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{'item': 'W176 2223896-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 104aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 63§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW176 2223896-1 SpruchW176 2223896-1/11E, W176 2223896-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Zl. 2 Ps 216/10m geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach

§ 104aAußerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 (AußStr

G), Kinderbeistände bestellt.1. Dem gegenständlichen Verfahren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), liegen vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Zl. 2 Ps 216/10m geführte Pflegschaftsverfahren zugrunde. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Vater zweier (damals noch minderjähriger) Kinder, deren Obsorge Gegenstand dieser Pflegschaftsverfahren war. In diesen Verfahren wurden mehrfach

Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, (AußStrG), Kinderbeistände bestellt.

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.09.2018 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Hietzing namens der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Beschwerdeführer folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung vor: „Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 263,00 EUR„Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 263,00 EUR Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 lit. h Z 1 GGG) 276,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 234 vom 07.12.2010 bzw. Beschluss ON 245 vom 31.01.2011 (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG) 276,00 EUR Sonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 613 vom 07.07.2016 (TP 12 lit. i Z 2 GGG) 210,00 EURSonstige Vorschreibung lt. Beschluss ON 613 vom 07.07.2016 (TP 12 Litera i, Ziffer 2, GGG) 210,00 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 1.309,00 EUR“
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) hierüber folgendermaßen ab: „In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die [der Beschwerdeführer] zahlungspflichtig ist: Pauschalgebühr

Tarifpost 12 lit. h Ziffer 1 Gerichtsgebührengesetz in der damals geltenden Fassung (TP 12 lit. h Z 1 GGG idgF.),Pauschalgebühr

Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 1 Gerichtsgebührengesetz in der damals geltenden Fassung (TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG idgF.), laut Protokoll ON 462 - erneute Bestellung des Kinderbeistandes; Zeitraum 22.01.2014 - 22.07.2014 € 441,00 Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF., Zeitraum 23.07.2014-23.07.2015 € 276,00 Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF., Zeitraum 24.07.2015-24.07.2016 € 276,00 Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG idgF.,Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG idgF., Zeitraum 25.07.2016-25.07.2017 € 276,00 Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GerichtlichesEinhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) € 8,00 offene Gebühren / Kosten € 1.277,00 Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen auf dem folgenden Konto einlangen, ansonsten wird ein Exekutionsverfahren gegen Sie eingeleitet werden: ...“ Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Bezirksgericht Hietzing habe im vorangegangenen Obsorgeverfahren mit Beschluss vom 03.01.2011, ON 245, der beiden Elternteilen zugestellt worden sei, einen Kinderbeistand bestellt. Durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.01.2011 (ON 259 des Pflegschaftsaktes) habe das seit 23.03.2007 anhängige Obsorgeverfahren geendet. Eine gesonderte Enthebung des Kinderbeistandes sei unterblieben. Das nächste Obsorgeverfahren habe am 31.12.2012 (ON 374) begonnen. In der Tagsatzung vom 22.01.2014 (Protokoll ON 462) sei die weitere Vorgangsweise betreffend die Weiterbestellung des ursprünglichen Kinderbeistandes erörtert worden. Diese Erörterung sei einer mündlichen Verkündung eines Beschlusses in einer Verhandlung gleichzusetzen. Das Erstgericht habe betreffend den ehemals bestellten Kinderbeistand keinen gesonderten Bestellungsbeschluss gefasst. Eine Ausfertigung des Protokolls sei am 27.01.2014 an den Vertreter des Beschwerdeführers und an die Mutter ergangen. Während des anhängigen Obsorgeverfahrens sei mit Beschluss vom 18.03.2015, ON 534, die Bestellung eines Kinderbeistandes für den minderjährigen M. erfolgt und dieser an die Vertreter der Eltern übermittelt worden. Das Obsorgeverfahren habe mit Beschluss vom 08.04.2016 (ON 595), durch die Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.11.2016 bestätigt, endgültig geendet.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegte.
  2. Mit Erkenntnis vom 01.09.2020, Zl. W176 2223896-1/5E, änderte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtsgebühren von insgesamt EUR 1.001,-- verpflichtet werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses über die (neuerliche) Bestellung von Mag. SCH. zum Kinderbestand diesbezüglich kein Gebührenanspruch des Bundes nach TP 12 lit. h GGG entstanden sei, die (rechtswirksam erfolgte) Bestellung von Dipl. Päd. W. zum Kinderbeistand mit Beschluss vom 18.03.2015 jedoch eine zusätzlich zu entrichende Pauschalgebühr nach der genannten TP ausgelöst habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels rechtswirksamer Zustellung des Beschlusses über die (neuerliche) Bestellung von Mag. SCH. zum Kinderbestand diesbezüglich kein Gebührenanspruch des Bundes nach TP 12 Litera h, GGG entstanden sei, die (rechtswirksam erfolgte) Bestellung von Dipl. Päd. W. zum Kinderbeistand mit Beschluss vom 18.03.2015 jedoch eine zusätzlich zu entrichende Pauschalgebühr nach der genannten TP ausgelöst habe.
  3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof.
  4. Mit Erkenntnis vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151-6, hob der Verwaltungsgerichtshof das unter Punkt
  5. dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes auf, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens sei der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt werde. Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991 (AVG), entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren sei auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung zu überprüfen, dies allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist.Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens sei der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt werde. Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren sei auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung zu überprüfen, dies allerdings nur im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheides gewesen ist. Ebenso bilde die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts; mit deren Überschreitung nehme das Verwaltungsgericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Die die Verwaltungssache bestimmende Vorschrift des § 2 Z 1 lit. i Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), stelle für die Begründung der Gerichtsgebührenpflicht auf die Zustellung „des Bestellungsbeschlusses“, d.h. eines bestimmten Beschlusses, und auf die daran anschließenden, d.h. konkret folgenden Zeiträume der aufrechten Bestellung eines Kinderbeistandes (oder deren mehrerer) ab.Die die Verwaltungssache bestimmende Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), stelle für die Begründung der Gerichtsgebührenpflicht auf die Zustellung „des Bestellungsbeschlusses“, d.h. eines bestimmten Beschlusses, und auf die daran anschließenden, d.h. konkret folgenden Zeiträume der aufrechten Bestellung eines Kinderbeistandes (oder deren mehrerer) ab. Im vorliegenden Fall habe der Mandatsbescheid vom 21.09.2018 die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, offenbar nach TP 12 lit. h Z 1 GGG, vierfach durch Beschlüsse vom 07.12.2010 und vom 31.01.2011 begründet, sowie einmal nach TP 12 lit. i Z 2 GGG durch einen Beschluss vom 07.07.2016 begründet, zum Gegenstand gehabt. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei von dieser „Sache“ des Mandatsbescheides insofern abgewichen, als er eine Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 1 GGG für den Zeitraum vom 22.
  6. bis 22.07.2014 auf einen Bestellungsbeschluss ON 462 und drei Pauschalgebühren nach TP 12 lit. h Z 2 GGG auf die drei daran anschließenden Jahre gründete. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht in der Sache dahingehend entschieden, dass es ausgehend von der Zustellung eines Bestellungsbeschlusses am 25.03.2015 für den Zeitraum vom 25.
  7. bis 25.09.2015 die Pauschalgebühr nach TP 12 lit. h Z 1 GGG und für zweimal zwölf weitere Monate Pauschalgebühren nach TP 12 lit. h Z 2 GGG (zuzüglich einer Einhebungsgebühr) vorschrieb. Im vorliegenden Fall habe der Mandatsbescheid vom 21.09.2018 die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, offenbar nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG, vierfach durch Beschlüsse vom 07.12.2010 und vom 31.01.2011 begründet, sowie einmal nach TP 12 Litera i, Ziffer 2, GGG durch einen Beschluss vom 07.07.2016 begründet, zum Gegenstand gehabt. Der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid sei von dieser „Sache“ des Mandatsbescheides insofern abgewichen, als er eine Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG für den Zeitraum vom 22.
  8. bis 22.07.2014 auf einen Bestellungsbeschluss ON 462 und drei Pauschalgebühren nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG auf die drei daran anschließenden Jahre gründete. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht in der Sache dahingehend entschieden, dass es ausgehend von der Zustellung eines Bestellungsbeschlusses am 25.03.2015 für den Zeitraum vom 25.
  9. bis 25.09.2015 die Pauschalgebühr nach TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG und für zweimal zwölf weitere Monate Pauschalgebühren nach TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG (zuzüglich einer Einhebungsgebühr) vorschrieb. Dadurch habe nicht nur die vor dem Verwaltungsgericht belangte Vorstellungsbehörde die Sache, die den Spruch des Mandatsbescheides gebildet hatte, ausgetauscht, sondern sei auch das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung in der Sache vom Spruch des dort angefochtenen Vorstellungsbescheides abgewichen. Durch diese Entscheidung in der Sache habe das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge seiner Unzuständigkeit belastet. Um im Sinne des Gesagten das Verfahren auf die „Sache“ des Mandatsbescheides vom 21.09.2018 zurückzuführen, werde das Verwaltungsgericht seinerseits den dort angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 03.07.2019 aufzuheben haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes, den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften Aktenstücken.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.
  2. In der Sache: 3.2.2.
  3. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden

§ 63Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 10/1985 (Vw

GG), verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.2.2.1. Hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden

Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, (VwGG), verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.2.2.2. Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2020, Zl. Ra 2020/16/0151-6, klar zu entnehmen ist, vertritt dieser die Rechtsanschauung, dass das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Abweichens von der Sache, die den Spruch des Mandatsbescheides gebildet hatte, aufzuheben hat. In Bindung an diese Rechtsanschauung war der Bescheid daher spruchgemäß zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. 3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2223896.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.