vom 10.04.2019, 10.05.2019 und 06.09.2019 und die damit verbundenen Anhaltungen in (Schub)haft Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. In diesem umfangreichen und schwer lesbaren Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen neben vielen anderen Gründen vorgebracht, der BF sei weder bei seinem ersten noch bei seinem zweiten Überstellungsversuch nach Afghanistan aus seiner Anhaltung entlassen worden und seien die weiteren Schubhaftbescheide sohin rechtswidrig ergangen. Der BF befinde sich daher in Wahrheit mittlerweile bereits fast 16 Monate in Schubhaft und sei seinerzeit der Sachverhalt unter eine falsche Ziffer des Paragraph 80, FPG subsumiert worden, weshalb die maximale Anhaltung lediglich 6 Monate betragen hätte dürfen. Im aktuell vollzogenen Bescheid hätte die Behörde näher ausführen müssen, weshalb davon ausgegangen werde, dass nunmehr eine Abschiebung des BF nach Afghanistan erfolgreich sein würde, zumal bisher bereits zwei Abschiebeversuche dorthin gescheitert seien (Effektuierbarkeit). Auf Seite 5 der Beschwerde wird aufgeführt, dass diese sich gegen die Anordnungen der Schubhaft mittels Bescheid vom 10.04.2019, bzw. 10.05.2019, bzw. 06.09.2019 sowie insgesamt die fortdauernde Anhaltung richte sofern diese auf Grundlage des BFA-VG beruhe und vom Anfechtungsumfang des § 22a Abs. 1 BFA-VG erfasst sei. Nachfolgend wird im Schriftsatz konstatiert, dass es „wohl bekannt sei“, dass gewisse Fristen ggf. bereits abgelaufen seien, dennoch werde dies zur Dokumentation des Sachverhalts und der seit 10.04.2019 andauernden Freiheitsentziehung des BF als Beweis im gegenständlichen Verfahren erhoben.Auf Seite 5 der Beschwerde wird aufgeführt, dass diese sich gegen die Anordnungen der Schubhaft mittels Bescheid vom 10.04.2019, bzw. 10.05.2019, bzw. 06.09.2019 sowie insgesamt die fortdauernde Anhaltung richte sofern diese auf Grundlage des BFA-VG beruhe und vom Anfechtungsumfang des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erfasst sei. Nachfolgend wird im Schriftsatz konstatiert, dass es „wohl bekannt sei“, dass gewisse Fristen ggf. bereits abgelaufen seien, dennoch werde dies zur Dokumentation des Sachverhalts und der seit 10.04.2019 andauernden Freiheitsentziehung des BF als Beweis im gegenständlichen Verfahren erhoben. Das Beschwerderecht hinsichtlich der angeführten Bescheide sei nicht verjährt, da der BF bisher gehindert gewesen sei, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, da ein Freiheitsentzug in erkennbarer Weise beseitigt werden müsse, was nicht geschehen sei. Begehrt wurde die Stattgabe sämtlicher Anträge, die Einholung eines psych. Gutachtens, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz gem. der Pauschalersatzverordnung.
  9. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde näher ausgeführt, dass mit 12.09.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig ausgesprochen sowie ein 10-jähriges Einreiseverbot über den BF verhängt wurde. Am 09.12.2020 sei seitens der Konsularabteilung der russischen Föderation mitgeteilt worden, dass der BF kein russischer Staatsangehöriger sei. Die afghanische Botschaft habe eine Zusammenarbeit nach einer Ablehnung durch die russische und tadschikische Botschaft stets zugesichert und sei der BF daher für einen Vorführtermin bei der afghanischen Botschaft anfangs Februar nach dem Lockdown, vorgemerkt. Es sei geplant, den BF mit dem nächsten Charter am XXXX nach Afghanistan abzuschieben und werde mit einer diesbezüglich rechtzeitigen HRZ Ausstellung bis dahin gerechnet. Trotz der derzeitigen Pandemie habe am 15.12.2020 eine Abschiebung nach Afghanistan mittels Charter erfolgreich durchgeführt werden können.
  10. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme im Rahmen des Akteninhalts ab und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dabei wurde näher ausgeführt, dass mit 12.09.2020 neuerlich eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig ausgesprochen sowie ein 10-jähriges Einreiseverbot über den BF verhängt wurde. Am 09.12.2020 sei seitens der Konsularabteilung der russischen Föderation mitgeteilt worden, dass der BF kein russischer Staatsangehöriger sei. Die afghanische Botschaft habe eine Zusammenarbeit nach einer Ablehnung durch die russische und tadschikische Botschaft stets zugesichert und sei der BF daher für einen Vorführtermin bei der afghanischen Botschaft anfangs Februar nach dem Lockdown, vorgemerkt. Es sei geplant, den BF mit dem nächsten Charter am römisch 40 nach Afghanistan abzuschieben und werde mit einer diesbezüglich rechtzeitigen HRZ Ausstellung bis dahin gerechnet. Trotz der derzeitigen Pandemie habe am 15.12.2020 eine Abschiebung nach Afghanistan mittels Charter erfolgreich durchgeführt werden können. Beantragt wurde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
  11. Zur Erhebung des aktuellen Gesundheitszustandes und der weiteren Haftfähigkeit holte das erkennende Gericht am 13.01.2021 die gutachtliche Stellungnahme des Amtsarztes im Polizeianhaltezentrum ein. Im Gutachten des Amtsarztes wurde ausgeführt, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung gegeben sei, er jedoch ruhig, angepasst, freundlich, kooperativ und positiv affizierbar sei. Die laufende Haftsituation belaste diesen nicht über das gemein hin übliche Maß und sei er subjektiv körperlich beschwerdefrei. Eine Suizidalität sei nicht festgestellt worden. Der BF sei im vollen Umfang haftfähig. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen:
  13. Zur Person: 1.
  14. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
  15. Er stellte am 16.10.2015 und am 20.03.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch i.V.m. einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen.1.
  16. Er stellte am 16.10.2015 und am 20.03.2019 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden Rückkehrentscheidungen auch in Verbindung mit einem Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. 1.
  17. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen. 1.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Abs. 1 dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 und Abs. 5 Z. 1 StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  19. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.12.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach 269 Absatz eins, dritter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer eins, StGB, wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. 1.
  20. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.1.
  21. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.01.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Der BF hat am 10.09.2018 einer Person dadurch eine schwere Körperverletzung zugefügt, dass er dieser einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, die Person zu Boden warf und der am Boden liegenden Person einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch die Person eine zweifache Unterkieferfraktur linksseitig mit Verschiebung der Bruchenden und Lockerung von zwei Zähnen erlitt.
  22. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  23. Seit dem 12.07.2019 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für 10 Jahre. 2.
  24. Der BF wurde bereits als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und bereits zwei Mal für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Eine russische oder tadschikische Staatsangehörigkeit konnte bisher nicht festgestellt werden bzw. wurde die Anerkennung einer Staatsangehörigkeit des BF von diesen Staaten verweigert. 2.
  25. Der BF ist haftfähig.
  26. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  27. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
  28. Der BF hat am 09.10.2018 seine ihm zugewiesene Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung verlassen und ist untergetaucht. Er hat sich dadurch dem Verfahren entzogen. 3.
  29. Im Zuge des Folgeantragsverfahrens wurde dem BF rechtsgültig der faktische Abschiebeschutz entzogen. 3.
  30. Er ist nicht vertrauenswürdig. 3.
  31. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ. 3.
  32. Der BF stellte am 20.03.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
  33. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  34. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen. 4.
  35. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. 4.
  36. Er verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
  37. Zur Effektuierbarkeit: 5.
  38. Die afghanische Botschaft hat den BF bereits als afghanischen Staatsangehörigen identifiziert und zwei Mal ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt. Die Botschaft hat zugesichert, für den BF ein weiteres Heimreisezertifikat auszustellen, falls der BF weder von der tadschikischen- noch von der Botschaft der russischen Föderation als Staatsangehöriger anerkannt werden sollte. 5.
  39. Die russische Botschaft hat mit Schreiben vom 09.12.2020 eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF ausgeschlossen, da es sich bei seiner Person nicht um einen Angehörigen der RF handelt. 5.
  40. Die Vertretung von Tadschikistan hat bereits ebenso die Anerkennung des BF als Staatsangehöriger abgelehnt. 5.
  41. Im vergangenen Dezember wurde eine erfolgreiche Rückführung afghanischer Staatsangehöriger mittels eines Charterfluges nach Afghanistan durchgeführt. 5.
  42. Der BF spricht flüssig, aber fehlerhaft und mit Akzent Russisch auf dem gleichen Niveau, wie er Deutsch spricht. Russisch ist nicht die Muttersprache des BF. Der BF spricht auch Dari und wurden die Verfahren zu Beginn ausschließlich in Dari geführt. Probleme bei der Verständigung sind in diesen Verfahren nicht ans Tageslicht gekommen. 5.
  43. Die afghanische Botschaft hat in der Vergangenheit Heimreisezertifikate für den BF innerhalb kürzester Zeit nach den Botschaftsinterviews ausgestellt. 5.
  44. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den XXXX geplant.5.
  45. Der nächste Abschiebecharterflug nach Afghanistan ist für den römisch 40 geplant. 5.
  46. Es ist davon auszugehen, dass nunmehr auch die in Afghanistan zur Entscheidung befugten Organe den BF als Staatsangehöriger Afghanistans anerkennen.
  47. Zur Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019: 6.
  48. Die Schubhaft auf Grundlage des Bescheides vom 10.04.2019 wurde nicht am 07.05.2019 beendet, sondern bis zum 29.05.2019 fortgeführt. 6.
  49. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 und die Anhaltung von 10.04.2019 bis 07.05.2019 innerhalb der gesetzlichen 6-Wochenfrist erfolgte nicht.
  50. Zur Haft von 09.05.2019 bis 29.05.2019: 7.
  51. Die den Zeitraum vom 10.04.2019 bis 29.05.2019 betreffende Haft wurde durch Übergabe an die afghanischen Behörden faktisch, als auch rechtlich beendet. 7.
  52. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2019 und die Anhaltung von 09.05.2019 bis 29.05.2019 bzw. vom 10.04.2019 bis 29.05.2019 innerhalb der gesetzlichen 6-Wochenfrist erfolgte nicht.
  53. Zur Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020: 8.
  54. Die den Zeitraum von 05.09.2019 bis 27.11.2020 betreffende Haft wurde durch Entlassung und Überstellung des BF in eine Krankenanstalt zur COVID-19 Behandlung faktisch, als auch rechtlich beendet. 8.
  55. Durch das Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2019 wurde der Bescheid des BFA vom 06.09.2019 einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die weitere Anhaltung bis zum 27.11.2020 unterlag ebenfalls bereits mehrerer

(13)gerichtlichen Überprüfungen und ist daher diese Periode keiner weiteren Prüfung durch das BVwG zugänglich.
  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes, in den verfahrensgegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF und die vorhergehenden amtswegigen Prüfungen betreffend sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und das IZR. 2.
  2. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.): Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem gerichtlichen Vorakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (1.1.). Die Feststellung zu 1.
  3. hinsichtlich der Asylanträge und des Bestehens der durchsetzbaren Rückkehrentscheidungen ergibt sich aus einer Einsicht in das IZR. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 13.01.2021 ergibt sich, dass der BF keine nennenswerten Erkrankungen hat (1.3.) Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen waren dem Strafregister zu entnehmen (1.
  4. u. 1.5.). 2.
  5. Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidungen vom 23.10.2018 und 07.06.2019 sowie des Einreiseverbots für 10 Jahre ergibt sich jeweils aus den vorgelegten Verwaltungsakten (IZR) und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zu 2.
  6. ergibt sich aus den Angaben im Akt woraus hervorgeht, dass der BF bereits zweimal mit einem gültigen Heimreisezertifikat nach Afghanistan ausgereist ist. Dies ist auch unstrittig. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 liegt nun eine definitive Erklärung der russischen Botschaft vor, dass es sich beim BF nicht um einen Angehörigen der russischen Föderation handelt. Am 08.06.2020 teilte die tadschikische Konsularabteilung mit, dass der BF auch nicht aus Tadschikistan stammen würde. Bisher wurden daher nur von Afghanistan Heimreisezertifikate für den BF ausgestellt. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich im Wesentlichen aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2021, welches durch das Gericht eingeholt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass sich aus den gesundheitsrelevanten Informationen der letzten Monate keinerlei Anhaltspunkte für eine haftausschließende Beeinträchtigung der Gesundheit des BF ergibt. Die Einholung des Gutachtens erfolgte sohin aus reiner Vorsicht. Die Beantragung einer Hinzuziehung eines Sachverständigen stellte daher aus Sicht des Gerichtes einen reinen Erkundungsbeweis dar. 2.
  7. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.): Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018 und mit Bescheid des BFA vom 07.06.2019 wurde je eine sodann rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung betreffend des BF ausgesprochen (3.1.). Aus einem Bericht im Behördenakt ergibt sich, dass der BF am 09.10.2018 seine Meldeadresse verließ und nichtmehr dorthin zurückkehrte. Der BF hat sich daher durch sein Untertauchen jeglichem weiteren Verfahren seinerzeit entzogen (3.2.). Die Feststellung zu 3.
  8. ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den diesbezüglichen Eintragungen im IZR. Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der BF bereits insgesamt zwei Asylanträge gestellt hat und auch untergetaucht ist. Aus dem Verfahrensakt lässt sich zudem entnehmen, dass der BF seit seiner Ankunft in Österreich über unterschiedliche Identitäten verfügte und so die Arbeit der Behörden massiv behinderte, was ebenso nicht zu seiner Vertrauenswürdigkeit beitragen konnte. Der BF wurde mehrfach straffällig und hat einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach kurzer Zeit wieder zurückgezogen (3.4.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF ebenso klar erkennen, da der BF bereits zweimal die Übernahme durch Afghanistan zu verhindern wusste und trotz bestehender Rückkehrentscheidung bisher von sich aus keinerlei Schritte zur eigenen Ausreise unternommen hat. Es handelt sich dabei nach Ansicht des Gerichtes nicht nur um schlichte Ausreiseunwilligkeit, da sich der BF nicht nur entschlossen hat, bei den bisherigen Abschiebungen nicht mitzuwirken, sondern diese auch durch sein Verhalten aktiv zu ver- bzw. behindern. Der BF kann daher auch nicht als kooperativ bezeichnet werden (3.5.). Aus der Chronologie der Asylverfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung am 02.03.2019 bereits seit dem Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, sohin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist (3.6.). 2.
  9. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Die Feststellungen zu diesen Punkten ergeben sich aus den bisher unangefochtenen behördlichen, bzw. gerichtlichen Feststellung der bisherigen Verfahren. Zumal der BF, wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, über längere Perioden in Straf- oder Schubhaft zubringen musste, kann diesbezüglich seitens des Gerichts auch nicht von relevanten Änderungen im familiären- bzw. sozialen Bereich ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde in Verfahren auch nicht behauptet, oder bescheinigt. Die Barmittel des BF (zum 08.01.2021) betrugen 0 Euro. 2.
  10. Effektuierbarkeit (5.1.-5.8.): Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass für den BF seitens der afghanischen Botschaft bereits zwei Mal je ein gültiges Heimreisezertifikat unmittelbar nach den Vorführungen vor die Botschaftsdelegation ausgestellt wurde. Dabei wurde dieser auch als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert. Trotz der (bisher lediglich völlig unsubstanziierten) Behauptung des BF, in Wahrheit einem Teilstaat der russischen Föderation anzugehören, sicherte die afghanische Botschaft stets eine weitere Zusammenarbeit für den Fall zu, wenn die Anerkennung des BF durch die russische bzw. tadschikische Vertretung definitiv versagt werden sollte. Dies ergibt sich neben dem bisherigen Akteninhalt auch aus der letzten Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 (5.1.). Nach dem Mail der russischen Konsularabteilung vom 09.12.2020 wurde seitens der russischen Föderation eine russische Staatsangehörigkeit des BF explizit ausgeschlossen (5.2.). Ebenso wurde zuvor eine Zugehörigkeit zum tadschikischen Staat durch deren Vertretungsorgane nach Vorführung des BF am 13.02.2020 ausgeschlossen, zumal der BF die dortige Landessprache auch nicht spricht (5.3.). Aus der letzten Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 ergibt sich, dass im Dezember 2020 eine erfolgreiche Rückführung afghanischer Staatsangehöriger durch Flugabschiebung stattgefunden hat (5.4.). Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf dem gerichtlichen Protokoll der Verhandlung vom 03.01.2020 in welcher die zuständige Richterin sich mit dieser Thematik eingehend beschäftigt hatte sowie auf den diesbezüglichen gerichtlichen Feststellungen (5.5.). Die Feststellung zu 5.
  11. beruht auf der Tatsache, dass die Ausstellung der Heimreisezertifikate bisher zeitnah erfolgte. Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 ergibt sich zudem, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan nach derzeitiger Planung am XXXX stattfinden soll.Aus der Stellungnahme des BFA vom 08.01.2021 ergibt sich zudem, dass die nächste Charterabschiebung nach Afghanistan nach derzeitiger Planung am römisch 40 stattfinden soll. Nunmehr, da klar ist, dass die Behauptung des BF, russischer Staatsangehöriger zu sein nicht der Wahrheit entsprach, sieht das Gericht keinen Grund dafür als gegeben an, anzunehmen, dass die Behörden in Afghanistan nach Ausstellung eines neuerlichen Heimreisezertifikates abermals die Übernahme des BF mit der Begründung verweigern könnten, der BF sei russischer Staatsangehöriger (5.8.). 2.
  12. Schubhaft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (6.1.-6.2.): Nach den Angaben in Verfahrensakt ist zu ersehen, dass die afgh. Behörden den BF bei seiner ersten Abschiebung von den österreichischen Organen nicht übernommen haben. Auch gab es keine formelle Entlassung aus der Schubhaft und wurde der BF von den österreichischen Organen gleich wieder ins Land zurückgebracht. Die Schubhaft wurde daher nicht durch den missglückten Abschiebeversuch beendet, sondern fortgeführt (6.1.). Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 und die damit verbundene Anhaltung ist nicht aktenkundig (6.2.). 2.
  13. Haft von 09.05.2019 bis 29.05.2019 (7.1.-7.2.): Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass die afgh. Behörden den BF in Rahmen dieser Abschiebung von den österreichischen Organen übernommen haben. Die Schubhaft wurde durch die erfolgreiche Abschiebung beendet. Jegliche weitere Behördenhandlungen afgh. Organe sind daher Österreich nicht zuzurechnen, zumal sich diese gänzlich außerhalb des österreichischen Einflussbereiches bewegen (7.1.). Eine Beschwerde innerhalb der gesetzlichen 6-Wochenfrist ist nicht aktenkundig (7.2.). 2.
  14. Haft von 05.09.2019 bis 27.11.2020 (8.1.-8.2.): Die verhängte Schubhaft wurde mit Entlassung aufgrund einer COVID-19 Erkrankung am 27.11.2020 beendet. Diesbezüglich ist ein Entlassungsschein Inhalt des Verfahrensaktes der Behörde. Die Entlassung erfolgte wegen vorgelegener Haftunfähigkeit. Für eine allenfalls notwendige Krankenbehandlung wäre eine Entlassung aus der Haft nicht notwendig gewesen (8.1.). Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG 04.10.2019 für rechtskonform erkannt und danach nach dem Willen des Gesetzes periodisch nach § 22a Abs. 4 BFA-VG gerichtlich geprüft. Dies ist das Ergebnis nach Einblick in die diesbezüglichen gerichtlichen Vorakten (8.2.).Die Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG 04.10.2019 für rechtskonform erkannt und danach nach dem Willen des Gesetzes periodisch nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG gerichtlich geprüft. Dies ist das Ergebnis nach Einblick in die diesbezüglichen gerichtlichen Vorakten (8.2.). 2.
  15. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 2.
  16. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:, Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  19. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  20. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zur laufenden Schubhaft (Spruchpunkte IV.) wird ausgeführt:Zur laufenden Schubhaft (Spruchpunkte römisch vier.) wird ausgeführt: 3.0.
  2. Die Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. erfolgte aus folgenden Erwägungen: 3.0.
  3. Die Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch vier. erfolgte aus folgenden Erwägungen: Wie sich aus den Vorakten ergibt und dies bereits aus mehreren Prüfungsverfahren zu ersehen ist, stellt die Effektuierbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall einen wesentlichen Faktor für die Rechtmäßigkeit der nochmaligen Anhaltung des BF in einer weiteren Schubhaft dar. Nach Rechtsansicht des Gerichtes leidet der bekämpfte Bescheid des BFA vom 07.12.2020 jedoch diesbezüglich an Mängel im Rahmen der Feststellungen bzw. an einem erheblichen Begründungsmangel. Dem Bescheid sind keinerlei Ausführungen bzw. Prognosen zu entnehmen, warum die Behörde bei Verhängung der Schubhaft zu Recht davon ausgehen konnte, dass für den BF erneut ein Heimreisezertifikat seitens der afghanischen Botschaft ausgestellt werde und weshalb dieses Mal von einer (endgültigen) Übernahme des BF durch die afghanischen Behörden zu rechnen ist. Insofern ist die Beschwerde daher berechtigt. Dies wäre im Hinblick auf die zwei bereits gescheiterten Übernahmen des BF durch die afghanischen Behörden im Rahmen der behördlichen Entscheidung jedenfalls näher zu erörtern gewesen. Gleiches gilt für die Annahme einer weiteren Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der angefochtene Bescheid leidet aus diesem Grunde an einem wesentlichen Begründungsmangel und ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zur Fortsetzung der laufenden Schubhaft (Spruchpunkt V.) wird wie folgt ausgeführt:Zur Fortsetzung der laufenden Schubhaft (Spruchpunkt römisch fünf.) wird wie folgt ausgeführt: 3.1.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  5. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die afghanische Vertretungsbehörde hat bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Da weder von der russischen, noch von der tadschikischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte ist es daher zu erwarten, dass von der afghanischen Vertretungsbehörde abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, zumal diese die Kooperation diesbezüglich stets zugesichert hat. Nun, da sowohl die tadschikische, als auch die russische Vertretungsbehörde eine Staatsangehörigkeit ausgeschlossen haben ist als erwiesen anzusehen, dass der BF auch tatsächlich kein derartiger Staatsangehöriger ist. Schlüssig ergibt sich daraus eine maßgebende Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden in Afghanistan nunmehr die Rücknahme des BF nichtmehr mit der Begündung, er sei Russe, verweigern können, zumal die eigene Botschaft in Österreich die Staatsangehörigkeit bestätigt hat und dementsprechend in der Vergangenheit auch Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Insofern hat sich während der laufenden Schubhaft die Sachlage entscheidend dahingehend verändert, als kein vernünftiger Grund mehr besteht, an einer Übernahme des BF durch die Behörden in Afghanistan zu zweifeln. Der BF wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden „Lockdowns“ erneut der Botschaft vorgeführt werden und aller Voraussicht nach mit dem Charterflug am XXXX sicher in seinen Herkunftsstaat verbracht werden. Die Abschiebung des BF ist daher selbst bei Zusammenrechnung der Schubhaften seit 05.09.2019, wie offenbar in der Beschwerde angenommen, sohin innerhalb der zulässigen Höchstdauer für derartige Schubhaften gem. § 80 FPG möglich und auch zu erwarten.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die afghanische Vertretungsbehörde hat bereits zwei Mal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Da weder von der russischen, noch von der tadschikischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat erlangt werden konnte ist es daher zu erwarten, dass von der afghanischen Vertretungsbehörde abermals ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, zumal diese die Kooperation diesbezüglich stets zugesichert hat. Nun, da sowohl die tadschikische, als auch die russische Vertretungsbehörde eine Staatsangehörigkeit ausgeschlossen haben ist als erwiesen anzusehen, dass der BF auch tatsächlich kein derartiger Staatsangehöriger ist. Schlüssig ergibt sich daraus eine maßgebende Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden in Afghanistan nunmehr die Rücknahme des BF nichtmehr mit der Begündung, er sei Russe, verweigern können, zumal die eigene Botschaft in Österreich die Staatsangehörigkeit bestätigt hat und dementsprechend in der Vergangenheit auch Heimreisezertifikate ausgestellt hat. Insofern hat sich während der laufenden Schubhaft die Sachlage entscheidend dahingehend verändert, als kein vernünftiger Grund mehr besteht, an einer Übernahme des BF durch die Behörden in Afghanistan zu zweifeln. Der BF wird unmittelbar nach Beendigung des laufenden „Lockdowns“ erneut der Botschaft vorgeführt werden und aller Voraussicht nach mit dem Charterflug am römisch 40 sicher in seinen Herkunftsstaat verbracht werden. Die Abschiebung des BF ist daher selbst bei Zusammenrechnung der Schubhaften seit 05.09.2019, wie offenbar in der Beschwerde angenommen, sohin innerhalb der zulässigen Höchstdauer für derartige Schubhaften gem. Paragraph 80, FPG möglich und auch zu erwarten. 3.1.
  6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  7. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt. Der BF hat bisher unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Da er weder identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt hat noch richtige Angaben zu seinem Herkunftsstaat gemacht hat, hat der BF am Verfahren nicht mitgewirkt und seine Abschiebung erschwert, bzw. bisher erfolgreich verhindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 4 FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,

§ 76Abs.

3 Z. 5 FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 4 und Z. 5 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG zu berücksichtigen, ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag aufgehoben wurde,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu berücksichtigen ob gegen den Fremden im Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Der BF stellte am 20.03.2019 einen Asylfolgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2017 erlassene Rückkehrentscheidung bereits durchsetzbar. Der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Asylfolgeantrages wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2019 aufgehoben. Es sind daher auch die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 1, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er darüber hinaus die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 5 leg.cit. erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht neuerlich unterzutauchen. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 5 und 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG vor. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hat widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte er nach eigenen Angaben nur, um eine Möglichkeit zum Untertauchen zu schaffen. Der BF ist im Bundesgebiet auch nicht familiär, beruflich oder sozial verankert. Es ist daher im Fall des BF von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, er verfügte vor seiner Festnahme über keine Meldeadresse und ging keiner beruflichen Tätigkeit nach. Er verfügt in Österreich über keine Angehörigen und ist in Österreich sozial nicht verankert. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der BF hat es sich zum Großteil selbst zuzuschreiben, dass die bisherigen Schubhaften zusammen nun schon als verhältnismäßig lang anzusehen sind, da er nach wie vor keine greifbaren Hinweise oder verwertbare Dokumente beischaffte, die seine Identität und Staatsangehörigkeit glaubhaft ausweisen würden.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist insbesondere Vorstrafen wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung auf. Er legte ein Verhalten an den Tag das zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, selbst staatlichen Organen bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Kontrolle der Einhaltung der Rechtsordnung insbesondere im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs zuwider zu handeln. Gerade an der Kontrolle der Sicherheit im Straßenverkehr liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der BF massiv zuwidergehandelt. Darüber hinaus hat der BF das Verbrechen der schweren Körperverletzung in besonderes brutaler Art und Weise begangen. Das Opfer des BF wurde insbesondere durch einen Tritt auf den Kopf, als das Opfer bereits am Boden lag, schwer verletzt. Zusätzlich zeigt die Bestrafung des BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und der damit im Zusammenhang stehenden missbräuchlichen Verwendung von KFZ-Kennzeichentafeln in mehreren Fällen, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Insgesamt ergibt sich daher aus dem Verhalten des BF dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an einer Durchführung einer Außerlandesbringung des BF besteht. Die weitere Aufrechterhaltung stellt daher auch aus diesem Gesichtspunkt trotz der langen Dauer weiterhin keine Unverhältnismäßigkeit dar. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein sehr geringer, sohin im Rahmen der fallbezogenen Verhältnismäßigkeit jedenfalls ein weitaus geringerer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zugesonnen werden musste. Dies insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die laufende Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Dies auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, da das Bundesamt bisher alle notwendigen und angezeigten Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Vertretungsbehörden jener Staaten eingeleitet hat, deren Staatsbürgerschaft der BF bisher zu besitzen behauptet hat. Nunmehr liegt Klarheit darüber vor, dass es sich beim BF doch um einen afghanischen Staatsangehörigen handeln dürfte, weil die anderen von ihm bisher angegebenen Möglichkeiten keine positives Ergebnis gebracht haben. Die bisherige Dauer der Schubhaft ist insbesondere dem Verhalten des BF selbst zuzurechnen, da er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat und so die österreichischen, aber auch ausländische Behörden mehrmals erfolgreich getäuscht hat. Selbst bei der Annahme einer Zusammenrechnung der laufenden und der vorhergehenden Schubhaft im Sinne der in § 80 Abs. 4 FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 06.09.2019 in diesem Fall bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls weiterhin als verhältnismäßig.Selbst bei der Annahme einer Zusammenrechnung der laufenden und der vorhergehenden Schubhaft im Sinne der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG bestimmten höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten erscheint die Aufrechterhaltung der seit 06.09.2019 in diesem Fall bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft insbesondere im Hinblick auf die beharrliche Weigerung des BF am Verfahren zielführend mitzuwirken, jedenfalls weiterhin als verhältnismäßig. 3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden. 3.1.6. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er widersprüchliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat, er sein Grundversorgungsquartier verlassen hat um unterzutauchen und er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zum Untertauchen nutzen wollte – kann ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung des BF nicht als zielführend eingestuft werden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die laufende Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die laufende Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.

  1. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen im Rahmen einer Verlängerung des laufenden Lockdowns oder zu Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin, zumal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus der Erfahrung der letzten Male prompt erfolgen wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten und eine mögliche baldige neuerliche Ausstellung eines HRZ für Afghanistan vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung am XXXX ist geplant und realistisch. 3.1.
  2. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen im Rahmen einer Verlängerung des laufenden Lockdowns oder zu Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin, zumal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aus der Erfahrung der letzten Male prompt erfolgen wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten und eine mögliche baldige neuerliche Ausstellung eines HRZ für Afghanistan vorausgesetzt – mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung am römisch 40 ist geplant und realistisch. 3.2.
  3. Zur Haft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Spruchpunkt I.) wird ausgeführt:3.2.
  4. Zur Haft von 10.04.2019 bis 07.05.2019 (Spruchpunkt römisch eins.) wird ausgeführt: Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Wie oben festgestellt, endete die Schubhaft nicht wie angenommen mit 07.05.2019, sondern blieb weiter bis zum 29.05.2019 aufrecht. Binnen der gesetzlichen 6-Wochenfrist wurde keine Beschwerde gegen den Bescheid und die Anhaltung eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2019 und die Anhaltung war daher wegen Verspätung zurückzuweisen. Gleiches gilt im Übrigen, wenn man von einer Beendigung der Schubhaft per 07.05.2019 ausgehen würde. Weitere diese Beschwerde betreffenden Beweismittel waren daher auch nicht aufzunehmen. 3.3.

  1. Zur Haft von
  2. bzw. 10.
  3. bis 29.05.2019 (Spruchpunkt II.) wird ausgeführt:3.3.
  4. Zur Haft von
  5. bzw. 10.
  6. bis 29.05.2019 (Spruchpunkt römisch zwei.) wird ausgeführt: Die Beschwerde geht davon aus, dass die angefochtene Haft bereits einen Tag vor der bescheidmäßigen Verhängung begonnen wurde. Der Abspruch über diese Haftperiode (Verwaltungsverwahrungshaft) folgt der Beurteilung der anschließenden Schubhaft. Wie bereits zu 3.2.
  7. ausgeführt, wurde binnen der 6-Wochenfrist nach Beendigung der Schubhaft keine Beschwerde gegen den Bescheid, oder aber gegen die Anhaltung eingebracht. Es war daher auch diese Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen. Weitere diese Beschwerde betreffenden Beweismittel waren daher nicht aufzunehmen. 3.4.
  8. Zur Haft von
  9. bzw. 06.09.2019 bis 27.11.2020 (Spruchpunkt III.) wird ausgeführt:3.4.
  10. Zur Haft von
  11. bzw. 06.09.2019 bis 27.11.2020 (Spruchpunkt römisch drei.) wird ausgeführt: Die Beschwerde geht davon aus, dass die angefochtene Haft bereits einen Tag vor der bescheidmäßigen Verhängung begonnen wurde. Der Abspruch über diese Haftperiode (Verwaltungsverwahrungshaft) folgt der Beurteilung der anschließenden Schubhaft. Die gesamte Haftperiode vom
  12. bzw. 06.09.2019 bis 27.11.2020 wurde in insgesamt 14 gerichtlichen Prüfverfahren vor dem BVwG auf ihre Rechtskonformität geprüft. Eine neuerliche Prüfung durch das BVwG ist daher nicht möglich. Diese Beschwerde war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weitere diese Beschwerde betreffenden Beweismittel waren daher nicht aufzunehmen.
  13. Zu den Kostenentscheidungen:

§ 22a

Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- u. Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u. Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind dabei auf den Anspruch auf Aufwandersatz sinngemäß anzuwenden. 4.

  1. Zu den Spruchpunkte VI bis VIII):4.
  2. Zu den Spruchpunkte römisch sechs bis römisch acht): In den Beschwerdeverfahren a-c haben beide Parteien einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Da in diesen Verfahren die Behörde vollständig obsiegte, stehen ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der jeweils zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Die diesbezüglichen Kostenersatzanträge des BF waren daher abzuweisen. 4.
  3. Zum Spruchpunkt IX (Beschwerde d)):4.
  4. Zum Spruchpunkt römisch neun (Beschwerde d)): Da in diesem Beschwerdeverfahren keine der Parteien als Obsiegende im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG anzusehen ist, waren die Kostenbegehren sohin abzuweisen.Da in diesem Beschwerdeverfahren keine der Parteien als Obsiegende im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG anzusehen ist, waren die Kostenbegehren sohin abzuweisen.
  5. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen der behördlichen Verfahren hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung lagen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalten ergeben, dass zur Klärung der Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen, aktuellen Schubhaft, aber auch zur Fortsetzung der Anhaltung durch Erkenntnis des Gerichts die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Eine Einvernahme des BF oder aber der beantragten informierten Vertreter zur näheren Abklärung der Umstände der Aufenthalte in Afghanistan konnte entfallen, da diesbezüglich zur Klärung dieser Beschwerden keine weiteren Erhebungen notwendig waren.
  6. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Eine Übersetzung des gerichtlichen Ausspruches und der Rechtsmittelbelehrung konnte aufgrund der bestehenden ausreichenden Deutschkenntnisse des BF im vorliegenden Fall unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2223852.15.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.