Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 259§§ 4§ 12a§ 34§ 2§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW194 2196496-1 Spruch, W194 2196496-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.„ römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara, stellte am 29.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (W194 2196505-1) sowie XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara, stellte am 29.11.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (W194 2196505-1) sowie römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Am XXXX wurde der XXXX in Österreich geboren und stellte am 25.10.2016, vertreten durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am römisch 40 wurde der römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 25.10.2016, vertreten durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am 05.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, welcher dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebungen nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, welcher dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 zugestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebungen nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung und/oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zu befürchten hätte. Gleichzeitig mit Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
- Am selben Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Ehefrau des Beschwerdeführers und der XXXX Kinder jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt V.) sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt VI.).
- Am selben Tag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Ehefrau des Beschwerdeführers und der römisch 40 Kinder jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebungen nach Afghanistan zulässig seien (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den unter I.
- genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2018 (gemeinsam mit seiner Familie) Beschwerde. Die Beschwerde wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (bzw. der angefochtenen Bescheide der Familie).
- Gegen den unter römisch eins.
- genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.05.2018 (gemeinsam mit seiner Familie) Beschwerde. Die Beschwerde wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides (bzw. der angefochtenen Bescheide der Familie).
- Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit hg. am 25.05.2018 eingelangter Beschwerdevorlage den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 19.05.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde die Ladungen zur Verhandlung sowie die im Beschwerdefall vorläufig als relevant erachteten Berichte zur Lage in Afghanistan bzw. Informationen zu COVID-
- Am 20.05.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX über eine Verurteilung des Beschwerdeführers sowie eine Einstweilige Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX über ein gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenes Rückkehrverbot bezogen auf die Wohnung seiner Ehefrau und der XXXX Kinder für die Dauer von sechs Monaten übermittelt.
- Am 20.05.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein rechtskräftiges Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 über eine Verurteilung des Beschwerdeführers sowie eine Einstweilige Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 über ein gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochenes Rückkehrverbot bezogen auf die Wohnung seiner Ehefrau und der römisch 40 Kinder für die Dauer von sechs Monaten übermittelt.
- Am 26.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari bzw. Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung, die getrennt von der Familie des Beschwerdeführers stattfand, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinem Leben in Afghanistan, im Iran und in Österreich und seinem Verhältnis zu seiner Ehefrau befragt. Des Weiteren wurden die im Verfahren für relevant erachteten Länderberichte sowie Informationen zu COVID-19 erörtert. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen vor.
- Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt den vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde im Anschluss übermittelt.
- Am 13.07.2020 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, GZ W194 2196505-1/19E ua., wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den XXXX Kindern der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, GZ W194 2196505-1/19E ua., wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den römisch 40 Kindern der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Am 17.07.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein polizeilicher Abschlussbericht und am 23.09.2020 eine Mitteilung über eine Anklageerhebung jeweils betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.
- Mit Schreiben vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführer ua. aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich bzw. allenfalls an seinem Gesundheitszustand seit der mündlichen Verhandlung Veränderungen ergeben hätten. Insbesondere wurde er weiters aufgefordert, allfällige Veränderungen hinsichtlich seines Familienlebens und seiner Wohnsituation sowie allfällige aktuelle Informationen zum anhängigen Strafverfahren darzulegen. Dieses Schreiben erging zugleich zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die belangte Behörde sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers.
- Am 11.11.2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Freispruch beendet worden sei.
- Am 25.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und teilte darin insbesondere mit, dass er am XXXX vom zuständigen Landesgericht von allen Beschuldigungen freigesprochen worden sei. Weiters führte er an, dass seine Wohnsituation im „Normalisierungsprozess“ und sein Privatverzug in die Wohnung seiner Ehefrau vom zuständigen Land bereits genehmigt sei, nachdem seine Ehefrau sich entsprechend geäußert habe. Schließlich verwies er darauf, dass er sich XXXX unterzogen habe. Er habe dabei eine neue Perspektive auf das Leben gewinnen können. Der Stellungnahme war der ärztliche Entlassungsbrief der Klinik beigeschlossen.
- Am 25.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und teilte darin insbesondere mit, dass er am römisch 40 vom zuständigen Landesgericht von allen Beschuldigungen freigesprochen worden sei. Weiters führte er an, dass seine Wohnsituation im „Normalisierungsprozess“ und sein Privatverzug in die Wohnung seiner Ehefrau vom zuständigen Land bereits genehmigt sei, nachdem seine Ehefrau sich entsprechend geäußert habe. Schließlich verwies er darauf, dass er sich römisch 40 unterzogen habe. Er habe dabei eine neue Perspektive auf das Leben gewinnen können. Der Stellungnahme war der ärztliche Entlassungsbrief der Klinik beigeschlossen.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die belangte Behörde gaben zu dem unter I.
- angeführten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils keine Stellungnahme ab.
- Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die belangte Behörde gaben zu dem unter römisch eins.
- angeführten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils keine Stellungnahme ab.
- Die unter I.
- erwähnte Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 der Ehefrau des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Diesbezüglich langten keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die unter römisch eins.
- erwähnte Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020 der Ehefrau des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Diesbezüglich langten keine Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 28.12.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wieder mit seiner Familie zusammenlebe. Dies wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2021 zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara. Seine Muttersprache ist Dari, er bevorzugt jedoch die Sprache Farsi, die er lesen und schreiben kann. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren. Er verließ sein Heimatland im Alter von ca. XXXX Jahren und zog gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran. Dort lebte er – mit Ausnahme von zwei Aufenthalten in der Provinz XXXX – bis zu seiner Ausreise nach Europa.1.
- Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Hazara. Seine Muttersprache ist Dari, er bevorzugt jedoch die Sprache Farsi, die er lesen und schreiben kann. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren. Er verließ sein Heimatland im Alter von ca. römisch 40 Jahren und zog gemeinsam mit seinen Eltern in den Iran. Dort lebte er – mit Ausnahme von zwei Aufenthalten in der Provinz römisch 40 – bis zu seiner Ausreise nach Europa. Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der XXXX (W194 2196505-1), der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, W194 2196505-1 ua.,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Iran, kamen gemeinsam nach Österreich und stellten am 29.11.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der römisch 40 (W194 2196505-1), der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, W194 2196505-1 ua.,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau heirateten im Iran, kamen gemeinsam nach Österreich und stellten am 29.11.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Die Ehegatten haben XXXX Kinder: XXXX Der Familie gehört weiters XXXX Allen XXXX Kindern wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt.Die Ehegatten haben römisch 40 Kinder: römisch 40 Der Familie gehört weiters römisch 40 Allen römisch 40 Kindern wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt. 1.
- Mit Einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot bezogen auf die Wohnung seiner Ehefrau und der Kinder für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen.1.
- Mit Einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot bezogen auf die Wohnung seiner Ehefrau und der Kinder für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer ua. wegen XXXX zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ua. wegen römisch 40 zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX wurde gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich ein Rückkehrverbot für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen.Mit Einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer neuerlich ein Rückkehrverbot für die Dauer von sechs Monaten ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ua. wegen des ihm zur Last gelegten Vergehens XXXX mit Freispruch
§ 259Ziffer 3 St
PO beendet.Mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ua. wegen des ihm zur Last gelegten Vergehens römisch 40 mit Freispruch
Paragraph 259, Ziffer 3 StPO beendet. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an XXXX . Er befand sich im XXXX im Krankenhaus und wurde in einem „ XXXX “ entlassen. Als Entlassungsdiagnosen wurden XXXX vermerkt. Der Beschwerdeführer bezeichnet selbst XXXX als sein Hauptproblem. Erstmals besuchte er XXXX .1.
- Der Beschwerdeführer leidet an römisch 40 . Er befand sich im römisch 40 im Krankenhaus und wurde in einem „ römisch 40 “ entlassen. Als Entlassungsdiagnosen wurden römisch 40 vermerkt. Der Beschwerdeführer bezeichnet selbst römisch 40 als sein Hauptproblem. Erstmals besuchte er römisch 40 . 1.
- Der Beschwerdeführer lebte aufgrund des Rückkehrverbotes XXXX getrennt von seiner Familie. Er hatte in dieser Zeit regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Seit XXXX lebt der Beschwerdeführer (wieder) in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau und den Kindern.1.
- Der Beschwerdeführer lebte aufgrund des Rückkehrverbotes römisch 40 getrennt von seiner Familie. Er hatte in dieser Zeit regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Kindern. Seit römisch 40 lebt der Beschwerdeführer (wieder) in einer gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau und den Kindern. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Unterstützungsschreiben vom 22.06.2020, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 22.06.2020, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit XXXX vom 28.05.2020, ein Unterstützungsschreiben vom 15.06.2020 sowie diverse Teilnahmebestätigungen an Kursen XXXX vor.Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Unterstützungsschreiben vom 22.06.2020, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 22.06.2020, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Mitarbeit römisch 40 vom 28.05.2020, ein Unterstützungsschreiben vom 15.06.2020 sowie diverse Teilnahmebestätigungen an Kursen römisch 40 vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sind im Verfahren nicht strittig. Sie wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung neuerlich bestätigt (vgl. Seite 6 der Niederschrift). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen ebenso wie die Feststellungen zu seiner Herkunftsprovinz und der Dauer seiner Aufenthalte in Afghanistan und im Iran auf seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung (vgl. die Seiten 3 und 9 bzw. Seite 6 der Niederschrift).2.
- Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sind im Verfahren nicht strittig. Sie wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung neuerlich bestätigt vergleiche Seite 6 der Niederschrift). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen ebenso wie die Feststellungen zu seiner Herkunftsprovinz und der Dauer seiner Aufenthalte in Afghanistan und im Iran auf seinen glaubwürdigen Angaben in der Verhandlung vergleiche die Seiten 3 und 9 bzw. Seite 6 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer mit XXXX (W194 2196505-1), verheiratet ist und die Ehegatten im Iran heirateten, war aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung festzustellen (vgl. Seite 6 der Niederschrift sowie die entsprechend gleichlautenden Feststellungen im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers unter GZ W194 2196505-1). Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, wurde auch in der Einstweiligen Verfügung vom XXXX sowie dem Urteil vom XXXX festgestellt bzw. festgehalten. Ebenso ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet ist (vgl. die AS 170, 173f, 286 und 297).Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 (W194 2196505-1), verheiratet ist und die Ehegatten im Iran heirateten, war aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung festzustellen vergleiche Seite 6 der Niederschrift sowie die entsprechend gleichlautenden Feststellungen im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers unter GZ W194 2196505-1). Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, wurde auch in der Einstweiligen Verfügung vom römisch 40 sowie dem Urteil vom römisch 40 festgestellt bzw. festgehalten. Ebenso ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet ist vergleiche die AS 170, 173f, 286 und 297). Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042) ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Registrierung der Ehe im Iran in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt hat (vgl. Seite 6 der Niederschrift).Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042) ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Registrierung der Ehe im Iran in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt hat vergleiche Seite 6 der Niederschrift). Dem Verwaltungsakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2015 gemeinsam nach Österreich kamen und am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. Dass der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.
- Die Feststellungen zu den XXXX Kindern des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau XXXX gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 7 der Niederschrift). Dass den XXXX Kindern der Status der Asylberechtigten (in „Ableitung“ von ihrer Mutter) zuerkannt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem zitierten Erkenntnis vom 03.08.2020.Die Feststellungen zu den römisch 40 Kindern des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau römisch 40 gründen sich auf die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 7 der Niederschrift). Dass den römisch 40 Kindern der Status der Asylberechtigten (in „Ableitung“ von ihrer Mutter) zuerkannt wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem zitierten Erkenntnis vom 03.08.
- 2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX , zu dem ihm gegenüber ergangenen Freispruch vom XXXX sowie zu den gegen ihn ausgesprochenen Einstweiligen Verfügungen vom XXXX ergeben sich aus den zitierten Dokumenten, die Teil des vorliegenden Verfahrensaktes sind.2.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 , zu dem ihm gegenüber ergangenen Freispruch vom römisch 40 sowie zu den gegen ihn ausgesprochenen Einstweiligen Verfügungen vom römisch 40 ergeben sich aus den zitierten Dokumenten, die Teil des vorliegenden Verfahrensaktes sind. 2.
- Die Feststellungen zur XXXX des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen (vgl. das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben der XXXX sowie den unter OZ 30 übermittelten ärztlichen Entlassungsbrief XXXX ) in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. insbesondere Seite 13 der Niederschrift).2.
- Die Feststellungen zur römisch 40 des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen vergleiche das in der Verhandlung vorgelegte Schreiben der römisch 40 sowie den unter OZ 30 übermittelten ärztlichen Entlassungsbrief römisch 40 ) in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche insbesondere Seite 13 der Niederschrift). 2.
- Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu den Kindern beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (vgl. Seite 11 der Niederschrift) und stehen im Einklang mit den Aussagen seiner Ehefrau (vgl. zu deren Angaben GZ W194 2196505-1). Dass der Beschwerdeführer seit XXXX (wieder) mit seiner Familie zusammenwohnt, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers (vgl. OZ 33). Der gemeinsame Wohnsitz der Familie wird darüber hinaus durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ZMR-Auszüge vom 07.01.2021 bestätigt.2.
- Die Feststellungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu den Kindern beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vergleiche Seite 11 der Niederschrift) und stehen im Einklang mit den Aussagen seiner Ehefrau vergleiche zu deren Angaben GZ W194 2196505-1). Dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 (wieder) mit seiner Familie zusammenwohnt, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vergleiche OZ 33). Der gemeinsame Wohnsitz der Familie wird darüber hinaus durch vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ZMR-Auszüge vom 07.01.2021 bestätigt. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der belangten Behörde als auch der Ehefrau des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren gegeben wurde (vgl. OZ 28 und OZ 32 bzw. I.
- und I.20.); beide gaben jedoch keine Äußerungen ab.An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der belangten Behörde als auch der Ehefrau des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme zum Verfahren gegeben wurde vergleiche OZ 28 und OZ 32 bzw. römisch eins.
- und römisch eins.20.); beide gaben jedoch keine Äußerungen ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zulässigkeit, Rechtzeitigkeit und Umfang der Beschwerden: Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. 3.
- Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheides):3.
- Antrag auf internationalen Schutz (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheides): 3.2.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:3.2.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „Familienverfahren im Inland § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
§ 34Abs. 2 i
Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).
Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,). § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 145/2020 (in Kraft getreten am 24.12.2020) lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2020, (in Kraft getreten am 24.12.2020) lautet: „Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.“ 3.2.2. Zum Beschwerdeführer: Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ehemann der XXXX , ist, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, W194 2196505-1 ua.,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dass ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenfalls steht fest, dass die Ehe der Ehegatten im Iran geschlossen wurde und damit bereits vor ihrer gemeinsamen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bestanden hat.Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer der Ehemann der römisch 40 , ist, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020, W194 2196505-1 ua.,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dass ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenfalls steht fest, dass die Ehe der Ehegatten im Iran geschlossen wurde und damit bereits vor ihrer gemeinsamen Einreise nach Österreich im Jahr 2015 bestanden hat. Der Beschwerdeführer ist daher als Familienangehöriger seiner Ehefrau im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b iVm § 34 AsylG 2005 zu qualifizieren.Der Beschwerdeführer ist daher als Familienangehöriger seiner Ehefrau im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zu qualifizieren.
§ 34Abs. 2 Z 1 i
Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist.
§ 2Abs. 3 Asyl
G 2005 ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. RV 330 XXIV. GP zu Abs. 3 des § 2 AsylG) ist ua. Folgendes zu entnehmen: „Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. […]“Den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Absatz 3, des Paragraph 2, AsylG) ist ua. Folgendes zu entnehmen: „Im Hinblick darauf, dass mit vorliegendem Entwurf der Begriff der Straffälligkeit mit dem gleichen Bedeutungsgehalt an mehreren Stellen des Asylgesetzes eingeführt wird, soll auch eine entsprechende Definition dieses Begriffs aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlungen, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, wobei bereits eine einmalige Verurteilung ausreicht, wenn die begangene Tat in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt. Ansonsten, also bei Zuständigkeit des Bezirksgerichtes, müssen mindestens zwei Verurteilungen vorliegen. […]“ Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne das AsylG
- Wie festgestellt, wurde er am XXXX vom zuständigen Bezirksgericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht endete hingegen mit einem Freispruch (vgl. das festgestellte Urteil vom XXXX ). Insoweit liegt gegenständlich keine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne das AsylG
- Wie festgestellt, wurde er am römisch 40 vom zuständigen Bezirksgericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor dem Landesgericht endete hingegen mit einem Freispruch vergleiche das festgestellte Urteil vom römisch 40 ). Insoweit liegt gegenständlich keine der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 vor. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 2005 werden im Beschwerdefall damit – trotz der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers – erfüllt. Gegenteiliges Vorbringen wurde im Verfahren weder von der belangten Behörde noch der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattet.Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 werden im Beschwerdefall damit – trotz der einmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers – erfüllt. Gegenteiliges Vorbringen wurde im Verfahren weder von der belangten Behörde noch der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattet. Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich stattzugeben und diesem als Familienangehörigem seiner Ehefrau
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich stattzugeben und diesem als Familienangehörigem seiner Ehefrau
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Vor diesem Hintergrund war der gesamte Spruch des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuändern und im Sinne der getroffenen Erwägungen dahingehend neu zu formulieren, dass dem der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war. Nur ergänzend ist zur Prüfung eigener Fluchtgründe von Familienangehörigen Folgendes anzumerken: Nach den Materialien (RV 952,
- GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952,
- GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist es, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im konkreten Fall ist dazu (auch im Hinblick auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063, wonach für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind) festzuhalten, dass ein entsprechendes Begehren vom (vertretenen) Beschwerdeführer im Hinblick auf eine vorrangige Prüfung der eigenen Fluchtgründe des Beschwerdeführers in der Verhandlung nicht geäußert wurde. Hinweis: § 2 Z 15 AsylG 2005 definiert den Status des Asylberechtigten als das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.Paragraph 2, Ziffer 15, AsylG 2005 definiert den Status des Asylberechtigten als das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt. § 3 Abs. 4 und 4b AsylG 2005 lautet:Paragraph 3, Absatz 4 und 4 b AsylG 2005 lautet: „§
- […]
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung. […]
(4b)In einem Familienverfahren
§ 34Abs.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. […]“ Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer – wie auch seine Ehefrau – ihre Anträge auf internationalen Schutz am 29.11.2015 stellten, somit nach dem 15.11.2015, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer – wie auch seine Ehefrau – ihre Anträge auf internationalen Schutz am 29.11.2015 stellten, somit nach dem 15.11.2015, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dem Beschwerdeführer kommt vor diesem Hintergrund
§ 3Abs. 4 i
Vm Abs. 4b AsylG 2005 – wie seiner Ehefrau – eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt vor diesem Hintergrund
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 4 b, AsylG 2005 – wie seiner Ehefrau – eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stellt auf den konkreten Einzelfall ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W194.2196496.1.00